TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/22 W294 2250428-3

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Veröffentlicht am 22.03.2024
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Entscheidungsdatum

22.03.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


W294 2250428-3/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der weiteren Anhaltung des XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, zur IFA-Zahl 301464605/232430812, wie folgt zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der weiteren Anhaltung des römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, zur IFA-Zahl 301464605/232430812, wie folgt zu Recht:

A)       Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe

I.       Verfahrensgangrömisch eins.       Verfahrensgang

Mit Schreiben vom 15.03.2024 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Behörde) dem Bundesverwaltungsgericht die Aktenteile gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur verfahrensgegenständlichen Prüfung der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft vor. Begründend wurde darin seitens der Behörde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer (BF) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot bestehe. Die Anordnung der Schubhaft erweise sich daher bereits im Grunde als zulässig. Eine bereits für den 27.01.2024 organisierte Abschiebung des BF sei nur deshalb storniert worden, weil der BF am 10.01.2024 einen Asylantrag gestellt habe, der jedoch mit Bescheid der Behörde vom 14.02.2024 abgewiesen worden sei. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG sei auch kein subsidiärer Schutz zuerkannt worden, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG sei ebenfalls nicht erteilt worden, die aufschiebende Wirkung der vom BF am 13.03.2024 dagegen erhobenen Beschwerde sei gemäß § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG aberkannt worden. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und habe am Verfahren nicht mitgewirkt. Er sei zudem zwischenzeitlich untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar gewesen. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft erscheine im Lichte seines bisherigen Verhaltens als verhältnismäßig. Die Behörde habe bisher alles versucht, um die Schubhaftdauer so kurz wie möglich zu halten. Eine Abschiebung innerhalb der maximal zulässigen Anhaltedauer sei möglich. Nach heutigem Stand sei damit zu rechnen, dass der Abschiebung des BF keine Hindernisse entgegenstehen. Mit Schreiben vom 15.03.2024 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Behörde) dem Bundesverwaltungsgericht die Aktenteile gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur verfahrensgegenständlichen Prüfung der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft vor. Begründend wurde darin seitens der Behörde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer (BF) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bestehe. Die Anordnung der Schubhaft erweise sich daher bereits im Grunde als zulässig. Eine bereits für den 27.01.2024 organisierte Abschiebung des BF sei nur deshalb storniert worden, weil der BF am 10.01.2024 einen Asylantrag gestellt habe, der jedoch mit Bescheid der Behörde vom 14.02.2024 abgewiesen worden sei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG sei auch kein subsidiärer Schutz zuerkannt worden, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG sei ebenfalls nicht erteilt worden, die aufschiebende Wirkung der vom BF am 13.03.2024 dagegen erhobenen Beschwerde sei gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG aberkannt worden. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und habe am Verfahren nicht mitgewirkt. Er sei zudem zwischenzeitlich untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar gewesen. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft erscheine im Lichte seines bisherigen Verhaltens als verhältnismäßig. Die Behörde habe bisher alles versucht, um die Schubhaftdauer so kurz wie möglich zu halten. Eine Abschiebung innerhalb der maximal zulässigen Anhaltedauer sei möglich. Nach heutigem Stand sei damit zu rechnen, dass der Abschiebung des BF keine Hindernisse entgegenstehen.

In einer Stellungnahme vom 19.03.2024 wurde seitens des bevollmächtigten Vertreters des BF (BBU GmbH) ausgeführt, dass sich der BF seit 24.11.2023 durchgehend in Schubhaft befinde. Die Behörde habe nicht dargelegt, wann mit dem Abschluss des nach wie vor anhängigen Asylverfahrens zu rechnen sei. Frau XXXX sei nach wie vor bereit, den BF bei sich aufzunehmen und hinsichtlich seiner Grundbedürfnisse zu unterstützen. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft sei unverhältnismäßig und könne der Sicherungsbedarf durch ein gelinderes Mittel (periodischen Meldeverpflichtung oder angeordneten Unterkunftnahme) gedeckt werden. Der BF sei jedenfalls bereit, einem gelinderen Mittel nachzukommen. Zum Beweis eines gesicherten Privat- und Familienlebens des BF in Österreich, sowie zum Beweis seiner Kooperationsbereitschaft, wurde zudem die zeugenschaftliche Einvernahme von Frau XXXX beantragt.In einer Stellungnahme vom 19.03.2024 wurde seitens des bevollmächtigten Vertreters des BF (BBU GmbH) ausgeführt, dass sich der BF seit 24.11.2023 durchgehend in Schubhaft befinde. Die Behörde habe nicht dargelegt, wann mit dem Abschluss des nach wie vor anhängigen Asylverfahrens zu rechnen sei. Frau römisch 40 sei nach wie vor bereit, den BF bei sich aufzunehmen und hinsichtlich seiner Grundbedürfnisse zu unterstützen. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft sei unverhältnismäßig und könne der Sicherungsbedarf durch ein gelinderes Mittel (periodischen Meldeverpflichtung oder angeordneten Unterkunftnahme) gedeckt werden. Der BF sei jedenfalls bereit, einem gelinderen Mittel nachzukommen. Zum Beweis eines gesicherten Privat- und Familienlebens des BF in Österreich, sowie zum Beweis seiner Kooperationsbereitschaft, wurde zudem die zeugenschaftliche Einvernahme von Frau römisch 40 beantragt.

In einem weiteren Schreiben vom 20.03.2024 nahm die Behörde erneut Stellung und führte darin aus, dass sich der BF seit 20 Jahren in Österreich befinde, aber erst jetzt im Angesicht seiner drohenden Abschiebung einen Asylantrag gestellt habe. Die bisherige Verzögerung sei einzig und allein auf das Verhalten des BF zurückzuführen, der mit der Asylantragstellung seine Abschiebung verhindern wolle. Die Abschiebung des BF könne innerhalb weniger Tage erfolgen, ein HRZ sei nicht erforderlich, da der BF über einen gültigen türkischen Reisepass verfüge. Frau XXXX als mögliche Unterkunftgeberin sei erst im Zuge der Schubhaftbeschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2023 zu W250 2250428-2/8E abgewiesen worden war, genannt worden. Aufgrund der Ausreiseunwilligkeit des BF und seines bisherigen Gesamtverhaltens sei nicht damit zu rechnen, dass er einem gelinderen Mittel Folge leisten würde.In einem weiteren Schreiben vom 20.03.2024 nahm die Behörde erneut Stellung und führte darin aus, dass sich der BF seit 20 Jahren in Österreich befinde, aber erst jetzt im Angesicht seiner drohenden Abschiebung einen Asylantrag gestellt habe. Die bisherige Verzögerung sei einzig und allein auf das Verhalten des BF zurückzuführen, der mit der Asylantragstellung seine Abschiebung verhindern wolle. Die Abschiebung des BF könne innerhalb weniger Tage erfolgen, ein HRZ sei nicht erforderlich, da der BF über einen gültigen türkischen Reisepass verfüge. Frau römisch 40 als mögliche Unterkunftgeberin sei erst im Zuge der Schubhaftbeschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2023 zu W250 2250428-2/8E abgewiesen worden war, genannt worden. Aufgrund der Ausreiseunwilligkeit des BF und seines bisherigen Gesamtverhaltens sei nicht damit zu rechnen, dass er einem gelinderen Mittel Folge leisten würde.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1.       Feststellungen

1.1     Zum Verfahrensgang

Der unter I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2     Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

Der BF ist ein volljähriger türkischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, seine Identität steht fest. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Der BF verfügt über einen gültigen türkischen Reisepass. Dieser wurde am 04.06.2022 durch die Behörde sichergestellt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.11.2022 wurde der BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 und 3 erster Fall Suchtmittelgesetz – SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten, wovon ein Teil von 11 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hat im Zeitraum Mai 2019 bis 30.05.2022 anderen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt mindestens 130 Gramm Crystal Meth mit einer Reinsubstanz von mindestens 82,47 Gramm Methamphetamin, sohin Suchtgift in einer insgesamt das 8,25-fache der Grenzmenge betragenden Menge, anderen zu einem Grammpreis von 100 Euro, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Tat vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtmittel und Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, überlassen und verschafft.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.11.2022 wurde der BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins und 3 erster Fall Suchtmittelgesetz – SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten, wovon ein Teil von 11 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hat im Zeitraum Mai 2019 bis 30.05.2022 anderen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt mindestens 130 Gramm Crystal Meth mit einer Reinsubstanz von mindestens 82,47 Gramm Methamphetamin, sohin Suchtgift in einer insgesamt das 8,25-fache der Grenzmenge betragenden Menge, anderen zu einem Grammpreis von 100 Euro, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Tat vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtmittel und Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, überlassen und verschafft.

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der Beschwerdeführer kam bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er ist weder aus dem Bundesgebiet noch aus dem Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedsstaaten ausgereist.

Der BF wird seit 24.11.2023 in Schubhaft angehalten.

Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2023 zu W250 2250428-2/8E wurde erkannt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung am 11.12.2023 hat sich im Verfahren nicht ergeben.

Der Beschwerdeführer ist weiterhin haftfähig. Er leidet an keinen der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung entgegenstehenden schwerwiegenden gesundheitlichen Beschwerden oder Erkrankungen. Er hat in der Schubhaft Zugang zu medizinischer Behandlung und psychologischer und psychiatrischer Betreuung.

1.3     Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

Der BF hält sich unrechtmäßig in Österreich auf, er verfügt seit 15.06.2021 über keinen Aufenthaltstitel. Davor hielt er sich seit dem Jahr 2004 rechtmäßig in Österreich auf.

Der BF wurde von der Behörde spätestens am 03.01.2022 darüber in Kenntnis gesetzt, dass sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig ist und dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wird. Zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde der BF bereits von 04.01.2022 bis 18.01.2022 in Schubhaft angehalten.

Der BF verfügte zuletzt am 30.03.2021 über einen gemeldeten Hauptwohnsitz außerhalb einer Justizanstalt oder eines Polizeianhaltezentrums. Von 13.02.2022 bis 17.08.2022 war der BF an einer Adresse nebengemeldet, von 13.12.2022 bis 11.05.2023 und von 08.09.2023 bis 23.11.2023 war er jeweils als obdachlos gemeldet.

Mit Bescheid der Behörde vom 25.11.2022 wurde über den BF gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme sowie der periodischen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion angeordnet. Konkret sollte der BF an der Adresse seiner Schwester in 1210 Wien, Doderergasse 3/36/5, Unterkunft nehmen sowie sich beginnend mit 30.11.2022 jeden Mittwoch bei der Polizeiinspektion 1210 Wien, Kürschnergasse 18c, regelmäßig melden. Der BF nahm weder an der angegebenen Adresse Unterkunft noch meldete er sich bei der angegebenen Polizeiinspektion. Mit Bescheid der Behörde vom 25.11.2022 wurde über den BF gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme sowie der periodischen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion angeordnet. Konkret sollte der BF an der Adresse seiner Schwester in 1210 Wien, Doderergasse 3/36/5, Unterkunft nehmen sowie sich beginnend mit 30.11.2022 jeden Mittwoch bei der Polizeiinspektion 1210 Wien, Kürschnergasse 18c, regelmäßig melden. Der BF nahm weder an der angegebenen Adresse Unterkunft noch meldete er sich bei der angegebenen Polizeiinspektion.

Der BF nahm unangemeldet in der Wohnung der Freundin eines Freundes Unterkunft. Die Behörde verständigte er von seiner Wohnadresse nicht.

Der BF war von der Staatsanwaltschaft Wien seit 08.03.2023 wegen eines Vergehens zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.

Am 23.11.2023 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgegriffen, wobei durch eine amtsärztliche Untersuchung festgestellt wurde, dass der BF unter Suchtgiftbeeinträchtigung stand.

Mit Bescheid er Behörde vom 25.11.2023 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.11.2023 zugestellt. Es liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

In Österreich befinden sich zwar die geschiedene Ehegattin des BF sowie seine beiden minderjährigen Kinder. Dem BF kommt allerdings die Obsorge über seine Kinder nicht zu. Außerdem lebt eine Schwester des BF mit ihrer Familie in Österreich.

Der BF verfügt zwar über keine eigene gesicherte Wohnmöglichkeit. Er hat jedoch die Möglichkeit weiterhin in der Wohnung der Freundin seines Freundes Unterkunft zu nehmen und dort eine Meldeadresse zu erlangen.

Der BF hat in Österreich Freunde. Bei der Freundin eines seiner Freunde hat er zuletzt auch gewohnt.

Der BF geht in Österreich allerdings keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach, über Vermögen verfügt der BF nicht.

Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, das Hoheitsgebiet Österreichs bzw der anderen Mitgliedsstaaten freiwillig zu verlassen und in die Türkei zurückzukehren.

Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig und unkooperativ.

Die Abschiebung des BF kann innerhalb weniger Tage erfolgen. Ein HRZ ist nicht erforderlich, da der BF über einen gültigen türkischen Reisepass verfügt.

2.       Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Asylverfahren und das bisherige Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).

2.1     Zum Verfahrensgang

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt der Behörde sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Asylverfahren und das bisherige Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister und das Zentrale Melderegister.

2.2     Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines gültigen türkischen Reisepasses. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Dass der Beschwerdeführer weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ergibt sich nebst dem Inhalt des Verwaltungsaktes aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor der Behörde am 23.11.2023. Auch dem Verwaltungsakt sind keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, diesbezüglich wurde auch in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer seit 24.11.2023 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.

Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Sicherstellungsprotokoll vom 04.06.2022 ergibt sich, dass der am 01.02.2022 ausgestellte und bis 31.01.2032 gültige Reisepass des Beschwerdeführers von der Behörde sichergestellt wurde.

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Strafregister sowie aus der im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung des diesbezüglichen Urteils.

2.3     Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

Dass sich der Beschwerdeführer von 2004 bis 15.06.2021 auf Grund von Aufenthaltstiteln legal in Österreich aufhielt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dass der ihm zuletzt erteilte Aufenthaltstitel bis 15.06.2021 gültig war steht auf Grund der Eintragungen im Zentralen Fremdenregister fest. Da dem Beschwerdeführer seither kein Aufenthaltstitel erteilt wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass er sich seit 15.06.2021 unrechtmäßig in Österreich aufhält.

Aus dem im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 04.01.2022 einliegenden Einvernahmeprotokoll ergibt sich, dass die Behörde dem Beschwerdeführer am 03.01.2022 mitgeteilt hat, dass sein Aufenthalt in Österreich illegal ist, da er über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt. Außerdem wurde im Verfahrensgegenstand, der dem Beschwerdeführer auch erläutert wurde, festgehalten, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wird. Es konnte daher festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer seit spätestens 03.01.2022 bekannt war, dass sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig ist, und dass die Behörde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet hat.

Die Feststellungen zu den Meldedaten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zu dem mit Bescheid der Behörde vom 25.11.2022 angeordneten gelinderen Mittel ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung dieses Bescheides einschließlich des diesbezüglichen Zustellnachweises. Dass der Beschwerdeführer an der im Bescheid genannten Unterkunft tatsächlich nicht gewohnt hat, ergibt sich zum einen aus dem Zentralen Melderegister und wurde vom Beschwerdeführer zum anderen auch nie behauptet. Dass er der Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion zu keinem Zeitpunkt nachkam, steht auf Grund der diesbezüglichen Auskunft dieser Polizeiinspektion fest, die laut Akteninhalt der Behörde am 04.01.2023 mitteilte, dass der Beschwerdeführer der Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist.

Dass der Beschwerdeführer in der Wohnung der Freundin eines Freundes gewohnt und dort über keine Meldeadresse verfügt hat, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers vor der Behörde am 23.11.2023 fest. Dass er der Behörde seinen Aufenthaltsort vor seinem Aufgriff am 23.11.2023 nicht bekannt gegeben hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Dass der Beschwerdeführer bereits seit 08.03.2023 von der Staatsanwaltschaft Wien zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben war, steht auf Grund des im Verwaltungsakt einliegenden Ausdruckes aus der Personenfahndung fest.

Die Feststellung, wonach eine amtsärztliche Untersuchung am 23.11.2023 ergab, dass der Beschwerdeführer durch Suchtmittel beeinträchtigt war, ergibt sich aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Wien über den Aufgriff des Beschwerdeführers im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle.

Die Feststellungen zu der mit Bescheid der Behörde vom 25.11.2023 erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung dieses Bescheides samt dem diesbezüglichen Zustellnachweis.

Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruhen auf seinen Angaben vor der Behörde am 23.11.2023.

Da sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 in Österreich aufhält, konnte festgestellt werden, dass er in Österreich Freunde hat. Bei der Freundin eines seiner Freunde hat er laut seinen Angaben vor der Behörde am 23.11.2023 zuletzt auch gewohnt.

Dass der Beschwerdeführer weder einer legalen Beschäftigung nachging noch über Vermögen verfügt, gab er selbst in der Einvernahme vor der Behörde vom 23.11.2023 an.

Da der Beschwerdeführer zuletzt obdachlos gemeldet war, tatsächlich in der Wohnung der Freundin eines Freundes wohnte und auch in der Beschwerde vorbrachte, wieder in dieser Wohnung Unterkunft nehmen zu können, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF über keine eigene gesicherte Wohnmöglichkeit verfügt.

3.       Rechtliche Beurteilung

3.1     Zu Spruchteil A)

§§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes..
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes..

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1.       in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2.       sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3.       eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Dauer der Schubhaft (FPG)

§ 80. (1) as Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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