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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Z in Wien, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. Februar 1994, Zl. SD 51/94, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 8. Februar 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 8 Fremdengesetz (FrG) ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 26. März 1993 auf einer näher bezeichneten Baustelle in Wien gearbeitet, ohne die hiefür erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu besitzen. Seinem Vorbringen, er habe nur probeweise unentgeltlich gearbeitet, seien seine Angaben gegenüber den Organen des Landesarbeitsamtes entgegenzuhalten, wonach er seit 22. März 1993 für einen Stundenlohn von S 60,-- bei einem näher bezeichneten Bauunternehmen gearbeitet habe. Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG sei erfüllt. Demzufolge sei auch die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer halte sich seit März 1992 im Bundesgebiet auf. Der ihm zuletzt erteilte Sichtvermerk sei bis 30. Oktober 1993 gültig gewesen. Da sich nur eine Schwester des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhalte, könne von einem Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers keine Rede sein. Es sei daher nicht zu prüfen gewesen, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und daher gemäß § 19 FrG zulässig sei. Ebenso erübrige sich die Vornahme der Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hat der Beschwerdeführer unter anderem geltend gemacht, daß er seit 20. Juli 1993 bei einem näher bezeichneten Unternehmen beschäftigt sei und daß dafür eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliege. Dieses Vorbringen hat er durch die Vorlage eines Bescheides des Arbeitsamtes Bau-Holz vom 20. Juli 1993 untermauert, nach dessen Inhalt dem vom Beschwerdeführer bezeichneten Unternehmen die Beschäftigungsbewilligung betreffend den Beschwerdeführer für die Zeit vom 20. Juli 1993 bis 30. Juni 1994 erteilt wurde. Weiters hat er eine Gehaltsbestätigung für den Monat November 1993 und die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse vom 23. Juli 1993 vorgelegt. Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf dieses Vorbringen nicht eingegangen und ist in der Gegenschrift dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen mit der Begründung entgegengetreten, daß sich der Beschwerdeführer auf die am 20. Juli 1993 erteilte Beschäftigungsbewilligung nicht mit Erfolg berufen könne, weil die dem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Tätigkeit lange vor diesem Zeitpunkt ausgeübt worden sei.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides läßt nicht erkennen, aus welchen Gründen die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides trotz des vom Beschwerdeführer in der Berufung erstatteten Vorbringens und der damit verbundenen Urkundenvorlage die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt angesehen hat. Die belangte Behörde hat sich mit der Tatsache, daß für den Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde und der Beschwerdeführer nach dem Inhalt der vorgelegten Urkunden diese Beschäftigung auch tatsächlich ausübt, nicht auseinandergesetzt, sodaß nicht erkennbar ist, ob sie dieses Vorbringen übersehen hat oder ob sie es aus rechtlichen Gründen für unbeachtlich hält. Die in der Gegenschrift enthaltenen Ausführungen gehen - abgesehen davon, daß selbst ausführliche Darlegungen in der Gegenschrift fehlende Erwägungen und Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht ersetzen können (siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 607, zitierte hg. Rechtsprechung) - insofern an der Sache vorbei, als der Beschwerdeführer in der Berufung nicht die Erlaubtheit der am 26. März 1993 ausgeübten Beschäftigung behauptet, sondern dargetan hat, daß er nunmehr (nämlich seit Juli 1993) einer erlaubten Beschäftigung nachgehe.
Da die belangte Behörde sohin keine ausreichende Begründung für die Rechtfertigung der im § 18 Abs. 1 FrG umschriebenen Annahme gegeben hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994180161.X00Im RIS seit
20.11.2000