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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung des zweiten Satzes des §1 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 14.03.70, BGBl 113/1970, über die Durchführung der Sozialversicherung im Zollausschlußgebiete der Gemeinden Jungholz und Mittelberg mit E v 18.12.92, V45/92.Spruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 3. September 1991, Z IVb-69-34/1991, war ein Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse bestätigt worden, mit welchem diese bei der Feststellung der für den im Zollausschlußgebiet Mittelberg beschäftigten Beschwerdeführer maßgeblichen Beitragsgrundlagen nach dem ASVG Schillingbeträge nach dem in §1 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 14. März 1970, BGBl. Nr. 113/1970, über die Durchführung der Sozialversicherung im Zollausschlußgebiete der Gemeinden Jungholz und Mittelberg festgelegten Umrechnungsschlüssel von "fünf Schilling gleich einer Deutschen Mark" in DM-Beträge umgerechnet hatte.
2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde rügt die Verletzung des Beschwerdeführers in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz infolge der Anwendung einer rechtswidrigen Verordnung.
3. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Gesetzmäßigkeit des zweiten Satzes des §1 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 14. März 1970, BGBl. Nr. 113/1970, über die Durchführung der Sozialversicherung im Zollausschlußgebiete der Gemeinden Jungholz und Mittelberg von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V45/92, hat er die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben.
Der Bescheid ist in Anwendung der als gesetzwidrig festgestellten Vorschrift ergangen. Es ist offenkundig, daß er für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war und diesen in seinen Rechten verletzt hat. Er ist daher aufzuheben (§19 Abs4 Z3 VerfGG).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Zuzusprechen waren nur die Pauschalkosten, in welchen S 2.500,-- an Umsatzsteuer enthalten sind.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1095.1991Dokumentnummer
JFT_10078782_91B01095_00