TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/18 I412 2261812-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I412 2261812-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch: Verein Legal Focus gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 04.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch: Verein Legal Focus gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 04.06.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. bis III. als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. bis römisch III. als unbegründet abgewiesen.

Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG behoben. Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 15.07.2004 einen Asylantrag, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 30.07.2004 dahingehend entschieden wurde, dass der gestellte Asylantrag abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt III.) Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Zweitinstanzlich wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 08.06.2006 abgewiesen. 1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 15.07.2004 einen Asylantrag, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 30.07.2004 dahingehend entschieden wurde, dass der gestellte Asylantrag abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt römisch III.) Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Zweitinstanzlich wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 08.06.2006 abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof entschied in einer dagegen eingebrachten Beschwerde, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria) infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werde. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.Der Verwaltungsgerichtshof entschied in einer dagegen eingebrachten Beschwerde, dass Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria) infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werde. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

In weiterer Folge ehelichte der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsangehörige, weshalb ihm als Familienangehöriger eine Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.

2. Aufgrund mehrmaliger Straffälligkeiten im Zeitraum Mai 2009 bis Februar 2015 prüfte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Weiteren als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, erstmals die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer, sah jedoch wegen der langen Aufenthaltsdauer und den familiären Anbindungen davon ab.

3. In Anbetracht dreier weiterer strafgerichtlicher Verurteilungen im Jahr 2017 leitete das BFA im September 2017 erneut ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein, welches letztendlich trotz sechs rechtskräftiger Verurteilungen aufgrund seiner drei minderjährigen Kinder und einer neuen Lebensgemeinschaft eingestellt wurde.

4. Im Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig und deswegen im Februar 2020 strafgerichtlich verurteilt. Mit 16.09.2021 wurde er zur Festnahme ausgeschrieben. Am 28.09.2021 versuchte der Beschwerdeführer seine Festnahme zu verhindern, indem er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes flüchtete und zunächst eine falsche Identität angab.

5. Mit Bescheid vom 05.10.2022 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II.) und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.). Ferner wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.11.2022, GZ I411 2261812-1/3E, als unbegründet ab. Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27.02.2023 zu E 3443/2022-9 abgelehnt. Eine gegen das Erkenntnis erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.05.2023 zu Ra 2023/21/0069 zurückgewiesen. 5. Mit Bescheid vom 05.10.2022 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.) und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch III.). Ferner wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.11.2022, GZ I411 2261812-1/3E, als unbegründet ab. Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27.02.2023 zu E 3443/2022-9 abgelehnt. Eine gegen das Erkenntnis erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.05.2023 zu Ra 2023/21/0069 zurückgewiesen.

6. Am 13.06.2023 wurde der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft in Schubhaft genommen.

7. Am 10.07.2023 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande seiner Schubhaft einen Asyl(folge-)antrag. Dazu führte er aus, dass sein Vater bereits Probleme mit Politikern in Nigeria gehabt habe, bevor der Beschwerdeführer geboren wurde. Während eines Streits um das Grundstück sei der Vater ermordet und der Beschwerdeführer selbst am Kopf verletzt worden. Er sei damals noch sehr klein gewesen. Ein Priester aus Nigeria habe ihm geholfen, aus dem Land zu fliehen.

8. Im Zuge seiner Einvernahme am 26.07.2023 vor dem BFA schilderte der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen, die Polizei hätte seinen Vater getötet, als er sieben Jahre alt gewesen sei. Er wäre drei Wochen im Krankenhaus gewesen und habe seitdem eine Kopfverletzung. Die Probleme mit der Polizei habe er gehabt, weil er dem Polizisten das Bein zurückgehalten habe. Die Politiker in Nigeria, die die Polizei geschickt hätten, würden auch den Beschwerdeführer in Nigeria verfolgen. Schließlich sei 2023 seine Schwester von seinen Verfolgern in Nigeria getötet worden. Zudem habe der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2009 der Polizei in Österreich geholfen, viele Nigerianer ins Gefängnis zu bringen und sei er eine Vertrauensperson der Regierung gewesen, weshalb er in der Haftanstalt bedroht worden wäre. Aggressoren würden sich sowohl in Nigeria, als auch in der Justizanstalt befinden.

9. Sogleich erfolgte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme die Verkündung des mündlichen Bescheides, mit welchem gegenüber dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde, den das BFA damit begründete, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe und die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen würden. 9. Sogleich erfolgte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme die Verkündung des mündlichen Bescheides, mit welchem gegenüber dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde, den das BFA damit begründete, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe und die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegen würden.

10. Mit Schriftsatz vom 26.07.2023, physisch eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts I423 am 31.07.2023, übermittelte die belangte Behörde sogleich dem Bundesverwaltungsgericht den Akt zur Beurteilung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.

11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2023, GZ I423 2261812-2/4E wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig befunden.

12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.06.2024 wurde schließlich der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.07.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. (Spruchpunkt IV.). Die betreffende Entscheidung wurde durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG zugestellt.12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.06.2024 wurde schließlich der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.07.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.) Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. (Spruchpunkt römisch IV.). Die betreffende Entscheidung wurde durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG zugestellt.

13. Mit E-Mail vom 18.06.2024 wurde gegen die angeführte Entscheidung Beschwerde erhoben und vorgebracht, es liege entschiedene Sache nicht vor. Es liege nicht nur ein glaubwürdiger Kern vor, sondern es sei aktenkundig, dass der BF mit der Polizei im Kampf gegen den Drogenhandel zusammengearbeitet habe und so Inhaftierungen anderer Nigerianer ermöglicht habe. Es sei somit nicht nur glaubwürdig, sondern erwiesen, das sdies ein neuer Sachverhalt sei, der zu Problemen führen könne. Das BFA habe jegliche Ermittlungstätigkeit verweigert.

14. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 01.07.2024, eingelangt am 03.07.2024, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers

Der volljährige, geschiedene Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Nigerias. Er bekennt sich zum christlichen Glauben und ist der Volksgruppe der Igbo zugehörig. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist arbeitsfähig.

In seinem Herkunftsstaat besuchte er die Grundschule und absolvierte anschließend eine Ausbildung für den Beruf KFZ-Mechaniker an einer berufsbildenden Schule.

In Österreich ist der Beschwerdeführer seit mindestens seit 15.07.2004 aufhältig. Am 01.09.2006 heiratete er eine österreichische Staatsangehörige und wurde ihm in Anbetracht dieser Ehe eine Aufenthaltsberechtigung als Familienangehöriger erteilt. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor. Mit seiner – nunmehr ehemaligen – Gattin und den Kindern bestand vom 04.05.2006 bis 28.11.2014 ein gemeinsamer Haushalt, danach führte der Beschwerdeführer getrennt von ihnen einen eigenen Wohnsitz. Am 08.02.2023 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.

Kurz nach der Trennung von seiner Gattin lernte der Beschwerdeführer eine neue Partnerin, eine Staatsangehörige von Österreich, kennen, mit welcher er eine Beziehung und im Zeitraum von 01.02.2016 bis 30.09.2019 einen gemeinsamen Haushalt führte. Mit dieser hat er einen gemeinsamen Sohn, der – während eines Haftaufenthaltes des Beschwerdeführers – im Jahr 2017 geboren wurde. Der Beschwerdeführer weist derzeit keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet auf.

Während seines Aufenthalts in Österreich war der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.02.2013 bis 06.03.2020 immer wieder kurzzeitig geringfügig beschäftigt oder als Arbeiter tätig. Seit 07.04.2010 bezog er des Öfteren Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.

Er spricht Deutsch auf Niveau A2 und absolvierte einen Werte und Orientierungskurs. Eine tiefgreifende Integration in beruflicher, sprachlicher und kultureller Hinsicht liegt nicht vor.

Insgesamt wurde der Beschwerdeführer in Österreich bis dato siebenmal rechtskräftig verurteilt:

1.) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29. Mai 2009 wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.1.) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 29. Mai 2009 wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat in der Zeit von 01.03.2008 bis 11.03.2009 in XXXX und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge, nämlich zumindest zwei Gramm Cannabiskraut, 4 Gramm Heroin und 565 Gramm Kokain mit einem durchschnittlich hohen Reinheitsgehalt von 21,4 % abgesondert verfolgten Personen, einem verdeckten Ermittler, einem unbekannten Täter und einem nicht ausgemittelten Suchtgiftabnehmer teils angeboten, und zwar im Umfang von 60 Gramm Kokain, und teils, nämlich im übrigen Umfang, entgeltlich überlassen.Der Beschwerdeführer hat in der Zeit von 01.03.2008 bis 11.03.2009 in römisch 40 und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge, nämlich zumindest zwei Gramm Cannabiskraut, 4 Gramm Heroin und 565 Gramm Kokain mit einem durchschnittlich hohen Reinheitsgehalt von 21,4 % abgesondert verfolgten Personen, einem verdeckten Ermittler, einem unbekannten Täter und einem nicht ausgemittelten Suchtgiftabnehmer teils angeboten, und zwar im Umfang von 60 Gramm Kokain, und teils, nämlich im übrigen Umfang, entgeltlich überlassen.

Bei den Strafbemessungsgründen wurde der lange Deliktszeitraum und die mehrfache Grenzmengenüberschreitung erschwerend gewertet. Sein Geständnis und die strafgerichtliche Unbescholtenheit zum damaligen Zeitpunkt flossen mildernd in die Entscheidung mit ein.

2.) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 7. Mai 2012 wurde er wegen der Vergehen Suchtgifthandel, Urkundenunterdrückung, versuchte Nötigung und versuchte Bestimmung zur falschen Beweisaussage zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.2.) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 7. Mai 2012 wurde er wegen der Vergehen Suchtgifthandel, Urkundenunterdrückung, versuchte Nötigung und versuchte Bestimmung zur falschen Beweisaussage zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden;

I. in XXXX und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge gewerbsmäßig angeboten und überlassen zu haben, und zwar im Juli 2011 zumindest 100 Gramm Kokain, in der Zeit von Anfang September 2009 bis 13.12.2011 insgesamt 14 Gramm Kokain.römisch eins. in römisch 40 und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge gewerbsmäßig angeboten und überlassen zu haben, und zwar im Juli 2011 zumindest 100 Gramm Kokain, in der Zeit von Anfang September 2009 bis 13.12.2011 insgesamt 14 Gramm Kokain.

II. in der Zeit von 09.12.2011 bis 13.12.2011 eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den Führerschein einer anderen Person, den dieser verloren hatte, durch Ansichnehmen mit dem Vorsatz unterdrückt zu haben, um zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht wird.römisch II. in der Zeit von 09.12.2011 bis 13.12.2011 eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den Führerschein einer anderen Person, den dieser verloren hatte, durch Ansichnehmen mit dem Vorsatz unterdrückt zu haben, um zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht wird.

III. am 22.01.2012 eine Person durch die sinngemäße Äußerung, wenn er seine Aussage gegen ihn vor der Polizei vor Gericht wiederhole, werde er sowie auch er selbst im Krankenhaus landen, wobei er zur Untermauerung mit einer Hand heftig in die Richtung der Person gestikulierte, durch eine gefährliche Drohung zu einer Unterlassung bzw. Abstandnahme von der neuerlichen Abgabe einer ihn belastenden Zeugenaussage vor Gericht zu nötigen versucht und die Person zu einer falschen Beweisaussage vor Gericht zu bestimmen versucht zu haben.römisch III. am 22.01.2012 eine Person durch die sinngemäße Äußerung, wenn er seine Aussage gegen ihn vor der Polizei vor Gericht wiederhole, werde er sowie auch er selbst im Krankenhaus landen, wobei er zur Untermauerung mit einer Hand heftig in die Richtung der Person gestikulierte, durch eine gefährliche Drohung zu einer Unterlassung bzw. Abstandnahme von der neuerlichen Abgabe einer ihn belastenden Zeugenaussage vor Gericht zu nötigen versucht und die Person zu einer falschen Beweisaussage vor Gericht zu bestimmen versucht zu haben.

Vom Widerruf der mit Urteil vom 29.05.2009 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, jedoch die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.

Im Rahmen der Strafbemessung fiel das Geständnis des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass es sich bei den strafbaren Handlungen zu III. um einen Versuch handelte, mildernd ins Gewicht. Erschwerend wurden das Zusammentreffen von vier Vergehenstatbeständen, eine einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall gewertet.Im Rahmen der Strafbemessung fiel das Geständnis des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass es sich bei den strafbaren Handlungen zu römisch III. um einen Versuch handelte, mildernd ins Gewicht. Erschwerend wurden das Zusammentreffen von vier Vergehenstatbeständen, eine einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall gewertet.

3.) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10. Februar 2015 wurde er wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und dem Vergehen des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.3.) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10. Februar 2015 wurde er wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und dem Vergehen des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

In der Zeit von Oktober 2013 bis 5. Oktober 2014 hatte der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar insgesamt mindestens 84 Gramm Kokain, gewinnbringend verkauft bzw. weitergegeben, in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung der Tat ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Am 5. Oktober 2014 war er zudem im Besitz von insgesamt 3,6 Gramm Kokain und hat am 18. Mai 2014 in XXXX ein Iphone 5s im Wert von EUR 250,-- einer anderen Person mit dem Vorsatz weggenommen, um sich unrechtmäßig zu bereichern.In der Zeit von Oktober 2013 bis 5. Oktober 2014 hatte der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar insgesamt mindestens 84 Gramm Kokain, gewinnbringend verkauft bzw. weitergegeben, in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung der Tat ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Am 5. Oktober 2014 war er zudem im Besitz von insgesamt 3,6 Gramm Kokain und hat am 18. Mai 2014 in römisch 40 ein Iphone 5s im Wert von EUR 250,-- einer anderen Person mit dem Vorsatz weggenommen, um sich unrechtmäßig zu bereichern.

In der Strafbemessung sind die zwei einschlägigen Vorstrafen, die Begehung während offener Probezeiten sowie die mehreren Vergehen als erschwerend, hingegen das Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd berücksichtigt worden.

Vom Wiederruf der mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29. Mai 2009 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen. Dagegen wurde eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers widerrufen.Vom Wiederruf der mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 29. Mai 2009 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen. Dagegen wurde eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers widerrufen.

4.) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10. Jänner 2017 wurde er wegen des Vergehens der versuchten Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.4.) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10. Jänner 2017 wurde er wegen des Vergehens der versuchten Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Dem Strafurteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer im August 2016 seine Ehefrau durch gefährliche Drohung, indem er im Zuge eines Telefonats äußerte, er werde ihr Haus anzünden, zu einer Handlung, und zwar der Gewährung seines Besuchsrechts hinsichtlich der gemeinsamen Kinder, zu nötigen versucht hat.

Das Landesgericht wertete die einschlägige Vorverurteilung des Beschwerdeführers und die Begehung innerhalb der offenen Probezeit im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend. Mildernd blieb nur der Umstand übrig, dass es bei der Tat beim Versuch geblieben ist. Eine bedingte Strafnachsicht schloss das Strafgericht aus spezialpräventiven Gründen aus, weil dies nicht ausreicht, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Taten abzuhalten und die bisher unbedingten Freiheitsstrafen bezughabend keine Wirkung zeigten. Zudem würde laut dem Gericht eine Strafnachsicht den Unwert der Tat nicht adäquat zum Ausdruck bringen und beim Beschwerdeführer einen Bagatellisierungseffekt auslösen.

Gegen das Urteil vom 10. Jänner 2017 erhob der Beschwerdeführer eine Berufung, welche vom Oberlandesgericht Graz mit Urteil vom 25. April 2017 abgewiesen wurde.

5.) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 6. Februar 2017 wurde er wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.5.) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 6. Februar 2017 wurde er wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, und zwarDer Beschwerdeführer hat in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar

1. in der Zeit zwischen 1. Dezember 2015 und 17. März 2016 von zwei Nigerianern eine unbekannte Menge Kokain erworben und besessen

2. zwischen 8. September 2015 und 17. März 2016 acht Kugeln Kokain erworben und besessen

3. zwischen Mitte Februar 2016 und 29. Februar 2016 ein Gramm Kokain durch Verkauf überlassen

4. zirka Ende 2016 ein Gramm Kokain durch Verkauf überlassen.

Bei der Strafbemessung fielen die drei einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen erschwerend und das zumindest teilweise abgegebene Tatsachengeständnis als mildern hinein.

Aus spezial- und generalpräventiven Gründen hielt das Strafgericht eine unbedingte Freiheitsstrafe für erforderlich.

Der Beschwerdeführer wurde aus dem Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe zu der Verurteilung mit Urteil vom 10.02.2015 mit Beschluss des Landesgericht XXXX bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren entlassen. Das Bezirksgericht XXXX wiederrief diese gewährte bedingte Entlassung mit Beschluss, weil der Beschwerdeführer trotz des offenen Strafrestes vom teilweisen Vollzug der Freiheitsstrafe völlig unbeeindruckt blieb und von seinem deliktischen Verhalten nicht Abstand genommen hat und in diesem Verhalten verharrt ist.Der Beschwerdeführer wurde aus dem Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe zu der Verurteilung mit Urteil vom 10.02.2015 mit Beschluss des Landesgericht römisch 40 bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren entlassen. Das Bezirksgericht römisch 40 wiederrief diese gewährte bedingte Entlassung mit Beschluss, weil der Beschwerdeführer trotz des offenen Strafrestes vom teilweisen Vollzug der Freiheitsstrafe völlig unbeeindruckt blieb und von seinem deliktischen Verhalten nicht Abstand genommen hat und in diesem Verhalten verharrt ist.

6.) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30. Juni 2017 wurde er wegen dem Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt und des Vergehens der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.6.) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 30. Juni 2017 wurde er wegen dem Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt und des Vergehens der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat am 22. Februar 2017 einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, und zwar an der Festnahme zur Vorführung zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe und seiner Durchsuchung gehindert, indem er den Beamten mit beiden Händen von sich wegstieß und ihm danach einen Schlag gegen dessen Oberkörper versetzte, sodass dieser stürzte und er fliehen konnte. Durch das Versetzen eines Schlages gegen den Oberkörper des Beamten, der dadurch zu Boden stürzte und Hautabschürfungen an beiden Knien erlitt, hat er den Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben am Körper verletzt.

Zudem hat der Beschwerdeführer am 3. April 2017 Beamte mit Gewalt an seiner Festnahme zu verhindern versucht, indem er Gegenwehr in Form von Kopfstöße, Schläge mit den Händen und Fußtritten leistete. Durch die Leistung von Gegenwehr stürzten zwei Beamte zu Boden und erlitten Hautabschürfungen an beiden Knien und an der Nase.

Im Rahmen der Strafbemessung wirkten die vier einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit, anhängigem Verfahren und offenem Vollzug, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, der rasche Rückfall sowie das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 StGB erschwerend. Mildernd fielen sein Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, aus. Eine bedingte Strafnachsicht kam aufgrund des belasteten Vorlebens des Beschwerdeführers nicht in Betracht.Im Rahmen der Strafbemessung wirkten die vier einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit, anhängigem Verfahren und offenem Vollzug, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, der rasche Rückfall sowie das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 39, StGB erschwerend. Mildernd fielen sein Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, aus. Eine bedingte Strafnachsicht kam aufgrund des belasteten Vorlebens des Beschwerdeführers nicht in Betracht.

7.) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13. Februar 2020 wurde er wegen die Vergehen des teils versuchten und teils vollendeten Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.7.) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13. Februar 2020 wurde er wegen die Vergehen des teils versuchten und teils vollendeten Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

Am 3. Oktober 2019 hinderte der Beschwerdeführer im Bereich einer Kreuzung einen Beamten an seiner Anhaltung, indem er mit seinem KFZ auf den zu seinem Fahrzeug herantretenden Beamten losfuhr, sodass sich der Beamte nur durch einen Sprung zur Seite vor einer Kollision in Sicherheit bringen konnte. Außerdem hinderte er am 3. Oktober 2019 im Bereich eines Leitenweges zwei Beamte an seiner Festnahme, indem er sich gegen deren Festhaltegriffe durch Winden und Zerren zur Wehr setzte, wobei diese Tat beim Versuch blieb.

Während das Geständnis des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, im Rahmen der Strafbemessung mildernd zu werten war, wirkten die Begehung während mehrere offener Probezeiten, die Mehrzahl von insgesamt fünf einschlägigen Vorstrafen, der letztlich raschestmögliche und einschlägige Rückfall, das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen, die Tatwiederholung und die mit der Art und Weise der Begehung besonderen Schwere der Tat erschwerend.

Das Landesgericht hielt fest, dass nur mehr eine längere unbedingte Freiheitsstrafe als erfolgversprechende Sanktion erscheine, weil Strafnachsichten, Probezeiten und selbst bedingte Entlassungen aus verbüßten Haften den Beschwerdeführer nicht von der nunmehr mit zunehmender Deliktschwere und krimineller Energie verbundenen neuerlichen Begehung gleich gelagerter Straftaten abhielten. Es bedürfe einer exemplarischen Sanktion.

Aufgrund der neuerlichen Tatbegehung widerrief das Strafgericht weiters eine gewährte bedingte Entlassung aus der Haft, die dem Beschwerdeführer nur wenige Wochen vor den Taten zugutekam.

Sowohl der gegen das Urteil vom 13. Februar 2020 erhobenen Berufung als auch der gegen den Beschluss über die Widerrufung der gewährten bedingten Entlassung eingebrachten Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Graz mit Urteil vom 8. Juli 2020 nicht Folge gegeben.

Seit dem 13.11.2020 ist der Beschwerdeführer mit Ausnahme seiner Haft- bzw. Anhaltezentrenaufenthalte nicht mehr melderechtlich im Bundesgebiet erfasst. Zuletzt war der Beschwerdeführer von September 2021 bis Juni 2023 in einer Justizanstalt inhaftiert. Am 13.06.2023 wurde der Beschwerdeführer aus der Haftanstalt bedingt entlassen und befindet sich seither in Schubhaft.

1.2.    Zu den bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers

Der am 15.07.2004 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 30.07.2004 dahingehend entschieden, dass der gestellte Asylantrag abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt II.) Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Zweitinstanzlich wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 08.06.2006 abgewiesen. Der am 15.07.2004 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 30.07.2004 dahingehend entschieden, dass der gestellte Asylantrag abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt römisch II.) Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III.). Zweitinstanzlich wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 08.06.2006 abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof entschied in einer dagegen eingebrachten Beschwerde, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet) infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werde. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.Der Verwaltungsgerichtshof entschied in einer dagegen eingebrachten Beschwerde, dass Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet) infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werde. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

In weiterer Folge stellte sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet in Anbetracht seiner Verehelichung am 01.09.2006 mit einer österreichischen Staatsangehörigen als rechtmäßig dar.

Mehrmals wurde gegen den Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Straffälligkeiten ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, jedoch zweimalig wegen der langen Aufenthaltsdauer und den familiären Anbindungen davon abgesehen.

Aufgrund seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung im Februar 2020 wurde ein drittes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn eingeleitet und erließ das Bundesamt schließlich mit Bescheid vom 05.10.2022 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II.) und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.). Ferner wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.11.2022, GZ I411 2261812-1/3E, als

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten