Entscheidungsdatum
30.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G305 2238713-1/34E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX , vom XXXX .2020, VSNR/Abt.: XXXX , erhobene Beschwerde des XXXX , XXXX , vertreten durch Mag. Franz DOPPELHOFER, Rechtsanwalt in 8055 Graz-Seiersberg, Mitterstraße 177, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und unter Bedachtnahme auf Anhang 1) Darstellung der Beitragsrückstände, Anhang 2) rechnerische Darstellung der Beitragsgrundlage, Anhang 3) Jahreskonten, Anhang 4) Kontoauszüge und Kontoübersichten und Anhang 5) Einkommensteuerbescheide der Jahre 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004, die einen integrierenden Bestandteil dieser Erledigung bilden, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 .2020, VSNR/Abt.: römisch 40 , erhobene Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Mag. Franz DOPPELHOFER, Rechtsanwalt in 8055 Graz-Seiersberg, Mitterstraße 177, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und unter Bedachtnahme auf Anhang 1) Darstellung der Beitragsrückstände, Anhang 2) rechnerische Darstellung der Beitragsgrundlage, Anhang 3) Jahreskonten, Anhang 4) Kontoauszüge und Kontoübersichten und Anhang 5) Einkommensteuerbescheide der Jahre 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004, die einen integrierenden Bestandteil dieser Erledigung bilden, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, VSNR/Abt.: XXXX , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: SVS) gemäß § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) iVm §§ 409 und 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) iVm § 53 Abs. 5 SVSG fest, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) bis zum XXXX verpflichtet sei, rückständige Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt EUR 43.802,00 sowie Verzugszinsen für den Zeitraum XXXX bis XXXX in Höhe von EUR 22.943,73 unverzüglich bei sonstiger Exekution zu zahlen und dass er weiters verpflichtet sei, ab dem 24.01.2020 Verzugszinsen in Höhe von 3,38% aus einem Kapital von EUR 19.286,34 zu bezahlen. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2020, VSNR/Abt.: römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: SVS) gemäß Paragraph 194, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) in Verbindung mit Paragraphen 409 und 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 5, SVSG fest, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) bis zum römisch 40 verpflichtet sei, rückständige Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt EUR 43.802,00 sowie Verzugszinsen für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 in Höhe von EUR 22.943,73 unverzüglich bei sonstiger Exekution zu zahlen und dass er weiters verpflichtet sei, ab dem 24.01.2020 Verzugszinsen in Höhe von 3,38% aus einem Kapital von EUR 19.286,34 zu bezahlen.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF in der Zeit vom XXXX bis XXXX auf Grund seiner Gewerbeberechtigung „ XXXX “ in der GSVG-Krankenversicherung und GSVG-Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG und in der ASVG-Unfallversicherung pflichtversichert gewesen sei. Mit Schreiben der SVS (vom XXXX .1997) sei er darüber informiert worden, dass er mit XXXX .1996 in der Pensionsversicherung nach GSVG und in der Unfallversicherung nach ASVG pflichtversichert sei. Darin sei ihm weiter mitgeteilt worden, dass ab dem XXXX .1997 die Pflichtversicherung im Zweig der Krankenversicherung eingetreten sei. Mit Schreiben vom XXXX .1997 sei ihm mitgeteilt worden, dass ein hoher Beitragsrückstand in Höhe von ATS 42.000,00 bestehe. Ferner sei ihm mitgeteilt worden, dass seine Zahlungsunfähigkeit als erwiesen anzusehen sei und beim Landesgericht XXXX der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt werden müsse. Mit Beschluss des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , sei der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens abgewiesen worden; am XXXX 1998 habe die Bezirkshauptmannschaft XXXX das Gewerbeentziehungsverfahren eingeleitet und sei am XXXX .1999 ein Entziehungsbescheid ergangen. Mit Bescheid vom XXXX .1999 habe die Bezirkshauptmannschaft XXXX die Gewerbeberechtigung gelöscht. Mit Schreiben vom XXXX .1999 habe ihm die SVS mitgeteilt, dass die Gewerbeberechtigung erloschen sei und habe daher die Pflichtversicherung aufgrund der Erwerbstätigkeit mit XXXX .1999 geendet. Auf Grund seiner Zwangseinbeziehung in der Zeit von XXXX bis XXXX sei er in der ASVG-Unfallversicherung pflichtversichert gewesen (Schreiben vom XXXX .2007). Mit Schreiben vom XXXX .2005 habe ihm die SVS mitgeteilt, dass ihr seine Einkommensteuerbescheide der Jahre XXXX und XXXX übermittelt worden seien und diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausweisen würden. In diesem Zusammenhang sei er zum Ausfüllen und zur Retournierung einer „Versicherungserklärung“ aufgefordert worden. In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 auf Grund seiner Gewerbeberechtigung „ römisch 40 “ in der GSVG-Krankenversicherung und GSVG-Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und in der ASVG-Unfallversicherung pflichtversichert gewesen sei. Mit Schreiben der SVS (vom römisch 40 .1997) sei er darüber informiert worden, dass er mit römisch 40 .1996 in der Pensionsversicherung nach GSVG und in der Unfallversicherung nach ASVG pflichtversichert sei. Darin sei ihm weiter mitgeteilt worden, dass ab dem römisch 40 .1997 die Pflichtversicherung im Zweig der Krankenversicherung eingetreten sei. Mit Schreiben vom römisch 40 .1997 sei ihm mitgeteilt worden, dass ein hoher Beitragsrückstand in Höhe von ATS 42.000,00 bestehe. Ferner sei ihm mitgeteilt worden, dass seine Zahlungsunfähigkeit als erwiesen anzusehen sei und beim Landesgericht römisch 40 der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt werden müsse. Mit Beschluss des Landesgerichtes für römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , sei der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens abgewiesen worden; am römisch 40 1998 habe die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 das Gewerbeentziehungsverfahren eingeleitet und sei am römisch 40 .1999 ein Entziehungsbescheid ergangen. Mit Bescheid vom römisch 40 .1999 habe die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 die Gewerbeberechtigung gelöscht. Mit Schreiben vom römisch 40 .1999 habe ihm die SVS mitgeteilt, dass die Gewerbeberechtigung erloschen sei und habe daher die Pflichtversicherung aufgrund der Erwerbstätigkeit mit römisch 40 .1999 geendet. Auf Grund seiner Zwangseinbeziehung in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 sei er in der ASVG-Unfallversicherung pflichtversichert gewesen (Schreiben vom römisch 40 .2007). Mit Schreiben vom römisch 40 .2005 habe ihm die SVS mitgeteilt, dass ihr seine Einkommensteuerbescheide der Jahre römisch 40 und römisch 40 übermittelt worden seien und diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausweisen würden. In diesem Zusammenhang sei er zum Ausfüllen und zur Retournierung einer „Versicherungserklärung“ aufgefordert worden.
Bis dato sei eine Versicherungserklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht abgegeben worden. Mit Schreiben vom XXXX .2007 sei ihm von der SVS mitgeteilt worden, dass ihr die Daten seines Einkommensteuerbescheides für die Jahre XXXX und XXXX übermittelt worden seien, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb enthielten. Ferner sei ihm mitgeteilt worden, dass er vom XXXX bis XXXX in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert sei und ihm auch Versicherungsbeiträge vorgeschrieben werden müssten bzw. ein Beitragszuschlag von 9,3% der nachzuzahlenden Beiträge zu leisten sei. Mit Schreiben vom XXXX .2011 sei ihm eine Zahlungserinnerung über die Beitragsschuld in Höhe von insgesamt EUR 33.415,42 an seine Anschrift zugestellt worden. Auch sei darauf hingewiesen worden, dass die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 2 GSVG unterbrochen werde. Bis dato sei eine Versicherungserklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nicht abgegeben worden. Mit Schreiben vom römisch 40 .2007 sei ihm von der SVS mitgeteilt worden, dass ihr die Daten seines Einkommensteuerbescheides für die Jahre römisch 40 und römisch 40 übermittelt worden seien, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb enthielten. Ferner sei ihm mitgeteilt worden, dass er vom römisch 40 bis römisch 40 in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert sei und ihm auch Versicherungsbeiträge vorgeschrieben werden müssten bzw. ein Beitragszuschlag von 9,3% der nachzuzahlenden Beiträge zu leisten sei. Mit Schreiben vom römisch 40 .2011 sei ihm eine Zahlungserinnerung über die Beitragsschuld in Höhe von insgesamt EUR 33.415,42 an seine Anschrift zugestellt worden. Auch sei darauf hingewiesen worden, dass die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz 2, GSVG unterbrochen werde.
Aktenkundig sei weiters, dass in den Jahren XXXX und XXXX „Sondermahnungen“ über die jeweils zu diesem Zeitpunkt bestehende Beitragsschuld an seine Wohnsitzadresse zugestellt worden seien und dass dadurch die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 2 GSVG unterbrochen worden sei. Überdies sei gegen ihn eine Vielzahl an Fahrnis- und Forderungsexekutionen geführt worden.Aktenkundig sei weiters, dass in den Jahren römisch 40 und römisch 40 „Sondermahnungen“ über die jeweils zu diesem Zeitpunkt bestehende Beitragsschuld an seine Wohnsitzadresse zugestellt worden seien und dass dadurch die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz 2, GSVG unterbrochen worden sei. Überdies sei gegen ihn eine Vielzahl an Fahrnis- und Forderungsexekutionen geführt worden.
In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass Beiträge mit Ablauf des Kalendermonats fällig wären, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner habe die Beiträge auf seine Gefahr und Kosten unaufgefordert an den Versicherungsträger einzuzahlen. Mit den Beiträgen zur Unfallversicherung würden sie eine einheitliche Schuld bilden. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt einhebe, werde er als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend mache. Dies gelte auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren und im Verfahren vor den Gerichten und den Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen würden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet. Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit bezahlt, seien von den rückständigen Beiträgen ab dem 19. Tag Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge sei dem Versicherungsträger die Eintreibung im Verwaltungswege gewährt. Der dem Rückstandsausweis zugetragene Beitragsrückstand von insgesamt EUR 43.802,00 setze sich aus dem Kapital für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX in Höhe von EUR 19.286,34, Nebengebühren in Höhe von EUR 1.571,93 und Verzugszinsen in Höhe von EUR 22.943,73 zusammen. Da die SVS sämtliche verjährungsunterbrechenden Maßnahmen gesetzt hätte, sei die Beitragsschuld nicht verjährt.In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass Beiträge mit Ablauf des Kalendermonats fällig wären, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner habe die Beiträge auf seine Gefahr und Kosten unaufgefordert an den Versicherungsträger einzuzahlen. Mit den Beiträgen zur Unfallversicherung würden sie eine einheitliche Schuld bilden. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt einhebe, werde er als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend mache. Dies gelte auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren und im Verfahren vor den Gerichten und den Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen würden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet. Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit bezahlt, seien von den rückständigen Beiträgen ab dem 19. Tag Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge sei dem Versicherungsträger die Eintreibung im Verwaltungswege gewährt. Der dem Rückstandsausweis zugetragene Beitragsrückstand von insgesamt EUR 43.802,00 setze sich aus dem Kapital für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 in Höhe von EUR 19.286,34, Nebengebühren in Höhe von EUR 1.571,93 und Verzugszinsen in Höhe von EUR 22.943,73 zusammen. Da die SVS sämtliche verjährungsunterbrechenden Maßnahmen gesetzt hätte, sei die Beitragsschuld nicht verjährt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Seine Beschwerde stützte er auf die Beschwerdegründe „Rechtswidrigkeit des Bescheides“ und „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ und verband sie mit der Erklärung, dass er den Bescheid seinem gesamten Umfang nach anfechte und die Behebung des Bescheides sowie die Feststellung begehre, dass er bei der bei der belangten Behörde keine Verbindlichkeiten habe.
Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er dem Spruch des Bescheides zufolge verpflichtet sei, zum Stichtag XXXX .2020 rückständige Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt EUR 43.802,00 und Verzugszinsen für den Zeitraum XXXX bis XXXX in Höhe von EUR 22.943,73 und ab dem XXXX 2020 Verzugszinsen aus einem Kapital von EUR 19.286,34 zu bezahlen. Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er dem Spruch des Bescheides zufolge verpflichtet sei, zum Stichtag römisch 40 .2020 rückständige Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt EUR 43.802,00 und Verzugszinsen für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 in Höhe von EUR 22.943,73 und ab dem römisch 40 2020 Verzugszinsen aus einem Kapital von EUR 19.286,34 zu bezahlen.
Aus dem als entscheidungsrelevant im Bescheid dargestellten Sachverhalt würden sich diese Beträge nicht ergeben. Auch sei der Forderungsbetrag nicht nachvollziehbar dargestellt. In ihrem Bescheid vom XXXX .2020 habe die belangte Behörde ausgeführt, dass er für den Zeitraum XXXX bis XXXX insgesamt EUR 19.286,34 an Kapital zu bezahlen habe. Der Bescheidbegründung sei nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Tätigkeit oder sonstigen Rechtsgrundlage er in diesem Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge an die belangte Behörde zu entrichten gehabt hätte. Demnach sei er ab dem XXXX .1996 auf Grund seiner Gewerbeberechtigung „ XXXX “ versichert. Die Gewerbeberechtigung sei am XXXX .1999 gelöscht worden, weshalb seine Pflichtversicherung mit XXXX .1999 geendet habe. In weiterer Folge soll er von XXXX bis XXXX aufgrund einer Zwangseinbeziehung versichert gewesen sein. Aus dem festgestellten Sachverhalt ließe sich ein durchgehender Zeitraum nicht ableiten. Ebensowenig sei nachvollziehbar, überprüfbar und bekämpfbar, weshalb er aufgrund einer Zwangseinbeziehung in der Zeit vom XXXX bis XXXX pflichtversichert gewesen sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Ausmittlung des Kapitalbetrages von EUR 19.286,34 nachvollziehbar darzustellen. Weiters habe die Behörde nicht dargestellt, wann und durch welche Vorgänge der aus dem Titel der Nebengebühren beanspruchte Betrag von EUR 1.571,93 entstanden sein soll. Es sei nicht möglich, diesen Betrag einer Überprüfung zu unterziehen. Gleiches gelte für die Verzugszinsen in Höhe von EUR 22.943,73.Aus dem als entscheidungsrelevant im Bescheid dargestellten Sachverhalt würden sich diese Beträge nicht ergeben. Auch sei der Forderungsbetrag nicht nachvollziehbar dargestellt. In ihrem Bescheid vom römisch 40 .2020 habe die belangte Behörde ausgeführt, dass er für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 insgesamt EUR 19.286,34 an Kapital zu bezahlen habe. Der Bescheidbegründung sei nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Tätigkeit oder sonstigen Rechtsgrundlage er in diesem Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge an die belangte Behörde zu entrichten gehabt hätte. Demnach sei er ab dem römisch 40 .1996 auf Grund seiner Gewerbeberechtigung „ römisch 40 “ versichert. Die Gewerbeberechtigung sei am römisch 40 .1999 gelöscht worden, weshalb seine Pflichtversicherung mit römisch 40 .1999 geendet habe. In weiterer Folge soll er von römisch 40 bis römisch 40 aufgrund einer Zwangseinbeziehung versichert gewesen sein. Aus dem festgestellten Sachverhalt ließe sich ein durchgehender Zeitraum nicht ableiten. Ebensowenig sei nachvollziehbar, überprüfbar und bekämpfbar, weshalb er aufgrund einer Zwangseinbeziehung in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 pflichtversichert gewesen sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Ausmittlung des Kapitalbetrages von EUR 19.286,34 nachvollziehbar darzustellen. Weiters habe die Behörde nicht dargestellt, wann und durch welche Vorgänge der aus dem Titel der Nebengebühren beanspruchte Betrag von EUR 1.571,93 entstanden sein soll. Es sei nicht möglich, diesen Betrag einer Überprüfung zu unterziehen. Gleiches gelte für die Verzugszinsen in Höhe von EUR 22.943,73.
Dass es in den Jahren XXXX und XXXX Sondermahnungen über die jeweils zu diesem Zeitpunkt bestehende Beitragsschuld gegeben habe, werde bestritten. Es sei allgemein bekannt, dass die belangte Behörde Mahnungen eingeschrieben nicht versende. Damit könne es auch zu keiner Rücksendung mit einem Postvermerk gekommen sein. Seit dem Jahr XXXX bis Ende XXXX habe er von der belangten Behörde weder Schriftstücke noch Verständigungen über Schriftstücke erhalten. Es sei lebensfremd, dass von XXXX bis einschließlich XXXX keine einzige Verständigung über ein hinterlegtes Schriftstück im Briefkasten des BF gewesen sein soll. In der Begründung des Bescheides hätte die belangte Behörde das konkrete Datum der angeblich versendeten Mahnungen und Sondermahnungen angeben müssen, anderenfalls nicht überprüft werden könne, ob nicht eine Verjährung des Rechts auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden gemäß § 40 Abs. 2 GSVG eingetreten ist. Dass es in den Jahren römisch 40 und römisch 40 Sondermahnungen über die jeweils zu diesem Zeitpunkt bestehende Beitragsschuld gegeben habe, werde bestritten. Es sei allgemein bekannt, dass die belangte Behörde Mahnungen eingeschrieben nicht versende. Damit könne es auch zu keiner Rücksendung mit einem Postvermerk gekommen sein. Seit dem Jahr römisch 40 bis Ende römisch 40 habe er von der belangten Behörde weder Schriftstücke noch Verständigungen über Schriftstücke erhalten. Es sei lebensfremd, dass von römisch 40 bis einschließlich römisch 40 keine einzige Verständigung über ein hinterlegtes Schriftstück im Briefkasten des BF gewesen sein soll. In der Begründung des Bescheides hätte die belangte Behörde das konkrete Datum der angeblich versendeten Mahnungen und Sondermahnungen angeben müssen, anderenfalls nicht überprüft werden könne, ob nicht eine Verjährung des Rechts auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden gemäß Paragraph 40, Absatz 2, GSVG eingetreten ist.
Hat die belangte Behörde im XXXX ein Mahnschreiben versendet, welchem im XXXX das nächste Mahnschreiben gefolgt ist, sei Verjährung eingetreten. Überdies sei das Verfahren mit Mängeln behaftet, die den Bescheid rechtswidrig machten. Hat die belangte Behörde im römisch 40 ein Mahnschreiben versendet, welchem im römisch 40 das nächste Mahnschreiben gefolgt ist, sei Verjährung eingetreten. Überdies sei das Verfahren mit Mängeln behaftet, die den Bescheid rechtswidrig machten.
In ihrer Beweiswürdigung führe die belangte Behörde aus, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem Akteninhalt sowie aus den in der Datei des Hauptverbandes gespeicherten Daten ergebe. Dazu sei festzuhalten, dass ihm zu einer allfälligen Bestreitung keine Gelegenheit gegeben worden sei. Vor Erlassung des Bescheides habe er trotz mehrfacher Urgenzen durch seine anwaltliche Vertretung keinerlei Unterlagen oder auch nur Informationen erhalten, zu denen er sich äußern hätte können. Damit habe die belangte Behörde das Recht auf Parteiengehör verletzt. In den vergangenen Jahren sei er immer wieder krankheitsbedingt oder berufsbedingt über mehrere Wochen nicht an seiner Wohnadresse aufhältig gewesen. Hätte ihm die belangte Behörde entsprechend konkretisierte Angaben zur angeblich nicht eingetretenen Verjährung gemacht, wäre dies überprüfbar gewesen. Auch hätte er zum Erhalt oder nicht möglichen Erhalt von Ratenmahnungen aber auch zur Pflichtversicherung Einwendungen erheben können, woraus sich für ihn ein günstigeres Bescheidergebnis ableiten hätte lassen. Aus diesem Grund sei der Bescheid rechtswidrig und zu beheben. Seine Beschwerde verband er mit einem entsprechenden, auf die Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides gerichteten Antrag.
3. Am XXXX .2021 brachte die belangte Behörde den oben näher bezeichneten Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens samt einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.3. Am römisch 40 .2021 brachte die belangte Behörde den oben näher bezeichneten Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens samt einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
4. Der mit der Aktvorlage zur Vorlage gebrachte, zum XXXX .2020 datierte Bericht der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer mit hg. Verfügung zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.4. Der mit der Aktvorlage zur Vorlage gebrachte, zum römisch 40 .2020 datierte Bericht der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer mit hg. Verfügung zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
5. Im dazu ergangenen, als „Äußerung“ titulierten Schriftsatz vom XXXX .2021 hob der Beschwerdeführer hervor, dass er die in der Beschwerde aufgezeigten Beschwerdepunkte aufrecht halte und die belangte Behörde die Ermittlung des ihm gegenüber eingeforderten Betrages nach wie vor nicht dargestellt hätte. Inhaltlicher Hauptpunkt der Beschwerde sei sein Verjährungseinwand und beziehe sich die belangte Behörde nach wie vor lediglich abstrakt auf Rechtsausführungen und auf zu dieser Thematik ergangene Entscheidungen. Nach wie vor habe sie nicht konkret dargestellt, durch welche Mahnungen, Sondermahnungen oder sonstige Behördentätigkeiten eine Unterbrechung der Verjährung eingetreten sei. Für die von ihr behauptete Unterbrechung der Verjährung sei die Behörde beweispflichtig; allerdings habe sie diesen Beweis bis heute nicht erbracht. 5. Im dazu ergangenen, als „Äußerung“ titulierten Schriftsatz vom römisch 40 .2021 hob der Beschwerdeführer hervor, dass er die in der Beschwerde aufgezeigten Beschwerdepunkte aufrecht halte und die belangte Behörde die Ermittlung des ihm gegenüber eingeforderten Betrages nach wie vor nicht dargestellt hätte. Inhaltlicher Hauptpunkt der Beschwerde sei sein Verjährungseinwand und beziehe sich die belangte Behörde nach wie vor lediglich abstrakt auf Rechtsausführungen und auf zu dieser Thematik ergangene Entscheidungen. Nach wie vor habe sie nicht konkret dargestellt, durch welche Mahnungen, Sondermahnungen oder sonstige Behördentätigkeiten eine Unterbrechung der Verjährung eingetreten sei. Für die von ihr behauptete Unterbrechung der Verjährung sei die Behörde beweispflichtig; allerdings habe sie diesen Beweis bis heute nicht erbracht.
Mit seiner Stellungnahme brachte der BF Einkommensteuerbescheide für die Jahre XXXX und XXXX zur Vorlage.Mit seiner Stellungnahme brachte der BF Einkommensteuerbescheide für die Jahre römisch 40 und römisch 40 zur Vorlage.
6. Anlässlich einer am 01.04.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der BF als Partei einvernommen.
In der Folge erging der Auftrag an die belangte Behörde, dem erkennenden Gericht eine detaillierte Aufgliederung des mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid geltend gemachten Beitragsrückstandes vorzulegen.
7. Mit ihrer zum XXXX .2021 datierten Stellungnahme brachte die belangte Behörde eine detaillierte Aufgliederung des mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid geltend gemachten Forderungsbetrages zur Vorlage.7. Mit ihrer zum römisch 40 .2021 datierten Stellungnahme brachte die belangte Behörde eine detaillierte Aufgliederung des mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid geltend gemachten Forderungsbetrages zur Vorlage.
8. Diese Aufgliederung wurde dem BF mit hg. Verfügung vom XXXX .2021 zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen gleichzeitig festgesetzter Frist gegeben. Allerdings ließ der BF diese Frist verstreichen, ohne dass er darauf näher eingegangen wäre bzw. versucht hätte, diesen in Zweifel zu ziehen.8. Diese Aufgliederung wurde dem BF mit hg. Verfügung vom römisch 40 .2021 zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen gleichzeitig festgesetzter Frist gegeben. Allerdings ließ der BF diese Frist verstreichen, ohne dass er darauf näher eingegangen wäre bzw. versucht hätte, diesen in Zweifel zu ziehen.
9. Mit Erkenntnis vom 25.06.2021, Zl. G305 2238713-1/11E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des BF als unbegründet ab.
10. Mit Erkenntnis vom XXXX , XXXX , hob der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH) das Erkenntnis vom 25.06.2021, Zl. G305 2238713-1 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.10. Mit Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , hob der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH) das Erkenntnis vom 25.06.2021, Zl. G305 2238713-1 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
11. Mit hg. Verfügung vom XXXX 2024 wurde einerseits der BF aufgefordert, binnen zwei Wochen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr XXXX vorzulegen, andererseits die belangte Behörde aufgefordert, die an den BF versandten Mahnungen und Sondermahnungen, die Zahlungserinnerung vom XXXX 2011, eine Replik von XXXX .2020 sowie eine detaillierte Darstellung der vom BF zu bezahlenden Beitragsrückstände samt konkreter Beitragsgrundlagen sowie eine detaillierte Berechnung der Nebengebühren und Exekutionskosten sowie Verzugszinsen samt deren Grundlagen für die verfahrensgegenständlichen Abrechnungszeiträume vorzulegen.11. Mit hg. Verfügung vom römisch 40 2024 wurde einerseits der BF aufgefordert, binnen zwei Wochen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr römisch 40 vorzulegen, andererseits die belangte Behörde aufgefordert, die an den BF versandten Mahnungen und Sondermahnungen, die Zahlungserinnerung vom römisch 40 2011, eine Replik von römisch 40 .2020 sowie eine detaillierte Darstellung der vom BF zu bezahlenden Beitragsrückstände samt konkreter Beitragsgrundlagen sowie eine detaillierte Berechnung der Nebengebühren und Exekutionskosten sowie Verzugszinsen samt deren Grundlagen für die verfahrensgegenständlichen Abrechnungszeiträume vorzulegen.
12. Mit Eingabe vom XXXX .2024 übermittelte die belangte Behörde auftragsgemäß die an den BF versandten Mahnungen und Sondermahnungen, die Zahlungserinnerung vom XXXX .2011, eine Replik von XXXX .2020 sowie eine detaillierte Darstellung der vom BF zu bezahlenden Beitragsrückstände samt konkreter Beitragsgrundlagen sowie eine detaillierte Berechnung der Nebengebühren und Exekutionskosten sowie Verzugszinsen samt deren Grundlagen für die verfahrensgegenständlichen Abrechnungszeiträume.12. Mit Eingabe vom römisch 40 .2024 übermittelte die belangte Behörde auftragsgemäß die an den BF versandten Mahnungen und Sondermahnungen, die Zahlungserinnerung vom römisch 40 .2011, eine Replik von römisch 40 .2020 sowie eine detaillierte Darstellung der vom BF zu bezahlenden Beitragsrückstände samt konkreter Beitragsgrundlagen sowie eine detaillierte Berechnung der Nebengebühren und Exekutionskosten sowie Verzugszinsen samt deren Grundlagen für die verfahrensgegenständlichen Abrechnungszeiträume.
Das übermittelte Konvolut wurde dem BF und dessen Rechtsvertretung mit hg. Verfügung vom XXXX .2024 zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gegebenDas übermittelte Konvolut wurde dem BF und dessen Rechtsvertretung mit hg. Verfügung vom römisch 40 .2024 zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben
13. Mit Eingabe vom XXXX .2024 beantragte der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung einerseits eine Fristerstreckung hinsichtlich der Vorlage des Einkommensteuerbescheides für des Jahr XXXX , andererseits erstattete der BF eine Verjährungseinrede. Dies wurde der belangten Behörde mit hg. Verfügung vom XXXX .2024 zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben.13. Mit Eingabe vom römisch 40 .2024 beantragte der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung einerseits eine Fristerstreckung hinsichtlich der Vorlage des Einkommensteuerbescheides für des Jahr römisch 40 , andererseits erstattete der BF eine Verjährungseinrede. Dies wurde der belangten Behörde mit hg. Verfügung vom römisch 40 .2024 zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben.
14. Mit Eingabe vom XXXX .2024 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde hinsichtlich der Verjährungseinrede vom XXXX 2024 ein wobei die Stellungnahme eine weitere, detaillierte Auflistung der nachweislich gesetzten Betreibungsschritte enthält. Die übermittelte Stellungnahme wurde dem BF und dessen Rechtsvertretung mit hg. Verfügung vom XXXX .2024 zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben.14. Mit Eingabe vom römisch 40 .2024 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde hinsichtlich der Verjährungseinrede vom römisch 40 2024 ein wobei die Stellungnahme eine weitere, detaillierte Auflistung der nachweislich gesetzten Betreibungsschritte enthält. Die übermittelte Stellungnahme wurde dem BF und dessen Rechtsvertretung mit hg. Verfügung vom römisch 40 .2024 zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben.
15. Mit Eingabe vom XXXX .2024 übermittelte der BF auftragsgemäß den geforderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr XXXX . Dieser wurde der belangten Behörde mit hg. Verfügung vom XXXX .2024 zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben.15. Mit Eingabe vom römisch 40 .2024 übermittelte der BF auftragsgemäß den geforderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr römisch 40 . Dieser wurde der belangten Behörde mit hg. Verfügung vom römisch 40 .2024 zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben.
16. Mit Eingabe vom XXXX .2024 langte eine Stellungnahme des BF zu der Eingabe der belangten Behörde vom XXXX .2024 (Konvolut an Unterlagen) und vom XXXX .2024 (Replik zur Verjährungseinrede) beim BVwG ein. Die vorgelegten Unterlagen und Dokumente der Behörde würden den Verjährungseinwand des BF bestätigen. Diese wurde der belangten Behörde mit hg. Verfügung vom XXXX .2024 zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben.16. Mit Eingabe vom römisch 40 .2024 langte eine Stellungnahme des BF zu der Eingabe der belangten Behörde vom römisch 40 .2024 (Konvolut an Unterlagen) und vom römisch 40 .2024 (Replik zur Verjährungseinrede) beim BVwG ein. Die vorgelegten Unterlagen und Dokumente der Behörde würden den Verjährungseinwand des BF bestätigen. Diese wurde der belangten Behörde mit hg. Verfügung vom römisch 40 .2024 zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben.
17. Mit Schriftsatz vom XXXX .2024 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde zu dem mit XXXX .2024 übermittelten Schreiben des BF ein. Mit diesem wurde wiederholt auf das bisher umfassende Vorbringen hingewiesen und auch darauf, dass gegenständlich eine Einforderungsverjährung nicht eingetreten sei. Auch diese Stellungnahme wurde dem BF und dessen Rechtsvertretung mit hg. Verfügung vom XXXX .2024 zur Kenntnis gebracht und im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben. Diese Frist verstrich ohne weitere Eingaben durch den BF und dessen Rechtsvertretung.17. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2024 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde zu dem mit römisch 40 .2024 übermittelten Schreiben des BF ein. Mit diesem wurde wiederholt auf das bisher umfassende Vorbringen hingewiesen und auch darauf, dass gegenständlich eine Einforderungsverjährung nicht eingetreten sei. Auch diese Stellungnahme wurde dem BF und dessen Rechtsvertretung mit hg. Verfügung vom römisch 40 .2024 zur Kenntnis gebracht und im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben. Diese Frist verstrich ohne weitere Eingaben durch den BF und dessen Rechtsvertretung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, ledig und hat seinen Hauptwohnsitz im Inland. 1.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, ledig und hat seinen Hauptwohnsitz im Inland.
Im Zeitraum XXXX bis XXXX befand er sich auf Arbeitssuche. Im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 befand er sich auf Arbeitssuche.
Davor war er im Außendienst als Kundenberater und im Verkauf für die Firma XXXX - dabei handelt es sich um ein Unternehmen, das mit XXXX und XXXX handelt - tätig [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 01.04.2021, S. 3].Davor war er im Außendienst als Kundenberater und im Verkauf für die Firma römisch 40 - dabei handelt es sich um ein Unternehmen, das mit römisch 40 und römisch 40 handelt - tätig [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 01.04.2021, Sitzung 3].
2. Vom XXXX bis XXXX befand er sich im Besitz einer auf „ XXXX “ lautenden Gewerbeberechtigung.2. Vom römisch 40 bis römisch 40 befand er sich im Besitz einer auf „ römisch 40 “ lautenden Gewerbeberechtigung.
Wegen der von ihm gehaltenen Gewerbeberechtigung wurde er von der belangten Behörde (im Zeitraum XXXX .1996 bis XXXX .1999) in der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG veranlagt. Wegen der von ihm gehaltenen Gewerbeberechtigung wurde er von der belangten Behörde (im Zeitraum römisch 40 .1996 bis römisch 40 .1999) in der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG veranlagt.
Jene Beitragsvorschreibungen, um die es in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid geht, wurden in mehreren Tranchen zur Vorschreibung gebracht, sohin erstmalig im XXXX (Anfang XXXX ) mit Fälligkeit XXXX 1997 [BehV in Verhandlungsniederschrift vom 01.04.2021, S. 8 Mitte].Jene Beitragsvorschreibungen, um die es in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid geht, wurden in mehreren Tranchen zur Vorschreibung gebracht, sohin erstmalig im römisch 40 (Anfang römisch 40 ) mit Fälligkeit römisch 40 1997 [BehV in Verhandlungsniederschrift vom 01.04.2021, Sitzung 8 Mitte].
3. Der BF erzielte
? im Jahr XXXX neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch solche aus selbständiger Arbeit in Höhe von ATS 150.000,00 [EStB des Finanzamtes Österreich vom XXXX für das Jahr XXXX ], ? im Jahr römisch 40 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch solche aus selbständiger Arbeit in Höhe von ATS 150.000,00 [EStB des Finanzamtes Österreich vom römisch 40 für das Jahr römisch 40 ],
? im Jahr XXXX Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ATS 200.000,00 [EStB des Finanzamtes Österreich vom XXXX für das Jahr XXXX ],? im Jahr römisch 40 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ATS 200.000,00 [EStB des Finanzamtes Österreich vom römisch 40 für das Jahr römisch 40 ],
? im Jahr XXXX Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ATS 250.000,00 ATS [EStB des Finanzamtes Österreich vom XXXX für das Jahr XXXX ],? im Jahr römisch 40 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ATS 250.000,00 ATS [EStB des Finanzamtes Österreich vom römisch 40 für das Jahr römisch 40 ],
? im Jahr XXXX neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit solche aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS 137.603,00 [EStB des Finanzamtes Österreich vom XXXX für das Jahr XXXX ],? im Jahr römisch 40 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit solche aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS 137.603,00 [EStB des Finanzamtes Österreich vom römisch 40 für das Jahr römisch 40 ],
? im Jahr XXXX neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit solche aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS 41.281,00 [EStB des Finanzamtes Österreich vom XXXX für das Jahr XXXX ],? im Jahr römisch 40 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit solche aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS 41.281,00 [EStB des Finanzamtes Österreich vom römisch 40 für das Jahr römisch 40 ],
? im Jahr XXXX neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit solche aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS 41.281,00 [EStB des Finanzamtes Österreich vom XXXX für das Jahr XXXX ],? im Jahr römisch 40 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit solche aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS 41.281,00 [EStB des Finanzamtes Österreich vom römisch 40 für das Jahr römisch 40 ],
? im Jahr XXXX neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit solche aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 7.000,00 [EStB des Finanzamtes Österreich vom XXXX für das Jahr XXXX ]? im Jahr römisch 40 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit solche aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 7.000,00 [EStB des Finanzamtes Österreich vom römisch 40 für das Jahr römisch 40 ]
? im Jahr XXXX Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 10.000,00 [EStB des Finanzamtes Österreich vom XXXX für das Jahr XXXX ] und ? im Jahr römisch 40 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 10.000,00 [EStB des Finanzamtes Österreich vom römisch 40 für das Jahr römisch 40 ] und
? im Jahr XXXX Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 13.200,00 [EStB des Finanzamtes Österreich vom XXXX für das Jahr XXXX ].? im Jahr römisch 40 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 13.200,00 [EStB des Finanzamtes Österreich vom römisch 40 für das Jahr römisch 40 ].
Gegen die von der Abgabenbehörde erlassenen Einkommensteuerbescheide brachte er kein Rechtsmittel ein [PV des BF in Verhandlungsschrift vom 01.04.2021, S. 4 unten], weshalb diese - auch in Ansehung der darin festgestellten Einkommensarten - in Rechtskraft erwuchsen. Gegen die von der Abgabenbehörde erlassenen Einkommensteuerbescheide brachte er kein Rechtsmittel ein [PV des BF in Verhandlungsschrift vom 01.04.2021, Sitzung 4 unten], weshalb diese - auch in Ansehung der darin festgestellten Einkommensarten - in Rechtskraft erwuchsen.
Die von ihm in den vorab dargestellten Zeiträumen erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Arbeit lagen jeweils über der für die angeführten Zeiträume maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG und hatten seine Einbeziehung zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft zur Folge.Die von ihm in den vorab dargestellten Zeiträumen erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Arbeit lagen jeweils über der für die angeführten Zeiträume maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG und hatten seine Einbeziehung zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft zur Folge.
4. Da der BF keinen einzigen der ihm von der belangten Behörde vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge entrichtete, übermittelte ihm die belangte Behörde gezielt Sondermahnungen an seine Hauptwohnsitzadresse in XXXX XXXX , XXXX , so insbesondere am XXXX 2002, am XXXX .2004, am XXXX .2005, am XXXX .2007, am XXXX .2008, am XXXX .2010, am XXXX .2011, am XXXX .2013, am XXXX .2014, am XXXX .2016, am XXXX .2017, am XXXX .2019 und am XXXX .2020. 4. Da der BF keinen einzigen der ihm von der belangten Behörde vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge entrichtete, übermittelte ihm die belangte Behörde gezielt Sondermahnungen an seine Hauptwohnsitzadresse in römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , so insbesondere am römisch 40 2002, am römisch 40 .2004, am römisch 40 .2005, am römisch 40 .2007, am römisch 40 .2008, am römisch 40 .2010, am römisch 40 .2011, am römisch 40 .2013, am römisch 40 .2014, am römisch 40 .2016, am römisch 40 .2017, am römisch 40 .2019 und am römisch 40 .2020.
Die an den BF zur Versendung gelangten Sondermahnungen wurden an die belangte Behörde mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert [BehV in Verhandlungsniederschrift vom 01.04.2021, S. 8 oben; siehe dazu auch die damit in Einklang stehenden Angaben des BF in Verhandlungsschrift vom 01.04.2021, S. 9 oben].Die an den BF zur Versendung gelangten Sondermahnungen wurden an die belangte Behörde mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert [BehV in Verhandlungsniederschrift vom 01.04.2021, Sitzung 8 oben; siehe dazu auch die damit in Einklang stehenden Angaben des BF in Verhandlungsschrift vom 01.04.2021, Sitzung 9 oben].
Abgesehen von diesen Sondermahnungen führte das Bezirksgericht XXXX über Betreiben der belangten Behörde [auf Grund von ihr ausgestellter Rückstandsausweise insb. vom XXXX 1997, vom XXXX .1997 und vom XXXX .1999] insbesondere am XXXX .1997, XXXX .1998 und am XXXX .1998 mehrere Fahrnisexekutionen an der Wohnadresse des BF durch.Abgesehen von diesen Sondermahnungen führte das Bezirksgericht römisch 40 über Betreiben der belangten Behörde [auf Grund von ihr ausgestellter Rückstandsausweise insb. vom römisch 40 1997, vom römisch 40 .1997 und vom römisch 40 .1999] insbesondere am römisch 40 .1997, römisch 40 .1998 und am römisch 40 .1998 mehrere Fahrnisexekutionen an der Wohnadresse des BF durch.
5. Die zuvor näher dargestellte Hauptwohnsitzadresse des BF besteht seit dem XXXX .1984 bis laufend und kam anlassbezogen nicht hervor, dass der BF diese zu irgendeinem Zeitpunkt aufgegeben hätte.5. Die zuvor näher dargestellte Hauptwohnsitzadresse des BF besteht seit dem römisch 40 .1984 bis laufend und kam anlassbezogen nicht hervor, dass der BF diese zu irgendeinem Zeitpunkt aufgegeben hätte.
6. Am XXXX 1998 brachte die belangte Behörde wegen der für den Zeitraum XXXX bis XXXX in Höhe von ATS 64.469,62 zzgl. Verzugszinsen von 8,04 % seit dem XXXX in Höhe von ATS 61.224,44 offen und unberichtigt aushaftenden Beitragsschulden des Beschwerdeführers einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gemäß § 70 KO beim Landesgericht XXXX ein. 6. Am römisch 40 1998 brachte die belangte Behörde wegen der für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 in Höhe von ATS 64.469,62 zzgl. Verzugszinsen von 8,04 % seit dem römisch 40 in Höhe von ATS 61.224,44 offen und unberichtigt aushaftenden Beitragsschulden des Beschwerdeführers einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gemäß Paragraph 70, KO beim Landesgericht römisch 40 ein.
Diesen Konkurseröffnungsantrag kündigte die belangte Behörde zuvor mit Schreiben vom XXXX 1997 dem BF an.Diesen Konkurseröffnungsantrag kündigte die belangte Behörde zuvor mit Schreiben vom römisch 40 1997 dem BF an.
7. Nachdem das Landesgericht XXXX diesen Antrag zur GZ: XXXX am XXXX abgewiesen hatte, leitete die Bezirkshauptmannschaft XXXX am XXXX ein Gewerbeentziehungsverfahren ein. 7. Nachdem das Landesgericht römisch 40 diesen Antrag zur GZ: römisch 40 am römisch 40 abgewiesen hatte, leitete die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am römisch 40 ein Gewerbeentziehungsverfahren ein.
Dieses endete am XXXX mit der Erlassung eines Entziehungsbescheides [Bescheid der BH XXXX vom XXXX .1999, GZ: XXXX ]. Dieses endete am römisch 40 mit der Erlassung eines Entziehungsbescheides [Bescheid der BH römisch 40 vom römisch 40 .1999, GZ: römisch 40 ].
Am XXXX .1999 verfügte die Bezirkshauptmannschaft XXXX die Löschung der vom BF gehaltenen Gewerbeberechtigung [Meldung der BH XXXX über die Endigung der Gewerbeberechtigung vom XXXX .1999, GZ: XXXX ]. Am römisch 40 .1999 verfügte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 die Löschung der vom BF gehaltenen Gewerbeberechtigung [Meldung der BH römisch 40 über die Endigung der Gewerbeberechtigung vom römisch 40 .1999, GZ: römisch 40 ].
8. Der im Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2020 ausgewiesene Beitragsrückstand des BF in Höhe von EUR 43.802,00 (sich ergebend aus dem Gesamtsaldo per 24.01.2020 von EUR 43.956,00 abzüglich der Nebengebühren in Höhe von EUR 154,00) gliedert sich schematisch auf wie folgt (die genauen Zahlen finden sich als Anhänge des vorliegenden Erkenntnisses unter der Bezeichnung 1. Darstellung der Beitragsrückstände, 2. Rechnerische Darstellung der Beitragsgrundlagen, 3. Jahreskonten und 4. Kontoauszüge und Kontoübersichten des BF sowie in der dem BF zum Parteiengehör übermittelten OZ 21.8. Der im Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2020 ausgewiesene Beitragsrückstand des BF in Höhe von EUR 43.802,00 (sich ergebend aus dem Gesamtsaldo per 24.01.2020 von EUR 43.956,00 abzüglich der Nebengebühren in Höhe von EUR 154,00) gliedert sich schematisch auf wie folgt (die genauen Zahlen finden sich als Anhänge des vorliegenden Erkenntnisses unter der Bezeichnung 1. Darstellung der Beitragsrückstände, 2. Rechnerische Darstellung der Beitragsgrundlagen, 3. Jahreskonten und 4. Kontoauszüge und Kontoübersichten des BF sowie in der dem BF zum Parteiengehör übermittelten OZ 21.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die zur Höhe der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünfte des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den in den Feststellungen genannten und in das Erkenntnis integrierten Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes Graz-Stadt [AS 403 bis AS 455 sowie OZ 27]. Dazu hatte der BF in seiner vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2019 stattgehabten PV ausgeführt, dass die Einkommensteuerbescheide (mit Ausnahme jenes auf den Zeitraum XXXX bis XXXX bezogenen Bescheides) unbekämpft geblieben seien, sodass angesichts dessen davon auszugehen ist, dass die mit der Stellungnahme des BF vom XXXX .2021 und v