Entscheidungsdatum
30.07.2024Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1Spruch
I411 1313265-4/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER und den Verein Suara und dessen Obmann Alexander WUPPINGER, gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 07.08.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER und den Verein Suara und dessen Obmann Alexander WUPPINGER, gegen die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer Verhandlung am 07.08.2023 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 55 Abs 1 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt. römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt.
II. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch II. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 04.03.2007 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 21.06.2007 wurde dieser Asylantrag abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der Unabhängige Bundesasylsenat gab damals der dagegen erhobenen Berufung keine Folge und das Asylverfahren wurde mit 06.11.2007 in zweiter Instanz negativ abgeschlossen.
Die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats eingebrachten Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit 17.03.2011 abgelehnt.
2. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 17.06.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst lediglich postalisch, mit 11.01.2016 sodann auch persönlich, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG. 2. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 17.06.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst lediglich postalisch, mit 11.01.2016 sodann auch persönlich, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.01.2016 wurde der Antrag vom 17.06.2015 zurückgewiesen (Spruchpunkt I), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt II). Der Zusatzantrag des Beschwerdeführers vom 07.01.2016 auf Heilung auf Heilung des Mangels der nicht erfolgten Vorlage einer Geburtsurkunde und eines gültigen Reisepasses gemäß § 4 Abs 1 AsylG wurde abgewiesen (Spruchpunkt III). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.01.2016 wurde der Antrag vom 17.06.2015 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch II). Der Zusatzantrag des Beschwerdeführers vom 07.01.2016 auf Heilung auf Heilung des Mangels der nicht erfolgten Vorlage einer Geburtsurkunde und eines gültigen Reisepasses gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch III).
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 11.06.2018, schriftlich ausgefertigt mit 24.07.2018, GZ: I409 1313265-2/7E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Die Behandlung der gegen das Erkenntnis vom 24.07.2018 erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 09.10.2018 ab.
3. Mit Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 09.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments persönlich beim Bundesamt zu erscheinen und an der Antragstellung zur Ausstellung eines Ersatzreisedokuments/Reisepasses mitzuwirken. Dieser Verpflichtung kam er nach und wurde er in der Folge von der nigerianischen Botschaft identifiziert.
4. Mit dem Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 29.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer (neuerlich) aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments persönlich beim Bundesamt zu erscheinen und den Delegationstermin der nigerianischen Botschaft beim Bundesamt am 11.08.2022 wahrzunehmen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht, sofern er dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet (Spruchpunkt I.). Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Zum Delegationstermin am 11.08.2022 erschien der Beschwerdeführer letztlich nicht.4. Mit dem Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 29.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer (neuerlich) aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments persönlich beim Bundesamt zu erscheinen und den Delegationstermin der nigerianischen Botschaft beim Bundesamt am 11.08.2022 wahrzunehmen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht, sofern er dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch II.). Zum Delegationstermin am 11.08.2022 erschien der Beschwerdeführer letztlich nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 17.08.2022, GZ: W288 2258249-1/6E, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 29.07.2022 statt und hat den angefochtenen Bescheid behoben.
5. Am 08.08.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu dem noch am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung stattfand.
Mit dem Bescheid vom 23.02.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).Mit dem Bescheid vom 23.02.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch VI.).
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 26.03.2023 ein.
Nach Durchführung einer Verhandlung am 07.08.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.10.2023, GZ: I411 1313265-4/9E, die gegen den Bescheid vom 23.02.2023 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
In Hinblick auf die Rückkehrentscheidung vertrat das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass insbesondere aufgrund der beharrlichen Nichterfüllung der Ausreiseverpflichtung, der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht, indem er im Jahr 2013 dem Ladungsbescheid vom 08.01.2013 zum Zweck der Identifizierung seiner Person durch die nigerianische Botschaft unentschuldigt keine Folge leistete, des unbegründeten Folgeantrags auf Asyl und aufgrund eines Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz durch eine geringfügige Tätigkeit im Jahr 2017 ohne eine Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung die öffentlichen Interessen das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich trotz der langen Aufenthaltsdauer überwiegen.
6. Anschließend brachte der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2023 eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Mit der Entscheidung vom 23.04.2024 hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Abweisung des Antrags des Revisionswerbers auf internationalen Schutz und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 wendet, und im Übrigen das angefochtene Erkenntnis aufgehoben.Mit der Entscheidung vom 23.04.2024 hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Abweisung des Antrags des Revisionswerbers auf internationalen Schutz und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wendet, und im Übrigen das angefochtene Erkenntnis aufgehoben.
Die teilweise Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses begründete der Verwaltungsgerichtshof damit, dass aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgert werden könne, dass der Revisionswerber die Zeit in Österreich überhaupt nicht genützt habe, um sich zu integrieren. Im Übrigen habe sich das BVwG in seiner Interessensabwägung nicht näher mit den Angaben des Revisionswerbers auseinandergesetzt, wonach er durch seine Tätigkeit bei der XXXX Kontakt zu vielen Leuten am Großmarkt in Wien habe, von denen er auch bereits mehrere Jobangebote erhalten habe. Außerdem habe das BVwG den Gesichtspunkt, dass der Revisionswerber sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein habe müssen, in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt, und habe der Beschwerdeführer kein maßgebliches Fehlverhalten gesetzt, aufgrund dessen von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen wäre.Die teilweise Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses begründete der Verwaltungsgerichtshof damit, dass aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgert werden könne, dass der Revisionswerber die Zeit in Österreich überhaupt nicht genützt habe, um sich zu integrieren. Im Übrigen habe sich das BVwG in seiner Interessensabwägung nicht näher mit den Angaben des Revisionswerbers auseinandergesetzt, wonach er durch seine Tätigkeit bei der römisch 40 Kontakt zu vielen Leuten am Großmarkt in Wien habe, von denen er auch bereits mehrere Jobangebote erhalten habe. Außerdem habe das BVwG den Gesichtspunkt, dass der Revisionswerber sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein habe müssen, in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt, und habe der Beschwerdeführer kein maßgebliches Fehlverhalten gesetzt, aufgrund dessen von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er ist ledig und kinderlos, Angehöriger der Volksgruppe der Ibo und bekennt sich zum katholischen Glauben. Seine Identität steht fest.
Abgesehen von