Entscheidungsdatum
01.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W205 2283361-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch den MigrantInnen St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2023, Zl. 1336872809-223886981, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch den MigrantInnen St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2023, Zl. 1336872809-223886981, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, stellte am 11.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 15.12.2022 gab er an, seine Muttersprache sei Punjabi, er sei verheiratet, habe eine Tochter, gehöre dem Sikhismus und der Volksgruppe der Jat an. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung absolviert und zuletzt in der Landwirtschaft gearbeitet. Seine Eltern, seine Ehefrau, seine Tochter, sein Bruder und seine Schwester würden in Indien leben. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Oktober 2022 gefasst, am 15.11.2022 habe er Indien legal mit einem indischen Reisepass verlassen und sei mit dem Flugzeug über die Vereinigten Arabischen Emirate nach Serbien geflogen. Von dort sei er über Ungarn weiter nach Österreich gereist.
Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Folgendes zu Protokoll:
„In meiner Heimat war ich Teil der Bewegung Khalistan. Deshalb wurde ich von den Hindus mehrmals angegriffen und geschlagen. In weiterer Folge wurde ich mit dem Tod bedroht und verfolgt. Sie sind gegen unsere Bewegung, deshalb werden wir von den Hindus verfolgt. Aus Angst um mein Leben habe ich die Heimat verlassen. Ich habe hier alle meine Flucht- und Asylgründe genannt und habe ansonsten keine weiteren Gründe.“
Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben.
2. Am 25.10.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi einvernommen. Diese Einvernahme verlief iW wie folgt:
„[…]
F: Stimmen sämtliche Angaben die Sie in der Erstbefragung getätigt haben?
A: Ja.
F: Wo waren Sie zuletzt in Indien wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt?
A: Ich wohnte zuletzt in XXXX , Punjab, Indien. Ich habe dort seit meiner Geburt gewohnt. Ich habe dort gemeinsam mit meiner Familie gewohnt. Ich habe nirgendwo anders in Indien gewohnt. A: Ich wohnte zuletzt in römisch 40 , Punjab, Indien. Ich habe dort seit meiner Geburt gewohnt. Ich habe dort gemeinsam mit meiner Familie gewohnt. Ich habe nirgendwo anders in Indien gewohnt.
F: Wie lautet Ihr Familienstand?
A: Ich bin verheiratet und habe eine Tochter. Meine Ehefrau heißt XXXX , 27 Jahre alt und meine Tochter heißt XXXX , 1 Jahr. Beide in Indien, bei meiner Familie. A: Ich bin verheiratet und habe eine Tochter. Meine Ehefrau heißt römisch 40 , 27 Jahre alt und meine Tochter heißt römisch 40 , 1 Jahr. Beide in Indien, bei meiner Familie.
F: Wie heißt der Vater, wie alt ist er und wo befindet er sich derzeit?
A: XXXX , 55 Jahre, befindet sich in Indien. Er arbeitet als Landwirt. A: römisch 40 , 55 Jahre, befindet sich in Indien. Er arbeitet als Landwirt.
F: Wie heißt die Mutter, wie alt ist sie, wo befindet sie sich derzeit?
A: XXXX , 52 Jahre, befindet sich in Indien. Sie ist Hausfrau. A: römisch 40 , 52 Jahre, befindet sich in Indien. Sie ist Hausfrau.
F: Haben Sie Geschwister?
A: Ja, ich habe einen Bruder und eine Schwester.
XXXX , 31 Jahre, Indien, Landwirt römisch 40 , 31 Jahre, Indien, Landwirt
XXXX , 25 Jahre, Indien, sie ist zu Hause. römisch 40 , 25 Jahre, Indien, sie ist zu Hause.
F: Können Sie für das Verfahren essentielle Beweismittel in Vorlage bringen, welche für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung sind?
A: Nein.
F: Welche Schulen haben Sie in Indien besucht?
A: Ich habe 12 Jahre die Grundschule besucht
F: Haben Sie in Indien gearbeitet?
A: Ich war Landwirt.
F: Wie haben Sie sich den Lebensunterhalt in Indien finanziert?
A: Durch meine Arbeit.
F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?
A: Nein.
F: Sind Sie in Österreich Vereinsmitglied oder ehrenamtlich tätig?
A: Nein.
F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in Indien?
A: Normal.
F: Wie ist die wirtschaftliche Situation Ihrer Familie?
A: Auch normal. Befragt gebe ich an, dass es meiner Familie gut geht. Wir haben täglich Kontakt.
F: Wann und wie haben Sie Indien verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?
A: Ich habe Indien am 15.11.2022 legal nach Dubai verlassen und bin im Dezember 2022 illegal in Österreich eingereist.
F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?
A: Mein Reisepass und meine Beweismittel hat der Schlepper bei sich behalten.
FLUCHTGRUND:
F: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nennen Sie ihre konkreten und ihre individuellen Fluchtgründe dafür!
A: Ich unterstütze die Khalistan Bewegung, deshalb bin ich in Indien gefährdet. Ich habe eine Person namens XXXX unterstützt. Er hat sich für Khalistan eingesetzt. Ich habe ihn oft begleitet und war in verschiedenen Dörfern um die Leute zu begeistern und sie zu überreden, dass sie sich ihm anschließen sollen. Es gibt viele Bilder von mir mit ihm gemeinsam. Aufgrund meiner Tätigkeit mit ihm, hatte ich Probleme mit der Polizei, sie haben mich immer wieder mitgenommen. Es ist zwei-dreimal vorgekommen, dass die Polizei mich mitgenommen hat und mich gefoltert hat. Wir haben für unsere Rechte gekämpft, die Sikhs bekommen keine Arbeit in Indien, obwohl sie gebildet sind. Ich wollte auch nicht mein Land verlassen und hierherkommen, wo das Leben so schwer ist. Aufgrund der Schikanen bei der Polizei musste ich mein Land verlassen. Meine Familie hat einen Kredit auf unsere Landwirtschaft genommen und so die Ausreise bezahlt. A: Ich unterstütze die Khalistan Bewegung, deshalb bin ich in Indien gefährdet. Ich habe eine Person namens römisch 40 unterstützt. Er hat sich für Khalistan eingesetzt. Ich habe ihn oft begleitet und war in verschiedenen Dörfern um die Leute zu begeistern und sie zu überreden, dass sie sich ihm anschließen sollen. Es gibt viele Bilder von mir mit ihm gemeinsam. Aufgrund meiner Tätigkeit mit ihm, hatte ich Probleme mit der Polizei, sie haben mich immer wieder mitgenommen. Es ist zwei-dreimal vorgekommen, dass die Polizei mich mitgenommen hat und mich gefoltert hat. Wir haben für unsere Rechte gekämpft, die Sikhs bekommen keine Arbeit in Indien, obwohl sie gebildet sind. Ich wollte auch nicht mein Land verlassen und hierherkommen, wo das Leben so schwer ist. Aufgrund der Schikanen bei der Polizei musste ich mein Land verlassen. Meine Familie hat einen Kredit auf unsere Landwirtschaft genommen und so die Ausreise bezahlt.
F: Haben Sie noch andere Gründe?
A: Vor ca. 5 Monaten wurde unser Führer XXXX mit anderen 20 Personen festgenommen. Sie wurden auf eine Insel namens Debru in Haft genommen. Das kann man auch in Youtube sehen. Wenn die Polizei ihn festgenommen hat. Ich bin ein einfacher Mensch, was werden sie mit mir machen. A: Vor ca. 5 Monaten wurde unser Führer römisch 40 mit anderen 20 Personen festgenommen. Sie wurden auf eine Insel namens Debru in Haft genommen. Das kann man auch in Youtube sehen. Wenn die Polizei ihn festgenommen hat. Ich bin ein einfacher Mensch, was werden sie mit mir machen.
F: Haben Sie noch andere Gründe?
A: Nein.
F: Wurden Sie jemals persönlich konkret verfolgt oder bedroht in Indien?
A: Ja von der Polizei, mehrmals wurde ich angehalten und bedroht.
Auff: Machen Sie konkrete und detaillierte Angaben zu der behaupteten Verfolgung oder Bedrohung sowie der Folterung!
A: Im September 2022 wurde ich festgenommen und in eine Polizeistation in XXXX festgehalten. Dort wurde ich gefoltert. Es ist so, wenn die Polizei in Indien jemanden festnimmt, gibt es keine Festnahmebestätigung. A: Im September 2022 wurde ich festgenommen und in eine Polizeistation in römisch 40 festgehalten. Dort wurde ich gefoltert. Es ist so, wenn die Polizei in Indien jemanden festnimmt, gibt es keine Festnahmebestätigung.
Wiederholung der Aufforderung!
A: Die Polizei hat gesagt ich soll aufhören den Führer zu unterstützen. Sie haben mich und andere bedroht, wenn wir das nicht machen, werden sie uns festnehmen. Schauen Sie, was sie mit unserem Führer gemacht haben. Ich habe Angst vor einem ähnlichen Schicksal.
F: Wie unterstützen Sie die Khalistan Bewegung!
A: Ich bin gemeinsam mit XXXX in verschiedene Dörfer gegangen. Er hat dort gepredigt. Wir haben geschaut, dass mehrere Leute zu der Versammlung kommen. Wir wollen nicht gemeinsam mit Hindus leben, welche uns keine Rechte geben. A: Ich bin gemeinsam mit römisch 40 in verschiedene Dörfer gegangen. Er hat dort gepredigt. Wir haben geschaut, dass mehrere Leute zu der Versammlung kommen. Wir wollen nicht gemeinsam mit Hindus leben, welche uns keine Rechte geben.
F: Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr nach Indien?
A: Ich habe Angst vor der Polizei. Ich habe eine Familie und habe Angst, dass die Polizei mir auch etwas antut.
F: Warum haben Sie Indien nach Europa verlassen und sind nicht innerhalb des Landes geflüchtet?
A: Wo sollen wir uns vor der Regierung verstecken.
Vorhalt: Sie haben auch andere sichere Länder durchquert. Warum haben Sie in diesen Ländern keinen Asylantrag gestellt?
A: Ich wusste nicht, dass man auch woanders Asyl ansuchen kann. Der Schlepper hat uns hierhergebracht.
F: Möchten Sie noch irgendetwas angeben?
A: Nein.
F: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
A: Ja.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Indien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das?
A: Nein.
[…]“
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.11.2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 – 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.11.2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 5