Entscheidungsdatum
05.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I405 2295776-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch BBU, Bundesagentur für Beratungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tunesien, vertreten durch BBU, Bundesagentur für Beratungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch VII. des angefochtenen Bescheids zu lauten hat:
„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Tunesiens, der Volksgruppe Araber und dem muslimischen Glauben zugehörig, reiste irregulär in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 15.08.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass die wirtschaftliche Lage in Tunesien sehr schlecht sei, es keine Arbeit gebe und er keine Perspektiven in seinem Land habe. Eine Einvernahme konnte nicht durchgeführt werden, da der BF sich dem Verfahren entzog und unbekannten Aufenthaltes begab.
2. Mit Bescheid vom 13.02.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Des Weiteren gewährte die belangte Behörde keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Schließlich wurde gegen den BF ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Diese Entscheidung wuchs mit ihrer Zustellung unangefochten in Rechtskraft. 2. Mit Bescheid vom 13.02.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt römisch II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Des Weiteren gewährte die belangte Behörde keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VI.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch VII.). Schließlich wurde gegen den BF ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VIII.). Diese Entscheidung wuchs mit ihrer Zustellung unangefochten in Rechtskraft.