Entscheidungsdatum
06.08.2024Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
I407 2296265-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark Außenstelle Leoben (BFA-St-ASt Leoben) vom 22.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark Außenstelle Leoben (BFA-St-ASt Leoben) vom 22.06.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes auf 14 (vierzehn) Monate herabgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte – nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet – am 14.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er zum Militär müsse, jedoch wolle er dem türkischen Staat nicht dienen und auch nicht kämpfen. Er wolle dort nicht arbeiten. Das seien alle seine Gründe. Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor dem Militärdienst.
Am 18.06.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dort gab er im Wesentlichen an, dass er hier leben und er in der Türkei nicht den Wehrdienst ableisten wolle.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 22.06.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.06.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zugleich wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über diesen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) sowie § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VIII.) Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 22.06.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.06.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über diesen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VII.) sowie Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VIII.)
Der gegenständliche angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.06.2024 zugestellt.
Gegen Spruchpunkt VI. des gegenständlichen Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig mit Schriftsatz vom 22.07.2024 Beschwerde. Im Wesentlichen wurde von der Rechtsvertretung in der Beschwerde ausgeführt, dass Umstände, welche für die konkrete Annahme der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer sprechen würden, nicht ersichtlich seien. So sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten sei. Der Beschwerdeführer sei zwar trotz schengenweitem Einreiseverbotes des Mitgliedstaates Ungarn in das Bundesgebiet gereist, jedoch lasse sich daraus allein keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ableiten. Der Bescheid lasse zudem jegliche Kriterien vermissen, die im vorliegenden Fall für die Bemessung des Einreiseverbotes von 3 Jahren herangegenzogen worden seien. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit. Die Entscheidung des Bundesamtes sei absolut unverhältnismäßig. Gegen Spruchpunkt römisch VI. des gegenständlichen Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig mit Schriftsatz vom 22.07.2024 Beschwerde. Im Wesentlichen wurde von der Rechtsvertretung in der Beschwerde ausgeführt, dass Umstände, welche für die konkrete Annahme der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer sprechen würden, nicht ersichtlich seien. So sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten sei. Der Beschwerdeführer sei zwar trotz schengenweitem Einreiseverbotes des Mitgliedstaates Ungarn in das Bundesgebiet gereist, jedoch lasse sich daraus allein keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ableiten. Der Bescheid lasse zudem jegliche Kriterien vermissen, die im vorliegenden Fall für die Bemessung des Einreiseverbotes von 3 Jahren herangegenzogen worden seien. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit. Die Entscheidung des Bundesamtes sei absolut unverhältnismäßig.
Am 19.07.2024 reiste der Beschwerdeführer - finanziell unterstützt Übernahme Heimreisekosten und Start-/Reintegrationshilfe - freiwillig in die Türkei zurück.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.07.2024 vorgelegt und langten am 26.07.2024 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. In Österreich ging der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach.
Seitens der ungarischen Behörden wurde gegen den Beschwerdeführer ein schengenweites Einreiseverbot erlassen.
In Österreich verfügt er über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte.
Der Bruder des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Zu diesem Bruder besteht kein besonderes Naheverhältnis oder Abhängigkeitsverhältnis.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Eine berufliche oder soziale Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich konnte nicht festgestellt werden.
Die Beschwerde richtet sich gegen VI. des angefochtenen Bescheides.Die Beschwerde richtet sich gegen römisch VI. des angefochtenen Bescheides.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Strafregisters und ein Sozialversicherungsdatenauszug (AJ-WEB) eingeholt.
2.3. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem gegenständlichen Verwaltungsakt des Bundesamtes.
Mangels gegenteiligen Vorbringen und der Nichtvorlage von gesundheitlichen Attesten oder Befunde und seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt war festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Aufgrund seines Gesundheitszustandes, seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter befindet, konnte auf dessen Arbeitsfähigkeit geschlossen werden.
Die Feststellung, dass von den ungarischen Behörden gegen den Beschwerdeführer ein schengenweites Einreiseverbot erlassen wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt und der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer lieferte ferner keine Anhaltspunkte für das Vorliegen maßgeblicher privater oder familiärer Anbindungen im Bundesgebiet. Wenn er in der Einvernahme angibt, dass sein Bruder in Österreich lebe, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer keine besonderen Gründe vorgebracht hat, welche vermuten lassen, dass er ein besonderes Naheverhältnis zu seinem Bruder hat. Aus dem Umstand, dass Bekannte aus seiner Heimatstadt in Österreich leben, kann nicht ein schützenwertes Privatleben angenommen werden. Der Beschwerdeführer war nur für kurze Zeit in Österreich aufhältig und ist am 19.07.2024 freiwillig ausgereist. Dass der Beschwerdeführer somit über ein schützenwertes Privat- oder Familienleben in Österreich oder innerhalb der europäischen Union verfügt, kann nicht angenommen werden. Auch in der Beschwerde wird ein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich oder innerhalb der europäischen Union nicht moniert.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
Die mangelnde soziale und berufliche Integration des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass er sich nur für kurze Zeit in Österreich aufgehalten hat und aus dem AJ-Web Auszug keine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers hervorgeht.
Dass sich die Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt VI. und somit gegen das Einreiseverbot richtet, ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz.Dass sich die Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt römisch VI. und somit gegen das Einreiseverbot richtet, ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Vorab sei erwähnt, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes) richtet und die übrigen Spruchpunkte sohin in Rechtskraft erwachsen sind.Vorab sei erwähnt, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides (Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes) richtet und die übrigen Spruchpunkte sohin in Rechtskraft erwachsen sind.
3.1. Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides):
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins,, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
[…]“
Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402 mit Hinweis auf VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Die Verhältnismäßigkeit ist am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft vergleiche VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402 mit Hinweis auf VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Die Verhältnismäßigkeit ist am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).
Im vorliegenden Fall stützte das Bundesamt die Verhängung des Einreiseverbotes in seinem Spruch nicht explizit auf einen in dem § 53 Abs. 2 FPG angeführten Tatbestände. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/21/0026) kann sich auch aus einer hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation (vgl. in diesem Sinn VwGH 16.11.2012, 2012/21/0080) ergeben, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - ein Einreiseverbot zu verhängen ist.Im vorliegenden Fall stützte das Bundesamt die Verhängung des Einreiseverbotes in seinem Spruch nicht explizit auf einen in dem Paragraph 53, Absatz 2, FPG angeführten Tatbestände. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/21/0026) kann sich auch aus einer hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation vergleiche in diesem Sinn VwGH 16.11.2012, 2012/21/0080) ergeben, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - ein Einreiseverbot zu verhängen ist.
Da die aktuelle Formulierung des § 53 FPG auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG, vom 18.12.2008 dient (vgl. RV 1078 XXIV GP: "Mit dem vorgeschlagenen § 53 wird Art 11 der RückführungsRL Rechnung getragen ") und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtvorschriften richtlinienkonform zu interpretieren sind (vgl. Art 11 der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: "Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen."), ist weiter festzustellen, dass aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, ein unter §§ 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt, auch wenn dieser in Abs. 2 leg cit nicht expressis verbis aufgezählt wird.Da die aktuelle Formulierung des Paragraph 53, FPG auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG, vom 18.12.2008 dient vergleiche Regierungsvorlage 1078 römisch 24 Gesetzgebungsperiode, "Mit dem vorgeschlagenen Paragraph 53, wird Artikel 11, der RückführungsRL Rechnung getragen ") und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtvorschriften richtlinienkonform zu interpretieren sind vergleiche Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: "Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen."), ist weiter festzustellen, dass aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, ein unter Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt, auch wenn dieser in Absatz 2, leg cit nicht expressis verbis aufgezählt wird.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht integriert und verfügt – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt - weder über maßgebliche soziale noch familiäre Anknüpfungspunkte. Er hielt sich seit seinem Antrag auf internationalen Schutz nur für sehr kurze Zeit im Bundesgebiet auf und reiste am 19.07.2024 freiwillig aus.
Gegen den Beschwerdeführer wurde von den ungarischen Behörden ein schengenweites Einreiseverbot erlassen. Aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers ist erkennbar, dass er nicht gewillt ist, sich an die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu halten. Er stellte in Österreich nach illegaler Einreise - sohin unter Nichtbeachtung der Einreisebestimmungen - einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Bereits 2023 versuchte er – ebenfalls unter Nichtbeachtung der Einreisebestimmungen – von Ungarn weiterzureisen. Wie aus seinem Verhalten ersichtlich ist, konnte ein gegen ihn verhängtes Einreiseverbot und eine Abschiebung in die Türkei nicht daran hindern, sich erneut auf den Weg nach Europa zu machen, um schließlich in Österreich einen (unbegründeten) Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Seine Verhaltensweise zeigt eindeutig, dass er nicht gewillt ist, sich rechtskonform zu verhalten, was auch nichts Positives im Sinne einer Zukunftsprognose vermuten lässt. Wenn der Beschwerdeführer schon zum jetzigen Zeitpunkt nicht bereit ist, sich den in Österreich festgelegten rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, so kann nur eine negative Zukunftsprognose seine Person betreffend erfolgen.
Aufgrund der beschriebenen Verstöße lässt sich aus dem bisherigen Fehlverhalten des Beschwerdeführers schließen, dass sein Aufenthalt iSd § 53 Abs. 2 zweiter Satz geeignet ist, zumindest die öffentliche Ordnung insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung unkontrollierter und illegaler Zuwanderung nach Österreich zu gefährden sowie, dass der Beschwerdeführer künftig nicht gewillt sein wird , jene fremdenrechtlichen Vorschriften zu respektieren, die ihm den Aufenthalt im Bundesgebiet verwehren, zumal er das von den ungarischen Behörden gegen ihn erlassene (schengenweite) Einreiseverbot nicht respektierte und trotzdem illegal in das österreichische Staatsgebiet eingereist ist. Angesichts seines beharrlichen, die Rechtsordnung negierenden Verhaltens erscheint es sehr wahrscheinlich, dass er auch in Zukunft versuchen wird, unrechtmäßig nach Österreich einzureisen. Aufgrund der beschriebenen Verstöße lässt sich aus dem bisherigen Fehlverhalten des Beschwerdeführers schließen, dass sein Aufenthalt iSd Paragraph 53, Absatz 2, zweiter Satz geeignet ist, zumindest die öffentliche Ordnung insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung unkontrollierter und illegaler Zuwanderung nach Österreich zu gefährden sowie, dass der Beschwerdeführer künftig nicht gewillt sein wird , jene fremdenrechtlichen Vorschriften zu respektieren, die ihm den Aufenthalt im Bundesgebiet verwehren, zumal er das von den ungarischen Behörden gegen ihn erlassene (schengenweite) Einreiseverbot nicht respektierte und trotzdem illegal in das österreichische Staatsgebiet eingereist ist. Angesichts seines beharrlichen, die Rechtsordnung negierenden Verhaltens erscheint es sehr wahrscheinlich, dass er auch in Zukunft versuchen wird, unrechtmäßig nach Österreich einzureisen.
Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb nach Ansicht des erkennenden Richters jedenfalls die Annahme, dass eine Wiedereinreise der Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Im gegenständlichen Fall erscheint jedoch die Verhängung eines Einreiseverbotes von drei Jahren als überhöht. Das von dem Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten läuft der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuwider, ist jedoch nicht dermaßen massiv, um ein Einreiseverbot von drei Jahren zu rechtfertigen.
Die Verhängung eines Einreiseverbotes von drei Jahren erscheint auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich bisher strafrechtlich unbescholten war und freiwillig ausgereist ist, nicht geboten. Eine Dauer von vierzehn Monaten wird als ausreichend angesehen, um den Beschwerdeführer zu einer Einstellungsänderung zu bewegen.
Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes soll nur dann erfolgen, wenn dem Drittstaatsangehörigen bloß eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung (oder Sicherheit) anzulasten ist (vgl. in diesem Sinn mit näheren Ausführungen VwGH 4.8.2016,