Entscheidungsdatum
06.08.2024Norm
AVG §19 Abs1Spruch
I406 2184690-1/110Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL in der Beschwerdesache des XXXX gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2017, Zl. XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL in der Beschwerdesache des römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2017, Zl. römisch 40 , den Beschluss:
A)
Über XXXX , geb. XXXX , wird gemäß § 19 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm. § 5 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 300,-- verhängt, weil sie der öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.02.2024, 08:00 Uhr trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fernblieb. Über römisch 40 , geb. römisch 40 , wird gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 300,-- verhängt, weil sie der öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.02.2024, 08:00 Uhr trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fernblieb.
Die Zwangsstrafe ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses unter Anführung der Verfahrenszahl I406 2184690-1 auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts (BIC: BUNDATWW, IBAN: AT84 0100 0000 0501 0167) bei sonstiger Exekution zu überweisen oder einzuzahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2024, I406 2184690-1/81Z, wurde XXXX in der Beschwerdesache des XXXX gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2017 als Zeugin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.02.2024 um 08:00 Uhr geladen und für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 726,-- und ersatzweise eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen angedroht. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2024, I406 2184690-1/81Z, wurde römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2017 als Zeugin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.02.2024 um 08:00 Uhr geladen und für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 726,-- und ersatzweise eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen angedroht.
Dieser per RSa-Brief verschickte Ladungsbeschluss wurde in einer Post-Geschäftsstelle hinterlegt und in der Abgabeeinrichtung von XXXX wurde eine Verständigung über die Hinterlegung eingelegt. Ab 10.01.2024 begann die Frist zur Abholung des Ladungsbeschlusses. Nachdem der Ladungsbeschluss nicht innerhalb der Abholfrist bei der Post-Geschäftsstelle behoben wurde, wurde er an das Bundesverwaltungsgericht retourniert. Dieser per RSa-Brief verschickte Ladungsbeschluss wurde in einer Post-Geschäftsstelle hinterlegt und in der Abgabeeinrichtung von römisch 40 wurde eine Verständigung über die Hinterlegung eingelegt. Ab 10.01.2024 begann die Frist zur Abholung des Ladungsbeschlusses. Nachdem der Ladungsbeschluss nicht innerhalb der Abholfrist bei der Post-Geschäftsstelle behoben wurde, wurde er an das Bundesverwaltungsgericht retourniert.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.02.2024 in der Beschwerdesache von XXXX eine mündliche Verhandlung durch. XXXX blieb der Verhandlung unentschuldigt fern und teilte dem Bundesverwaltungsgericht keinen Grund für ihr Nichterscheinen mit.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.02.2024 in der Beschwerdesache von römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch. römisch 40 blieb der Verhandlung unentschuldigt fern und teilte dem Bundesverwaltungsgericht keinen Grund für ihr Nichterscheinen mit.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.01.2024, dem Rückschein des RSa-Briefs der XXXX AG und aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 07.02.2024.Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.01.2024, dem Rückschein des RSa-Briefs der römisch 40 AG und aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 07.02.2024.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Verhängung einer Zwangsstrafe:
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 19 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
Gemäß § 19 Abs. 2 AVG ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AVG ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
Gemäß § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
Gemäß § 5 Abs. 1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
Die Vollstreckung hat gemäß § 5 Abs. 2 VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.Die Vollstreckung hat gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen gemäß § 5 Abs. 3 VVG die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht.Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, VVG die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Fallgegenständlich ist XXXX der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.02.2024, zu der sie als Zeugin geladen war, unentschuldigt ferngeblieben. Für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens wurde ihr in dem zu eigenen Handen durch Hinterlegung zugestellten Ladungsbeschluss die Verhängung von Zwangsstrafen ausdrücklich angedroht.Fallgegenständlich ist römisch 40 der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.02.2024, zu der sie als Zeugin geladen war, unentschuldigt ferngeblieben. Für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens wurde ihr in dem zu eigenen Handen durch Hinterlegung zugestellten Ladungsbeschluss die Verhängung von Zwangsstrafen ausdrücklich angedroht.
XXXX teilte dem Bundesverwaltungsgericht keinen Grund für ihr Nichterscheinen mit und ein Entschuldigungsgrund ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Es obliegt allerdings dem Geladenen, das Hindernis der Teilnahme an der Verhandlung konkret darzulegen (VwGH 25.04.2008, 2007/02/0356). römisch 40 teilte dem Bundesverwaltungsgericht keinen Grund für ihr Nichterscheinen mit und ein Entschuldigungsgrund ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Es obliegt allerdings dem Geladenen, das Hindernis der Teilnahme an der Verhandlung konkret darzulegen (VwGH 25.04.2008, 2007/02/0356).
Das Bundesverwaltungsgericht hält die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 300,-- für angemessen und erforderlich, zumal trotz Androhung einer Zwangsstrafe dem Ladungsbeschluss ohne erkennbaren Grund keine Folge geleistet wurde. Die Zwangsstrafe ist auch geeignet, XXXX zur Befolgung künftiger Ladungen zu veranlassen.Das Bundesverwaltungsgericht hält die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 300,-- für angemessen und erforderlich, zumal trotz Androhung einer Zwangsstrafe dem Ladungsbeschluss ohne erkennbaren Grund keine Folge geleistet wurde. Die Zwangsstrafe ist auch geeignet, römisch 40 zur Befolgung künftiger Ladungen zu veranlassen.
Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist gemäß § 59 Abs. 2 AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Als angemessene Frist für die Bezahlung der Zwangsstrafe werden zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses festgesetzt. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Als angemessene Frist für die Bezahlung der Zwangsstrafe werden zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses festgesetzt. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Schlagworte
Fehlverhalten Geldstrafe Ladungen mündliche Verhandlung ZwangsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I406.2184690.1.01Im RIS seit
10.10.2024Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024