Entscheidungsdatum
08.08.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W150 2296801-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX 1994, StA. CHINA, vertreten durch Herrn RA Dr. Gregor KLAMMER, 1160 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 04.07.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 1994, StA. CHINA, vertreten durch Herrn RA Dr. Gregor KLAMMER, 1160 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 04.07.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z6 und Z 9 und Abs. 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Z6 und Ziffer 9 und Absatz 6, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG idgF abgewiesen.römisch IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), stellte am 03.11.2023 in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz (Eurodac Zl. HR12300800322P).
2. Der BF reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 12.11.2023 in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tage einen Antrag auf internationalen Schutz.
3. Am 27.12.2023 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 (1) b Dublin VO an Kroatien gestellt.3. Am 27.12.2023 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18, (1) b Dublin VO an Kroatien gestellt.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 19.01.2024, Zl. 1376467200/232349748 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt dass zur Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 (1) (b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Kroatien zuständig ist (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. Dieser Bescheid erwuchs mit 09.02.2024 in I. Instanz in Rechtskraft.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 19.01.2024, Zl. 1376467200/232349748 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt dass zur Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, (1) (b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Kroatien zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. Dieser Bescheid erwuchs mit 09.02.2024 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft.
5. Der BF verließ das ihm zugewiesene Quartier in Villach und wurde mit 01.02.2024 abgemeldet
6. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF wurde vom BFA das Überstellungsverfahren mit Kroatien am 09.02.2024 ausgesetzt. Die Überstellungsfrist endet am 10.07.2025.
7. Am 03.07.2024 wurde der BF in einer Hundezone in 1010 Wien von Beamten der LPD W aufgegriffen und aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA gem. § 34 Abs.3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht.7. Am 03.07.2024 wurde der BF in einer Hundezone in 1010 Wien von Beamten der LPD W aufgegriffen und aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA gem. Paragraph 34, Absatz , Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht.
8. Am 04.07.2024 wurde der BF von Organwaltern des BFA zur beabsichtigten Schubhaftverhängung einvernommen und gab dabei unter anderem an, dass er zuletzt im September 2015 in seinem Heimatland gewesen sei. Bei der Einreise nach Österreich habe er 1.000,- EUR an Bargeld bei sich gehabt, jetzt habe er nichts mehr. Er habe Unterkunft in einer WG in Mödling, Richtung Maria Enzersdorf genommen. Er habe sich nicht angemeldet, weil er untertauchen wollte, bis das Dublin Verfahren abgelaufen ist und man ihn nicht mehr abschieben könne. Er sei ledig und kinderlos. Seine Familie wohne in China.
9. Mit Bescheid des BFA vom 04.07.2024 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und ihm sogleich durch persönliche Übergabe zugestellt. Unter einem wurde ihm ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.9. Mit Bescheid des BFA vom 04.07.2024 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und ihm sogleich durch persönliche Übergabe zugestellt. Unter einem wurde ihm ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
10. Am 29.05.2024 erhob der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung sowie gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit dem 04.07.2024. Darin führte der BF im Wesentlichen aus, dass eine Überstellung in einen Mitgliedsstaat innerhalb weniger Tage der Behörde als zumutbar erscheine. Zudem würden zwei seiner Schwestern über Asylstatus in den USA verfügen. Die US-Amerikanischen Behörden hätten sich dazu bereit erklärt, sein Asylverfahren zu übernehmen. Sollte er nach Kroatien überstellt werden, werde er dort in einem eingeschlossenen Camp über Monate lang angehalten und könnte sein Asylverfahren in den USA nicht mehr anstreben. Er könne Unterkunft bei seiner Cousine in Maria Enzersdorf erhalten und könne sich regelmäßig bei der dortigen Polizei melden. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, die Schubhaft seit 04.07.2024 als rechtswidrig festzustellen, auszusprechen, dass die Fortsetzung der Schubhaft unzulässig ist und Eingabengebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang begehrt.
11. Am 02.08.2024 legte die belangte Behörde die bezughabenden Akten unter Abgabe einer Stellungnahme vor. Darin führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges unter anderem aus, dass am 05.07.2024 eine Buchungsanfrage zur Überstellung des BF nach Kroatien gestellt wurde und ein Laissez-Passer ausgestellt wurde. Der Flug sei für den 12.08.2024 gebucht.
Die Abweisung der Beschwerde unter Kostenzuspruch wurde begehrt.
12. Am 06.08.2024 übermittelte das BFA auf Anforderung des BVwG ein amtsärztliches Gutachten vom gleichen Tage, demzufolge der BF haft- und einvernahmefähig sei. Er befinde sich in gutem physischen und psychischem Zustande. Aufgrund der Stressituation sei er in regelmäßiger psychiatrischen Betreuung und erhalte Mitabene.
13. Am 07.08.2024 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung unter Beisein des BF und seines gewillkürten Rechtsvertreters, einer Vertreterin der belangten Behörde und eines Dolmetschers für die Sprache Chinesisch (Mandarin) durchgeführt. Dabei gab der BF nach allgemeiner Belehrung, insbesondere bezüglich § 51 AVG, im Wesentlichen an, dass er in schubhaft begonnen habe, Fitness zu betreiben und dünner geworden sei. Medikamente nehme er keine ein. Er legte jeweils im Original seinen mit 23.06.2023 abgelaufenen Chinesischen Reisepass, ein chinesisches Abschlusszeugnis der Oberschule, eine von ihm als Grundbuchsauszug bezeichnetes türkisches Dokument betreffend seine ehemalige Wohnung in der Türkei vor. Weiters in Kopie eine von ihm als Bestätigung der Innehabung eines Kontos bezeichneten, sowie Kontoauszüge der Kuveyt Türk Bank betreffend den Zeitraum 01.11.2022 bis 09.05.2023 mit einem Endsaldo von 54.477,- USD. Der BF gab an, dass er Chinesischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Uiguren angehöre. Er stamme aus einer muslimischen Familie, habe aber „weder politisches noch religiöses islamisches Bekenntnis.“ Seine Cousine lebe in Österreich, zwei Schwestern und deren Familienangehörige lebten in den USA sowie seine Großeltern lebten in den USA. Seine Eltern, eine Schwester, sowie ein Opa lebten noch immer in China. Außerdem habe er in Neuseeland noch Cousinen und Cousins und in der Türkei wohne noch der Bruder seines Opas und seine ganze Familie. Er sei ledig, habe keine Kinder und keine Freundin, er sei sexuell „normal“ orientiert, auf Nachfrage: er sei an Frauen interessiert. Er habe zwei Jahre studiert, dann gearbeitet und in die Türkei ausgereist. Wehrdienst habe er keinen geleistet, auch habe er keiner Miliz oder bewaffneten Gruppe angehört oder eine Kampfausbildung erhalten. In Kroatien habe er einen Asylantrag gestellt, um zu verhindern, dass er nach Bosnien abgeschoben werde. Befragt nach seiner Motivation, weshalb er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe führte er aus: „Als ich noch in der Türkei war, habe ich mich erkundigt. Ich habe erfahren, dass Österreich einer der sichersten Staaten der Welt ist. Wien ist seit Jahren als lebenswerteste Stadt geführt. Hier genießt man nicht nur ein wunderbares Gesundheitssystem, auch in kultureller Sicht hat Wien viel zu bieten. Außerdem habe ich noch eine Cousine, die hier lebt, daher habe ich mich entschlossen, nach Österreich zu kommen. Meine Endstation ist immer Österreich gewesen.“13. Am 07.08.2024 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung unter Beisein des BF und seines gewillkürten Rechtsvertreters, einer Vertreterin der belangten Behörde und eines Dolmetschers für die Sprache Chinesisch (Mandarin) durchgeführt. Dabei gab der BF nach allgemeiner Belehrung, insbesondere bezüglich Paragraph 51, AVG, im Wesentlichen an, dass er in schubhaft begonnen habe, Fitness zu betreiben und dünner geworden sei. Medikamente nehme er keine ein. Er legte jeweils im Original seinen mit 23.06.2023 abgelaufenen Chinesischen Reisepass, ein chinesisches Abschlusszeugnis der Oberschule, eine von ihm als Grundbuchsauszug bezeichnetes türkisches Dokument betreffend seine ehemalige Wohnung in der Türkei vor. Weiters in Kopie eine von ihm als Bestätigung der Innehabung eines Kontos bezeichneten, sowie Kontoauszüge der Kuveyt Türk Bank betreffend den Zeitraum 01.11.2022 bis 09.05.2023 mit einem Endsaldo von 54.477,- USD. Der BF gab an, dass er Chinesischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Uiguren angehöre. Er stamme aus einer muslimischen Familie, habe aber „weder politisches noch religiöses islamisches Bekenntnis.“ Seine Cousine lebe in Österreich, zwei Schwestern und deren Familienangehörige lebten in den USA sowie seine Großeltern lebten in den USA. Seine Eltern, eine Schwester, sowie ein Opa lebten noch immer in China. Außerdem habe er in Neuseeland noch Cousinen und Cousins und in der Türkei wohne noch der Bruder seines Opas und seine ganze Familie. Er sei ledig, habe keine Kinder und keine Freundin, er sei sexuell „normal“ orientiert, auf Nachfrage: er sei an Frauen interessiert. Er habe zwei Jahre studiert, dann gearbeitet und in die Türkei ausgereist. Wehrdienst habe er keinen geleistet, auch habe er keiner Miliz oder bewaffneten Gruppe angehört oder eine Kampfausbildung erhalten. In Kroatien habe er einen Asylantrag gestellt, um zu verhindern, dass er nach Bosnien abgeschoben werde. Befragt nach seiner Motivation, weshalb er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe führte er aus: „Als ich noch in der Türkei war, habe ich mich erkundigt. Ich habe erfahren, dass Österreich einer der sichersten Staaten der Welt ist. Wien ist seit Jahren als lebenswerteste Stadt geführt. Hier genießt man nicht nur ein wunderbares Gesundheitssystem, auch in kultureller Sicht hat Wien viel zu bieten. Außerdem habe ich noch eine Cousine, die hier lebt, daher habe ich mich entschlossen, nach Österreich zu kommen. Meine Endstation ist immer Österreich gewesen.“
Befragt zu seinem Untertauchen Anfang Februar 2024 gab er an: „Weil ich von anderen dort in Villach habe ich gehört, dass eventuell ich nach Kroatien abgeschoben werde, weil ich dort einen Fingerabdruck hinterlassen habe. Aufgrund meiner negativen Erfahrungen in Kroatien, besonders meine Befürchtung, dass ich von Beamten nach Bosnien oder China abgeschoben werde, möchte ich das gar nicht wieder erleben. Ich habe von einem anderen Anwalt gehört, solange ich in Österreich mehr als 6 Monate gewohnt habe, dann ist mein Fingerabdruck hier im System auch verschwunden. Daher habe ich meine Unterkunft verlassen. Wie ich vorhin gesagt habe, wollte ich immer in Österreich bleiben. Dann habe ich den Weg gewählt, dass ich für 6 Monate untertauche in Österreich, damit der Fingerabdruck im System verschwindet. Aufgrund dieses anwaltlichen Hinweises könnte ich in Österreich erneut einen Asylantrag stellen.“
Danach habe er 1-2 Tage bei seiner Cousine in Enzersdorf genächtigt, dann habe er ein Zimmer gefunden und wieder ausgezogen weil „… sie zwei Kinder zu Hause hat. Das ist nicht ganz praktisch, wenn ich dort wohnen würde.“ Er habe dann in Mödling nahe Enzersdorf gewohnt. Nach zwei Monaten sei er nach Wien gezogen „ XXXX platzstraße 146, Top 12“. Danach habe er 1-2 Tage bei seiner Cousine in Enzersdorf genächtigt, dann habe er ein Zimmer gefunden und wieder ausgezogen weil „… sie zwei Kinder zu Hause hat. Das ist nicht ganz praktisch, wenn ich dort wohnen würde.“ Er habe dann in Mödling nahe Enzersdorf gewohnt. Nach zwei Monaten sei er nach Wien gezogen „ römisch 40 platzstraße 146, Top 12“.
Befragt dazu, warum er damals nach 2 Tagen bei seiner Cousine ausgezogen sei aber glaube, dass das nunmehr klappen könnte, führte er aus: „Ich habe von Fr. XXXX gehört, dass sie sich bereits über den Umzug in eine größere Wohnung überlegt hat. Die wollten nicht mehr den bestehenden Mietvertrag verlängern. Nach dessen Ablauf. Zudem habe ich jetzt weniger geraucht und weniger getrunken. Hätte ich so viel getrunken wie früher wäre es nicht günstig für ihre Kinder daheim. Sie hat auch geäußert, wenn ich hier bleibe, wäre es auch gut für mich, weil sie mir helfen kann beim Aufhören mit dem Alkohol und dem Rauchen.“ Weiters gab er an, dass er seit einiger Zeit unter Depressionen leide. Aus diesem Grund habe er den Kontakt zu seiner Familie abgebrochen. Wenn er bei seiner Cousine leben dürfe, sei dieser Umgang, der Kontakt mit ihrer Familie sehr günstig für seinen gesundheitlichen Zustand. Befragt, was er sonst gegen die Depressionen unternehme antwortete er: „Ja. Ich gehe oft spazieren und joggen. Außerdem interessiere ich mich für Kunstausstellungen …“.Befragt dazu, warum er damals nach 2 Tagen bei seiner Cousine ausgezogen sei aber glaube, dass das nunmehr klappen könnte, führte er aus: „Ich habe von Fr. römisch 40 gehört, dass sie sich bereits über den Umzug in eine größere Wohnung überlegt hat. Die wollten nicht mehr den bestehenden Mietvertrag verlängern. Nach dessen Ablauf. Zudem habe ich jetzt weniger geraucht und weniger getrunken. Hätte ich so viel getrunken wie früher wäre es nicht günstig für ihre Kinder daheim. Sie hat auch geäußert, wenn ich hier bleibe, wäre es auch gut für mich, weil sie mir helfen kann beim Aufhören mit dem Alkohol und dem Rauchen.“ Weiters gab er an, dass er seit einiger Zeit unter Depressionen leide. Aus diesem Grund habe er den Kontakt zu seiner Familie abgebrochen. Wenn er bei seiner Cousine leben dürfe, sei dieser Umgang, der Kontakt mit ihrer Familie sehr günstig für seinen gesundheitlichen Zustand. Befragt, was er sonst gegen die Depressionen unternehme antwortete er: „Ja. Ich gehe oft spazieren und joggen. Außerdem interessiere ich mich für Kunstausstellungen …“.
Er spreche Chinesisch, Uigurisch (Muttersprache), Englisch B1 und Türkisch. Auf Deutsch könne er sich in einfachen Wörtern verständigen. Befragt zu seiner Ausreisewilligkeit gab er an, dass er nicht nach Kroatien überstellt werden wolle. Er werde sich nicht dem Verfahren in Kroatien stellen. Weiters: „… ich habe immer gesagt, ich kann bei meiner Cousine wohnen und ich möchte nicht abgeschoben werden. Ich habe nie wirklich ein Dokument unterschrieben, bei dem ich die Abschiebung nach Kroatien eingewilligt habe.“ Er sei bereit, sich im Falle seiner Entlassung regelmäßig bei der Polizei zu melden. Weiters gab er an, über 50.000,- USD zu verfügen. Befragt, ob das nachweisen könne, gab er an, dass er sein ganzes Geld seiner in den USA befindlichen Schwester gegeben hätte. Diese schicke ihm Geld über Western Union, wenn er welches brauche.
Einmal sei er irrtümlich in Deutschland gewesen, weil er in einen falschen Zug eingestiegen sei, die Deutschen Behörden hätten ihn wieder zurückgeschickt, da er dort keinen Asylantrag stellen wollte.
Anschließend wurde eine Frau einvernommen, die nach eigenen Angaben und Angabe des BF die Cousine des BF ist. Gleich zu Beginn der Vernehmung mussten der BF und die Zeugin ermahnt werden, nicht miteinander zu sprechen. Die Zeugin gab an, dass sie den BF erstmals im Jänner 2024 in Österreich getroffen habe. Übernachtet habe er bei ihr nie. Die Mietwohnung in der sie, ihr Gatte und ihre zwei Töchter wohnten sei 65m2 groß. Der Mietvertrag laufe im November 2024 aus. Befragt zu den Gründen, warum sie dem BF früher nicht gestattet habe, bei ihr zu wohnen, führte sie aus: „Einerseits habe ich eher eine kleinere Wohnung. Andererseits er als Erwachsener sollte einen größeren Raum oder Zimmer für sich haben.“ Befragt zu den Rauch- und Alkoholgewohnheiten des BF bestätigte sie das Rauchen, wollte aber zur Alkoholthematik anfangs nichts sagen auch nicht nach Vorhalt der Aussage des BF und beschränkte sich darauf, auszuführen „… hätte er Alkohol konsumiert und auch das Vorhaben hätte, mit dem Alkoholkonsum aufzuhören, dann könnte ich ihm helfen, aber bis jetzt weiß ich nicht genau, ob er tatsächlich Alkohol konsumiert.“ An welcher Adresse der BF in der Hinterbrühl gewohnt habe könne sie nicht sagen, gab aber später an, dass die Unterkunftgeberin eine Bekannte von ihr sei, die sie an dieser Adresse einmal besucht habe, deren genauen Namen sie aber nicht wisse. Nachdem sie Nachschau auf ihrem Mobiltelefon gehalten hatte gab sie dann doch eine Adresse an.
Nach Entlassung der Zeugin gab der BF auf Vorhalt der Aussagen der Zeugin, sie habe ihn nicht bei ihr übernachten lassen an, dass er sich geirrt habe, was er gemeint hätte, sei gewesen „dass ich alle meine Sachen zu ihr gebracht habe und am Abend habe ich ihre Wohnung verlassen und wo anders übernachtet. Weiters wolle er korrigieren, dass sein erstes Treffen mit seiner Cousine im Jänner 2024 stattgefunden habe.
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
1. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.2.1. Die Identität des BF steht fest. Er trägt den im Spruch genannten Namen und ist zu dem dort genannten Datum geboren.
1.2.2. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist chinesischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2.3. Gegen den BF besteht ein rechtskräftiger Bescheid, dass Kroatien für seinen Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist, verbunden mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung und Abschiebung nach Kroatien.
1.2.4. Der BF wird seit 04.07.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten.
1.2.5. Der BF ist haft- und prozessfähig. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
1.3.1. Der BF reiste unrechtmäßig in den Schengenraum ein und stellte in Kroatien und Österreich Anträge auf internationalen Schutz und entzog sich in beiden Ländern den jeweils zuständigen Behörden und seinen Verfahren. Der BF tauchte absichtlich im Bundesgebiet unter, um eine Überstellung nach Kroatien zu vereiteln. Ein Abschiebetermin (12.08.2024) für den BF steht unmittelbar bevor. Es liegt weiterhin ein hohes Maß an Fluchtgefahr bzw. Gefahr des Untertauchens beim BF vor.
1.3.2. Der BF verhält sich nicht kooperativ. Der BF ist nicht glaubwürdig. Der BF machte im Verlauf der Verfahren widersprüchliche Angaben über seine Familienverhältnisse und über seine Unterkunftsnahmen in Österreich. Er gab zudem bis zuletzt keine genaue Adressen seiner Unterkünfte an bzw. eine Adresse in 1100 Wien, die nicht existiert.
1.3.3. Der BF ist nicht rückkehrwillig.
1.3.4. Der BF hat in Österreich eine Cousine. Zwei seiner Schwestern leben in den USA, einige entfernte Verwandte in Neuseeland und der Türkei. Die anderen Angehörigen seiner Kernfamilie einschließlich seiner Eltern leben in China. Der BF verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und weist auch sonst keine Integrationsmerkmale auf. Der BF spricht nur ein wenig Deutsch. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich.
1.3.5. Der gültige chinesische Reisepass des BF liegt bei der belangten Behörde auf. Die Abschiebung des BF findet voraussichtlich in vier Tagen statt, jedenfalls innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer.
1.3.6. Der BF ist in Österreich nicht vorbestraft.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten, das amtsärztliche Gutachten, die Einvernahmen des BF sowie der von ihm stellig gemachten Zeugin und dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlungen gewonnenen persönlichen Eindruck, sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Pkt. 1.1. zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des Aktes der belangten Behörde, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.3. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.3.1. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und insbesondere durch den gültigen chinesischen Reisepass des BF. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Es handelt sich beim BF gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.
2.3.2. Dass der BF seit 04.07.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.3.3. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dem rezenten amtsärztlichen Gutachten vom 06.08.2024, den Eintragungen in der Anhaltedatei und dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung durch den erkennenden Richter gewonnen persönlichen Eindruck vom BF. Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigung oder gar eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist im Übrigen unzweifelhaft.
2.4. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
2.4.1. Die Feststellung, dass sich der BF dem Asylverfahren in Kroatien entzogen hat, ergibt sich aus dem EURODAC-Treffer, die Erklärung der kroatischen Behörden vom 10.01.2024, gemäß Art. 18 (1) b der Dublin VO zuständig zu sein und den Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dass sich der BF absichtlich dem Verfahren in Österreich entzogen hat und absichtlich untergetaucht ist, um durch Zeitablauf eine Zuständigkeit Österreichs für sein Verfahren zu erreichen, ergibt sich aus den Einträgen im ZMR und dem diesbezüglichen Eingeständnis des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung.2.4.1. Die Feststellung, dass sich der BF dem Asylverfahren in Kroatien entzogen hat, ergibt sich aus dem EURODAC-Treffer, die Erklärung der kroatischen Behörden vom 10.01.2024, gemäß Artikel 18, (1) b der Dublin VO zuständig zu sein und den Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dass sich der BF absichtlich dem Verfahren in Österreich entzogen hat und absichtlich untergetaucht ist, um durch Zeitablauf eine Zuständigkeit Österreichs für sein Verfahren zu erreichen, ergibt sich aus den Einträgen im ZMR und dem diesbezüglichen Eingeständnis des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
2.4.2. Dass sich der BF nicht kooperativ verhält und unglaubwürdig ist, ergibt sich nicht bloß aus seinem absichtlichen Untertauchen, sondern insbesondere auch aus seinen widersprüchlichen Angaben zu seinen Aufenthalten im Verborgenen und seiner Familiensituation. Hat er zunächst bei der Vernehmung bei der Behörde seine in Österreich aufhältige Cousine verschwiegen so hat er dann, wenige Wochen danach, in seiner verfahrensgegenständlichen Beschwerde und im Rahmen der mündlichen Verhandlung diese Cousine nicht bloß als Kontaktperson ins Treffen geführt, sondern sogar angegeben, dass er bei ihr einen gesicherten Wohnsitz hätte. Weiters hat er bei der Vernehmung bei der Behörde nach seiner Festnahme angegeben in einer WG in Maria Enzersdorf zu wohnen, später im Rahmen der mündlichen Verhandlung, hat er angegeben, dass er in einer WG in 1100 Wien gewohnt hätte. In allen Fällen hat er jedenfalls keine Adressen angeben können oder wollen bzw. eine Adresse genannt, die gar nicht existiert.
2.4.4. Dass sich die Mitglieder seiner Kernfamilie in China und den USA aufhalten und er in Österreich nur eine Cousine als familiären Anknüpfungspunkt besitzt, bei der er aber bislang nur zwei Tage gewohnt hat, ergibt sich aus den diesbezüglich durchaus glaubhaften Angaben des BF, wenngleich er auch im weiteren Verlauf der Verhandlung aufgrund anderslautender Aussagen der Zeugin (Cousine) nachträglich behauptet hat, er habe überhaupt nie bei der Zeugin gewohnt. Der BF beherrscht die deutsche Landessprache nur sehr eingeschränkt, dies ergab sich aus den Gesprächsversuchen des erkennenden Richters mit dem BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Enge soziale Kontakte des BF zu Österreichern kamen im Verfahren nicht hervor.
2.4.5. Der BF ging bis dato im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über kein Bargeld laut Anhaltedatei. Da er im Bundesgebiet keinem legalen Erwerb nachgehen kann, ist nicht gesichert, dass der BF die zur Lebenshaltung erforderlichen Mittel auf legale Weise aufbringen kann. Bezüglich des von ihm behaupteten Vermögens ergab sich, dass er über dieses nicht mehr verfügt, sondern seiner Schwester übergeben hat, mag sie ihm auch von Zeit zu Zeit aus Familienräson, sittlicher Pflicht oder anderen Gründen Geld zukommen lassen.
2.4.6. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus dem rezenten Auszug aus dem Strafregister.
2.4.7. Dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt ergibt sich aus mehreren Faktoren. Zunächst war er untergetaucht und hatte daher auch keinen Wohnsitz gemeldet und es ist nicht feststellbar, wo er sich im Zeitraum von fast einem halben Jahr tatscähclich aufgehalten hat. Weiters verfügt er über keine Wohnung aus eigener rechtlichen Position (Eigentum, Miete, Untermiete). Weiters ist die von ihm ins Treffen geführte Cousine, nicht Mieterin der Wohnung, in der er im Falle der Verhängung eines gelinderen Mittels nach Aufhebung der Schubhaft beabsichtigt, in Zukunft erst einen Wohnsitz zu begründen. Mieter ist vielmehr der Ehegatte der Cousine, der als jedenfalls nicht Blutsverwandter ein weniger enges Naheverhältnis zum BF hat. Weiters ist die Wohnung (65m2) schon jetzt durch insgesamt 4 Personen (Cousine, Ehegatte, zwei Kinder) belegt und bei Hinzunahme eines weiteren Erwachsenen als überbelegt zu betrachten. Eine Untervermietung sei in dem Mietvertrag ihres Gatten ausgeschlossen worden. Auch wolle sie gar nicht – wozu sie selbst auch gar nicht befugt wäre – den BF zur Untermiete bei ihr wohnen lassen, sondern sie „… erlaube ihm bei mir zu wohnen“. Auch aus diesem Grund hat die Zeugin angegeben, dass sie früher dem BF keine Wohnmöglichkeit angeboten hat. Trotz des Umstandes, dass die Zeugin bereits in der Vergangenheit nach eigenen Angaben versucht hat, den BF zu unterstützen und ihm mit Rat zur Seite zu stehen, hat sie es nicht nur nicht geschafft, den BF vom Untertauchen abzuhalten sondern ihm noch dazu offensichtlich zu einer Wohnmöglichkeit bei einer in der Nähe (Hinterbrühl) befindlichen, von ihr als ihre Bekannten bezeichneten Person verholfen hat, bei der er ohne Anmeldung zwei Monate Unterschlupf finden konnte. Weder vom BF noch von der Zeugin wurde überzeugend dargelegt, warum im Gegensatz zu früher nunmehr eine Wohnmöglichkeit mit Aussicht auf einigermaßen Dauerhaftigkeit gegeben sein sollte, die geeignet wäre, den BF vom Untertauchen abzuhalten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
§ 22a. Abs. 1 Z 3 BFA-VG lautet: Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG lautet:
„(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
(…)
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.“
Art 23 Abs. 1 und 2 Dublin III VO lautet (auszugsweise):Artikel 23, Absatz eins und 2 Dublin römisch III VO lautet (auszugsweise):
(1) Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.
Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III VO lautet:Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin römisch III VO lautet:
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
Art 29 Abs. 1 und 2 Dublin III VO lautet (auszugsweise):Artikel 29, Absatz eins und 2 Dublin römisch III VO lautet (auszugsweise):
„(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in