Entscheidungsdatum
09.08.2024Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W165 2282359-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdwesen und Asyl vom 16.11.2023, Zl. 1367496808-231733388, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdwesen und Asyl vom 16.11.2023, Zl. 1367496808-231733388, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste irregulär in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zuvor hatte der BF am 22.06.2022 in Slowenien und am 11.11.2022 in der Schweiz Asylanträge gestellt (jeweils EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie „1“).
Am 03.09.2023 wurde der BF einer polizeilichen Erstbefragung unterzogen.
Am 19.09.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (im Folgenden: Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz. Dies unter Hinweis auf den vom BF angegebenen Reiseweg und den Eurodac-Treffer der Kategorie „1“ zur Schweiz. Weiter wurde angeführt, dass der BF angegeben habe, von November 2022 bis August 2023 in der Schweiz gewesen zu sein.Am 19.09.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (im Folgenden: Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz. Dies unter Hinweis auf den vom BF angegebenen Reiseweg und den Eurodac-Treffer der Kategorie „1“ zur Schweiz. Weiter wurde angeführt, dass der BF angegeben habe, von November 2022 bis August 2023 in der Schweiz gewesen zu sein.
Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben an das BFA vom 20.09.2023 lehnte die Schweiz die Übernahme des BF mit der Begründung ab, dass der BF am 07.11.2022 in der Schweiz um Asyl angesucht habe. Am 26.01.2023 hätten die slowenischen Behörden einem Übernahmeersuchen der Schweiz zugestimmt und der BF sei am 20.07.2023 nach Slowenien überstellt worden. Am 23.08.2023 hätten die slowenischen Behörden erneut einem Übernahmeersuchen der Schweiz zugestimmt. Der BF habe keinen neuerlichen Asylantrag in der Schweiz gestellt.
Am 26.09.2023 richtete das BFA ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien. Dies unter Hinweis auf das angeschlossene Schreiben der Schweizer Behörden vom 20.09.2023, dass die slowenischen Behörden am 26.01.2023 dem Übernahmeersuchen der Schweiz zugestimmt hätten, der BF am 20.07.2023 nach Slowenien überstellt worden sei und die slowenischen Behörden am 23.08.2023 erneut einem Übernahmeersuchen der Schweiz zugestimmt hätten. Am 26.09.2023 richtete das BFA ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien. Dies unter Hinweis auf das angeschlossene Schreiben der Schweizer Behörden vom 20.09.2023, dass die slowenischen Behörden am 26.01.2023 dem Übernahmeersuchen der Schweiz zugestimmt hätten, der BF am 20.07.2023 nach Slowenien überstellt worden sei und die slowenischen Behörden am 23.08.2023 erneut einem Übernahmeersuchen der Schweiz zugestimmt hätten.
Mit Schreiben an das BFA vom 27.09.2023 stimmte Slowenien der Wiederaufnahme des BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben an das BFA vom 27.09.2023 stimmte Slowenien der Wiederaufnahme des BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Am 17.10.2023 fand eine Einvernahme des BF vor dem BFA statt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Slowenien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Slowenien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Auf Anfrage des BVwG vom 26.07.2024 teilte das BFA mit Schreiben desselben Tages mit, dass die Überstellungsfrist am 27.03.2024 abgelaufen sei. Eine Aussetzung der Überstellungsfrist sei nicht erfolgt.
Innerhalb offener Überstellungsfrist wurde der BF nicht nach Slowenien überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt werden der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt. Festgestellt werden der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.
Der BF. ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Schreiben des BFA vom 26.09.2023 wurde ein Konsultationsverfahren nach den Bestimmungen der Dublin III-VO mit Slowenien eingeleitet. Am 27.09.2023 erteilte Slowenien seine ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des BF.
Ungeachtet der grundsätzlich vorliegenden Zuständigkeit Sloweniens zur Führung des Asylverfahrens des BF erfolgte dessen Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten, konkret bis zum Ablauf des 27.03.2024. Ungeachtet der grundsätzlich vorliegenden Zuständigkeit Sloweniens zur Führung des Asylverfahrens des BF erfolgte dessen Überstellung nicht innerhalb der in Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten, konkret bis zum Ablauf des 27.03.2024.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des BFA, insbesondere dem mit Slowenien geführten Konsultationsverfahren, sowie den Abfragen des Zentralen Melderegisters (ZMR) und des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR). Überdies teilte das BFA dem Gericht mit, dass die Überstellungsfrist am 27.03.2024 abgelaufen sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) idgF lauten:
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Paragraph 21, (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:
Art. 29 Modalitäten und Fristen Artikel 29, Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
…………………..…
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“
…………………..…
Art. 42 Berechnung der Fristen Artikel 42, Berechnung der Fristen
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeit
punkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird,
so wird bei Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt,
nicht mitgerechnet.
b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der
letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der
Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist,
von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist
im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des
letzten Tages dieses Monats.
c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der
betroffenen Mitgliedstaaten.
Die Verpflichtung Sloweniens zur Aufnahme des BF ist grundsätzlich am 26.09.2023 mit Annahme des Wiederaufnahmegesuchs eingetreten und hat diese den Fristenlauf nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ausgelöst. Der BF war weder inhaftiert noch wurde sein Verfahren ausgesetzt, sodass keine Fristverlängerung aus den in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Gründen erfolgte. Ebenso wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gewährt. Die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 iVm Art 42 Dublin III-VO ist demnach mit 27.03.2024 abgelaufen.Die Verpflichtung Sloweniens zur Aufnahme des BF ist grundsätzlich am 26.09.2023 mit Annahme des Wiederaufnahmegesuchs eingetreten und hat diese den Fristenlauf nach Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO ausgelöst. Der BF war weder inhaftiert noch wurde sein Verfahren ausgesetzt, sodass keine Fristverlängerung aus den in Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO genannten Gründen erfolgte. Ebenso wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gewährt. Die sechsmonatige Überstellungsfrist des Artikel 29, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 42, Dublin III-VO ist demnach mit 27.03.2024 abgelaufen.
Die Verfristungsbestimmungen der Dublin III-VO normieren einen Zuständigkeitsübergang bzw. eine Zuständigkeitsbegründung des die Überstellung während dieser Frist nicht durchführenden Mitgliedstaates. Ein Übergang der Zuständigkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO hat im gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und Österreich ist demnach nunmehr zur Führung des materiellen Verfahrens des BF zuständig. Dementsprechend war der gegenständliche, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen.Die Verfristungsbestimmungen der Dublin III-VO normieren einen Zuständigkeitsübergang bzw. eine Zuständigkeitsbegründung des die Überstellung während dieser Frist nicht durchführenden Mitgliedstaates. Ein Übergang der Zuständigkeit gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO hat im gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und Österreich ist demnach nunmehr zur Führung des materiellen Verfahrens des BF zuständig. Dementsprechend war der gegenständliche, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen.
Im gegebenen Zusammenhang bleibt anzumerken, dass die in Art 29 Abs 1 und Abs. 2 Dublin III-VO normierte Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine zwingende ist (siehe EuGH 25.10.2017, Rs C-201/16 Shiri), bei deren Nichteinhaltung die Zuständigkeit, ohne dass dies von der Reaktion des zuständigen Mitgliedstaates abhängig wäre, auf den ersuchenden Staat übergeht. Darauf kann sich auch ein Antragsteller berufen (VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0081).Im gegebenen Zusammenhang bleibt anzumerken, dass die in Artikel 29, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO normierte Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine zwingende ist (siehe EuGH 25.10.2017, Rs C-201/16 Shiri), bei deren Nichteinhaltung die Zuständigkeit, ohne dass dies von der Reaktion des zuständigen Mitgliedstaates abhängig wäre, auf den ersuchenden Staat übergeht. Darauf kann sich auch ein Antragsteller berufen (VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0081).
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen treffen Art. 29 Dub III-VO und § 21 Abs. 3 BFA-VG klare eindeutige Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen treffen Artikel 29, Dub III-VO und Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG klare eindeutige Regelungen vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Frist Fristablauf Fristversäumung Überstellungsfrist Verfristung ZulassungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W165.2282359.1.00Im RIS seit
10.10.2024Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024