Entscheidungsdatum
12.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W280 2233375-3/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .1981, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .11.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 .1981, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .11.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2024 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Jahr 2005 gemeinsam mit Familienangehörigen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .09.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Jahr 2005 gemeinsam mit Familienangehörigen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .09.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom XXXX .02.2008 wurde dem Antrag des BF stattgegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten erteilt sowie festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom römisch 40 .02.2008 wurde dem Antrag des BF stattgegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten erteilt sowie festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .03.2015, Zl. XXXX , wurde der BF gemäß §§ 15, 87 Abs. 1 StGB, § 107 Abs. 1 und 2 StGB, §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 StGB und §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .03.2015, Zl. römisch 40 , wurde der BF gemäß Paragraphen 15,, 87 Absatz eins, StGB, Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, Paragraphen 15,, 105 Absatz eins,, 106 Absatz eins, StGB und Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .09.2019, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens der (versuchten) schweren Nötigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .09.2019, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens der (versuchten) schweren Nötigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde oder BFA) vom XXXX .06.2020 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt, festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gleichzeitig wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde oder BFA) vom römisch 40 .06.2020 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt, festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gleichzeitig wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (nachfolgend mit BVwG abgekürzt) vom XXXX .09.2020 wurde dieser Bescheid aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das BFA die Asylaberkennung zwar auf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gestützt, in der Begründung jedoch auf keinen Asylausschlussgrund, sondern auf die Änderung der Verhältnisse als Aberkennungsgrund Bezug genommen habe, ohne aber die für eine solche Annahme erforderlichen Ermittlungen durchgeführt zu haben.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (nachfolgend mit BVwG abgekürzt) vom römisch 40 .09.2020 wurde dieser Bescheid aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das BFA die Asylaberkennung zwar auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gestützt, in der Begründung jedoch auf keinen Asylausschlussgrund, sondern auf die Änderung der Verhältnisse als Aberkennungsgrund Bezug genommen habe, ohne aber die für eine solche Annahme erforderlichen Ermittlungen durchgeführt zu haben.
5. Mit Bescheid vom XXXX .08.2021 erkannte das BFA dem BF neuerlich den Status des Asylberechtigten (nunmehr) gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Zudem wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Weiters wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.5. Mit Bescheid vom römisch 40 .08.2021 erkannte das BFA dem BF neuerlich den Status des Asylberechtigten (nunmehr) gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Zudem wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Weiters wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
6. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.11.2021, Zl. W272 2233375-2, mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Enthaftung betrage und das Einreiseverbot mit sieben Jahren befristet werde, abgewiesen. Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.04.2022, Zl. Ra 2021/19/0470, zurückgewiesen.
7. Der BF verblieb im österreichischen Bundesgebiet und stellte am XXXX .10.2022 gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei insbesondere an, er habe eine Einberufung für den XXXX .10.2022 in der Republik Tschetschenien bekommen. Er befürchte, in den Krieg in der Ukraine geschickt zu werden. Auch habe er drei Kinder in Österreich. Zudem legte der BF Unterlagen vor.7. Der BF verblieb im österreichischen Bundesgebiet und stellte am römisch 40 .10.2022 gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei insbesondere an, er habe eine Einberufung für den römisch 40 .10.2022 in der Republik Tschetschenien bekommen. Er befürchte, in den Krieg in der Ukraine geschickt zu werden. Auch habe er drei Kinder in Österreich. Zudem legte der BF Unterlagen vor.
8. Am XXXX .11.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. In dieser gab der BF im Wesentlichen an, er habe einen Einberufungsbefehl vorgelegt, den seine Mutter im Oktober 2022 entgegengenommen habe. Er hätte zum Militärkommissariat müssen, um in die Ukraine zu fahren. Ein Bezirksbevollmächtigter sei dann zwei bis drei Mal gekommen und hätte nachgefragt. Es sei bekannt, dass er seit über 20 Jahren nicht mehr in Tschetschenien sei. Den Militärdienst habe er nicht geleistet. Weiters gab er an, dass seine drei Kinder in Österreich seien. 8. Am römisch 40 .11.2023 fand e