Entscheidungsdatum
13.08.2024Norm
ASVG §4 Abs1 Z2Spruch
I412 2238784-5/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX auf Wiederaufnahme des zur Geschäftszahl I413 2238784-1 abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über den Antrag von römisch 40 auf Wiederaufnahme des zur Geschäftszahl I413 2238784-1 abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Die Antragstellerin, eine liechtensteinische Sitzgesellschaft, erhob Beschwerde gegen die Bescheide der Österreichischen Gesundheitskasse jeweils vom 04.12.2020, womit einerseits festgestellt wurde, dass XXXX aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der XXXX Aktiengesellschaft im Zeitraum 27.02.2017 bis laufend gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes und gemäß § 1 Abs 1 lit a des AlVG 1977 arbeitslosenversichert ist und andererseits die Antragstellerin als Dienstgeberin verpflichtet wurde, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für den Zeitraum 27.02.2017 bis 31.10.2020 in der Höhe von EUR 47.402,48 zu entrichten und die aufgrund der Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 30.11.2020 in Höhe von EUR 3.602,89 zu entrichten. 1 Die Antragstellerin, eine liechtensteinische Sitzgesellschaft, erhob Beschwerde gegen die Bescheide der Österreichischen Gesundheitskasse jeweils vom 04.12.2020, womit einerseits festgestellt wurde, dass römisch 40 aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der römisch 40 Aktiengesellschaft im Zeitraum 27.02.2017 bis laufend gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des AlVG 1977 arbeitslosenversichert ist und andererseits die Antragstellerin als Dienstgeberin verpflichtet wurde, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für den Zeitraum 27.02.2017 bis 31.10.2020 in der Höhe von EUR 47.402,48 zu entrichten und die aufgrund der Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 30.11.2020 in Höhe von EUR 3.602,89 zu entrichten.
2. Am 19.11.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in dieser Rechtssache eine mündliche Verhandlung durch. Die Antragstellerin und XXXX blieben der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm an der mündlichen Verhandlung teil. Im Anschluss verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis mündlich und wies die Beschwerde als unbegründet ab. 2. Am 19.11.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in dieser Rechtssache eine mündliche Verhandlung durch. Die Antragstellerin und römisch 40 blieben der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm an der mündlichen Verhandlung teil. Im Anschluss verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis mündlich und wies die Beschwerde als unbegründet ab.
3. Nach entsprechender Antragstellung erfolgte eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses zu GZ I413 2238784-1/28E (betreffend die Versicherungspflicht von XXXX ) mit 03.12.2021. Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses zu GZ I413 2247102-1/19E (betreffend die Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung) erfolgte mit 10.12.2021.3. Nach entsprechender Antragstellung erfolgte eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses zu GZ I413 2238784-1/28E (betreffend die Versicherungspflicht von römisch 40 ) mit 03.12.2021. Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses zu GZ I413 2247102-1/19E (betreffend die Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung) erfolgte mit 10.12.2021.
4. In weiterer Folge stellte die Antragstellerin am 08.12.2021 einen Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorherigen Stand, der nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2022, GZ I413 2238784-2/3E, als unzulässig wegen Mangelhaftigkeit zurückgewiesen wurde.
5. Am 30.09.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein als „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in der Causa I413 2247102-1 wegen neuer Beweise“ bezeichnetes Anbringen ein, mit dem ein „Wiederaufnahme- bzw Klagsantrag“ gestellt wurde.
6. Nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens stellte die Antragstellerin schließlich einen „Wiederaufnahmeantrag“, in welchem ausgeführt wird, dass aufgrund falscher Datenvorlage durch die als Beklagte bezeichnete Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Pfändung und Insolvenzantrag gegen sie vorgehe und eingereichte Gehaltsabrechnungen bzw. Einkommenssteuerbescheide von XXXX die Aussage der als Klägerin bezeichneten Antragstellerin beweisen würden. Es werde eine Aufrollung von der Antragsgegnerin abgelehnt und führe dies zu einer Überzahlung bzw. Fehlforderung von
€ 32.858,96 und fordere diese auch schon für einen zusätzlichen Zeitraum weitere Forderungen auf Basis unrichtiger Angaben zu Gehaltsforderungen. Daher sei das Verfahren I413 2247102-1 wiederaufzunehmen, um weiteren Schaden von der Antragstellerin abzuwenden und die Falschaussagen der Antragsgegnerin zu stoppen, da die Antragstellerin neue Beweismittel vorlegen könne, die eine eindeutige Wirkung im Verfahren hätten, da sie die Falschaussagen der Antragsgegnerin belegen könnten. Hierzu legte die Antragstellerin verschiedene Beilagen (Einnahmenübersicht, Einkommenssteuerbescheide) vor.6. Nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens stellte die Antragstellerin schließlich einen „Wiederaufnahmeantrag“, in welchem ausgeführt wird, dass aufgrund falscher Datenvorlage durch die als Beklagte bezeichnete Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Pfändung und Insolvenzantrag gegen sie vorgehe und eingereichte Gehaltsabrechnungen bzw. Einkommenssteuerbescheide von römisch 40 die Aussage der als Klägerin bezeichneten Antragstellerin beweisen würden. Es werde eine Aufrollung von der Antragsgegnerin abgelehnt und führe dies zu einer Überzahlung bzw. Fehlforderung von
€ 32.858,96 und fordere diese auch schon für einen zusätzlichen Zeitraum weitere Forderungen auf Basis unrichtiger Angaben zu Gehaltsforderungen. Daher sei das Verfahren I413 2247102-1 wiederaufzunehmen, um weiteren Schaden von der Antragstellerin abzuwenden und die Falschaussagen der Antragsgegnerin zu stoppen, da die Antragstellerin neue Beweismittel vorlegen könne, die eine eindeutige Wirkung im Verfahren hätten, da sie die Falschaussagen der Antragsgegnerin belegen könnten. Hierzu legte die Antragstellerin verschiedene Beilagen (Einnahmenübersicht, Einkommenssteuerbescheide) vor.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.11.2022 eine mündliche Verhandlung durch, in der Michael B. für die Antragstellerin eingehend befragt und manuduziert wurde.
8. Mit Beschluss vom 22.11.2022, GZ I413 2247102-3/11E wurde der Wiederaufnahmeantrag durch das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
9. Mit Schreiben vom 23.12.2022 übermittelte die Antragstellerin erneut einen Wiederaufnahmeantrag, in dem im Wesentlichen das Vorbringen des Wiederaufnahmeantrages vom 30.09.2022 wiederholt wurde, und welcher ebenfalls letztlich mit Beschluss vom 19.01.2023, GZ I413 2238784-3/-3/3E, als unzulässig zurückgewiesen wurde.
10. Mit Erkenntnis vom 20.02.2023, GZ I412 2256720-1/12E, wurde eine Beschwerde der Antragstellerin gegen einen Bescheid, mit welchem Beiträge für den Zeitraum 01.11.2020 bis 31.05.2022 vorgeschrieben wurden, als unbegründet abgewiesen.
11. Mit Erkenntnis vom 26.06.2023 GZ I403 2273647-1/6E, wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK, mit der mehrere Anträge der nunmehrigen Antragstellerin (Antrag auf Feststellung der Nichtversicherungspflicht, Rücküberweisung, Rückabwicklung) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden, als unbegründet abgewiesen, da sich aus dem Vorbringen ergab, dass sich an der Sach- und Rechtslage (Beteiligung an der Gesellschaft 24%, Vorliegen eines Dienstvertrages…) nichts entscheidungswesentliches geändert habe.
12. Mit Schreiben vom 15.05.2024 wurde von der Antragstellerin der gegenständliche weitere (dritte) Antrag auf Wiederaufnahme „in der Geschäftszahl I413 2238784 ua“ gestellt. Begründet wurde dieser Antrag ausschließlich damit, die ÖGK berufe sich vehement darauf, dass „der Mitarbeiter“ als Angestellter zu führen sei, obwohl dieser Person 100% der Unternehmung nachweislich gehören würden. Damit könne die ÖGK nicht Versicherungsträger sein, sondern nur die SVS nach Freigabe durch die XXXX in Liechtenstein. Als Anlage wurde jeweils Kopien der Gründungsurkunde, eines Schreiben der SVS samt Anhang sowie des 5seitiges Aktienbuch angefügt.12. Mit Schreiben vom 15.05.2024 wurde von der Antragstellerin der gegenständliche weitere (dritte) Antrag auf Wiederaufnahme „in der Geschäftszahl I413 2238784 ua“ gestellt. Begründet wurde dieser Antrag ausschließlich damit, die ÖGK berufe sich vehement darauf, dass „der Mitarbeiter“ als Angestellter zu führen sei, obwohl dieser Person 100% der Unternehmung nachweislich gehören würden. Damit könne die ÖGK nicht Versicherungsträger sein, sondern nur die SVS nach Freigabe durch die römisch 40 in Liechtenstein. Als Anlage wurde jeweils Kopien der Gründungsurkunde, eines Schreiben der SVS samt Anhang sowie des 5seitiges Aktienbuch angefügt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.Der unter römisch eins. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.
Mit Bescheid vom 04.12.2020, Zl. XXXX wurde XXXX , der (zumindest) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum des Verfahrens, in der Gesellschaft als Verwaltungsrat und Geschäftsführer fungierte, als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin ab 27.02.2017 in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG einbezogen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2021, I413 2238784-1/28E als unbegründet abgewiesen:Mit Bescheid vom 04.12.2020, Zl. römisch 40 wurde römisch 40 , der (zumindest) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum des Verfahrens, in der Gesellschaft als Verwaltungsrat und Geschäftsführer fungierte, als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin ab 27.02.2017 in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG einbezogen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2021, I413 2238784-1/28E als unbegründet abgewiesen:
In diesem Erkenntnis wurden (u.a.) folgende Feststellungen getroffen:
„Die Beschwerdeführerin ist eine in Liechtenstein im Handelsregister zu XXXX eingetragene Sitzgesellschaft mit Repräsentanten in XXXX , und Sitz in XXXX . Ihr einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer ist XXXX . Er ist zu 24 % an der Gesellschaft als Aktionär beteiligt. Die weitere Aktionärin ist seine Ehefrau XXXX . „Die Beschwerdeführerin ist eine in Liechtenstein im Handelsregister zu römisch 40 eingetragene Sitzgesellschaft mit Repräsentanten in römisch 40 , und Sitz in römisch 40 . Ihr einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer ist römisch 40 . Er ist zu 24 % an der Gesellschaft als Aktionär beteiligt. Die weitere Aktionärin ist seine Ehefrau römisch 40 .
XXXX ist seit 27.02.2017 durchgängig in XXXX wohnhaft. römisch 40 ist seit 27.02.2017 durchgängig in römisch 40 wohnhaft.
Zwischen XXXX und der Beschwerdeführerin besteht ein aufrechter Dienstvertrag. XXXX ist ausschließlich von XXXX aus in Deutschland und Österreich für die Beschwerdeführerin tätig. In Liechtenstein geht er keiner beruflichen Tätigkeit nach. Zwischen römisch 40 und der Beschwerdeführerin besteht ein aufrechter Dienstvertrag. römisch 40 ist ausschließlich von römisch 40 aus in Deutschland und Österreich für die Beschwerdeführerin tätig. In Liechtenstein geht er keiner beruflichen Tätigkeit nach.
In allen Eingaben gegenüber der belangten Behörde und auch in der Beschwerde wird XXXX von der Beschwerdeführerin als ihr Dienstnehmer bezeichnet. XXXX selbst verwahrte sich stets gegen seine Einstufung als selbständig Erwerbstätiger gegenüber der belangten Behörde. Seine Dienstnehmereigenschaft wurde nie von der Beschwerdeführerin oder auch von XXXX bestritten.“In allen Eingaben gegenüber der belangten Behörde und auch in der Beschwerde wird römisch 40 von der Beschwerdeführerin als ihr Dienstnehmer bezeichnet. römisch 40 selbst verwahrte sich stets gegen seine Einstufung als selbständig Erwerbstätiger gegenüber der belangten Behörde. Seine Dienstnehmereigenschaft wurde nie von der Beschwerdeführerin oder auch von römisch 40 bestritten.“
Beweiswürdigend wurde ausgeführt:
„Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der öffentlichen Beurkundung der Gründung der Beschwerdeführerin durch XXXX und einem Mitglied des Verwaltungsrates und der Geschäftsführung der XXXX AG vom 09.06.2015 und aus dem Registerauszug des Handelsregisters des Fürstentums Liechtenstein. Daraus ergibt sich, dass sie eine Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht ist. Ihr einziger Organwalter ist XXXX , der nach eigenen Angaben zu 24 % Aktionär dieser Gesellschaft ist (E-Mail vom 07.06.2020 und 11.06.2020). Ursprünglich, bei Gründung der Beschwerdeführerin 2015, hielten XXXX 49 der 50 ausgegebenen Aktien und die XXXX AG 1 Aktie an der Beschwerdeführerin. Gemäß dem Aktienzertifikat vom 30.06.2017 ist XXXX mit 12 Namensaktien mit einem Nominale von EUR 12.000 an der Beschwerdeführerin beteiligt, was – im Einklang mit dessen Angaben – einer Beteiligung von 24 % an der Beschwerdeführerin entspricht. Als weitere Aktionärin wird seine Frau angeführt (Eingabe vom 10.11.2021).“„Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der öffentlichen Beurkundung der Gründung der Beschwerdeführerin durch römisch 40 und einem Mitglied des Verwaltungsrates und der Geschäftsführung der römisch 40 AG vom 09.06.2015 und aus dem Registerauszug des Handelsregisters des Fürstentums Liechtenstein. Daraus ergibt sich, dass sie eine Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht ist. Ihr einziger Organwalter ist römisch 40 , der nach eigenen Angaben zu 24 % Aktionär dieser Gesellschaft ist (E-Mail vom 07.06.2020 und 11.06.2020). Ursprünglich, bei Gründung der Beschwerdeführerin 2015, hielten römisch 40 49 der 50 ausgegebenen Aktien und die römisch 40 AG 1 Aktie an der Beschwerdeführerin. Gemäß dem Aktienzertifikat vom 30.06.2017 ist römisch 40 mit 12 Namensaktien mit einem Nominale von EUR 12.000 an der Beschwerdeführerin beteiligt, was – im Einklang mit dessen Angaben – einer Beteiligung von 24 % an der Beschwerdeführerin entspricht. Als weitere Aktionärin wird seine Frau angeführt (Eingabe vom 10.11.2021).“
In Verfahren betreffend den am 30.09.2022 gestellten ersten Wiederaufnahmeantrag gab XXXX für die antragstellende Gesellschaft in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.11.2022 wörtlich wiedergegeben ausdrücklich an:In Verfahren betreffend den am 30.09.2022 gestellten ersten Wiederaufnahmeantrag gab römisch 40 für die antragstellende Gesellschaft in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.11.2022 wörtlich wiedergegeben ausdrücklich an:
„RI: Wie viele Aktionäre hat die XXXX AG?„RI: Wie viele Aktionäre hat die römisch 40 AG?
A: Meine Frau ist die Mehrheitsaktionärin und ich selbst habe 24% an der AG.“
Sämtliche im Verfahrensgang dargestellten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes sind in Rechtskraft erwachsen.
XXXX gab somit für die Antragstellerin im Rahmen der Ermittlungen zur Feststellung der Versicherungspflicht und in darauffolgenden Verfahren selbst ausdrücklich und mehrfach unter Vorlage von Unterlagen an, zu 24 % an der Gesellschaft als Aktionär beteiligt zu sein, die weitere Aktionärin sei seine Ehefrau. Seine eigenen Angaben zu den Eigentumsverhältnissen wurden der Feststellung der Versicherungspflicht zugrunde gelegt. römisch 40 gab somit für die Antragstellerin im Rahmen der Ermittlungen zur Feststellung der Versicherungspflicht und in darauffolgenden Verfahren selbst ausdrücklich und mehrfach unter Vorlage von Unterlagen an, zu 24 % an der Gesellschaft als Aktionär beteiligt zu sein, die weitere Aktionärin sei seine Ehefrau. Seine eigenen Angaben zu den Eigentumsverhältnissen wurden der Feststellung der Versicherungspflicht zugrunde gelegt.
Geänderte oder von diesen Feststellungen abweichende Eigentumsverhältnisse wurden auch in den ersten beiden Wiederaufnahmeanträgen vom Beschwerdeführer mit keinem Wort behauptet.
Die Antragstellerin, vertreten durch XXXX , bringt nunmehr für ihren dritten Wiederaufnahmeantrag gänzlich abweichend vor, dass diesem nachweislich 100% der Unternehmung gehören würden. Ein Aktienverkauf an seine Ehefrau sei (lediglich) geplant gewesen, jedoch binnen eines Monats wegen Nichtentrichtung des Kaufpreises wieder aufgehoben worden.Die Antragstellerin, vertreten durch römisch 40 , bringt nunmehr für ihren dritten Wiederaufnahmeantrag gänzlich abweichend vor, dass diesem nachweislich 100% der Unternehmung gehören würden. Ein Aktienverkauf an seine Ehefrau sei (lediglich) geplant gewesen, jedoch binnen eines Monats wegen Nichtentrichtung des Kaufpreises wieder aufgehoben worden.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem eingebrachten Antrag zum gegenständlichen Verfahren und den vorliegenden Akten zu den Verfahren I413 2238784-1 (Feststellung der Versicherungspflicht), 2238784-2 (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), 2248102-3 (1. Antrag auf Wiederaufnahme), 2238784-3 (2. Antrag auf Wiederaufnahme) sowie aus den in diesen Verfahren eingebrachten Schriftsätzen und Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Der § 32 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet samt Überschrift: Der Paragraph 32, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet samt Überschrift:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
Zu A) Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32 VwGVG regelt die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens und sieht vor, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen ist (vgl § 32 Abs 2 1. Satz). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.Paragraph 32, VwGVG regelt die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens und sieht vor, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen ist vergleiche Paragraph 32, Absatz 2, 1. Satz). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.
Hierbei trägt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages die Antragstellerin, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie rechtzeitig den Wiederaufnahmeantrag eingebracht hat. Die in § 32 Abs 2 VwGVG vorgesehene subjektive Frist von zwei Wochen beginnt bereits mit der Kenntnis der Antragstellerin von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll. Hierbei ist die Kenntnis von einem Sachverhalt entscheidend, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/09/0050, vgl VwGH 26.04.2013, 2011/11/0051; 13.1.1993, 92/12/0046). Hierbei trägt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages die Antragstellerin, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie rechtzeitig den Wiederaufnahmeantrag eingebracht hat. Die in Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG vorgesehene subjektive Frist von zwei Wochen beginnt bereits mit der Kenntnis der Antragstellerin von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll. Hierbei ist die Kenntnis von einem Sachverhalt entscheidend, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/09/0050, vergleiche VwGH 26.04.2013, 2011/11/0051; 13.1.1993, 92/12/0046).
Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen VwG einzubringen (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs 1 AVG). Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die Wiederaufnahme eines näher bezeichneten Verfahrens begehrt wird. Der Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, ist im Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen.Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen VwG einzubringen (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, AVG). Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die Wiederaufnahme eines näher bezeichneten Verfahrens begehrt wird. Der Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, ist im Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederaufnahme bei Fehlen der Prozessvoraussetzungen zurückzuweisen.
Der Antragstellerin stützt den Wiederaufnahmeantrag ausschließlich darauf, dass sich die ÖGK „vehement darauf beruft, dass der Mitarbeiter als Angestellter zu führen ist, obwohl dieser Person 100% der Unternehmung nachweislich gehören.“
Unstrittig wird damit eine Wiederaufnahme des Verfahrens, in dem die Versicherungspflicht von XXXX rechtskräftig festgestellt wurde, somit des mit Erkenntnis vom 03.12.2021 zu I413 2238784-1/28E abgeschlossenen Verfahrens begehrt.Unstrittig wird damit eine Wiederaufnahme des Verfahrens, in dem die Versicherungspflicht von römisch 40 rechtskräftig festgestellt wurde, somit des mit Erkenntnis vom 03.12.2021 zu I413 2238784-1/28E abgeschlossenen Verfahrens begehrt.
Weiter heißt es im Antrag vom 15.05.2024: „Ebenso reichen wir als weiteren Beweis der Anteilseignerschaft unser Aktienbuch als Anlage ein. Hier ist detailliert feststellbar, wieviel wem wann an Aktienanteilen gehört hat. Man erkennt dabei auf Auszug Seite 3 und 4, dass ein Aktienverkauf an XXXX stattfinden sollte, dieser aber innert einer Frist eines Monats wieder aufgehoben wurde, da der Kaufpreis nicht entrichtet wurde.“Weiter heißt es im Antrag vom 15.05.2024: „Ebenso reichen wir als weiteren Beweis der Anteilseignerschaft unser Aktienbuch als Anlage ein. Hier ist detailliert feststellbar, wieviel wem wann an Aktienanteilen gehört hat. Man erkennt dabei auf Auszug Seite 3 und 4, dass ein Aktienverkauf an römisch 40 stattfinden sollte, dieser aber innert einer Frist eines Monats wieder aufgehoben wurde, da der Kaufpreis nicht entrichtet wurde.“
Zum Antrag ist wie folgt auszuführen:
Gänzlich unnachvollziehbar ist für das Bundesverwaltungsgericht, wenn die Antragstellerin die Wiederaufnahme mit „Fälschung von Urkunden, falsches Zeugnis“ sowie „§ 69 1.2. AVG“ durch die „Beklagte“, gemeint die belangte Behörde, begründet.
Sämtliche Feststellungen betreffend die Eigentumsverhältnisse der antragstellenden Gesellschaft, vertreten durch XXXX , beruhten – wie den Feststellungen zu I413 2238784-1/28E zu entnehmen ist – ausschließlich auf Angaben, Unterlagen und Dokumenten, die von diesem selbst im Verfahren getätigt bzw. eingebracht wurden. Dabei wurde von XXXX selbst mehrfach, ausdrücklich und unmissverständlich (siehe in den Feststellungen angeführte Emails) vorgebracht, er sei zu 24% am Unternehmen beteiligt, der Rest gehöre seiner Frau. Sämtliche Feststellungen betreffend die Eigentumsverhältnisse der antragstellenden Gesellschaft, vertreten durch römisch 40 , beruhten – wie den Feststellungen zu I413 2238784-1/28E zu entnehmen ist – ausschließlich auf Angaben, Unterlagen und Dokumenten, die von diesem selbst im Verfahren getätigt bzw. eingebracht wurden. Dabei wurde von römisch 40 selbst mehrfach, ausdrücklich und unmissverständlich (siehe in den Feststellungen angeführte Emails) vorgebracht, er sei zu 24% am Unternehmen beteiligt, der Rest gehöre seiner Frau.
Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht tätigte er diese unmissverständliche Angabe zuletzt in der Verhandlung vom 18.11.2022 anlässlich seines ersten Wiederaufnahmeantrages.
Die Eigentumsverhältnisse, von denen die Antragstellerin nunmehr gänzlich widersprüchlich vorbringt, dass diese immer zu 100% bei XXXX gelegen hätten, sind zweifellos dieser und damit XXXX selbst und zu jedem Zeitpunkt der zahlreichen Verfahren bekannt gewesen und könnte nur diesem ein falsches Zeugnis oder die Vorlage falscher Unterlagen vorgeworfen werden. Die Eigentumsverhältnisse, von denen die Antragstellerin nunmehr gänzlich widersprüchlich vorbringt, dass diese immer zu 100% bei römisch 40 gelegen hätten, sind zweifellos dieser und damit römisch 40 selbst und zu jedem Zeitpunkt der zahlreichen Verfahren bekannt gewesen und könnte nur diesem ein falsches Zeugnis oder die Vorlage falscher Unterlagen vorgeworfen werden.
Dem gegenständlichen Antrag ist zu entnehmen, dass nunmehr von der Antragstellerin behauptet wird, die Eigentumsverhältnisse seien seit jeher zu 100% bei XXXX gelegen, ein Aktienverkauf an XXXX „hätte stattfinden sollen, dieser sei nach einem Monat wieder aufgehoben worden, da der Kaufpreis nicht erstattet worden sei“. Dem gegenständlichen Antrag ist zu entnehmen, dass nunmehr von der Antragstellerin behauptet wird, die Eigentumsverhältnisse seien seit jeher zu 100% bei römisch 40 gelegen, ein Aktienverkauf an römisch 40 „hätte stattfinden sollen, dieser sei nach einem Monat wieder aufgehoben worden, da der Kaufpreis nicht erstattet worden sei“.
XXXX brachte (wie auch schon zuvor in mehreren Emails im Verfahren vor der ÖGK) und jedenfalls zuletzt in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2022 vor, dass seine Frau die Mehrheitseigentümerin der AG sei, was unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens, wonach ein (lediglich geplanter) Verkauf binnen eines Monates wieder aufgehoben worden sein soll, die Rechtzeitigkeit des gestellten Wiederaufnahmeantrages, der binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes zu stellen wäre, gänzlich unmöglich macht. römisch 40 brachte (wie auch schon zuvor in mehreren Emails im Verfahren vor der ÖGK) und jedenfalls zuletzt in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2022 vor, dass seine Frau die Mehrheitseigentümerin der AG sei, was unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens, wonach ein (lediglich geplanter) Verkauf binnen eines Monates wieder aufgehoben worden sein soll, die Rechtzeitigkeit des gestellten Wiederaufnahmeantrages, der binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes zu stellen wäre, gänzlich unmöglich macht.
Gleiches gilt für den ebenfalls angegebenen Wiederaufnahmegrund der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel, bei dem das Vorliegen eines – von der antragstellenden Partei nicht verschuldeten (VwGH 3. 7. 2015, Ro 2015/08/0013) – Tatsachenirrtums des Verwaltungsgerichts Voraussetzung ist.
Abgestellt wird dabei auf sog nova reperta, also Umstände, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind.
Auch hier gilt, dass abgesehen von der faktischen Unmöglichkeit der Rechtzeitigkeit des gestellten Antrages, der Tatsachenirrtum, sofern ein solcher vorliegen sollte, nach dem festgestellten Sachverhalt lediglich durch die Antragstellerin selbst verschuldet sein kann, was ebenfalls die Unzulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages herbeiführt.
Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhalts gestellten Antrag die Rechtskraft nicht entgegensteht (VwGH 8. 9. 2015, Ra 2014/18/0089; 8. 8. 2017, Ra 2017/19/0120).
Insgesamt war der Antrag daher mangels Vorliegen der Prozessvoraussetzungen, zurückzuweisen.
4. Unterblieben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:
§ 24 VwGVG lautet samt Überschrift: Paragraph 24, VwGVG lautet samt Überschrift:
„Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) …“
Da im vorliegenden Fall der Antrag zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall der Antrag zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Beschluss zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die fallbezogene Prüfung von geltend gemachten Wiederaufnahmegründen erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und ist daher grundsätzlich nicht reversibel.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Beschluss zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die fallbezogene Prüfung von geltend gemachten Wiederaufnahmegründen erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und ist daher grundsätzlich nicht reversibel.
Schlagworte
Beweismittel Fristversäumung Verspätung Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I412.2238784.5.00Im RIS seit
10.10.2024Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024