Entscheidungsdatum
13.08.2024Norm
AsylG 2005 §57Spruch
I413 2286297-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Nigeria, vertreten durch (1) RA Dr Georg KLAMMER, (2) Verein SUARA, gegen den Bescheid der BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 16.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2024 und am 02.08.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Nigeria, vertreten durch (1) RA Dr Georg KLAMMER, (2) Verein SUARA, gegen den Bescheid der BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 16.01.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2024 und am 02.08.2024 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 5 VwGVG behoben. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer verfügte seit 05.11.2002 einen unbefristeten Aufenthalt für das Bundesgebiet.
Vom 30.10.2008 bis 16.01.2018 verlagerte der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in EWR-Staaten und war zuletzt in Schweden unrechtmäßig aufhältig.
Die schwedischen Fremdenbehörden verhängten über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot und überstellten ihn nach Österreich.
Am 18.02.2021 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten und in weiterer Folge festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Einreise-/Aufenhaltsverbot im Schengengebiet besteht.
Nach Einholung einer Stellungnahme vom 30.04.2021 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 04.11.2021 einvernommen und in weiterer Folge Ermittlungen betreffend das schwedische Einreiseverbot getätigt.
Am 08.02.2023 teilten die schwedischen Fremdenbehörden mit, dass das Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer wegen seines illegalen Aufenthalts in Schweden und aufgrund einer Schwarzarbeit erlassen worden ist.
Im Rahmen des Parteiengehörs erstattete der Beschwerdeführer am 15.12.2023 eine Stellungnahme dazu.
Mit angefochtenem Bescheid erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, aberkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt IV.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Mit angefochtenem Bescheid erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch II), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, aberkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch IV.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 10.01.2024 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 05.02.2024, in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" hatte und sich zwischen 2008 und 2018 in Schweden aufgehalten habe. Zu Unrecht werde der Sachverhalt unter § 10 Abs 3 Z 4 NAG subsumiert; vielmehr sei § 20 Abs 4 NAG maßgebend und sehe Art 9 Abs 6 der Richtlinie 2003/109/EG vor, dass das Ablaufen eines langfristig Aufenthaltsberechtigten auf keinen Fall den Entzug oder den Verlust eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zur Folge habe. Ex lege könne daher kein Daueraufenthaltstitel-EU entzogen werden. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 10.01.2024 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 05.02.2024, in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" hatte und sich zwischen 2008 und 2018 in Schweden aufgehalten habe. Zu Unrecht werde der Sachverhalt unter Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, NAG subsumiert; vielmehr sei Paragraph 20, Absatz 4, NAG maßgebend und sehe Artikel 9, Absatz 6, der Richtlinie 2003/109/EG vor, dass das Ablaufen eines langfristig Aufenthaltsberechtigten auf keinen Fall den Entzug oder den Verlust eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zur Folge habe. Ex lege könne daher kein Daueraufenthaltstitel-EU entzogen werden.
Mit Eingabe der belangten Behörde vom 19.02.2024 legte diese einen als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz vor, in dem vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer am 10.01.2018 aus Schweden nach Österreich abgeschoben worden sei und ich Österreich ohne weiteres einreisen habe lassen. Der Beschwerdeführer vermute, dass er wegen seines unbefristeten Niederlassungsbewilligung einreisen habe dürfen und diese nach wie vor gültig gewesen sei. Ein automatisches Erlöschen der unbefristeten Niederlassungsbewilligung sei dem FrG 1997 fremd gewesen. Nachfolgende gesetzliche Änderungen könnten zu keiner Verschlechterung der Rechtsposition führen, da eine solche nicht angeordnet worden sei. Auch sei von der Niederlassungsbehörde dem damaligen Arbeitgeber mitgeteilt worden, dass er rechtmäßig in Österreich aufhältig sei und arbeiten dürfe. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei jedenfalls rechtswidrig, zumal die Behörde keine Eile bei der Fällung der Rückkehrentscheidung gezeigt habe und wies auf die Judikatur zur Aufenthaltsverfestigung.
Mit Schriftsatz vom 06.02.2024 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.03.2024 eine mündliche Verhandlung durch, in der es den Beschwerdeführer befragte und im Anschluss an die Verhandlung ein Teilerkenntnis mündlich verkündete, mit dem Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und gemäß § 19 Abs 3 BFA-VG der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.03.2024 eine mündliche Verhandlung durch, in der es den Beschwerdeführer befragte und im Anschluss an die Verhandlung ein Teilerkenntnis mündlich verkündete, mit dem Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und gemäß Paragraph 19, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
Am 02.08.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch und schloss das Ermittlungsverfahren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er gehört der Volksgruppe der Ibo an. Der Beschwerdeführer spricht Ibo, Englisch und wenige Brocken Deutsch. Er bekennt sich zum christlich-katholischen Glauben.
Der Beschwerdeführer ist seit 2003 geschieden und führt keine Lebensgemeinschaft. Er ist Vater eines in den USA lebenden Sohnes. Zu ihm hat der Beschwerdeführer über Telefon fast täglich Kontakt. Er unterstützt ihn mit monatlich EUR 400.
Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 18.05.2000 in Österreich polizeilich gemeldet und erhielt am 05.11.2002 eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet. Diese Niederlassungsbewilligung galt als "Daueraufenthalt – Familienangehöriger" fort.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich.
Der Beschwerdeführer lebte zwischen 30.10.2008 und 16.01.2018 in Schweden. Dort suchte er nicht um eine Aufenthaltsberechtigung an. Er arbeitete dort, ohne ordnungsgemäß angemeldet zu sein und wurde schließlich von den schwedischen Behörden mit einem Einreiseverbot belegt und nach Österreich überstellt. Seit 16.01.2018 ist der Beschwerdeführer durchgängig in Wien wohnhaft und auch polizeilich gemeldet.
Während der Zeit seines Aufenthalts in Schweden kehrte der Beschwerdeführer Ende Jänner 2010 für zwei Wochen nach Österreich zurück, um mit der Mutter seines Sohnes über den weiteren Aufenthalt seines Sohnes zu entscheiden. Ferner trafen sich der Beschwerdeführer und die Kindesmutter im Jahr 2015 in Österreich, als diese mit dem Sohn plante, in die USA auszuwandern. Zudem war der Beschwerdeführer im Spätsommer 2013 für kurze Zeit in Österreich.
In Schweden lebte der Beschwerdeführer ausschließlich, um bei einer Reinigungsfirma zu arbeiten, wobei er über keine Beschäftigungsbewilligung verfügte. Er erlernte die schwedische Sprache nicht, erhielt vom schwedischen Staat keine Unterstützung und lebte dort vom Geld, das er mit seiner Arbeit verdiente. Er hatte keine besonderen sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Schweden. Sein Freundeskreis bestand aus anderen Afrikanern, mit denen er Fußball spielte und auf Partys eingeladen worden ist. Mit Ausnahme seiner Ausschaffung aus Schweden durch schwedische Behörden hatte er mit den schwedischen Behörden nie Probleme.
In Österreich geht der Beschwerdeführer einer geregelten Arbeit bei XXXX GmbH nach und bringt monatlich EUR 1.899,88 (zuzüglich allfälliger Überstunden und Sonderzahlungen) ins Verdienen. Er ist über seine Arbeit kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert. Der Beschwerdeführer hat Sorgepflichten für seinen Sohn, dem er monatlich EUR 400 an Unterhalt zahlt. Zudem hat er an Miete monatlich EUR 394,39 und an Energiekosten alle zwei Monate EUR 183,00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer ist selbsterhaltungsfähig. In Österreich geht der Beschwerdeführer einer geregelten Arbeit bei römisch 40 GmbH nach und bringt monatlich EUR 1.899,88 (zuzüglich allfälliger Überstunden und Sonderzahlungen) ins Verdienen. Er ist über seine Arbeit kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert. Der Beschwerdeführer hat Sorgepflichten für seinen Sohn, dem er monatlich EUR 400 an Unterhalt zahlt. Zudem hat er an Miete monatlich EUR 394,39 und an Energiekosten alle zwei Monate EUR 183,00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer ist selbsterhaltungsfähig.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Beschwerdeführer ergeben sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde am 04.11.2021 (Protokoll S 4) und in der mündlichen Verhandlung am 13.03.2024 (Protokoll S 4 und S 9 f). Aufgrund der Vorlage eines nigerianischen Reisepasses im Verwaltungsverfahren steht seine Identität fest.
In der mündlichen Verhandlung am 13.03.2024 erzählte der Beschwerdeführer von seiner Ehe mit einer Österreicherin und der Scheidung im Jahr 2003 oder 2004 (Protokoll S 9). Diese Angaben decken sich mit seinen (weniger ausführlichen) Angaben vor der belangten Behörde (Protokoll vom 04.11.2021, S 5) und der Stellungnahme vom 30.04.2021 (S 2). Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. Aufgrund seiner Angaben zu seinem Sohn, der in Texas lebt, und der monatlichen Unterstützung (Protokoll vom 13.03.2024, S 4 f) ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass diese Angaben der Wahrheit entsprechen, zumal die Kindesmutter sowohl den intensiven Kontakt als auch die finanzielle Unterstützung des gemeinsamen Sohnes durch den Beschwerdeführer bestätigte (Protokoll vom 02.08.2024, S 9).
Die Feststellungen zur erstem polizeilichen Meldung des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem eingeholten ZMR-Auszug und den diesbezüglich unstrittigen Feststellungen der belangten Behörde (angefochtener Bescheid S 2), ebenso die Feststellung zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch Vorlage entsprechender Kopien in der Stellungnahme vom 30.04.2021 bescheinigt wurde. Dass ein solcher unbefristeter Aufenthaltstitel am 05.11.2002 ausgestellt worden ist, ist unstrittig. Aufgrund der Rechtsauskunft der MA 40 der Stadt Wien vom 28.05.2008 steht fest, dass diese Niederlassungsbewilligung als "Daueraufenthalt – Familienangehöriger" gemäß § 11 Abs 3 Z 1 NAG-DV weitergalt.Die Feststellungen zur erstem polizeilichen Meldung des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem eingeholten ZMR-Auszug und den diesbezüglich unstrittigen Feststellungen der belangten Behörde (angefochtener Bescheid S 2), ebenso die Feststellung zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch Vorlage entsprechender Kopien in der Stellungnahme vom 30.04.2021 bescheinigt wurde. Dass ein solcher unbefristeter Aufenthaltstitel am 05.11.2002 ausgestellt worden ist, ist unstrittig. Aufgrund der Rechtsauskunft der MA 40 der Stadt Wien vom 28.05.2008 steht fest, dass diese Niederlassungsbewilligung als "Daueraufenthalt – Familienangehöriger" gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, NAG-DV weitergalt.
In der mündlichen Verhandlung am 13.03.2024 (Protokoll S 9) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nur Freunde, aber keine Verwandten in Österreich habe.
Die Feststellungen zum knapp zehnjährigen Aufenthalt in Schweden ergeben sich einerseits aus dem Verwaltungsakt (Formblatt M – sonstige Information; Stellungnahme vom 30.04.2021, unbestrittene Feststellungen im angefochtenen Bescheid S 2) sowie aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung am 13.03.2024 (Protokoll S 6 f). Dass der Beschwerdeführer in Schweden ohne Aufenthaltsberechtigung lebte, ergibt sich aus seiner Aussage, er habe nur einen österreichischen Aufenthaltstitel gehabt (Protokoll S 6). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ohne eine Arbeitsbewilligung dort gearbeitet hatte und schließlich von den schwedischen Behörden mit einem Einreiseverbot belegt und nach Österreich überstellt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Formblatt M - sonstige Information. Aus dem ZMR-Auszug ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer seit 16.10.2018 durchgängig in Wien polizeilich gemeldet ist.
In der mündlichen Verhandlung am 02.08.2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er das erste Mal von Schweden nach Österreich Ende Jänner 2010 zurückgekehrt sei, weil er mit der Mutter seines Sohnes darüber entschied, ob sie den Sohn nach Nigeria zu dessen Tante schicken sollten, was auch geschehen sei (Protokoll S 6 f). Diese erscheint glaubhaft. Dass sich der Beschwerdeführer und die Kindesmutter noch einmal 2015 in Österreich trafen, ergibt sich aus der Aussage der Kindermutter in der mündlichen Verhandlung am 02.08.2024 (Protokoll S 9). Die Kindesmutter schilderte dabei, dass sie vom Beschwerdeführer Geld gefordert habe, um in die USA auswandern zu können und dass sie sich gestritten hätten, weil er ihr zu wenig Geld gegeben habe (Protokoll vom 02.08.2024, S 9). Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass sich die Kindesmutter an ein solches Ereignis, das im Zusammenhang mit einem Ereignis von großer persönlicher Tragweite – der Auswanderung in die USA – in Zusammenhang stand, erinnern kann und ist daher davon überzeugt, dass dieses Treffen 2015 in Österreich tatsächlich stattgefunden hat. Dass der Beschwerdeführer kurzzeitig im Spätsommer 2013 in Österreich war, ergibt sich aus der Aussage von XXXX , der schildert, dass er sich an ein Treffen im Jahr 2013 auf der Donauinsel erinnern konnte – ein Zeitpunkt, der mit der Geburt der Tochter dieses Zeugen zusammenfiel. Auch XXXX bestätigte, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013, im Sommer in Österreich war und bei ihm übernachtet hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund am Zutreffen dieser Angaben zu zweifeln, weshalb es die entsprechende Feststellung traf. In der mündlichen Verhandlung am 02.08.2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er das erste Mal von Schweden nach Österreich Ende Jänner 2010 zurückgekehrt sei, weil er mit der Mutter seines Sohnes darüber entschied, ob sie den Sohn nach Nigeria zu dessen Tante schicken sollten, was auch geschehen sei (Protokoll S 6 f). Diese erscheint glaubhaft. Dass sich der Beschwerdeführer und die Kindesmutter noch einmal 2015 in Österreich trafen, ergibt sich aus der Aussage der Kindermutter in der mündlichen Verhandlung am 02.08.2024 (Protokoll S 9). Die Kindesmutter schilderte dabei, dass sie vom Beschwerdeführer Geld gefordert habe, um in die USA auswandern zu können und dass sie sich gestritten hätten, weil er ihr zu wenig Geld gegeben habe (Protokoll vom 02.08.2024, S 9). Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass sich die Kindesmutter an ein solches Ereignis, das im Zusammenhang mit einem Ereignis von großer persönlicher Tragweite – der Auswanderung in die USA – in Zusammenhang stand, erinnern kann und ist daher davon überzeugt, dass dieses Treffen 2015 in Österreich tatsächlich stattgefunden hat. Dass der Beschwerdeführer kurzzeitig im Spätsommer 2013 in Österreich war, ergibt sich aus der Aussage von römisch 40 , der schildert, dass er sich an ein Treffen im Jahr 2013 auf der Donauinsel erinnern konnte – ein Zeitpunkt, der mit der Geburt der Tochter dieses Zeugen zusammenfiel. Auch römisch 40 bestätigte, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013, im Sommer in Österreich war und bei ihm übernachtet hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund am Zutreffen dieser Angaben zu zweifeln, weshalb es die entsprechende Feststellung traf.
Die Feststellungen zur Situation und zum Leben in Schweden ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 02.08.2024 (Protokoll S 4 ff). Der Beschwerdeführer erklärte seinen Aufenthalt damit, dass er dort zum Arbeiten gewesen sei. Sein Leben dort beschreibt er als nicht schlecht. Diese Angaben, wie auch jene zu seinem sozialen Umfeld bzw seinen sozialen Kontakten sind nachvollziehbar und erscheinen lebensnah. Ebenso ist glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer beschreibt, dass er mehrmals kontrolliert worden sei, aber sich nich