Entscheidungsdatum
14.08.2024Norm
AVG §38Spruch
I421 2282078-1 /5Z
I421 2282078-3 /5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER beschlossen:
Die gegenständliche Verfahren I421 2282078-1 und I421 2282078-3 werden bis zur jeweiligen Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof über die Anträge des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.08.2024, die Verfassungsmäßigkeit der Tarifposten 2 und 3 GGG zu prüfen, ausgesetzt.
Text
Begründung:
Aufgrund der auch von den Beschwerdeführerinnen artikulierten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Tarifposten 2 und 3 GGG hat das Bundesverwaltungsgericht am 14.08.2024 die Beschlüsse gefasst, dem Verfassungsgerichtshof die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Tarifposten 2 und 3 GGG vorzulegen.
Da diese Frage für die gegenständlichen Verfahren präjudiziell ist, sind die gegenständlichen Beschwerdeverfahren bis zur jeweiligen Erledigung des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof auszusetzen.
Schlagworte
Aussetzung Präjudizialität verfassungsrechtliche Bedenken VfGH VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I421.2282078.3.00Im RIS seit
10.10.2024Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024