Entscheidungsdatum
20.08.2024Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
I404 2290306-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 07.02.2024, Zl. XXXX , betreffend Haftung von Beiträgen gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom 07.02.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Haftung von Beiträgen gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde), vom 10.11.2023 wurde Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) mitgeteilt, dass auf dem Beitragskonto der Firma XXXX -GmbH (in der Folge: Primärschuldnerin) ein Rückstand in der Höhe von € 2.198,56 zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen bestehe. Der Beschwerdeführer sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Geschäftsführer Vertreter vom Beitragskontoinhaber (Primärschuldnerin) gewesen. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Da die Beiträge trotz Fälligkeit bisher nicht bezahlt worden seien, werde der Beschwerdeführer ersucht, den Rückstand bis zum 28.11.2023 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen eine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sprechen würden. In der Anlage wurde dem Beschwerdeführer ein Rückstandsausweis übermittelt, in welchem offene Beiträge für die Monate Jänner 2019 sowie Juli bis September 2019 von insgesamt € 2.198,56 inklusive Verzugszinsen bis 06.11.2019 verzeichnet sind.1. Mit Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde), vom 10.11.2023 wurde Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) mitgeteilt, dass auf dem Beitragskonto der Firma römisch 40 -GmbH (in der Folge: Primärschuldnerin) ein Rückstand in der Höhe von € 2.198,56 zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen bestehe. Der Beschwerdeführer sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Geschäftsführer Vertreter vom Beitragskontoinhaber (Primärschuldnerin) gewesen. Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Da die Beiträge trotz Fälligkeit bisher nicht bezahlt worden seien, werde der Beschwerdeführer ersucht, den Rückstand bis zum 28.11.2023 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen eine Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprechen würden. In der Anlage wurde dem Beschwerdeführer ein Rückstandsausweis übermittelt, in welchem offene Beiträge für die Monate Jänner 2019 sowie Juli bis September 2019 von insgesamt € 2.198,56 inklusive Verzugszinsen bis 06.11.2019 verzeichnet sind.
2. Mit Schreiben vom 22.11.2013 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er als Geschäftsführer alle auferlegten Pflichten nicht schuldhaft verletzt habe und somit auch nicht für die Beiträge hafte.
3. Mit Schreiben vom 24.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der zur Haftung Herangezogene bezogen auf den jeweiligen Tag der Fälligkeit darzulegen habe, welche Verbindlichkeiten der Gesellschaft jeweils aushaften würden, welche Mittel dieser jeweils zur Verfügung gestanden seien und welche Zahlungen sie jeweils geleistet habe. Mit Hilfe dieser Berechnungsgrößen werde durch eine Gegenüberstellung des Verhältnisses der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der darauf von dieser geleisteten Zahlungen einerseits mit den jeweils aushaftenden Beitragsverbindlichkeiten und den darauf geleisteten Zahlungen andererseits festgestellt, ob der Haftende dem Gleichbehandlungsgebot entsprochen habe. Auf Grund vorzulegender Unterlagen müsse feststellbar sein, welche fälligen Verbindlichkeiten die Beitragsschuldnerin in welcher Höhe im Monat zum Stichtag gehabt habe und welche dieser Verbindlichkeiten in dieser Zeit tatsächlich bezahlt worden seien. Die Summe der bezahlten Verbindlichkeiten sei mit der Summe der am Stichtag offenen fälligen Forderungen zu vergleichen. Hieraus errechne sich die zugrundelegende Quote (Zahlungsquote). Sodann seien die für den Beitragszeitraum fälligen Sozialversicherungsbeiträge den tatsächlich geleisteten Beitragszahlungen gegenüberzustellen. Diese Quote sei mit der zuvor berechneten Quote zu vergleichen und ergebe sich daraus, ob und allenfalls zu welchem Anteil der Geschäftsführer dem Gleichbehandlungsgebot entsprochen habe. Anbei befinde sich eine entsprechende Musteraufstellung mit der Bitte um Retournierung.
4. Mit Schreiben vom 13.12.2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seine auferlegten Pflichten sorgfältig erledigt habe. Von seiner Seite sei niemand bevorzugt wurden und ihm sei auch keine Schuld zugesprochen worden, weshalb auch keine Haftung entstanden sei. Eine Aufstellung wurde nicht vorgelegt.
5. Mit Schreiben vom 19.12.2023 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde erneut aufgefordert, darzulegen und nachzuweisen, welche Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin aushafteten, welche Mittel ihr zur Verfügung gestanden seien und welche Zahlungen jeweils geleistet worden seien. Anbei würden sich die entsprechenden Formulare für den befinden Haftungszeitraum befinden mit der Bitte um Retournierung bis 15.01.2024.
6. Mit Schreiben vom 12.01.2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seine auferlegten Pflichten sorgfältig erledigt habe. Von seiner Seite sei niemand bevorzugt wurden und ihm sei auch keine Schuld zugesprochen worden, weshalb auch keine Haftung entstanden sei. Dem Schreiben waren Unterlagen des Insolvenzverfahrens beigelegt. Eine Aufstellung erfolgte abermals nicht.
7. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.01.2024 mit, dass die vorgelegten Insolvenzunterlagen nicht geeignet seien, um eine Gläubigergleichbehandlung zu prüfen. Um die Aussage, dass keine Gläubiger im Zeitraum 01.01.2019 bis 06.11.2019 bevorzugt worden seien, zu bestätigen, bitte die belangte Behörde um die Übermittelung der Formulare, welche im Schreiben vom 19.12.2023 zugesandt worden seien. Die belangte Behörde vermerke eine Frist bis zum 02.02.2024 vor, würden bis zu diesem Zeitpunkt keine Unterlagen vorgelegt werden, werde die belangte Behörde einen Haftungsbescheid erlassen.
8. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.02.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der Primärschuldnerin der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Jänner 2019 und Juli 2019 bis September 2019 in der Höhe von € 2.639, 39 zuzüglich Verzugszinsen ab 01.02.2024 7,88% p.a. aus € 2.097,81 schuldet und verpflichtet ist, der belangten Behörde diesen Betrag binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen sei. Die Primärschuldnerin schulde der belangten Behörde nach Bezahlung der 10,1%igen Konkursquote Sozialverssicherungsbeiträge in der Höhe von € 2.639,39. Die Beiträge der angeführten Zeiträume seien aus den vom Dienstgeber bzw. dessen (namentlich angeführten) Steuerberater selbst erstellten monatlichen Beitragsrundlagenmeldungen bzw. im Zuge der Nachrechnung aufgrund der Beitragsprüfung vom 13.03.2020 ermittelt worden. Die Einbringlichmachung der Beiträge bei der Primärschuldnerin sei nicht möglich. Die eingeleitete Fahrnisexekution sei ergebnislos geblieben.8. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.02.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der Primärschuldnerin der belangten Behörde gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Jänner 2019 und Juli 2019 bis September 2019 in der Höhe von € 2.639, 39 zuzüglich Verzugszinsen ab 01.02.2024 7,88% p.a. aus € 2.097,81 schuldet und verpflichtet ist, der belangten Behörde diesen Betrag binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen sei. Die Primärschuldnerin schulde der belangten Behörde nach Bezahlung der 10,1%igen Konkursquote Sozialverssicherungsbeiträge in der Höhe von € 2.639,39. Die Beiträge der angeführten Zeiträume seien aus den vom Dienstgeber bzw. dessen (namentlich angeführten) Steuerberater selbst erstellten monatlichen Beitragsrundlagenmeldungen bzw. im Zuge der Nachrechnung aufgrund der Beitragsprüfung vom 13.03.2020 ermittelt worden. Die Einbringlichmachung der Beiträge bei der Primärschuldnerin sei nicht möglich. Die eingeleitete Fahrnisexekution sei ergebnislos geblieben.
Über das Vermögen der Primärschuldnerin sei am 06.11.2019 das Konkursverfahren eröffnet worden. Das Insolvenzverfahren sei am 20.10.2023 nach Verteilung des Massevermögens aufgehoben worden. Auf die belangte Behörde als Gläubigerin sei eine Quote in der Höhe von 10,1 % entfallen. Der Beschwerdeführer sei im fraglichen Zeitraum (seit 11.09.2017) im Firmenbuch des Landesgerichts XXXX als Geschäftsführer eingetragen und daher zur Vertretung der Primärschuldnerin und auch zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Obliegenheiten des Dienstgebers der belangten Behörde gegenüber berufen. Er sei daher verpflichtet gewesen, die Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit zu entrichten. Nachdem die Beiträge für 4 Monate nicht termingerecht bezahlt worden seien, liege eine fahrlässige Verletzung seiner Sorgfaltspflichten vor. Mit Schreiben vom 10.11.2023 sei der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Haftungsbestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG ersucht worden, die aushaftende Beitragsschuld zu begleichen bzw. Schuldausschließungsgründe darzulegen. Zudem sei der Nachweis gefordert worden, dass die offenen Beiträge im Zeitraum 01.01.2019 bis 06.11.2019 nicht in geringerem Ausmaß bezahlt worden seien als die sonstigen Verbindlichkeiten. Trotz Fristverlängerung seien vom Beschwerdeführer bis dato keine Unterlagen zur Prüfung der Gleichbehandlung übermittelt worden.Über das Vermögen der Primärschuldnerin sei am 06.11.2019 das Konkursverfahren eröffnet worden. Das Insolvenzverfahren sei am 20.10.2023 nach Verteilung des Massevermögens aufgehoben worden. Auf die belangte Behörde als Gläubigerin sei eine Quote in der Höhe von 10,1 % entfallen. Der Beschwerdeführer sei im fraglichen Zeitraum (seit 11.09.2017) im Firmenbuch des Landesgerichts römisch 40 als Geschäftsführer eingetragen und daher zur Vertretung der Primärschuldnerin und auch zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Obliegenheiten des Dienstgebers der belangten Behörde gegenüber berufen. Er sei daher verpflichtet gewesen, die Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit zu entrichten. Nachdem die Beiträge für 4 Monate nicht termingerecht bezahlt worden seien, liege eine fahrlässige Verletzung seiner Sorgfaltspflichten vor. Mit Schreiben vom 10.11.2023 sei der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Haftungsbestimmung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ersucht worden, die aushaftende Beitragsschuld zu begleichen bzw. Schuldausschließungsgründe darzulegen. Zudem sei der Nachweis gefordert worden, dass die offenen Beiträge im Zeitraum 01.01.2019 bis 06.11.2019 nicht in geringerem Ausmaß bezahlt worden seien als die sonstigen Verbindlichkeiten. Trotz Fristverlängerung seien vom Beschwerdeführer bis dato keine Unterlagen zur Prüfung der Gleichbehandlung übermittelt worden.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde und führte aus, dass er seine auferlegten Pflichten sorgfältig erledigt habe. Von seiner Seite sei niemand bevorzugt wurden und ihm sei auch keine Schuld zugesprochen worden. Dies gehe aus den beigelegten Unterlagen hervor. Deshalb sei für ihn auch keine Haftung entstanden sei. Dem Schreiben waren diverse Unterlagen beigelegt. Eine Aufstellung, wie sie von der belangten Behörde mehrfach eingefordert wurde, war diesen Unterlagen nicht beigelegt.
10. Am 17.04.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt. Weiters wird in einer beigelegten Stellungnahme die Rechtsansicht der belangten Behörde erneut dargelegt und ausgeführt, dass weder aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Insolvenzunterlagen noch aus den Unterlagen, die der Beschwerde beigelegt waren, eine Gläubigergleichbehandlung feststellbar sei, zumal der Beschwerdeführer die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen darzustellen und zu belegen hätte. Den Beweis der Gleichbehandlung habe der Beschwerdeführer mit den vorgelegten Unterlagen allerdings wieder nicht erbracht, weshalb dem Beschwerdeführer eine schuldhafte Verletzung der Gleichbehandlungspflicht und damit eine für § 67 Abs. 10 ASVG relevante Pflichtverletzung anzulasten sei.10. Am 17.04.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt. Weiters wird in einer beigelegten Stellungnahme die Rechtsansicht der belangten Behörde erneut dargelegt und ausgeführt, dass weder aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Insolvenzunterlagen noch aus den Unterlagen, die der Beschwerde beigelegt waren, eine Gläubigergleichbehandlung feststellbar sei, zumal der Beschwerdeführer die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen darzustellen und zu belegen hätte. Den Beweis der Gleichbehandlung habe der Beschwerdeführer mit den vorgelegten Unterlagen allerdings wieder nicht erbracht, weshalb dem Beschwerdeführer eine schuldhafte Verletzung der Gleichbehandlungspflicht und damit eine für Paragraph 67, Absatz 10, ASVG relevante Pflichtverletzung anzulasten sei.
11. Mit Schreiben vom 18.04.2022 übermittelte das BVwG dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde.
12. Dazu führte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.05.2024 ergänzend aus, dass die geforderten Beiträge Nachzahlungen seien, die im Zeitraum seiner Geschäftsführertätigkeit nicht bekannt gewesen seien. Die Primärschuldnerin habe einen Steuerberater gehabt, welcher die Lohnkosten monatlich berechnet habe. Diese Beiträge seien beglichen worden. Durch die vorgelegten Unterlagen habe er den Nachweis erbracht, dass er seinen Pflichten als Geschäftsführer stets nachgekommen sei. Sollte dies anders gesehen werden, bitte er um Nachweis (Beweis).
13. Mit Schriftsatz vom 27.056.2024 wurde die belangte Behörde aufgefordert näher darzulegen, welche Beiträge unter der Bezeichnung „ XXXX Beitrag XXXX “ seitens der Primärschuldnerin geschuldet werden und in Hinblick auf die Beitragsmonate Juli bis September 2019 darzulegen, in welcher Höhe der Steuerberater Beiträge gemeldet hat und in welche Höhe Zahlungen seitens der Primärschuldnerin erfolgten.13. Mit Schriftsatz vom 27.056.2024 wurde die belangte Behörde aufgefordert näher darzulegen, welche Beiträge unter der Bezeichnung „ römisch 40 Beitrag römisch 40 “ seitens der Primärschuldnerin geschuldet werden und in Hinblick auf die Beitragsmonate Juli bis September 2019 darzulegen, in welcher Höhe der Steuerberater Beiträge gemeldet hat und in welche Höhe Zahlungen seitens der Primärschuldnerin erfolgten.
14. Mit Schreiben, eingelangt am 05.07.2024, wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass im Betrag „ XXXX Beitrag XXXX “ die Nachverrechnung aus der Beitragsprüfung vom 05.05.2020 für den Monat Jänner 2019 zusammengefasst sei. Es handle sich dabei um Beitragsdifferenzen in der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorge, vermindert um die erhaltene Quote und die Beiträge des IEF. Weiters wurde festgehalten, dass der Steuerberater der Primärschuldnerin für den Juli 2019 am 14.08.2019 eine Beitragsgrundlage in der Höhe von € 1.093,53 gemeldet habe und € 252,86 bezahlt worden seien. Für den August 2019 habe der Steuerberater am 11.09.2019 eine Beitragsgrundlage in der Höhe von 1.093,53 gemeldet und die Beitragsgrundlage für September 2019 sei ex-offo erstellt worden, da der Steuerberater keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung übermittelt habe. Für die Monate August und September 2019 seinen keine Beiträge von der Primärschuldnerin bezahlt worden. Vorgelegt wurden dazu auch die Mahnschreiben vom 22.08.2019, vom 23.09.2019 und vom 06.11.2019 betreffend die offenen Beiträge der Monate Juli bis September 2019 der belangten Behörde an die Primärschuldnerin 14. Mit Schreiben, eingelangt am 05.07.2024, wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass im Betrag „ römisch 40 Beitrag römisch 40 “ die Nachverrechnung aus der Beitragsprüfung vom 05.05.2020 für den Monat Jänner 2019 zusammengefasst sei. Es handle sich dabei um Beitragsdifferenzen in der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorge, vermindert um die erhaltene Quote und die Beiträge des IEF. Weiters wurde festgehalten, dass der Steuerberater der Primärschuldnerin für den Juli 2019 am 14.08.2019 eine Beitragsgrundlage in der Höhe von € 1.093,53 gemeldet habe und € 252,86 bezahlt worden seien. Für den August 2019 habe der Steuerberater am 11.09.2019 eine Beitragsgrundlage in der Höhe von 1.093,53 gemeldet und die Beitragsgrundlage für September 2019 sei ex-offo erstellt worden, da der Steuerberater keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung übermittelt habe. Für die Monate August und September 2019 seinen keine Beiträge von der Primärschuldnerin bezahlt worden. Vorgelegt wurden dazu auch die Mahnschreiben vom 22.08.2019, vom 23.09.2019 und vom 06.11.2019 betreffend die offenen Beiträge der Monate Juli bis September 2019 der belangten Behörde an die Primärschuldnerin
15. Dazu führte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.08.2024 aus, dass die Nachzahlungen, die erst im Insolvenzverfahren ersichtlich gewesen seien, ihm zum Zeitpunkt seiner Geschäftsführertätigkeit nicht bekannt gewesen seien. Die Primärschuldnerin habe einen Steuerberater gehabt, der die Lohnkosten berechnet habe und diese Beträge seien beglichen worden. Die Mahnungen der belangten Behörde seien nicht bei der Primärschuldnerin eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführerin ist seit 11.09.2017 Geschäftsführer der zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragenen Firma „ XXXX – GMBH“. Er vertritt diese Gesellschaft selbständig. 1.1. Der Beschwerdeführerin ist seit 11.09.2017 Geschäftsführer der zu FN römisch 40 im Firmenbuch eingetragenen Firma „ römisch 40 – GMBH“. Er vertritt diese Gesellschaft selbständig.
1.2. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 06.11.2019 zu XXXX wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss des LG XXXX vom 20.10.2023 wurde das Insolvenzverfahren nach Verteilung des Massevermögens aufgehoben. Auf die belangte Behörde als Gläubigerin entfiel eine Quote in der Höhe von 10,1%.1.2. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.11.2019 zu römisch 40 wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss des LG römisch 40 vom 20.10.2023 wurde das Insolvenzverfahren nach Verteilung des Massevermögens aufgehoben. Auf die belangte Behörde als Gläubigerin entfiel eine Quote in der Höhe von 10,1%.
1.3. Die Primärschuldnerin schuldet der belangten Behörde € 2.639,39 für nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge der Betrieblichen Vorsorge samt Nebengebühren und Verzugszinsen für Jänner 2019 und Juli bis September 2019. Diese Summe ergibt sich aus den offenen Beiträgen in der Höhe von € 2.097,81 zuzüglich Verzugszinsen bis 31.01.2024 in der Höhe von 453,01 zuzüglich Nebengebühren von € 888,57.
Die von der Primärschuldnerin geschuldeten Beiträge wurden von dieser nicht fristgerecht bezahlt. Auch die zwangsweise Eintreibung der Forderung bei der Primärschuldnerin durch die belangte Behörde blieb erfolglos.
1.4. Der Beschwerdeführer hat weder der belangten Behörde noch dem BVwG Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass im Jänner 2019 sowie im Zeitraum Juli 2019 bis September 2019 überhaupt keine liquiden Mittel mehr vorhanden waren oder die Forderungen der Österreichischen Gesundheitskasse und anderer Gläubiger gleichbehandelt wurden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung, seit welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Primärschuldnerin ist, ergibt sich aus dem eingeholten Firmenbuchauszug.
2.2. Die Feststellungen zum Konkursverfahren ergeben sich durch eine Abfrage und Einsichtnahme in die Insolvenzdatei zu LG XXXX unter https://edikte.justiz.gv.at. Die Feststellungen decken sich im Übrigen auch mit jenen des angefochtenen Bescheides und wurden diese auch nicht bestritten.2.2. Die Feststellungen zum Konkursverfahren ergeben sich durch eine Abfrage und Einsichtnahme in die Insolvenzdatei zu LG römisch 40 unter https://edikte.justiz.gv.at. Die Feststellungen decken sich im Übrigen auch mit jenen des angefochtenen Bescheides und wurden diese auch nicht bestritten.
2.3. Die Höhe der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge der Primärschuldnerin ergibt sich aus den Rückstandsausweisen und blieb zunächst auch vom Beschwerdeführer unbestritten. Erstmals in seinem Schreiben vom 06.05.2024 führte er aus, dass die vom Steuerberater gemeldeten Beiträge von der Primärschuldnerin auch bezahlt worden seien. Die belangte Behörde hat dazu jedoch genau ausgeführt, wann der Steuerberater welche monatliche Beitragsgrundlage der belangten Behörde gemeldet hat. Lediglich für den September 2019 wurde eine „ex-offo“ Beitragsgrundlage (gemäß § 34 Abs. 3 ASVG) erstellt, zumal der Steuerberater keine Beitragsgrundlage der belangten Behörde gemeldet hat. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.2.3. Die Höhe der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge der Primärschuldnerin ergibt sich aus den Rückstandsausweisen und blieb zunächst auch vom Beschwerdeführer unbestritten. Erstmals in seinem Schreiben vom 06.05.2024 führte er aus, dass die vom Steuerberater gemeldeten Beiträge von der Primärschuldnerin auch bezahlt worden seien. Die belangte Behörde hat dazu jedoch genau ausgeführt, wann der Steuerberater welche monatliche Beitragsgrundlage der belangten Behörde gemeldet hat. Lediglich für den September 2019 wurde eine „ex-offo“ Beitragsgrundlage (gemäß Paragraph 34, Absatz 3, ASVG) erstellt, zumal der Steuerberater keine Beitragsgrundlage der belangten Behörde gemeldet hat. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Die belangte Behörde hat auch dargelegt, dass von der Primärschuldnerin für den Monat Juli 2019 € 252,86 bezahlt wurden, in den Monaten August 2019 und September 2019 jedoch keine Zahlungen mehr erfolgten. Dazu legte die belangte Behörde auch Mahnschreiben für die jeweils fehlenden Beiträge vor und verweist auf den Kontoauszug.
Der Beschwerdeführer gibt dazu lediglich an, dass die vom Steuerberater berechneten Beiträge auch beglichen worden seien, legt dazu jedoch weder Unterlagen vor, noch führt er dazu näheres aus. Es gibt daher keinen Grund, an der Richtigkeit des Kontoauszuges der belangten Behörde zu zweifeln und steht sohin für die erkennende Richterin fest, dass die Primärschuldnerin der belangten Behörde die Beiträge für die Monate Juli 2019, August 2019 und September 2019 in der Höhe von € 3.255,15 schuldig blieb. Unter Abzug der Quote und der Beiträge des IEF ergibt sich daraus ein Betrag von € 1.664,79.
Der offene Betrag für den Monat Jänner 2019 ergibt sich aus der Nachverrechnung aufgrund der GPLA Prüfung vom 05.05.2020 für den Dienstnehmer DI XXXX betreffend den Monat Jänner 2019 in der Höhe von € 761,15. Unter Abzug der Quote und der Beiträge des IEF ergibt sich daraus ein Betrag von € 433,02. Die Nachverrechnung für diesen Dienstnehmer wurde weder dem Grund noch der Höhe nach vom Beschwerdeführer bestritten, er bringt lediglich vor, dass diese Nachzahlung erst im Insolvenzverfahren ersichtlich geworden ist. Dies ist jedoch wie unter Punkt 3.1.5. ausgeführt, nicht relevant.Der offene Betrag für den Monat Jänner 2019 ergibt sich aus der Nachverrechnung aufgrund der GPLA Prüfung vom 05.05.2020 für den Dienstnehmer DI römisch 40 betreffend den Monat Jänner 2019 in der Höhe von € 761,15. Unter Abzug der Quote und der Beiträge des IEF ergibt sich daraus ein Betrag von € 433,02. Die Nachverrechnung für diesen Dienstnehmer wurde weder dem Grund noch der Höhe nach vom Beschwerdeführer bestritten, er bringt lediglich vor, dass diese Nachzahlung erst im Insolvenzverfahren ersichtlich geworden ist. Dies ist jedoch wie unter Punkt 3.1.5. ausgeführt, nicht relevant.
2.4. Der Beschwerdeführer hat weder der belangten Behörde noch dem BVwG Unterlagen vorgelegt, welche eine Gläubigerungleichbehandlung ausschließen können. Im Verfahren vor der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer folgende Unterlagen des Insolvenzverfahrens vorgelegt: Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, und den Bericht des Masseverwalters vom 27.07.2023 samt Beilagen: Ein- und Ausgabenaufstellung für den Zeitraum 2020 bis 2023, Anmeldeverzeichnis per 27.07.2023, den Verteilungsentwurf des Masseverwalters vom 27.07.2023, sowie das Kostenverzeichnis. Im Rahmen der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer folgende Unterlagen vorgelegt: diverse Einzahlungsbelege des Beschwerdeführers an die Primärschuldnerin, diverse Überweisungsbestätigungen der Primärschuldnerin an Dritte, diverse Rechnungen der Primärschuldnerin an Dritte und diverse Rechnungen von Dritten an die Primärschuldnerin, Kontoauszüge vom Konto der Primärschuldnerin, eine Seite eines Kaufvertrages, eine Lohn- und Gehaltsabrechnung einer Dienstnehmerin der Primärschuldnerin betreffend die Monate Dezember 2018 und Juni 2019, eine Lohn- und Gehaltsabrechnung des Beschwerdeführers betreffend den Monat Dezember 2018, eine weitere Lohn- und Gehaltsabrechnung eines Dienstnehmers der Primärschuldnerin betreffend den Monat Dezember 2018 sowie eine Jahresinformation der UNIQA Versicherung an die Primärschuldnerin vom Jänner 2019.
Aus all diesen Unterlagen ist jedoch nicht ersichtlich, welche insgesamt fälligen Verbindlichkeiten die Primärschuldnerin in welcher Höhe in den verfahrensgegenständlichen Monaten gehabt hat und welche dieser Verbindlichkeiten in dieser Zeit tatsächlich bezahlt worden sind.
Dass es zu einer allgemeinen Zahlungseinstellung gekommen ist, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Vielmehr hat er vorgebracht, dass sämtliche gemeldeten Beiträge auch bezahlt worden seien.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.3.1.1. Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG, in der hier anzuwendenden Fassung, haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG, in der hier anzuwendenden Fassung, haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
3.1.2. Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertritt, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (vgl. etwa VwGH vom 19.12.2007, 2005/08/0068). 3.1.2. Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertritt, dass ein Tatbestandsmerkmal des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen vergleiche etwa VwGH vom 19.12.2007, 2005/08/0068).
Die Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner ist in der Regel (unter anderem) nach Abschluss eines Sanierungsplans anzunehmen, ist doch - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - davon auszugehen, dass der in der Quote nicht mehr Deckung findende Teil der Beitragsforderung uneinbringlich sein wird (vgl. VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Die Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner ist in der Regel (unter anderem) nach Abschluss eines Sanierungsplans anzunehmen, ist doch - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - davon auszugehen, dass der in der Quote nicht mehr Deckung findende Teil der Beitragsforderung uneinbringlich sein wird vergleiche VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).
Im konkreten Fall steht fest, dass mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 20.10.2023 zu das Insolvenzverfahren nach Verteilung des Massevermögens aufgehoben wurde und auf die belangte Behörde als Gläubigerin eine Quote in der Höhe von 10,1 % entfiel.Im konkreten Fall steht fest, dass mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.10.2023 zu das Insolvenzverfahren nach Verteilung des Massevermögens aufgehoben wurde und auf die belangte Behörde als Gläubigerin eine Quote in der Höhe von 10,1 % entfiel.
Die danach noch offene Beitragsforderung ist daher uneinbringlich.
3.1.3. Weiters steht fest, dass der Beschwerdeführer seit 11.09.2017 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Firmenbuch eingetragen und daher gemäß § 58 Abs. 5 ASVG dazu verpflichtet war, dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit entrichtet werden. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer, wie in den Feststellungen samt Beweiswürdigung näher dargelegt, betreffend Beiträge der Monate Jänner 2019 sowie Juli bis September 2019 nicht (vollständig) nachgekommen. 3.1.3. Weiters steht fest, dass der Beschwerdeführer seit 11.09.2017 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Firmenbuch eingetragen und daher gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG dazu verpflichtet war, dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit entrichtet werden. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer, wie in den Feststellungen samt Beweiswürdigung näher dargelegt, betreffend Beiträge der Monate Jänner 2019 sowie Juli bis September 2019 nicht (vollständig) nachgekommen.
3.1.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (vgl. etwa VwGH vom 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG leichte Fahrlässigkeit (bei der Verletzung der den Geschäftsführer treffenden Verpflichtungen) aus (vgl. VwGH vom 20. 02.1996, Zl. 95/08/0251). 3.1.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger vergleiche etwa VwGH vom 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Vertreterhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG leichte Fahrlässigkeit (bei der Verletzung der den Geschäftsführer treffenden Verpflichtungen) aus vergleiche VwGH vom 20. 02.1996, Zl. 95/08/0251).
Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen (vgl. die Rechtsprechung des VwGH zur vergleichbaren Bestimmung § 25a BUAG vom 29. Jänner 2014, 2012/08/0227).Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen vergleiche die Rechtsprechung des VwGH zur vergleichbaren Bestimmung Paragraph 25 a, BUAG vom 29. Jänner 2014, 2012/08/0227).
Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer jedenfalls nicht nachgekommen, siehe dazu die Ausführungen unter II.2.4. So hat die Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung durch die belangte Behörde und Übermittlung eines Formulars weder der belangten Behörde noch dem BVwG eine solche Aufstellung der insgesamt fälligen Verbindlichkeiten und der Zahlungen vorgelegt. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer jedenfalls nicht nachgekommen, siehe dazu die Ausführungen unter römisch II.2.4. So hat die Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung durch die belangte Behörde und Übermittlung eines Formulars weder der belangten Behörde noch dem BVwG eine solche Aufstellung der insgesamt fälligen Verbindlichkeiten und der Zahlungen vorgelegt.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er seinen Pflichten als Geschäftsführer stets nachgekommen sei und sollte dies anders gesehen werden, bitte er um Nachweis, so ist er darauf hinzuweisen, dass die Pflichtverletzung in der Ungleichbehandlung der Gläubiger besteht und es vielmehr vom Beschwerdeführer nachzuweisen wäre, dass er entweder im fraglichen Zeitraum insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet hat, oder zwar über Mittel verfügt hat, aber die Beitragsschuldigkeiten nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen hat als die Forderungen anderer Gläubiger (vgl. bsp. zuletzt VwGH vom 11.03.2024, Ra 2022/08/0166).Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er seinen Pflichten als Geschäftsführer stets nachgekommen sei und sollte dies anders gesehen werden, bitte er um Nachweis, so ist er darauf hinzuweisen, dass die Pflichtverletzung in der Ungleichbehandlung der Gläubiger besteht und es vielmehr vom Beschwerdeführer nachzuweisen wäre, dass er entweder im fraglichen Zeitraum insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet hat, oder zwar über Mittel verfügt hat, aber die Beitragsschuldigkeiten nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen hat als die Forderungen anderer Gläubiger vergleiche bsp. zuletzt VwGH vom 11.03.2024, Ra 2022/08/0166).
Da der Beschwerdeführer daher seiner besonderen Mitwirkungspflicht im Verfahren trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgekommen ist, kann ohne weitere Ermittlungen eine schuldhafte (fahrlässige) Pflichtverletzung angenommen werden (vgl. VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Da der Beschwerdeführer daher seiner besonderen Mitwirkungspflicht im Verfahren trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgekommen ist, kann ohne weitere Ermittlungen eine schuldhafte (fahrlässige) Pflichtverletzung angenommen werden vergleiche VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).
3.1.5. Was den im Hinblick auf die Gläubigergleichbehandlung zu beurteilenden Zeitraum betrifft, ist anzuführen, dass dieser spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet; er endet bereits früher mit der Beendigung der Vertreterstellung oder auch mit einer früheren allgemeinen Zahlungseinstellung. Er beginnt mit der Fälligkeit der ältesten zum Ende des Beurteilungszeitraumes noch offenen Zuschlagsverbindlichkeit, wobei für die Ermittlung dieses Zeitraums alle Zuschlagszahlungen ungeachtet allfälliger Widmungen auf die jeweils älteste Forderung zu beziehen sind (vgl. etwa VwGH vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040). 3.1.5. Was den im Hinblick auf die Gläubigergleichbehandlung zu beurteilenden Zeitraum betrifft, ist anzuführen, dass dieser spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet; er endet bereits früher mit der Beendigung der Vertreterstellung oder auch mit einer früheren allgemeinen Zahlungseinstellung. Er beginnt mit der Fälligkeit der ältesten zum Ende des Beurteilungszeitraumes noch offenen Zuschlagsverbindlichkeit, wobei für die Ermittlung dieses Zeitraums alle Zuschlagszahlungen ungeachtet allfälliger Widmungen auf die jeweils älteste Forderung zu beziehen sind vergleiche etwa VwGH vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040).
Die belangte Behörde hat ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für Beiträge für die Monate Jänner 2019 sowie Juli bis September 2019 haftet. Der Beschwerdeführer war in diesem Zeitpunkt als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen und wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 06.11.2019 der Konkurs eröffnet. Die belangte Behörde hat ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für Beiträge für die Monate Jänner 2019 sowie Juli bis September 2019 haftet. Der Beschwerdeführer war in diesem Zeitpunkt als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen und wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.11.2019 der Konkurs eröffnet.
Dass es schon zuvor zu einer allgemeinen Zahlungseinstellung gekommen ist, konnte – wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung dargelegt - nicht festgestellt werden.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die offenen Beiträge, die erst im Insolvenzverfahren (und der aus diesem Anlass durchgeführten GPLA-Prüfung) ersichtlich geworden wären, zum Zeitpunkt seiner Geschäftsführertätigkeit nicht bekannt gewesen seien, so kommt es für die Haftung nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis der offenen Beiträge an, sondern auf den Zeitpunkt der Fälligkeit. Die Beiträge sind gemäß § 58 Abs. 1 ASVG am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt. Somit waren die Beiträge aus der Beitragsprüfung vom Mai 2020, da sie sich auf eine Nachverrechnung für Beiträge betreffend den Monat Jänner 2019 zu einem Zeitpunkt fällig, als der Beschwerdeführer zum (alleinigen) Geschäftsführer der Primärschuldnerin bestellt war.Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die offenen Beiträge, die erst im Insolvenzverfahren (und der aus diesem Anlass durchgeführten GPLA-Prüfung) ersichtlich geworden wären, zum Zeitpunkt seiner Geschäftsführertätigkeit nicht bekannt gewesen seien, so kommt es für die Haftung nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis der offenen Beiträge an, sondern auf den Zeitpunkt der Fälligkeit. Die Beiträge sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, ASVG am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt. Somit waren die Beiträge aus der Beitragsprüfung vom Mai 2020, da sie sich auf eine Nachverrechnung für Beiträge betreffend den Monat Jänner 2019 zu einem Zeitpunkt fällig, als der Beschwerdeführer zum (alleinigen) Geschäftsführer der Primärschuldnerin bestellt war.
3.1.6. Die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG umfasst nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen, wenn die Beiträge im Sinn des § 59 Abs. 1 ASVG nicht (fristgerecht) gezahlt werden (vgl. VwGH vom 29.08.2022, Ra 2018/08/0003) und für Nebengebühren.3.1.6. Die Haftung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG umfasst nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen, wenn die Beiträge im Sinn des Paragraph 59, Absatz eins, ASVG nicht (fristgerecht) gezahlt werden vergleiche VwGH vom 29.08.2022, Ra 2018/08/0003) und für Nebengebühren.
3.1.7. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Primärschuldnerin den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte - an die belangte Behörde zu entrichten gewesen wäre, nicht angetreten ist, weshalb dem Beschwerdeführer die uneinbringlichen Beiträge zur Gänze vorgeschrieben werden konnten (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des VwGH vom 24.02.2004, 99/14/0278, vom 03.09.2008, 2003/13/0094, vom 23. 06.2009, 2007/13/0014, und vom 02.09.2009, 2007/15/0039). 3.1.7. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Primärschuldnerin den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte - an die belangte Behörde zu entrichten gewesen wäre, nicht angetreten ist, weshalb dem Beschwerdeführer die uneinbringlichen Beiträge zur Gänze vorgeschrieben werden konnten vergleiche beispielsweise die Erkenntnisse des VwGH vom 24.02.2004, 99/14/0278, vom 03.09.2008, 2003/13/0094, vom 23. 06.2009, 2007/13/0014, und vom 02.09.2009, 2007/15/0039).
Der Höhe nach ist die Haftung nicht substantiiert bestritten worden