TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/21 W150 2297107-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2024
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Entscheidungsdatum

21.08.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W150 2297107-1/34E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , alias XXXX , geb. XXXX 1988, StA. IRAK, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BFA-N) vom 25.06.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 1988, StA. IRAK, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BFA-N) vom 25.06.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 1, Abs. 3 Z 3 und 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG idgF abgewiesen.römisch IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), reiste spätestens am 16.04.2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tage einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 14.12.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte es dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Als Frist für eine freiwillige Ausreise wurden dem BF zwei Wochen eingeräumt (Spruchpunkt IV.). 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 14.12.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte es dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.). Als Frist für eine freiwillige Ausreise wurden dem BF zwei Wochen eingeräumt (Spruchpunkt römisch IV.).

3. Am 20.06.2017 wurde gegen den BF wegen des Verdachtes strafbarer Handlungen gegen das Suchtmittelgesetz die Untersuchungshaft verhängt. Er befand sich in weiterer Folge bis zum 19.02.2020 in Haft.

4. Am 17.04.2018, Zl. 039 HV 138/2017k, rk mit 18.04.2017, wurde der BF vom LG Linz wegen §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 2 Z 2, 28a Abs. 4 Z 3 SMG (Verbrechen des Suchtgifthandels; wozu das Gericht feststellte, dass er dabei großteils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gehandelt hatte), §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG (Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften) und § 12 2. Fall StGB, § 15 StGB § 288 Abs. 1 StGB (Vergehen der versuchten Bestimmung zur falschen Aussage) zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 4 Jahren verurteilt. Das Gericht war dabei bezüglich der strafbaren Handlungen gegen das SMG von Tatzeiträumen von Herbst 2015 bis Juni 2017 ausgegangen.4. Am 17.04.2018, Zl. 039 HV 138/2017k, rk mit 18.04.2017, wurde der BF vom LG Linz wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 2,, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG (Verbrechen des Suchtgifthandels; wozu das Gericht feststellte, dass er dabei großteils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gehandelt hatte), Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG (Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften) und Paragraph 12, 2. Fall StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 288, Absatz eins, StGB (Vergehen der versuchten Bestimmung zur falschen Aussage) zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 4 Jahren verurteilt. Das Gericht war dabei bezüglich der strafbaren Handlungen gegen das SMG von Tatzeiträumen von Herbst 2015 bis Juni 2017 ausgegangen.

5. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge auch: „BVwG“) vom 28.10.2019, schriftlich ausgefertigt am 19.11.2019 zur GZ I408 2144436-1/19E, wurde die vom BF gegen den Bescheid des BFA vom 14.12.2016, Zl. XXXX , erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. wie folgt zu lauten hat: „Gemäß § 54 Abs. 1a besteht keine Frist für eine freiwillige Rückkehr“.5. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge auch: „BVwG“) vom 28.10.2019, schriftlich ausgefertigt am 19.11.2019 zur GZ I408 2144436-1/19E, wurde die vom BF gegen den Bescheid des BFA vom 14.12.2016, Zl. römisch 40 , erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch IV. wie folgt zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 54, Absatz eins a, besteht keine Frist für eine freiwillige Rückkehr“.

6. Am 19.02.2020 wurde der BF aus der Strafhaft bedingt entlassen (Probezeit 3 Jahre) und war bis zum 27.02.2020 nicht gemeldet, sondern unbekannten Aufenthaltes.

7. Zu einem unbekannten Zeitpunkt – seinen eigenen Angaben zufolge am 14.08.2020 zwecks Urlaubsreise nach Venedig - verließ der BF illegaler Weise das Bundesgebiet und wurde am 17.08.2020, von Italien kommend, gemeinsam mit zwei anderen irakischen Staatsangehörigen auf der Südautobahn bei der Wiedereinreise nach Österreich als Passagier eines PKW bei Arnoldstein kontrolliert.

8. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 22.12.2020, Zl. XXXX , wurde dem BF aufgetragen, an notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (Ausfüllen und Rückmittlung eines Fragebogens mit seinen richtigen Identitätsdaten zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates). Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung an der Meldeadresse des BF diesem am 31.12.2020 zugestellt. Der BF kam in weiterer Folge diesem Auftrag nicht nach.8. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 22.12.2020, Zl. römisch 40 , wurde dem BF aufgetragen, an notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (Ausfüllen und Rückmittlung eines Fragebogens mit seinen richtigen Identitätsdaten zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates). Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung an der Meldeadresse des BF diesem am 31.12.2020 zugestellt. Der BF kam in weiterer Folge diesem Auftrag nicht nach.

9. Zwischen 04.11.2021 und 13.12.2021 war der BF nicht gemeldet, sondern unbekannten Aufenthaltes.

10. Am 28.04.2022, Zl. 032 HV 17/2022k, rk mit 03.05.2022, wurde der BF vom LG für Strafsachen Wien wegen § 84 Abs. 4 StGB (Körperverletzung mit fahrlässiger schwerer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung) und § 91 Abs. 2 1. Fall StGB (Raufhandel, tätliche Teilnahme an Angriff mehrerer), Datum der Tat 31.10.2020, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Probezeit für die bedingte Strafnachsicht zur ersten strafgerichtlichen Verurteilung des BF (039 HV 138/20, LG Linz) wurde auf insgesamt 5 Jahre verlängert.10. Am 28.04.2022, Zl. 032 HV 17/2022k, rk mit 03.05.2022, wurde der BF vom LG für Strafsachen Wien wegen Paragraph 84, Absatz 4, StGB (Körperverletzung mit fahrlässiger schwerer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung) und Paragraph 91, Absatz 2, 1. Fall StGB (Raufhandel, tätliche Teilnahme an Angriff mehrerer), Datum der Tat 31.10.2020, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Probezeit für die bedingte Strafnachsicht zur ersten strafgerichtlichen Verurteilung des BF (039 HV 138/20, LG Linz) wurde auf insgesamt 5 Jahre verlängert.

11. Mit Bescheid des BFA vom 28.11.2019, Zl. XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und ihm gemäß § 55 Absatz 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt.11. Mit Bescheid des BFA vom 28.11.2019, Zl. römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

12. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis BvWG vom 23.06.2021, schriftlich ausgefertigt am 29.09.2021 zur GZ L530 2144436-2/19E, wurde die vom BF am 27.12.2019 gegen den Bescheid des BFA vom 28.11.2019, Zl. XXXX , erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 30.09.2021 durch ERV zugestellt.12. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis BvWG vom 23.06.2021, schriftlich ausgefertigt am 29.09.2021 zur GZ L530 2144436-2/19E, wurde die vom BF am 27.12.2019 gegen den Bescheid des BFA vom 28.11.2019, Zl. römisch 40 , erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 30.09.2021 durch ERV zugestellt.

13. Am 22.01.2024 setzte der BF in Strafhaft ein ungebührliches Verhalten indem er die Medikamenteneinnahme verweigerte.

14. Am 08.03.2024 übermittelte das BFA ein Rückübernahmeersuchen an die irakischen Behörden gemäß Joint Declaration mit dazugehöriger HRZ-Beantragung.

15. Am 17.04.2024 erließ das BFA einen Vorführungsauftrag betreffend den BF zwecks erkennungsdienstlicher Behandlung, welche am 19.04.2024 durchgeführt wurde.

16. Am 04.06.2024 räumte das BFA dem BF Parteiengehör im Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ein.

17. Am 13.06.2024 erstatte der BF eine Stellungnahme in der er u.a. auf seine Fluchtgründe, weiters auf seine in Wien wohnhafte „Verlobte“ hinwies, mit der er zu heiraten beabsichtigte sowie auf seine in Deutschland wohnhafte „Ex-Frau“ seinen „Sohn XXXX “ und seine ebenfalls in Deutschland wohnhafte Schwester. Weiters wies er auf seinen Beruf Bäcker hin, auf seinen vor seiner Inhaftierung innegehabten Wohnsitz in Wien, dass er die deutsche Sprache spreche und dass er ihm gesundheitlich gut gehe, er habe eine Therapie absolviert.17. Am 13.06.2024 erstatte der BF eine Stellungnahme in der er u.a. auf seine Fluchtgründe, weiters auf seine in Wien wohnhafte „Verlobte“ hinwies, mit der er zu heiraten beabsichtigte sowie auf seine in Deutschland wohnhafte „Ex-Frau“ seinen „Sohn römisch 40 “ und seine ebenfalls in Deutschland wohnhafte Schwester. Weiters wies er auf seinen Beruf Bäcker hin, auf seinen vor seiner Inhaftierung innegehabten Wohnsitz in Wien, dass er die deutsche Sprache spreche und dass er ihm gesundheitlich gut gehe, er habe eine Therapie absolviert.

18. Mit Bescheid vom 25.06.2024, Zl. XXXX , ordnete das BFA über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.18. Mit Bescheid vom 25.06.2024, Zl. römisch 40 , ordnete das BFA über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.

19. Am 30.07.2024 wurde vom BFA bei der irakischen Botschaft das HRZ urgiert und um einen Interviewtermin mit dem BF in der 34. KW ersucht.

20. Am 31.07.2024 wurde das BFA von der irakischen Botschaft schriftlich darüber verständigt, dass für die Einleitung weiterer Schritte zwecks Identifizierung des BF (u. A. auch Vereinbarung eines Interviews), dessen irakische Staatsangehörigkeit durch Vorlage von identitätsnachweisenden Dokumenten bestätigt werden muss.

21. Am 02.08.2024 wurde von der BBU mit dem BF ein Rückkehrberatungsgespäch geführt, als dessen Ergebnis sich der BF als nicht rückkehrwillig zeigte.

22. Am 07.08.2024 erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung (BBU) die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung Darin wurde im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant zusammengefasst ausgeführt, dass sich der BF seit mehr als zwei Jahren durchgehend in Strafhaft befunden habe. Bis zum heutigen Tag sei noch keine Vorführung bei einer Botschaftsdelegation erfolgt. Aufgrund der Säumigkeit der Behörde sei die Schubhaft gegenüber dem BF unverhältnismäßig. Der Stand des HRZ-Verfahrens sei unklar, es werde lediglich eine „zeitnahen“ Ausstellung des HRZ angeführt. Weiters sei vor Bescheiderlassung keine Einvernahme durchgeführt worden.

Der BF könnte über sein engmaschiges soziales Unterstützungsnetzwerk in Österreich nach seiner Entlassung eine Wohnmöglichkeit finden, oder sich in einer Obdachlosenunterkunft melden. Er sei auch bereit jedem gelinderen Mittel, insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung, nachzukommen. Die in Wien wohnhafte Freundin des BF sei bereit, diesem Unterkunft und Unterstützung zu gewähren, falls ihm anstelle der Schubhaft ein gelinderes Mittel gewährt werde.

Fluchtgefahr liege keine vor, da der BF seine Abschiebung weder umgangen noch behindert habe. Aufgrund fehlender Reisedokumente sei es dem BF bisher nie möglich gewesen, das Bundesgebiet legal zu verlassen.

Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF sowie eines informierten Behördenvertreters, sowie Kostenzuspruch.

23. Am 13.08.2024 legte die belangte Behörde die bezughabenden Akten vor und erstatte eine Stellungnahme, in der u.a. ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde in den letzten Jahren wiederholt direkten Zugriff auf den BF gehabt hätte, befand sich doch der BF durchgehend in Strafhaft. Bis zum heutigen Tag sei noch keine Vorführung bei einer Botschaftsdelegation erfolgt. Der Stand des HRZ-Verfahrens sei unklar, es werde lediglich eine „zeitnahen“ Ausstellung des HRZ angeführt. Der BF könnte nach Entlassung aus der Strafhaft über sein engmaschiges soziales Unterstützungsnetzwerk in Österreich eine Wohnmöglichkeit finden, oder sich in einer Obdachlosenunterkunft melden. Er sei auch bereit, jedem gelinderen Mittel, insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung, nachzukommen. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats sei ungewiss. Es könne nicht von einer Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ausgegangen werden. Der Sicherungszweck der Schubhaft, konkret die Abschiebung des BF, sei nicht rechtzeitig erreichbar. Der BF habe seine Abschiebung weder umgangen noch behindert. Aufgrund fehlender Reisedokumente sei es dem BF bisher nie möglich gewesen, das Bundesgebiet legal zu verlassen.

Beantragt wurde die Einvernahme einer als Freundin des BF bezeichneten Person, den angefochtenen Bescheid beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF und eines informierten Behördenvertreters, sowie Kostenzuspruch.

24. Am 14.08.2024 wurde der BF von der Strafhaft in die Schubhaft überstellt.

25. Am 14.08.2024 legte die belangte Behörde auf Anforderung weitere Aktenteile betreffend das Verfahren für internationalen Schutz vor.

26. Am 16.08.2024 übermittelte das BFA auf Anforderung des BVwG ein amtsärztliches Gutachten vom gleichen Tage, demzufolge der BF haft- und prozessfähig sei. Es hätten sich bei der an diesem Tage durchgeführten Visite alle Vitalparameter im Normbereich befunden, er sei beschwerdefrei und in gutem Allgemeinzustand.

27. Am 16.08.2024 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung unter Beisein des BF und seiner gewillkürten Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch durchgeführt. Die beantragte Zeugin konnte vom BF nicht stellig gemacht werden. Dabei gab der BF nach allgemeiner Belehrung, insbesondere bezüglich § 51 AVG, im Wesentlichen an, dass er sich krank fühle, dazu machte sein Vertreter Symptome der Schizophrenie und akuten polymorphen psychischen Störungen geltend (Bestätigung einer Psychotherapeutin vom 15.02.2024 und eines Arztes der JA Simmering vom 29.02.2024). Der RI brachte den Parteien das aktuelle amtsärztliche GA vom gleichen Tage (16.08.2024) zur Kenntnis, demzufolge der BF aus heutiger Sicht beschwerdefrei, haft- und prozessfähig sei.27. Am 16.08.2024 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung unter Beisein des BF und seiner gewillkürten Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch durchgeführt. Die beantragte Zeugin konnte vom BF nicht stellig gemacht werden. Dabei gab der BF nach allgemeiner Belehrung, insbesondere bezüglich Paragraph 51, AVG, im Wesentlichen an, dass er sich krank fühle, dazu machte sein Vertreter Symptome der Schizophrenie und akuten polymorphen psychischen Störungen geltend (Bestätigung einer Psychotherapeutin vom 15.02.2024 und eines Arztes der JA Simmering vom 29.02.2024). Der RI brachte den Parteien das aktuelle amtsärztliche GA vom gleichen Tage (16.08.2024) zur Kenntnis, demzufolge der BF aus heutiger Sicht beschwerdefrei, haft- und prozessfähig sei.

Der BF bestätigte im Wesentlichen seine bisher in den Verfahren gemachten Angaben und führte jedoch im Gegensatz zu seiner früheren Behauptung im Asylverfahren getätigt, Christ geworden zu sein aus, dass er alle Religionen möge, dass er vor 5 Jahren Christ geworden sei, daran könne er sich nicht mehr erinnern. In seiner Heimat lebte nur mehr seine alte kranke Mutter; er habe keine Informationen über seine Geschwister. Sonst habe er einen „Cousin vs. in Österreich, in Salzburg. Er kommt nicht zu mir.“

Auf die Frage nach Ehegattin, Lebensgefährten, Partnerschaft gab er an: „Ich hatte eine Freundin in Deutschland. Sie besucht mich noch. Sie hat mich mehr als 30 Mal besucht. Sie hilft mir. Ich hatte eine Lebensgefährtin in Österreich. Am ersten Tag nach meiner Entlassung hat mir eine Nachricht geschickt und meinte, dass sie mit mir nicht leben will. Nachdem sie gesehen hat, dass ich krank war. Ich habe ihr gesagt, dass ich eine Therapie machen möchte und sie meinte, dass sie mit mir nicht mehr leben will.“ Er habe einen Sohn in Deutschland, geboren am 21.12.2006. Auf Vorhalt, dass sich dies mit seiner Einreise 2015 nach Österreich, wo er die Kindesmutter kennengelernt haben will, die einen Monat in Linz verbracht haben solle, nicht ganz ausgehe, korrigierte er auf „2016“. Beweismittel zur Existenz dieses Sohnes bzw. seiner Vaterschaft konnte er keine vorlegen oder angeben. Er habe den Beruf des Bäckers erlernt. Er habe ein Gewerbe gemeldet. Ich habe bei einem Österreicher im 23. Bezirk drei Tage gearbeitet. Vor seiner Flucht aus dem Irak habe er als Berufssoldat (Dienstrang : „Jundiun“ einfacher Soldat) als Schreiber gearbeitet. 2020 („war Lockdown, war Coronazeit. Das ist verboten, aber was soll ich machen?“) habe er sie in Deutschland besucht und drei Monate bei ihr gelebt. Sonst habe er Österreich nie verlassen. Auf Vorhalt seines Aufgriffes am 17.08.2020 in Arnoldstein, von Italien aus kommend, räumte er dann ein: „Ja, das stimmt. 3 Tage war ich in Venezia. Ich war gemeinsam mit meinem Cousin vs.“. In Österreich habe er keinen Wohnsitz mehr. Auf die Frage nach Fluchtgefahr, bzw. Gefahr des Untertauchens, die vom BFA ins Treffen geführt wurde, antwortete er: „Wohin soll ich flüchten? Ich möchte nur leben, essen, trinken und Kleidung tragen. Ich arbeite schwarz. Ich putze Wohnungen, transportiere Möbel, bemale Wohnungen und bekomme dafür 10, 50, 70 oder 100€. Ich habe mit den Drogen nichts mehr zu tun. Ich habe keine Arbeit.“

28. Am 20.08.2024 übermittelte das BFA an die irakische Botschaft eine Kopie des mittlerweile aufgetauchten irakischen Führerscheins des BF, ausgestellt auf dessen Aliasidentität.

29. Am 20.08.2024 übermittelte das BFA dem BVwG zusätzliche Informationen über das HRZ-Verfahren, einschließlich die Information über die aufgetauchte und der irakischen Botschaft übermittelte Lenkerberechtigung des BF.

30. Am 20.08.2024 brachte das BVwG die vorgenannten Informationen dem BF zur Kenntnis und räumte ihm dazu Parteiengehör bis zum nächsten Tag, 11:00 Uhr, ein. Der BF machte von dieser Möglichkeit bis zum Entscheidungszeitpunkt keinen Gebrauch.

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

1. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben.

1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.2.1. Die Identität des BF steht nicht fest. Soweit im Erkenntnis und Verfahren Namen und Geburtsdaten genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt eine Verfahrensidentität dar. Der BF gibt an, einen Sohn zu haben, der in Deutschland lebt.

1.2.2. Der BF ist jedenfalls volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist Staatsangehöriger des Irak. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.3. Es besteht gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

1.2.4. Die BF ist haft- und prozessfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1. Der BF spricht Deutsch auf A2 Level.

1.3.2. Die Mutter des BF lebt im Irak. In Österreich hat der BF an Verwandten nur einen Cousin vs., der in Salzburg lebt und der mit ihm keinen Kontakt pflegt. Der BF hat in Österreich keine Lebensgefährtin. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig; er verfügt gegenwärtig über € 1.100,- an Bargeld.

1.3.2. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Er wurde bereits, wie oben im Verfahrensgang im Detail angeführt, wegen Vergehen und Verbrechen die gegen verschiedene Rechtsgüter gerichtet waren zu Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von sechseinhalb Jahren verurteilt. Weiters verstieß er gegen melde- und fremdenrechtliche Bestimmungen.

1.3.3. Der BF tauchte in Österreich zwei Mal unter und verließ während seines offenen Asylverfahrens sogar mehrmals das Bundesgebiet. Er hat auch eine Alias-Identität benutzt, die er im Verfahren bis dato nicht angegeben hat. Im Falle der Entlassung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der BF wieder untertaucht und allenfalls wieder nach Deutschland reist, wo eine Freundin aufhältig ist, die ihn während seiner Strafhaft in der JA mehrmals besucht hat.

1.3.4. Die belangte Behörde hat rechtzeitig das für die Außerlandesschaffung erforderliche Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (in der Folge auch: „HRZ“) eingeleitet, hat dessen Fortführung urgiert und der Vertretungsbehörde des BF weitere Informationen übermittelt, um die Dauer der Schubhaft so kurz wie möglich zu halten.

1.3.5. Der BF befindet sich erst seit einer Woche, nämlich dem 14.08.2024 in Schubhaft. Es ist mit einer Effektuierung seiner Abschiebung jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen. Der zwischenstaatlichen Vereinbarung mit dem Irak (Joint Declaration of Intent between the Government of the Republic of Austria and the Government of the Republic of lraq on an enhanced cooperation in the Field of Migration vom 20.07.2023) wird von den irakischen Behörden erfahrungsgemäß entsprochen. Abschiebungen in den Irak finden statt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten, das rezente amtsärztliche Gutachten, die hg. Akten sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister, die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Pkt. 1.1. zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus den zuvor genannten Akten des BFA das Schubhaftverfahren und das Verfahren die Rückkehrentscheidung betreffend, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

2.3. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.3.1. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten. Insbesondere Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Es handelt sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten, die Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar. Die Alias-Identität des BF ergibt sich aus den Eintragungen im Fremdenregister und aus dem rezenten Auftauchen eines Führerscheins des BF, ausgestellt auf diese Alias-Identität. Dem BF war Gelegenheit geboten worden, zu dieser Alias-Identität Stellung zu nehmen, da er das Vorliegen von Alias-Identitäten bis dato verneint hatte. Der BF hat die ihm im Parteiengehör eingeräumte Möglichkeit, sich dazu zu äußern nicht wahrgenommen und es ist daher anzunehmen, dass diese Alias-Identität tatsächlich von ihm in der Vergangenheit verwendet wurde.

2.3.2. Dass der BF seit 14.08.2024 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

2.3.3. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den Eintragungen in der Anhaltedatei und vor allem aus dem rezenten amtsärztlichen Gutachten derzufolge der BF haft- und prozessfähig sei. Die von seinem Vertreter vorgelegten Schreiben, eine psychiatrische Krankheit betreffend, stammen hingegen aus dem Februar 2024, sind somit ca. ein halbes Jahr alt, und es wird im ärztlichen Schreiben vom 29.02.2024 u.a. ausgeführt, dass zur Zeit das psychische Zustandsbild stabil sei und der weitere Verlauf abzuwarten sei.

2.4. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

2.4.1. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtete, ergibt sich insbesondere aus seiner erheblichen Delinquenz, die gegen verschiedene Rechtsgüter gerichtet war und zu zwei strafgerichtlichen Freiheitsstrafen im Ausmaß von insgesamt 6 ½ Jahren führte. Weiters allgemein aus seiner Missachtung meldegesetzlicher, asyl- und fremdenrechtlicher Bestimmungen und Entscheidungen, der Verwendung einer Alias-Identität und der Ausreiseunwilligkeit. Dass der BF untertauchte, ergibt sich aus den Meldelücken laut ZMR. Dass der BF das Bundesgebiet mehrmals illegal verlassen hat ergibt sich aus dem Polizeibericht vom 17.08.2020, demzufolge er von Italien kommend als Beifahrer eines PKW, gemeinsam mit zwei anderen irakischen Staatsbürgern auf der Südautobahn bei Arnoldstein kontrolliert wurde, weiters aus seinem Eingeständnis, während des „Corona-Lockdowns“ 2020 drei Monate in Deutschland bei seinem Sohn und dessen Mutter gelebt zu haben, die ihn während seiner Strafhaft in der JA mehrmals besucht hat. Überdies verfügt der BF über eine Alias-Identität.

2.4.2. Dass der BF rückkehrunwillig ist, ergibt sich insbesondere aus dem Protokoll des Rückkehrberatungsgespräches vom 02.08.2024.

2.4.3. Dass der BF über € 1.100,00 EUR verfügen kann, ergibt sich aus der Anhaltedatei. Mangels legalen Aufenthaltes im Inland vermag der BF keiner legalen Arbeit nachzugehen. Selbst hat er im Verlauf der mündlichen Verhandlung eingestanden schwarz gearbeitet zu haben. Aus einem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug ergibt sich, dass der BF bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Folglich war daher auch die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit der BF festzustellen.

2.4.4. Dass der BF in Österreich – entgegen seinen Angaben in der Beschwerdeschrift - keine Lebensgefährtin hat, ergibt sich aus dessen eigenen Angaben anlässlich der Beschwerdeverhandlung, dass diese Freundin nicht mehr mit ihm leben will.

2.4.5. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A)

3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise3.1.1. Paragraphen 76,, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise

Schubhaft (FPG)

„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der V

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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