Entscheidungsdatum
22.08.2024Norm
AuslBG §12aSpruch
L517 2292778-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Lorenz HUBER, und Engelbert ECKHART, als Beisitzer über die Beschwerde des Arbeitnehmers XXXX und Arbeitgebers XXXX KG, beide vertreten durch RA Dr. Günter Schmid, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.04.2024, ABB-Nr: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Lorenz HUBER, und Engelbert ECKHART, als Beisitzer über die Beschwerde des Arbeitnehmers römisch 40 und Arbeitgebers römisch 40 KG, beide vertreten durch RA Dr. Günter Schmid, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 17.04.2024, ABB-Nr: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird wegen sachlicher Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 131 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird wegen sachlicher Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Artikel 131, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz 2, Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
22.11.2022 – Antrag des Arbeitnehmers XXXX (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf beim Magistrat XXXX und Zuweisung an das AMS XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) gem. § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG 22.11.2022 – Antrag des Arbeitnehmers römisch 40 (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf beim Magistrat römisch 40 und Zuweisung an das AMS römisch 40 (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) gem. Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG
09.12.2022 – Verständigung des damaligen Arbeitgebers der bP über die positive Regionalbeiratssitzung und Übergabe der Rot-Weiß-Rot-Karte an die bP
24.05.2023 – Mitteilung des Amtes für Betrugsbekämpfung an das AMS
13.06.2023 – Mitteilung des AMS an das Magistrat XXXX 13.06.2023 – Mitteilung des AMS an das Magistrat römisch 40
16.04.2024 und 17.04.2024 – Ersuchen des Magistrat XXXX an das AMS um erneute Mitteilung bzw. Ausstellung eines negativen Bescheides16.04.2024 und 17.04.2024 – Ersuchen des Magistrat römisch 40 an das AMS um erneute Mitteilung bzw. Ausstellung eines negativen Bescheides
19.04.2024 – Übermittlung des negativen Bescheides (Abweisung des von der bP am 22.11.2022 gestellten Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte, als Fachkraft im Mangelberuf) seitens des AMS an das Magistrat XXXX 19.04.2024 – Übermittlung des negativen Bescheides (Abweisung des von der bP am 22.11.2022 gestellten Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte, als Fachkraft im Mangelberuf) seitens des AMS an das Magistrat römisch 40
26.04.2024 – Übermittlung des negativen Bescheides seitens des Magistrat XXXX an die Rechtsvertretung der bP und des Arbeitgebers 26.04.2024 – Übermittlung des negativen Bescheides seitens des Magistrat römisch 40 an die Rechtsvertretung der bP und des Arbeitgebers
23.05.2024 – Beschwerde
31.05.2024 – Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge als „BVwG“ bezeichnet)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP stellte am 22.11.2022 einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf beim Magistrat XXXX . Über diesen Antrag sprach der Regionalbeirat des AMS positiv ab und wurde der bP in weiterer Folge auch die Rot-Weiß-Rot-Karte ausgegeben. Die bP stellte am 22.11.2022 einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf beim Magistrat römisch 40 . Über diesen Antrag sprach der Regionalbeirat des AMS positiv ab und wurde der bP in weiterer Folge auch die Rot-Weiß-Rot-Karte ausgegeben.
Am 24.05.2023 erreichte das AMS eine Mitteilung des Amts für Betrugsbekämpfung, mit welcher bekanntgeben wurde, dass das von der bP innerhalb ihrer Antragstellung vom 22.11.2022 vorgelegte Universitätsdiplom von einer Scheinuniversität ausgestellt worden sei. Das AMS informierte das Magistrat XXXX am 13.06.2023 über diesen Umstand.Am 24.05.2023 erreichte das AMS eine Mitteilung des Amts für Betrugsbekämpfung, mit welcher bekanntgeben wurde, dass das von der bP innerhalb ihrer Antragstellung vom 22.11.2022 vorgelegte Universitätsdiplom von einer Scheinuniversität ausgestellt worden sei. Das AMS informierte das Magistrat römisch 40 am 13.06.2023 über diesen Umstand.
Daraufhin ersuchte das Magistrat XXXX am 16.04.2024 und 17.04.2024 das AMS um erneute Mitteilung bzw. Übermittlung eines negativen Bescheides.Daraufhin ersuchte das Magistrat römisch 40 am 16.04.2024 und 17.04.2024 das AMS um erneute Mitteilung bzw. Übermittlung eines negativen Bescheides.
Das AMS übermittelte daraufhin am 19.04.2024 dem Magistrat XXXX den negativen Bescheid über die Antragsabweisung des von der bP am 22.11.2022 gestellten Antrags auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte, als Fachkraft im Mangelberuf. Das AMS übermittelte daraufhin am 19.04.2024 dem Magistrat römisch 40 den negativen Bescheid über die Antragsabweisung des von der bP am 22.11.2022 gestellten Antrags auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte, als Fachkraft im Mangelberuf.
Der negative Bescheid wurde sodann anschließend vom Magistrat XXXX am 26.04.2024 an die bP und den Arbeitgeber übermittelt. Der negative Bescheid wurde sodann anschließend vom Magistrat römisch 40 am 26.04.2024 an die bP und den Arbeitgeber übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 23.05.2024 erhob die Rechtsvertretung der bP und des Arbeitgebers Beschwerde gegen den Bescheid des AMS und bestritt die vorgeworfene Ausbildungsnachweisfälschung. Bei der XXXX Universität XXXX Universität würde es sich um eine ordentliche und gesetzlich eingerichtete Universität handeln. Die Rechtsvertretung legte diesbezüglich die beglaubigt übersetzten Protokolle und Statuten der betroffenen Universität vor. Mit Schriftsatz vom 23.05.2024 erhob die Rechtsvertretung der bP und des Arbeitgebers Beschwerde gegen den Bescheid des AMS und bestritt die vorgeworfene Ausbildungsnachweisfälschung. Bei der römisch 40 Universität römisch 40 Universität würde es sich um eine ordentliche und gesetzlich eingerichtete Universität handeln. Die Rechtsvertretung legte diesbezüglich die beglaubigt übersetzten Protokolle und Statuten der betroffenen Universität vor.
Am 31.05.2024 legte das AMS dem BVwG die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Wiederholt betonte es, dass es sich bei den seitens der bP vorgelegten Ausbildungsnachweisen um keinen geeigneten Ausbildungsnachweis handeln würde. Das AMS sei seitens des Amts für Betrugsbekämpfung darüber informiert worden, dass es sich bei der XXXX Universität um eine „Scheinuniversität“ handle und ein derartiges Faktum naturgemäß dazu führen würde, dass entsprechende Ausbildungs-, bzw. Qualifikationsnachweise der Bildungseinrichtung nicht mehr als gültige Nachweise im Zulassungsverfahren akzeptiert werden könnten. Da mangels Vorliegen einer abgeschlossenen Ausbildung im Mangelberuf keine Punkte erteilt hätten werden können, sei auch die Anrechnung etwaiger Praxiszeiten nicht möglich gewesen. Die Anrechnung von Berufserfahrung würde schließlich den Abschluss einer Ausbildung voraussetzen. Da keine Sprachnachweise vorgelegt worden seien, hätten dafür auch keine Punkte erteilt werden können. Lediglich für das Alter der bP hätten 15 Punkte erteilt werden können. Da die bP sohin lediglich 15 von erforderlichen 55 Punkten erreichen würde und die vorgeschriebene Mindestanzahl an Punkte nicht erreicht werden würde, könne eine Rot-Weiß-Rot-Karte, als Fachkraft in einem Mangelberuf, nicht erteilt werden.Am 31.05.2024 legte das AMS dem BVwG die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Wiederholt betonte es, dass es sich bei den seitens der bP vorgelegten Ausbildungsnachweisen um keinen geeigneten Ausbildungsnachweis handeln würde. Das AMS sei seitens des Amts für Betrugsbekämpfung darüber informiert worden, dass es sich bei der römisch 40 Universität um eine „Scheinuniversität“ handle und ein derartiges Faktum naturgemäß dazu führen würde, dass entsprechende Ausbildungs-, bzw. Qualifikationsnachweise der Bildungseinrichtung nicht mehr als gültige Nachweise im Zulassungsverfahren akzeptiert werden könnten. Da mangels Vorliegen einer abgeschlossenen Ausbildung im Mangelberuf keine Punkte erteilt hätten werden können, sei auch die Anrechnung etwaiger Praxiszeiten nicht möglich gewesen. Die Anrechnung von Berufserfahrung würde schließlich den Abschluss einer Ausbildung voraussetzen. Da keine Sprachnachweise vorgelegt worden seien, hätten dafür auch keine Punkte erteilt werden können. Lediglich für das Alter der bP hätten 15 Punkte erteilt werden können. Da die bP sohin lediglich 15 von erforderlichen 55 Punkten erreichen würde und die vorgeschriebene Mindestanzahl an Punkte nicht erreicht werden würde, könne eine Rot-Weiß-Rot-Karte, als Fachkraft in einem Mangelberuf, nicht erteilt werden.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt römisch II. 1.0. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken.
2.2. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage,
§ 45 AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ (vgl. dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).2.2. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage,
§ 45 AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ vergleiche dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch II. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Für den am 22.11.2022 eingebrachten Antrag wurde das Formular „Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte“ gewählt. Da die bP in ihrer Beschwerde nichts Gegenteiliges behauptete, konnte davon ausgegangen werden, dass ein Konsens darüber bestand, dass es sich bei dem eingebrachten Antrag um einen solchen auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte/Fachkraft Mangelberuf“ handelte.
Die erfolgte Zustimmung des Regionalbeirates und Ausgabe der Rot-Weiß-Rot-Karte an die bP, ist den im Akt befindlichen Schriftverkehr zwischen dem Magistrat XXXX und dem AMS abzuleiten. Die erfolgte Zustimmung des Regionalbeirates und Ausgabe der Rot-Weiß-Rot-Karte an die bP, ist den im Akt befindlichen Schriftverkehr zwischen dem Magistrat römisch 40 und dem AMS abzuleiten.
Die Feststellungen über die erfolgte Verständigung des Amts für Betrugsbekämpfung samt den daraufhin seitens des AMS und des Magistrat XXXX gesetzten Verfahrensschritten, ergeben sich aus dem enthaltenen Behördenschriftverkehrswechsel und des Rückscheines, betreffend die Bescheidzustellung an die bP und den Arbeitgeber. Die Feststellungen über die erfolgte Verständigung des Amts für Betrugsbekämpfung samt den daraufhin seitens des AMS und des Magistrat römisch 40 gesetzten Verfahrensschritten, ergeben sich aus dem enthaltenen Behördenschriftverkehrswechsel und des Rückscheines, betreffend die Bescheidzustellung an die bP und den Arbeitgeber.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF
- Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, BGBl Nr. 218/1975 idgF- Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20g AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
In Anwendung des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
Gemäß § 20g Abs. 5 AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.4. Gemäß § 21 AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.3.4. Gemäß Paragraph 21, AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.
Die bP hat im Verfahren auf Zulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft im Mangelberuf daher Parteistellung.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.1. im Generellen und die unter Pkt 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde:
3.5. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen lauten:
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 109/2021, idgF:Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, idgF:
Erkenntnisse
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
Bundes-Verfassungsgesetzes; BGBl. I Nr. 222/2022, idgF:Bundes-Verfassungsgesetzes; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 222 aus 2022,, idgF:
„Artikel 131.
(1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.(1) Soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder.
[…]“
„Artikel 132.
(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
[…]“
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF:Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF:
Sachliche Zuständigkeit
„§ 3. (1) […]
(2 ) Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.
[…]“
Örtliche Zuständigkeit im Inland
„§ 4 (1) […]
(2) Im Falle einer Beschwerde richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes des Landes nach dem Sprengel, in dem die nach Abs. 1 zuständige Behörde ihren Sitz hat.“(2) Im Falle einer Beschwerde richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes des Landes nach dem Sprengel, in dem die nach Absatz eins, zuständige Behörde ihren Sitz hat.“
Rückstufung und Entziehung eines Aufenthaltstitels
„§ 28. (1) bis (5) […]
(6) Aufenthaltstitel gemäß §§ 41, 42, 43a Abs. 1 Z 1, 58 und 58a sind überdies zu entziehen, wenn die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitteilt, dass die jeweiligen Voraussetzungen gemäß §§ 12 bis 12d, 14 oder 18a AuslBG nicht länger vorliegen. Von einer Entziehung kann abgesehen werden, wenn dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Im Falle der Entziehung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 58 oder 58a ist der Bescheid auch der aufnehmenden Niederlassung gemäß § 2 Abs. 13 AuslBG zuzustellen.(6) Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 41,, 42, 43a Absatz eins, Ziffer eins,, 58 und 58a sind überdies zu entziehen, wenn die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitteilt, dass die jeweiligen Voraussetzungen gemäß Paragraphen 12 bis 12d, 14 oder 18a AuslBG nicht länger vorliegen. Von einer Entziehung kann abgesehen werden, wenn dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (Paragraph 26,) ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Im Falle der Entziehung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 58, oder 58a ist der Bescheid auch der aufnehmenden Niederlassung gemäß Paragraph 2, Absatz 13, AuslBG zuzustellen.
(7) […]“
3.5.1 § 28 Abs 6 NAG normiert für Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
„Rot-Weiß-Rot-Karte“ (§ 41) oder „Blaue Karte EU“ (§ 42) einen weiteren (arg „überdies“) Entziehungstatbestand. Stellt das AMS fest, dass besonders hochqualifizierte Ausländer, Fachkräfte in Mangelberufen und sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen einschließlich Ausländer mit „Blaue Karte EU“ nicht mehr die Voraussetzungen iSd §§ 12 ff AuslBG erfüllen, so ist der Aufenthaltstitel zu entziehen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen sowie Schlüsselkräfte gemäß § 12c AuslBG zu versagen und den diesbezüglichen „negativen“ Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln (vgl § 20d Abs 1 letzter Satz AuslBG). Die Mitteilung des AMS über den Entfall der Antragsvoraussetzungen gemäß Abs. 6 löst (als Voraussetzung) die von Amts wegen vorzunehmende Entziehung aus. Folglich gibt es insofern kein getrenntes Verfahren und kann keine Beschwerde an das BVwG erhoben werden. Gegen die Entziehung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (in weiterer Folge als „LVwG“ bezeichnet) möglich (Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl Integrationsgesetz2 (2019) Rz 28-31).3.5.1 Paragraph 28, Absatz 6, NAG normiert für Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
„Rot-Weiß-Rot-Karte“ (Paragraph 41,) oder „Blaue Karte EU“ (Paragraph 42,) einen weiteren (arg „überdies“) Entziehungstatbestand. Stellt das AMS fest, dass besonders hochqualifizierte Ausländer, Fachkräfte in Mangelberufen und sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen einschließlich Ausländer mit „Blaue Karte EU“ nicht mehr die Voraussetzungen iSd Paragraphen 12, ff AuslBG erfüllen, so ist der Aufenthaltstitel zu entziehen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen sowie Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, AuslBG zu versagen und den diesbezüglichen „negativen“ Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln vergleiche Paragraph 20 d, Absatz eins, letzter Satz AuslBG). Die Mitteilung des AMS über den Entfall der Antragsvoraussetzungen gemäß Absatz 6, löst (als Voraussetzung) die von Amts wegen vorzunehmende Entziehung aus. Folglich gibt es insofern kein getrenntes Verfahren und kann keine Beschwerde an das BVwG erhoben werden. Gegen die Entziehung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (in weiterer Folge als „LVwG“ bezeichnet) möglich (Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl Integrationsgesetz2 (2019) Rz 28-31).
3.5.2. Zur sachlichen Unzuständigkeit des BVwG:
Das Verwaltungsgericht hat in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen.
Das BVwG ist aus nachstehenden Gründen sachlich unzuständig:
Verfahrensgegenständlich hat das AMS dem Magistrat XXXX mit Verständigung vom 13.06.2023 mitgeteilt, dass bei der bP die Erteilungsvoraussetzungen gem. § 12a AuslBG nicht mehr vorliegen würden und übermittelte das AMS dem Magistrat XXXX diesbezüglich auch einen „negativen“ Bescheid zur Zustel