Entscheidungsdatum
22.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G314 2244691-2/5E
G314 2244691-3/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerden des kosovarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Sebastian SIUDAK, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom XXXX .2022, Zl.: XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot und weiteren Aussprüchen sowie 2) vom XXXX .2024, Zl.: XXXX , betreffend die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags die Beschlüsse (A und C) und erkennt zu Recht (B):Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerden des kosovarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Sebastian SIUDAK, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom römisch 40 .2022, Zl.: römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot und weiteren Aussprüchen sowie 2) vom römisch 40 .2024, Zl.: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags die Beschlüsse (A und C) und erkennt zu Recht (B):
A) Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.A) Die Beschwerdeverfahren werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
B) Die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2024, Zl.: XXXX , wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2024, Zl.: römisch 40 , wird als unbegründet abgewiesen.
C) Die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2022, Zl.: XXXX , wird als verspätet zurückgewiesen.C) Die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2022, Zl.: römisch 40 , wird als verspätet zurückgewiesen.
D) Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.D) Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) ist ein am XXXX geborener Staatsangehöriger des Kosovo. Ihm wurden ab XXXX .2016 in Österreich befristete Aufenthaltstitel erteilt. Aufgrund eines am XXXX .2020 gestellten Verlängerungsantrags verständigte die Niederlassungsbehörde gemäß § 25 NAG das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), weil er keiner Beschäftigung nachgehe, nicht krankenversichert sei und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt habe. Der Beschwerdeführer (BF) ist ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger des Kosovo. Ihm wurden ab römisch 40 .2016 in Österreich befristete Aufenthaltstitel erteilt. Aufgrund eines am römisch 40 .2020 gestellten Verlängerungsantrags verständigte die Niederlassungsbehörde gemäß Paragraph 25, NAG das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), weil er keiner Beschäftigung nachgehe, nicht krankenversichert sei und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt habe.
Das BFA leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein. Mit dem Bescheid vom XXXX .2021 erließ es gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG, stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Kosovo fest und bestimmte gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise. Die dagegen vom BF erhobenen Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Erkenntnis vom 13.09.2022, GZ W297 2244691-1/13Z, als unbegründet ab. Hierauf stellte die Niederlassungsbehörde das Verfahren über den Verlängerungsantrag des BF ein.Das BFA leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein. Mit dem Bescheid vom römisch 40 .2021 erließ es gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Kosovo fest und bestimmte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise. Die dagegen vom BF erhobenen Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Erkenntnis vom 13.09.2022, GZ W297 2244691-1/13Z, als unbegründet ab. Hierauf stellte die Niederlassungsbehörde das Verfahren über den Verlängerungsantrag des BF ein.
Mit dem Mandatsbescheid vom XXXX .2022 widerrief das BFA die dem BF eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 5 FPG, weil dieser nicht rückkehrwillig und mittlerweile rechtskräftig zu einer neunmonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sodass ein besonderes Interesse an seiner unverzüglichen Ausreise zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestehe. Mit dem Beschluss vom XXXX , gab der Verfassungsgerichtshof (VfGH) dem Antrag des BF, seiner Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 13.09.2022 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge; mit dem Beschluss vom XXXX wurde deren Behandlung abgelehnt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wurde nicht erhoben.Mit dem Mandatsbescheid vom römisch 40 .2022 widerrief das BFA die dem BF eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 5, FPG, weil dieser nicht rückkehrwillig und mittlerweile rechtskräftig zu einer neunmonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sodass ein besonderes Interesse an seiner unverzüglichen Ausreise zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestehe. Mit dem Beschluss vom römisch 40 , gab der Verfassungsgerichtshof (VfGH) dem Antrag des BF, seiner Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 13.09.2022 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge; mit dem Beschluss vom römisch 40 wurde deren Behandlung abgelehnt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wurde nicht erhoben.
Mit dem Schreiben vom XXXX forderte das BFA den BF auf, sich zu der aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Dieses Schreiben wurde dem BF am XXXX durch Übergabe im Polizeianhaltezentrum XXXX , wo er damals angehalten wurde, zugestellt. Er erstattete eine entsprechende Stellungnahme, die am XXXX .2022 per E-Mail beim BFA eingebracht wurde.Mit dem Schreiben vom römisch 40 forderte das BFA den BF auf, sich zu der aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Dieses Schreiben wurde dem BF am römisch 40 durch Übergabe im Polizeianhaltezentrum römisch 40 , wo er damals angehalten wurde, zugestellt. Er erstattete eine entsprechende Stellungnahme, die am römisch 40 .2022 per E-Mail beim BFA eingebracht wurde.
Am XXXX .2022 wurde dem BFA eine mit XXXX .2022 datierte Vollmacht per E-Mail übermittelt, mit der der BF XXXX und XXXX (jeweils unter Angabe von Anschrift und Geburtsdatum) bevollmächtigte, ihn „in allen Angelegenheiten im Asylverfahren und mit allem [sic] dazu verbundenen Behördengängen zu vertreten“. Am römisch 40 .2022 wurde dem BFA eine mit römisch 40 .2022 datierte Vollmacht per E-Mail übermittelt, mit der der BF römisch 40 und römisch 40 (jeweils unter Angabe von Anschrift und Geburtsdatum) bevollmächtigte, ihn „in allen Angelegenheiten im Asylverfahren und mit allem [sic] dazu verbundenen Behördengängen zu vertreten“.
In der Folge erhob das BFA die verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen des BF in XXXX . Am XXXX 2022 wurde es vom Landesgericht XXXX über eine weitere, seit Oktober 2022 rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF informiert.In der Folge erhob das BFA die verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen des BF in römisch 40 . Am römisch 40 2022 wurde es vom Landesgericht römisch 40 über eine weitere, seit Oktober 2022 rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF informiert.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .2022 erließ es gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG sowie ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 0 [sic] FPG, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, ohne im Spruch einen Zielstaat der Abschiebung festzulegen (aus der Bescheidbegründung ergibt sich, dass eine Abschiebung in den Kosovo gemeint ist), legte gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF nach Rechtskraft der zuvor erlassenen Rückkehrentscheidung am XXXX .2022 in seinen Heimatstaat abgeschoben worden sei. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung würde seine privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen seien die Voraussetzungen des § 53 Abs 3 Z 1 FPG erfüllt. Da der BF mehrere Delikte gegen dasselbe Rechtsgut und überdies zahlreiche Verwaltungsübertretungen begangen habe, könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, sodass ein fünfjähriges Einreiseverbot zu erlassen sei. Die sofortige Ausreise des BF sei erforderlich, weil sein Verbleib in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2022 erließ es gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sowie ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z 0 [sic] FPG, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, ohne im Spruch einen Zielstaat der Abschiebung festzulegen (aus der Bescheidbegründung ergibt sich, dass eine Abschiebung in den Kosovo gemeint ist), legte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF nach Rechtskraft der zuvor erlassenen Rückkehrentscheidung am römisch 40 .2022 in seinen Heimatstaat abgeschoben worden sei. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung würde seine privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen seien die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Da der BF mehrere Delikte gegen dasselbe Rechtsgut und überdies zahlreiche Verwaltungsübertretungen begangen habe, könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, sodass ein fünfjähriges Einreiseverbot zu erlassen sei. Die sofortige Ausreise des BF sei erforderlich, weil sein Verbleib in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde.
Dieser Bescheid wurde XXXX als Vertreterin des BF an ihrer in der Vollmacht vom XXXX .2022 angegebenen Wohnadresse nach einem erfolglosen Zustellversuch durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist: XXXX .2022) zugestellt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in das für ihre Wohnung bestimmte Hausbrieffach eingelegt. Michaela FELLNER behob die Sendung innerhalb der Abholfrist nicht, obwohl sie sich damals grundsätzlich an ihrer Wohnadresse aufhielt, weil sie die Verständigung über die Hinterlegung nicht beachtete. Die Sendung wurde daher am XXXX .2023 als „nicht behoben“ an das BFA retourniert.Dieser Bescheid wurde römisch 40 als Vertreterin des BF an ihrer in der Vollmacht vom römisch 40 .2022 angegebenen Wohnadresse nach einem erfolglosen Zustellversuch durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist: römisch 40 .2022) zugestellt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in das für ihre Wohnung bestimmte Hausbrieffach eingelegt. Michaela FELLNER behob die Sendung innerhalb der Abholfrist nicht, obwohl sie sich damals grundsätzlich an ihrer Wohnadresse aufhielt, weil sie die Verständigung über die Hinterlegung nicht beachtete. Die Sendung wurde daher am römisch 40 .2023 als „nicht behoben“ an das BFA retourniert.
Mit Eingabe vom XXXX .2024 informierte der nunmehrige Rechtsvertreter des BF, der Rechtsanwalt Dr. Sebastian SIUDAK, das BFA darüber, dass der BF ihn mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe. Die vom BF bevollmächtigten Personen, XXXX , mit der er seit XXXX verheiratet sei, und XXXX , eine Freundin, hätten erst am XXXX erfahren, dass gegen ihn ein Einreiseverbot erlassen worden sei, und den entsprechenden Bescheid erst am XXXX .2024 erhalten. Der BF habe sich darauf verlassen, dass die Behörde den Bescheid den in der Vollmacht vom XXXX .2022 angeführten Personen zustellen würde. Ihn träfe daher kein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist, sofern man überhaupt von einer wirksamen Zustellung des Bescheids vom XXXX .2022 ausgehen sollte. Daher werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2022 beantragt. Gleichzeitig erhob der BF über seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde gegen diesen Bescheid, die er damit begründete, dass gegen ihn nicht neuerlich eine Rückkehrentscheidung hätte erlassen werden dürfen, zumal sich in seinem Privat- und Familienleben nichts verändert habe und er (nach einer Verurteilung vom XXXX ) auch nicht mehr strafgerichtlich verurteilt worden sei. Außerdem sei die Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbots unverhältnismäßig. Er beantrage daher neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die ersatzlose Behebung des Bescheids vom XXXX .2022, in eventu des Einreiseverbots. Hilfsweise strebt er eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbots an und stellt letztlich einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Mit Eingabe vom römisch 40 .2024 informierte der nunmehrige Rechtsvertreter des BF, der Rechtsanwalt Dr. Sebastian SIUDAK, das BFA darüber, dass der BF ihn mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe. Die vom BF bevollmächtigten Personen, römisch 40 , mit der er seit römisch 40 verheiratet sei, und römisch 40 , eine Freundin, hätten erst am römisch 40 erfahren, dass gegen ihn ein Einreiseverbot erlassen worden sei, und den entsprechenden Bescheid erst am römisch 40 .2024 erhalten. Der BF habe sich darauf verlassen, dass die Behörde den Bescheid den in der Vollmacht vom römisch 40 .2022 angeführten Personen zustellen würde. Ihn träfe daher kein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist, sofern man überhaupt von einer wirksamen Zustellung des Bescheids vom römisch 40 .2022 ausgehen sollte. Daher werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2022 beantragt. Gleichzeitig erhob der BF über seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde gegen diesen Bescheid, die er damit begründete, dass gegen ihn nicht neuerlich eine Rückkehrentscheidung hätte erlassen werden dürfen, zumal sich in seinem Privat- und Familienleben nichts verändert habe und er (nach einer Verurteilung vom römisch 40 ) auch nicht mehr strafgerichtlich verurteilt worden sei. Außerdem sei die Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbots unverhältnismäßig. Er beantrage daher neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die ersatzlose Behebung des Bescheids vom römisch 40 .2022, in eventu des Einreiseverbots. Hilfsweise strebt er eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbots an und stellt letztlich einen Aufhebungs- und Rückverweisungsan