Entscheidungsdatum
23.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W261 2256297-1/67E
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 10.06.2022, betreffend die Abweisung von Anträgen auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form von Ersatz von Verdienstentgang und Pflegezulage gemäß § 1 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 10.06.2022, betreffend die Abweisung von Anträgen auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form von Ersatz von Verdienstentgang und Pflegezulage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG) zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Antrages vom 29.09.2020 auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form des Ersatzes des Verdienstentganges wird stattgegeben.
Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges werden - vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – ab 01.10.2020 dem Grunde nach bewilligt.
Die genaue Höhe des Verdienstentganges wird ein einem gesonderten Erkenntnis festgesetzt werden.römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Antrages vom 29.09.2020 auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form des Ersatzes des Verdienstentganges wird stattgegeben.
Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges werden - vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – ab 01.10.2020 dem Grunde nach bewilligt.
Die genaue Höhe des Verdienstentganges wird ein einem gesonderten Erkenntnis festgesetzt werden.
II. Die Beschwerde hinsichtlich des Antrages vom 29.09.2020 auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form einer Pflegzulage wird abgewiesen.römisch II. Die Beschwerde hinsichtlich des Antrages vom 29.09.2020 auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form einer Pflegzulage wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 28.09.2020, eingelangt am 29.09.2020, stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Darin brachte er zusammengefasst vor, in der Volks- und Hauptschule XXXX seien ihm von der 1. bis zur 8. Schulstufe Dechant Pater XXXX und Schwester XXXX als Religionslehrer zugeteilt gewesen. Schwester XXXX habe ihn zusammen mit seiner Klassenlehrerin XXXX mit Zwang von Links- auf Rechtsschreibung umgelernt. Seit dieser Zeit sei er in seiner Handhabung und Unterscheidung von links und rechts verwirrt. Das zwangsweise Umlernen des Schreibstils hinterlasse in vielen Fällen einen Dauerschaden im Gehirn. 1. Mit Eingabe vom 28.09.2020, eingelangt am 29.09.2020, stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Darin brachte er zusammengefasst vor, in der Volks- und Hauptschule römisch 40 seien ihm von der 1. bis zur 8. Schulstufe Dechant Pater römisch 40 und Schwester römisch 40 als Religionslehrer zugeteilt gewesen. Schwester römisch 40 habe ihn zusammen mit seiner Klassenlehrerin römisch 40 mit Zwang von Links- auf Rechtsschreibung umgelernt. Seit dieser Zeit sei er in seiner Handhabung und Unterscheidung von links und rechts verwirrt. Das zwangsweise Umlernen des Schreibstils hinterlasse in vielen Fällen einen Dauerschaden im Gehirn.
Von Dechant Pater XXXX sei er ab Ende der 1. Klasse oder Beginn der 2. Klasse Volksschule häufig am Nachhauseweg „aufgefischt“ und zur Mitfahrt in seinem Pkw eingeladen worden. Bereits während der ersten Fahrt habe ihm dieser auf die Innenseite des Oberschenkels gegriffen. In den Jahren darauf sei er vom Dechant bei Fahrten in dessen Auto häufig sexuell missbraucht worden, oft auf uneinsichtigen Waldwegen. Die Handlungen hätten hauptsächlich im Streicheln seiner Genitalien und Oralverkehr bestanden, anal habe sich dieser mit den Fingern und auch mit seinem Penis an ihm vergangen. Der Dechant habe ihm gesagt, dass das alles ein „Spiel“ sei, was er ihm jahrelang geglaubt habe. Einmal habe der Dechant ihn während einer Feier auf der Toilette missbraucht. Ab der 5./6. Klasse bzw. ab einem Alter von 12/13 Jahren habe er mit dem Dechant nichts mehr zu tun haben wollen und sich von ihm ferngehalten, sei aber in der Folge von diesem gestalkt worden. Auch im Rahmen der Beichte habe der Dechant ihm und anderen Buben unangemessene und sexuelle Fragen gestellt. In der Bevölkerung hätten viele von den Neigungen des Dechants gewusst und er sei wegen seiner Übergriffe auch immer wieder vom Stift XXXX strafversetzt worden. Wirklich „aufgeflogen“ sei das Ganze aber erst Jahre nach dessen Tod.Von Dechant Pater römisch 40 sei er ab Ende der 1. Klasse oder Beginn der 2. Klasse Volksschule häufig am Nachhauseweg „aufgefischt“ und zur Mitfahrt in seinem Pkw eingeladen worden. Bereits während der ersten Fahrt habe ihm dieser auf die Innenseite des Oberschenkels gegriffen. In den Jahren darauf sei er vom Dechant bei Fahrten in dessen Auto häufig sexuell missbraucht worden, oft auf uneinsichtigen Waldwegen. Die Handlungen hätten hauptsächlich im Streicheln seiner Genitalien und Oralverkehr bestanden, anal habe sich dieser mit den Fingern und auch mit seinem Penis an ihm vergangen. Der Dechant habe ihm gesagt, dass das alles ein „Spiel“ sei, was er ihm jahrelang geglaubt habe. Einmal habe der Dechant ihn während einer Feier auf der Toilette missbraucht. Ab der 5./6. Klasse bzw. ab einem Alter von 12/13 Jahren habe er mit dem Dechant nichts mehr zu tun haben wollen und sich von ihm ferngehalten, sei aber in der Folge von diesem gestalkt worden. Auch im Rahmen der Beichte habe der Dechant ihm und anderen Buben unangemessene und sexuelle Fragen gestellt. In der Bevölkerung hätten viele von den Neigungen des Dechants gewusst und er sei wegen seiner Übergriffe auch immer wieder vom Stift römisch 40 strafversetzt worden. Wirklich „aufgeflogen“ sei das Ganze aber erst Jahre nach dessen Tod.
In der 3. und 4. Klasse Volksschule habe der Beschwerdeführer zusätzlich noch ein Problem mit einem psychopathischen und sadistischen Lehrer namens XXXX gehabt. Dieser habe ihn wie einen Sklaven behandelt und ihm beinahe täglich mit seinem Siegelring auf den Kopf geschlagen, wobei auch Blut geflossen sei, ihm Ohrfeigen verpasst, ihn an den Haaren gerissen, an den Ohren gezogen, verbal niedergemacht und häufig tagelang in den Abstellraum neben der Klasse gesperrt. Erniedrigungen und andere sadistische Handlungen vielerlei Art seien an der Tagesordnung gestanden. Der Lehrer XXXX habe es geschafft, ihn „völlig zu brechen“, die 4. Klasse Volksschule habe er wiederholen müssen. Von den Schlägen mit dem Siegelring habe er eine Wunde davongetragen, die sich entzündet habe. Nach Jahren habe sich an dieser Stelle ein Gewächs gebildet, das er chirurgisch entfernen habe lasse. Für ihn sei die Schule „eine Art Kinder-KZ“ gewesen. Auch XXXX sei mittlerweile verstorben.In der 3. und 4. Klasse Volksschule habe der Beschwerdeführer zusätzlich noch ein Problem mit einem psychopathischen und sadistischen Lehrer namens römisch 40 gehabt. Dieser habe ihn wie einen Sklaven behandelt und ihm beinahe täglich mit seinem Siegelring auf den Kopf geschlagen, wobei auch Blut geflossen sei, ihm Ohrfeigen verpasst, ihn an den Haaren gerissen, an den Ohren gezogen, verbal niedergemacht und häufig tagelang in den Abstellraum neben der Klasse gesperrt. Erniedrigungen und andere sadistische Handlungen vielerlei Art seien an der Tagesordnung gestanden. Der Lehrer römisch 40 habe es geschafft, ihn „völlig zu brechen“, die 4. Klasse Volksschule habe er wiederholen müssen. Von den Schlägen mit dem Siegelring habe er eine Wunde davongetragen, die sich entzündet habe. Nach Jahren habe sich an dieser Stelle ein Gewächs gebildet, das er chirurgisch entfernen habe lasse. Für ihn sei die Schule „eine Art Kinder-KZ“ gewesen. Auch römisch 40 sei mittlerweile verstorben.
Er sei zunächst ein relativ guter Schüler gewesen, aber mit der Pubertät hätten die Folgen des zwangsweisen Umlernens von links auf rechts und des jahrelangen sexuellen Missbrauchs eingesetzt. Lernen und Konzentration seien ihm immer schwerer gefallen. In den folgenden Jahren habe es auch Suizidgedanken und -versuche aufgrund der Misshandlungen in der Volksschule und vor allem des sexuellen Missbrauchs gegeben. Auch beruflich habe er nichts mehr geschafft. Zunächst habe er Künstler werden wollen, dies habe er aber ebenso aufgeben müssen wie spätere Lehren als Bürokaufmann und Kellner. Seit Jahrzehnten sei er nun traumatisiert. Auch die Folgen eines Unfalls mit schwerer Behinderung und ME/CFS-Krankheit würden ihm zusetzen. Im Dezember 2019 habe er sich erstmals an die Diözese XXXX gewandt und über die Vorfälle gesprochen. Danach sei er in ein tiefes Loch gefallen und habe einen „Totalabsturz“ mit wochenlangen Panikattacken durchgemacht. Inzwischen sei er aber von der Stiftung XXXX als Opfer anerkannt worden.Er sei zunächst ein relativ guter Schüler gewesen, aber mit der Pubertät hätten die Folgen des zwangsweisen Umlernens von links auf rechts und des jahrelangen sexuellen Missbrauchs eingesetzt. Lernen und Konzentration seien ihm immer schwerer gefallen. In den folgenden Jahren habe es auch Suizidgedanken und -versuche aufgrund der Misshandlungen in der Volksschule und vor allem des sexuellen Missbrauchs gegeben. Auch beruflich habe er nichts mehr geschafft. Zunächst habe er Künstler werden wollen, dies habe er aber ebenso aufgeben müssen wie spätere Lehren als Bürokaufmann und Kellner. Seit Jahrzehnten sei er nun traumatisiert. Auch die Folgen eines Unfalls mit schwerer Behinderung und ME/CFS-Krankheit würden ihm zusetzen. Im Dezember 2019 habe er sich erstmals an die Diözese römisch 40 gewandt und über die Vorfälle gesprochen. Danach sei er in ein tiefes Loch gefallen und habe einen „Totalabsturz“ mit wochenlangen Panikattacken durchgemacht. Inzwischen sei er aber von der Stiftung römisch 40 als Opfer anerkannt worden.
Der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit bereits kontinuierlichen und langandauernden Beschwerden wie ständiger Nervosität, Zittern, Muskelspannung, Schwitzen, schwerer Erschöpfung, Benommenheit, Herzklopfen, Schwindel, wiederholtem Erleben des Traumas, Gefühlen von Betäubung und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit und Teilnahmslosigkeit, einem Zustand vegetativer Übererregbarkeit, Verwirrtheit in der Handhabung der linken und rechten Hand, immer wieder depressiven Episoden mittelgroßen Ausmaßes sowie Suizidgedanken. Diese Schäden seien verbrechenskausal. Für die Kausalität spreche bereits die allgemeine psychologische Erfahrung mit Missbrauchsopfern und den Folgen jahrelangen sexuellen Missbrauchs und körperlicher Misshandlungen. Die belangte Behörde habe bereits 2004 die Kausalität zwischen den Straftaten und seinen heutigen gesundheitlichen Schäden bejaht, auch ein Gutachter habe diese festgestellt. Aus zwei näher genannten Gutachten ergebe sich auch, dass die durch die Straftaten verursachte schwere psychische Schädigung immer wieder zur Unterbrechung seiner Berufstätigkeit geführt habe. Dies habe sich schon frühzeitig gezeigt, als er seine Lehren als Bürokaufmann und Kellner durch Stress nicht abschließen habe können und es zu vielen Krankenständen wegen Erschöpfung, Migräne und Angstzuständen gekommen sei. Berücksichtige man all dies, sei davon auszugehen, dass er heute jedenfalls als kaufmännischer Angestellter tätig wäre. Derzeit lebe er von der Berufsunfähigkeitspension, die ihm 2008 gewährt worden sei.
Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2020, der XXXX vom 26.06.2020, der Stiftung XXXX vom XXXX 2020, eine Falldokumentation der Ombudsstelle der Diözese XXXX vom 23.01.2020, ein neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten von Dr. XXXX vom 19.12.2003, einen Befund von Dr. XXXX vom 25.09.2019 und einen E-Mail-Verkehr mit diesem, eine Kopie seines Behindertenpasses, seiner Geburtsurkunde, eines Staatsbürgerschaftsnachweises, eine Meldebestätigung, eine Tauglichkeitsbescheinigung und einen Laborbefund vor.Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2020, der römisch 40 vom 26.06.2020, der Stiftung römisch 40 vom römisch 40 2020, eine Falldokumentation der Ombudsstelle der Diözese römisch 40 vom 23.01.2020, ein neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten von Dr. römisch 40 vom 19.12.2003, einen Befund von Dr. römisch 40 vom 25.09.2019 und einen E-Mail-Verkehr mit diesem, eine Kopie seines Behindertenpasses, seiner Geburtsurkunde, eines Staatsbürgerschaftsnachweises, eine Meldebestätigung, eine Tauglichkeitsbescheinigung und einen Laborbefund vor.
2. Mit E-Mail vom 21.10.2020 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, das zugleich übermittelte Antragsformular für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG ausgefüllt zu retournieren, da aus seinem Antrag nicht eindeutig hervorgehe, welche Leistungen beantragt würden.
3. Mit E-Mail vom 21.10.2020 reichte der Beschwerdeführer das von ihm ausgefüllte Antragsformular nach, in dem er als Hilfeleistungen nach dem VOG konkret Ersatz des Verdienstentganges, Kostenübernahme einer Krisenintervention, orthopädische Versorgung und eine Pflegezulage beantragte. Das Verbrechen betreffend, das sich von 1974 bis 1982 ereignet habe, verwies er auf seine ausführlichen Angaben in der Eingabe vom 28.09.2020. Er habe bei der Tat eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Depression, „Suizid“, Panikattacken mit Körperschmerzen, Verwirrtsein, Angst, Nichtbelastbarkeit, Energielosigkeit, Erschöpfung, Brainfog, Migräneschübe, Augentrübung, Albträume „uvm.“ erlitten.
4. Mit Schreiben vom 28.12.2020 ersuchte die belangte Behörde das Landesgericht XXXX um Übermittlung des Aktes zur Zl. XXXX . Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass dieses Verfahren Bezug zum antragsgegenständlichen Sachverhalt habe.4. Mit Schreiben vom 28.12.2020 ersuchte die belangte Behörde das Landesgericht römisch 40 um Übermittlung des Aktes zur Zl. römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass dieses Verfahren Bezug zum antragsgegenständlichen Sachverhalt habe.
5. Mit Schreiben vom 04.01.2021, eingelangt am 11.01.2021, übermittelte das Landesgericht XXXX die Aktenbestandteile des Verfahrens Zl. XXXX , bei dem es sich um eine Sozialrechtssache wegen einer vom Beschwerdeführer bei der Pensionsversicherungsanstalt beantragten Heimopferrente handelt.5. Mit Schreiben vom 04.01.2021, eingelangt am 11.01.2021, übermittelte das Landesgericht römisch 40 die Aktenbestandteile des Verfahrens Zl. römisch 40 , bei dem es sich um eine Sozialrechtssache wegen einer vom Beschwerdeführer bei der Pensionsversicherungsanstalt beantragten Heimopferrente handelt.
6. Mit Schreiben vom 15.01.2021 ersuchte die belangte Behörde die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , um Übermittlung von Unterlagen, die Auskunft über die Gründe und Höhe der vom Beschwerdeführer bezogenen Berufsunfähigkeitspension sowie darüber, ob dieser jemals Pflegegeld beantragt oder bezogen habe, geben.6. Mit Schreiben vom 15.01.2021 ersuchte die belangte Behörde die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 , um Übermittlung von Unterlagen, die Auskunft über die Gründe und Höhe der vom Beschwerdeführer bezogenen Berufsunfähigkeitspension sowie darüber, ob dieser jemals Pflegegeld beantragt oder bezogen habe, geben.
7. Mit Schreiben vom 18.01.2021 ersuchte die belangte Behörde das Landesgericht XXXX um Auskunft, ob – soweit bekannt – gegen den mittlerweile verstorbenen Pater XXXX , bürgerlich XXXX , jemals Strafverfahren geführt bzw. Verurteilungen ausgesprochen worden seien.7. Mit Schreiben vom 18.01.2021 ersuchte die belangte Behörde das Landesgericht römisch 40 um Auskunft, ob – soweit bekannt – gegen den mittlerweile verstorbenen Pater römisch 40 , bürgerlich römisch 40 , jemals Strafverfahren geführt bzw. Verurteilungen ausgesprochen worden seien.
8. Mit Schreiben vom 18.01.2021 ersuchte die belangte Behörde die Stiftung XXXX um Auskunft, ob dieser im Rahmen ihrer Ermittlungen zu den Missbrauchsvorwürfen des Beschwerdeführers bekannt geworden sei, dass strafrechtlich relevante Handlungen durch Pater XXXX zulasten des Beschwerdeführers oder anderen vorgenommen worden seien.8. Mit Schreiben vom 18.01.2021 ersuchte die belangte Behörde die Stiftung römisch 40 um Auskunft, ob dieser im Rahmen ihrer Ermittlungen zu den Missbrauchsvorwürfen des Beschwerdeführers bekannt geworden sei, dass strafrechtlich relevante Handlungen durch Pater römisch 40 zulasten des Beschwerdeführers oder anderen vorgenommen worden seien.
9. Mit Schreiben vom 04.02.2021, eingelangt am 10.02.2021, übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , (jeweils den Beschwerdeführer betreffend) einen Pflegegeld-Bescheid vom 13.08.2004, ein Pflegegeld-Gutachten vom 04.70.2003, den letzten Bescheid bezüglich Berufsunfähigkeitspension vom 27.02.2008, das letzte Gutachten für die dauernde Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension, den Bescheid der erstmaligen Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension vom 15.06.2004 und ein neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten vom 19.12.2003. Zugleich wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer ab Jänner 2021 monatlich EUR 1.037,32 Berufsunfähigkeitspension beziehe. Ein Anspruch auf Pflegegeld bestehe nicht.9. Mit Schreiben vom 04.02.2021, eingelangt am 10.02.2021, übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 , (jeweils den Beschwerdeführer betreffend) einen Pflegegeld-Bescheid vom 13.08.2004, ein Pflegegeld-Gutachten vom 04.70.2003, den letzten Bescheid bezüglich Berufsunfähigkeitspension vom 27.02.2008, das letzte Gutachten für die dauernde Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension, den Bescheid der erstmaligen Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension vom 15.06.2004 und ein neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten vom 19.12.2003. Zugleich wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer ab Jänner 2021 monatlich EUR 1.037,32 Berufsunfähigkeitspension beziehe. Ein Anspruch auf Pflegegeld bestehe nicht.
10. Mit E-Mail vom 11.02.2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand.
Mit E-Mail vom 12.02.2021 teilte ihm die belangte Behörde mit, dass derzeit das Ermittlungsverfahren geführt und noch auf Rückmeldungen von diversen Behörden und Institutionen gewartet werde.
11. Mit Schreiben vom 05.02.2021, eingelangt am 12.02.2021, teilte die Staatsanwaltschaft XXXX mit, dass gegen Pater XXXX im Zuständigkeitsbereich dieser Staatsanwaltschaft – soweit ersichtlich – zu keiner Zeit Strafverfahren geführt und sohin auch nie Verurteilungen ausgesprochen worden seien.11. Mit Schreiben vom 05.02.2021, eingelangt am 12.02.2021, teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 mit, dass gegen Pater römisch 40 im Zuständigkeitsbereich dieser Staatsanwaltschaft – soweit ersichtlich – zu keiner Zeit Strafverfahren geführt und sohin auch nie Verurteilungen ausgesprochen worden seien.
12. Mit Schreiben jeweils vom 24.02.2021 ersuchte die belangte Behörde das Kommunikationsbüro der Diözese XXXX und die Ombudsstelle und Kommission gegen Missbrauch und Gewalt der Diözese um Auskunft, ob dieser bekannt sei, dass strafrechtlich relevante Handlungen durch Pater XXXX zulasten des Beschwerdeführers oder anderen Personen vorgefallen seien bzw. ob jemals diesbezügliche Ermittlungen welcher Art auch immer gegen den genannten Geistlichen geführt worden seien.12. Mit Schreiben jeweils vom 24.02.2021 ersuchte die belangte Behörde das Kommunikationsbüro der Diözese römisch 40 und die Ombudsstelle und Kommission gegen Missbrauch und Gewalt der Diözese um Auskunft, ob dieser bekannt sei, dass strafrechtlich relevante Handlungen durch Pater römisch 40 zulasten des Beschwerdeführers oder anderen Personen vorgefallen seien bzw. ob jemals diesbezügliche Ermittlungen welcher Art auch immer gegen den genannten Geistlichen geführt worden seien.
13. Mit E-Mail vom 10.03.2021 teilte die Ombudsstelle gegen Missbrauch und Gewalt der Diözese XXXX mit, dass Pater XXXX am XXXX verstorben sei. Da Vorfälle durch Betroffene erst später vorgebracht worden seien, habe es kein kirchenrechtliches Verfahren und auch keine kanonische Voruntersuchung gegen diesen gegeben. Der Beschwerdeführer habe am 04.12.2019 eine Eingabe bei der Ombudsstelle mit Vorwürfen gegen Pater XXXX eingebracht. Diese sei positiv bearbeitet worden. Es werde gebeten, Details dazu beim Beschwerdeführer anzufragen.13. Mit E-Mail vom 10.03.2021 teilte die Ombudsstelle gegen Missbrauch und Gewalt der Diözese römisch 40 mit, dass Pater römisch 40 am römisch 40 verstorben sei. Da Vorfälle durch Betroffene erst später vorgebracht worden seien, habe es kein kirchenrechtliches Verfahren und auch keine kanonische Voruntersuchung gegen diesen gegeben. Der Beschwerdeführer habe am 04.12.2019 eine Eingabe bei der Ombudsstelle mit Vorwürfen gegen Pater römisch 40 eingebracht. Diese sei positiv bearbeitet worden. Es werde gebeten, Details dazu beim Beschwerdeführer anzufragen.
14. Mit E-Mail vom 17.03.2021 ersuchte die belangte Behörde die Stiftung XXXX erneut um Auskunft, ob dieser im Rahmen ihrer Ermittlungen zu den Missbrauchsvorwürfen des Beschwerdeführers bekannt geworden sei, dass strafrechtlich relevante Handlungen durch Pater XXXX zulasten des Beschwerdeführers oder anderen vorgenommen worden seien.14. Mit E-Mail vom 17.03.2021 ersuchte die belangte Behörde die Stiftung römisch 40 erneut um Auskunft, ob dieser im Rahmen ihrer Ermittlungen zu den Missbrauchsvorwürfen des Beschwerdeführers bekannt geworden sei, dass strafrechtlich relevante Handlungen durch Pater römisch 40 zulasten des Beschwerdeführers oder anderen vorgenommen worden seien.
15. Mit Schreiben vom 24.03.2021, eingelangt am 26.03.2021, teilte die Stiftung XXXX mit, dass bei dieser die angefragten Detailinformationen nicht aufliegen würden. Die darüber auskunftsfähige Stelle sei die zuständige Ombudsstelle der Diözese XXXX , auf deren Auskunft vom 10.03.2021 verwiesen werde. Darüber hinaus könne die Stiftung XXXX keine Informationen erteilen.15. Mit Schreiben vom 24.03.2021, eingelangt am 26.03.2021, teilte die Stiftung römisch 40 mit, dass bei dieser die angefragten Detailinformationen nicht aufliegen würden. Die darüber auskunftsfähige Stelle sei die zuständige Ombudsstelle der Diözese römisch 40 , auf deren Auskunft vom 10.03.2021 verwiesen werde. Darüber hinaus könne die Stiftung römisch 40 keine Informationen erteilen.
16. Mit E-Mail vom 30.03.2021 legte der Beschwerdeführer das Urteil des Landesgerichts XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.02.2021, Zl. XXXX , mit dem seine Klage auf Gewährung einer Heimopferrente abgewiesen wurde, das Verhandlungsprotokoll in dieser Sache, mehrere Medienberichte zu Missbrauch durch Pater XXXX und einen Bericht zu einem Klassentreffen von ehemaligen Schülern der Volksschule XXXX vor.16. Mit E-Mail vom 30.03.2021 legte der Beschwerdeführer das Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.02.2021, Zl. römisch 40 , mit dem seine Klage auf Gewährung einer Heimopferrente abgewiesen wurde, das Verhandlungsprotokoll in dieser Sache, mehrere Medienberichte zu Missbrauch durch Pater römisch 40 und einen Bericht zu einem Klassentreffen von ehemaligen Schülern der Volksschule römisch 40 vor.
17. Mit Schreiben vom 08.04.2021 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer nach Darlegung bisheriger Ermittlungsergebnisse um Schilderung und Konkretisierung der strafbaren Handlungen, die ihm durch Pater XXXX widerfahren seien (konkreter Handlungsablauf mit Zeit/Datumsangabe, welche Handlungen, wie oft, etc.), Nennung von Zeugen, welche die Behörde zu diesen Handlungen befragen könne, und Übermittlung sonstiger Beweise, welche diese Handlungen belegen könnten.17. Mit Schreiben vom 08.04.2021 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer nach Darlegung bisheriger Ermittlungsergebnisse um Schilderung und Konkretisierung der strafbaren Handlungen, die ihm durch Pater römisch 40 widerfahren seien (konkreter Handlungsablauf mit Zeit/Datumsangabe, welche Handlungen, wie oft, etc.), Nennung von Zeugen, welche die Behörde zu diesen Handlungen befragen könne, und Übermittlung sonstiger Beweise, welche diese Handlungen belegen könnten.
18. Mit E-Mail vom 08.04.2021 teilte der Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass er im September sämtliche Berichte bei der belangten Behörde abgegeben habe, auf die er hinsichtlich näherer Details zu den sexuellen Übergriffen, Vergewaltigungen und Psychoterror verweise. Dechant XXXX sei ein bekannter Pädophiler gewesen, und dies sei ihm auch von einer Mitarbeiterin der Ombudsstelle und vom Abt des Stifts XXXX bestätigt worden. Details zu Pater XXXX erfrage die Behörde am besten im Stift XXXX oder in der Marktgemeinde XXXX . In der Gemeinde und den Nachbargemeinden würden die Namen Pater XXXX und Pater XXXX „sauer“ aufstoßen, vor allem bei der älteren Generation, wie auch der Name des Volksschullehrers XXXX . Auch betreffend die Misshandlungen durch diesen Lehrer könne sich die Behörde in XXXX bzw. am Gemeindeamt erkundigen. Die Annahme der Behörde, er könne betreffend den Missbrauch Datum, Jahr, Uhrzeit oder Zeugen nennen, entbehre jeder Grundlage und sei in Anbetracht der Umstände pietätlos. Ein pädophiler Mensch werde seine Taten nicht öffentlich begehen, und er als Bub werde nicht darüber Tagebuch schreiben. Der sexuelle Missbrauch, anal und oral, habe sich über fünfeinhalb bis sechs Jahre erstreckt. Sein Hauptzeuge habe sich kurz nach Austritt aus dieser Schule das Leben genommen, auch dieser sei ein Missbrauchsopfer des Paters gewesen. Er gehe davon aus, dass die Falldokumentation vom XXXX 2019 Beweis genug sei. Da erst nach dem Tod von Dechant XXXX die ersten Opfer den Mut gefasst hätten, zu reden, könne es nicht verwundern, dass dieser zu Lebzeiten nicht angezeigt und nicht verurteilt worden sei. Er habe zu jener Zeit auch keine Möglichkeit gehabt, sich an eine Vertrauensperson zu wenden, und den Missbrauch jahrzehntelang verdrängt. Laut Urteil vom Februar 2021 sei er anerkanntes Opfer von sexueller Gewalt der XXXX . Er verweise auch auf den Bericht eines weiteren Opfers von Pater XXXX vom 12.10.2010, der ihm unlängst zugespielt worden sei.18. Mit E-Mail vom 08.04.2021 teilte der Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass er im September sämtliche Berichte bei der belangten Behörde abgegeben habe, auf die er hinsichtlich näherer Details zu den sexuellen Übergriffen, Vergewaltigungen und Psychoterror verweise. Dechant römisch 40 sei ein bekannter Pädophiler gewesen, und dies sei ihm auch von einer Mitarbeiterin der Ombudsstelle und vom Abt des Stifts römisch 40 bestätigt worden. Details zu Pater römisch 40 erfrage die Behörde am besten im Stift römisch 40 oder in der Marktgemeinde römisch 40 . In der Gemeinde und den Nachbargemeinden würden die Namen Pater römisch 40 und Pater römisch 40 „sauer“ aufstoßen, vor allem bei der älteren Generation, wie auch der Name des Volksschullehrers römisch 40 . Auch betreffend die Misshandlungen durch diesen Lehrer könne sich die Behörde in römisch 40 bzw. am Gemeindeamt erkundigen. Die Annahme der Behörde, er könne betreffend den Missbrauch Datum, Jahr, Uhrzeit oder Zeugen nennen, entbehre jeder Grundlage und sei in Anbetracht der Umstände pietätlos. Ein pädophiler Mensch werde seine Taten nicht öffentlich begehen, und er als Bub werde nicht darüber Tagebuch schreiben. Der sexuelle Missbrauch, anal und oral, habe sich über fünfeinhalb bis sechs Jahre erstreckt. Sein Hauptzeuge habe sich kurz nach Austritt aus dieser Schule das Leben genommen, auch dieser sei ein Missbrauchsopfer des Paters gewesen. Er gehe davon aus, dass die Falldokumentation vom römisch 40 2019 Beweis genug sei. Da erst nach dem Tod von Dechant römisch 40 die ersten Opfer den Mut gefasst hätten, zu reden, könne es nicht verwundern, dass dieser zu Lebzeiten nicht angezeigt und nicht verurteilt worden sei. Er habe zu jener Zeit auch keine Möglichkeit gehabt, sich an eine Vertrauensperson zu wenden, und den Missbrauch jahrzehntelang verdrängt. Laut Urteil vom Februar 2021 sei er anerkanntes Opfer von sexueller Gewalt der römisch 40 . Er verweise auch auf den Bericht eines weiteren Opfers von Pater römisch 40 vom 12.10.2010, der ihm unlängst zugespielt worden sei.
Mit weiterer E-Mail vom 08.04.2021 ergänzte der Beschwerdeführer Details zu den Orten und zum Ablauf des sexuellen Missbrauchs durch Pater XXXX . Die Treffen hätten sehr häufig, zumindest ein- bis zweimal die Woche, über fünfeinhalb bis sechs Jahre lang stattgefunden. Genauere Zeitangaben oder Zahlen könne er nicht nennen. Dann habe der Psychoterror begonnen, welcher mit Beendigung der Schule im Sommer 1982 geendet habe.Mit weiterer E-Mail vom 08.04.2021 ergänzte der Beschwerdeführer Details zu den Orten und zum Ablauf des sexuellen Missbrauchs durch Pater römisch 40 . Die Treffen hätten sehr häufig, zumindest ein- bis zweimal die Woche, über fünfeinhalb bis sechs Jahre lang stattgefunden. Genauere Zeitangaben oder Zahlen könne er nicht nennen. Dann habe der Psychoterror begonnen, welcher mit Beendigung der Schule im Sommer 1982 geendet habe.
19. Mit Schreiben vom 12.04.2021 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Auskunft, ob er betreffend seine Angabe, dass die Namen Pater XXXX , Pater XXXX und der des Lehrers XXXX in der Gemeinde XXXX und den Nachbargemeinden vor allem bei der älteren Generation „sauer“ aufstoßen würden, noch Personen nennen könne, welche die Behörde hierzu befragen könne. Dies würde das Ermittlungsverfahren beschleunigen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer ersucht, darzulegen, inwiefern er orthopädische Versorgung benötige bzw. benötigt habe, und weshalb die geschilderten Handlungen dafür kausal (gewesen) seien.19. Mit Schreiben vom 12.04.2021 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Auskunft, ob er betreffend seine Angabe, dass die Namen Pater römisch 40 , Pater römisch 40 und der des Lehrers römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 und den Nachbargemeinden vor allem bei der älteren Generation „sauer“ aufstoßen würden, noch Personen nennen könne, welche die Behörde hierzu befragen könne. Dies würde das Ermittlungsverfahren beschleunigen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer ersucht, darzulegen, inwiefern er orthopädische Versorgung benötige bzw. benötigt habe, und weshalb die geschilderten Handlungen dafür kausal (gewesen) seien.
20. Mit E-Mail vom 12.04.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er keine weiteren Zeugen außer jenen habe, welche die Behörde wie zuletzt mitgeteilt vor Ort erfragen könne. Zu der schlechten Nachrede der genannten Personen seien in den letzten Jahren einige Informationen an ihn gelangt. Er habe aber seit seinem Schulabschluss vor fast 40 Jahren aus bekannten Gründen keinen Kontakt mehr zu seinen Mitschülern gehabt.
Mit weiterer E-Mail vom 12.04.2021 zog der Beschwerdeführer den Antrag auf orthopädische Versorgung zurück.
21. Mit Schreiben vom 13.04.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Zurückziehung des Antrages auf Hilfeleistung in Form von orthopädischer Versorgung zur Kenntnis genommen werde und von diesem Begehren keine Ansprüche mehr abgeleitet werden könnten. Es stehe ihm jedoch frei, zu einem späteren Zeitpunkt neuerlich Hilfeleistungen nach dem VOG zu beantragen.
22. Mit Schreiben jeweils vom 13.04.2021 teilte die belangte Behörde der Volksschule XXXX , der Marktgemeinde XXXX und der Pfarre XXXX mit, dass ein ehemaliger Gemeindebürger angegeben habe, in den 1970er Jahren in XXXX von Pater XXXX sexuell missbraucht und von einem Lehrer namens XXXX psychisch und physisch in der Schule misshandelt worden zu sein. Diese Neigungen bzw. Vorfälle wären jeweils ortsbekannt gewesen. Es werde um Auskunft ersucht, ob bekannt sei, dass derartige oder ähnliche Handlungen von den genannten Personen getätigt worden seien bzw. ob es derartige Vorwürfe oder Vermutungen im Gemeindegebiet gebe oder gegeben habe.22. Mit Schreiben jeweils vom 13.04.2021 teilte die belangte Behörde der Volksschule römisch 40 , der Marktgemeinde römisch 40 und der Pfarre römisch 40 mit, dass ein ehemaliger Gemeindebürger angegeben habe, in den 1970er Jahren in römisch 40 von Pater römisch 40 sexuell missbraucht und von einem Lehrer namens römisch 40 psychisch und physisch in der Schule misshandelt worden zu sein. Diese Neigungen bzw. Vorfälle wären jeweils ortsbekannt gewesen. Es werde um Auskunft ersucht, ob bekannt sei, dass derartige oder ähnliche Handlungen von den genannten Personen getätigt worden seien bzw. ob es derartige Vorwürfe oder Vermutungen im Gemeindegebiet gebe oder gegeben habe.
23. Mit E-Mail vom 14.04.2021 legte der Beschwerdeführer einen Medienbericht vom Dezember 2012 vor, in dem über die Volksschule XXXX und die Misshandlungen durch XXXX berichtet worden sei. In der Folge hätten sich weitere Opfer bei der Gemeinde gemeldet.23. Mit E-Mail vom 14.04.2021 legte der Beschwerdeführer einen Medienbericht vom Dezember 2012 vor, in dem über die Volksschule römisch 40 und die Misshandlungen durch römisch 40 berichtet worden sei. In der Folge hätten sich weitere Opfer bei der Gemeinde gemeldet.
24. Mit Schreiben vom 21.04.2021, eingelangt am 22.04.2021, teilte der Abt des Stiftes XXXX und Pfarrer von XXXX Abt Dr. XXXX zusammengefasst mit, dass durch Pater XXXX Grenzverletzungen und sexuelle Übergriffe stattgefunden hätten, vor allem in Zusammenhang mit Fahrten in Hallenbäder und bei Saunabesuchen, zu denen dieser Buben eingeladen habe. In einigen Fällen habe es schon Entschädigungszahlungen an Betroffene gegeben. Der Vorwurf eines jahrelangen sexuellen Missbrauchs sei aber etwas, das ihnen zum ersten Mal zu Ohren gekommen sei. Er habe davon in den mehr als 30 Jahren, in denen er Seelsorger in XXXX sei, sonst nie gehört. Da Pater XXXX nicht mehr am Leben sei, könne er nicht mehr dazu befragt werden. Was ihnen bleibe, sei, dem Opfer zu glauben. Es sei erschütternd, wie das damalige soziale Milieu von Kirche, Schule und Politik offensichtlich blind gewesen sei für derartige Verfehlungen bzw. Täter auch bewusst gedeckt habe. Das gelte auch für die Verfehlungen des Lehrers XXXX , dessen Brutalität und Sadismus allgemein bekannt gewesen seien.24. Mit Schreiben vom 21.04.2021, eingelangt am 22.04.2021, teilte der Abt des Stiftes römisch 40 und Pfarrer von römisch 40 Abt Dr. römisch 40 zusammengefasst mit, dass durch Pater römisch 40 Grenzverletzungen und sexuelle Übergriffe stattgefunden hätten, vor allem in Zusammenhang mit Fahrten in Hallenbäder und bei Saunabesuchen, zu denen dieser Buben eingeladen habe. In einigen Fällen habe es schon Entschädigungszahlungen an Betroffene gegeben. Der Vorwurf eines jahrelangen sexuellen Missbrauchs sei aber etwas, das ihnen zum ersten Mal zu Ohren gekommen sei. Er habe davon in den mehr als 30 Jahren, in denen er Seelsorger in römisch 40 sei, sonst nie gehört. Da Pater römisch 40 nicht mehr am Leben sei, könne er nicht mehr dazu befragt werden. Was ihnen bleibe, sei, dem Opfer zu glauben. Es sei erschütternd, wie das damalige soziale Milieu von Kirche, Schule und Politik offensichtlich blind gewesen sei für derartige Verfehlungen bzw. Täter auch bewusst gedeckt habe. Das gelte auch für die Verfehlungen des Lehrers römisch 40 , dessen Brutalität und Sadismus allgemein bekannt gewesen seien.
25. Mit Schreiben vom 22.04.2021 ersuchte die belangte Behörde Abt. Dr. XXXX ergänzend um Auskunft, worauf er seine Feststellung zu den erwähnten sexuellen Übergriffen stützten könne, und ob es zu diesen eine Ermittlung oder gesicherte Beweise gegeben habe bzw. gebe, sowie ob ihm bekannt sei, ob auch konkret der Beschwerdeführer Opfer von sexuellen Übergriffen durch Pater XXXX bzw. Misshandlungen von XXXX geworden sei und welche Beweise dafür vorlägen.25. Mit Schreiben vom 22.04.2021 ersuchte die belangte Behörde Abt. Dr. römisch 40 ergänzend um Auskunft, worauf er seine Feststellung zu den erwähnten sexuellen Übergriffen stützten könne, und ob es zu diesen eine Ermittlung oder gesicherte Beweise gegeben habe bzw. gebe, sowie ob ihm bekannt sei, ob auch konkret der Beschwerdeführer Opfer von sexuellen Übergriffen durch Pater römisch 40 bzw. Misshandlungen von römisch 40 geworden sei und welche Beweise dafür vorlägen.
26. Mit Schreiben vom 22.04.2021, eingelangt am 23.04.2021, teilte die Marktgemeinde XXXX mit, dass die sexuellen Missbräuche durch Pater XXXX seitens der Gemeinde nicht nachweislich bestätigt werden könnten. Laut Gerüchten von Gemeindebürgern soll es zu derartigen Handlungen gekommen sein. Die physische und psychische Misshandlung durch Lehrer XXXX könne durchaus bestätigt werden, zumal auch Gemeindemitarbeiter in dieser Zeit die Volksschule besucht hätten. Weitere Angaben zu diesen Vorfällen könne die Gemeinde nicht machen.26. Mit Schreiben vom 22.04.2021, eingelangt am 23.04.2021, teilte die Marktgemeinde römisch 40 mit, dass die sexuellen Missbräuche durch Pater römisch 40 seitens der Gemeinde nicht nachweislich bestätigt werden könnten. Laut Gerüchten von Gemeindebürgern soll es zu derartigen Handlungen gekommen sein. Die physische und psychische Misshandlung durch Lehrer römisch 40 könne durchaus bestätigt werden, zumal auch Gemeindemitarbeiter in dieser Zeit die Volksschule besucht hätten. Weitere Angaben zu diesen Vorfällen könne die Gemeinde nicht machen.
27. Mit Schreiben vom 23.04.2021 teilte die Volksschule XXXX mit, dass den heute an der Schule tätigen Lehrkräften zu den Vorwürfen betreffend Pater XXXX nichts bekannt sei. Zu den Vorwürfen betreffend Lehrer XXXX könne die Schulleiterin aus eigener Erfahrung als dessen Schülerin im Schuljahr 1983/84 diese Vorwürfe bestätigen und auch, dass es diese Vorwürfe für die Jahre davor gegeben habe. Den restlichen heute an der Schule tätigen Lehrkräften seien diese Vorwürfe nicht bekannt.27. Mit Schreiben vom 23.04.2021 teilte die Volksschule römisch 40 mit, dass den heute an der Schule tätigen Lehrkräften zu den Vorwürfen betreffend Pater römisch 40 nichts bekannt sei. Zu den Vorwürfen betreffend Lehrer römisch 40 könne die Schulleiterin aus eigener Erfahrung als dessen Schülerin im Schuljahr 1983/84 diese Vorwürfe bestätigen und auch, dass es diese Vorwürfe für die Jahre davor gegeben habe. Den restlichen heute an der Schule tätigen Lehrkräften seien diese Vorwürfe nicht bekannt.
28. Mit Schreiben vom 28.04.2021 teilte Abt Dr. XXXX in Beantwortung der Fragen mit, dass betreffend Pater XXXX alles, was er habe, Schilderungen von einzelnen Betroffenen seien, die dessen Verhalten im Zusammenhang mit diesen Badefahrten als übergriffig (Blicke, gelegentliche Berührungen) empfunden hätten. Das treffe aber bei weitem nicht auf alle zu, die Pater XXXX dazu eingeladen habe. Zu dem, was der Beschwerdeführer erzähle, gebe es keine Beweise. Es sei sonst niemand dabei gewesen. Wie schon geschrieben sei es für ihn die einzige Schilderung nicht nur von Übergriffen, sondern von schwerem Missbrauch, die ihm bis jetzt zu Ohren gekommen sei. Auch betreffend den Lehrer XXXX sei er auf die Schilderungen des Beschwerdeführers angewiesen. Er habe aber schon von sehr vielen Menschen in XXXX gehört, wie sadistisch dessen Methoden gewesen seien (verbal und physisch).28. Mit Schreiben vom 28.04.2021 teilte Abt Dr. römisch 40 in Beantwortung der Fragen mit, dass betreffend Pater römisch 40 alles, was er habe, Schilderungen von einzelnen Betroffenen seien, die dessen Verhalten im Zusammenhang mit diesen Badefahrten als übergriffig (Blicke, gelegentliche Berührungen) empfunden hätten. Das treffe aber bei weitem nicht auf alle zu, die Pater römisch 40 dazu eingeladen habe. Zu dem, was der Beschwerdeführer erzähle, gebe es keine Beweise. Es sei sonst niemand dabei gewesen. Wie schon geschrieben sei es für ihn die einzige Schilderung nicht nur von Übergriffen, sondern von schwerem Missbrauch, die ihm bis jetzt zu Ohren gekommen sei. Auch betreffend den Lehrer römisch 40 sei er auf die Schilderungen des Beschwerdeführers angewiesen. Er habe aber schon von sehr vielen Menschen in römisch 40 gehört, wie sadistisch dessen Methoden gewesen seien (verbal und physisch).
29. Mit Schreiben vom 28.04.2021 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Auskunft, ob es jemanden (beispielsweise seine Eltern) gebe, der bestätigen könne, dass er damals von Dechant XXXX mit dem Auto „aufgefischt“ worden und mitgefahren sei bzw. auch wie oft dies der Fall gewesen sei. Diese Personen könnte man seitens der Behörde noch ergänzend befragen, falls er damit einverstanden wäre.29. Mit Schreiben vom 28.04.2021 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Auskunft, ob es jemanden (beispielsweise seine Eltern) gebe, der bestätigen könne, dass er damals von Dechant römisch 40 mit dem Auto „aufgefischt“ worden und mitgefahren sei bzw. auch wie oft dies der Fall gewesen sei. Diese Personen könnte man seitens der Behörde noch ergänzend befragen, falls er damit einverstanden wäre.
30. Mit E-Mail vom 28.04.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich die Behörde bezüglich ihrer Anfrage an die Gemeinde, die Schule, das Pfarramt oder das Stift XXXX wenden müsse. Ebenso bestünde die Möglichkeit, in der Umgebung außerhalb des Ortes Erkundigungen einzuholen. In seinem Bericht habe er bereits ausführlich mitgeteilt, wie der Missbrauch jeweils organisiert und durchgeführt worden sei. Seine Eltern seien damals wie heute nicht informiert (worden). Nach Abschluss der Pflichtschule habe er sich so gut es ging von dieser Gemeinde und ehemaligen Schulkollegen ferngehalten.30. Mit E-Mail vom 28.04.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich die Behörde bezüglich ihrer Anfrage an die Gemeinde, die Schule, das Pfarramt oder das Stift römisch 40 wenden müsse. Ebenso bestünde die Möglichkeit, in der Umgebung außerhalb des Ortes Erkundigungen einzuholen. In seinem Bericht habe er bereits ausführlich mitgeteilt, wie der Missbrauch jeweils organisiert und durchgeführt worden sei. Seine Eltern seien damals wie heute nicht informiert (worden). Nach Abschluss der Pflichtschule habe er sich so gut es ging von dieser Gemeinde und ehemaligen Schulkollegen ferngehalten.
31. Mit Schreiben vom 18.05.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß § 45 AVG nach Zusammenfassung seiner Angaben, Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften und Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen mit, dass (erstens) das Umlernen des Schreibstils von links auf rechts in den 1970er Jahren üblich gewesen sei. In dieser Praktik, so schmerzvoll sie auch gewesen sein möge, lasse sich kein strafrechtlich relevantes Delikt erkennen. Sollte daraus eine Gesundheitsschädigung entstanden sein, mangle es insbesondere auch am subjektiven Vorsatz. Zu (zweitens) den Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs durch Pater XXXX sei festzustellen, dass es gegen diesen zu Lebzeiten und posthum verschiedene Anschuldigungen sexueller Übergriffe gebe und gegeben habe. Die Anschuldigungen des Beschwerdeführers seien die bisher gravierendsten und stünden bis dato in dieser Intensität alleine da. Die Stiftung XXXX habe ihm aufgrund der von ihm subjektiv geschilderten Erlebnisse Entschädigungsleistungen gewährt. Von den Befragten habe niemand konkrete Angaben zu den von ihm vorgebrachten Erlebnissen machen können bzw. habe er keine Personen genannt, die dazu fähig wären. Zu (drittens) den Vorwürfen der körperlichen und psychischen Misshandlung durch Volksschullehrer XXXX sei zu sagen, dass dessen Brutalität und Sadismus allgemein bekannt gewesen seien. Auch bezüglich dieses Punktes könne die Behörde aber nicht mehr feststellen, ob bzw. welche Misshandlungen durch den Lehrer zu Lasten des Beschwerdeführers getätigt worden seien. Es gebe keine Zeugen, die konkrete objektivierbare Straftaten, die ihn getroffen hätten, bestätigen könnten. Es gebe hier wiederum nur Indizien, dass dieser Lehrer sadistische und brutale Handlungen an Schülern vorgenommen habe. Welche genau, und ob diese auch Straftaten dargestellt hätten, sei leider aufgrund mangelnder Beweise nicht mehr feststellbar.31. Mit Schreiben vom 18.05.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG nach Zusammenfassung seiner Angaben, Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften und Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen mit, dass (erstens) das Umlernen des Schreibstils von links auf rechts in den 1970er Jahren üblich gewesen sei. In dieser Praktik, so schmerzvoll sie auch gewesen sein möge, lasse sich kein strafrechtlich relevantes Delikt erkennen. Sollte daraus eine Gesundheitsschädigung entstanden sein, mangle es insbesondere auch am subjektiven Vorsatz. Zu (zweitens) den Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs durch Pater römisch 40 sei festzustellen, dass es gegen diesen zu Lebzeiten und posthum verschiedene Anschuldigungen sexueller Übergriffe gebe und gegeben habe. Die Anschuldigungen des Beschwerdeführers seien die bisher gravierendsten und stünden bis dato in dieser Intensität alleine da. Die Stiftung römisch 40 habe ihm aufgrund der von ihm subjektiv geschilderten Erlebnisse Entschädigungsleistungen gewährt. Von den Befragten habe niemand konkrete Angaben zu den von ihm vorgebrachten Erlebnissen machen können bzw. habe er keine Personen genannt, die dazu fähig wären. Zu (drittens) den Vorwürfen der körperlichen und psychischen Misshandlung durch Volksschullehrer römisch 40 sei zu sagen, dass dessen Brutalität und Sadismus allgemein bekannt gewesen seien. Auch bezüglich dieses Punktes könne die Behörde aber nicht mehr feststellen, ob bzw. welche Misshandlungen durch den Lehrer zu Lasten des Beschwerdeführers getätigt worden seien. Es gebe keine Zeugen, die konkrete objektivierbare Straftaten, die ihn getroffen hätten, bestätigen könnten. Es gebe hier wiederum nur Indizien, dass dieser Lehrer sadistische und brut