Entscheidungsdatum
23.08.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W140 2296794-1/18E
Schriftliche Ausfertigung des am 06.08.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom XXXX , XXXX , und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 , römisch 40 , und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch III. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, wurde am XXXX im XXXX von der Polizei aufgegriffen, wobei festgestellt wurde, dass der BF schlepperunterstützt unrechtmäßig in das Bundesgebiet von Ungarn kommend eingereist ist. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde der Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), RD XXXX , kontaktiert. In weiterer Folge wurde am XXXX vom BFA ein Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG erlassen. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, wurde am römisch 40 im römisch 40 von der Polizei aufgegriffen, wobei festgestellt wurde, dass der BF schlepperunterstützt unrechtmäßig in das Bundesgebiet von Ungarn kommend eingereist ist. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde der Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), RD römisch 40 , kontaktiert. In weiterer Folge wurde am römisch 40 vom BFA ein Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen.
Der BF wurde am XXXX durch das BFA zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab der BF an, im Falle einer Entlassung nach England zu wollen, er habe dort Verwandtschaft. Er wolle nicht zurück in die Türkei. Er hätte nach England reisen wollen, der Schlepper habe ihn in Österreich aussteigen lassen. Der BF verfügte über keinen Reisepass, keine Unterkunftsmöglichkeit, kaum Barmittel sowie keine verfahrensrelevanten familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich.Der BF wurde am römisch 40 durch das BFA zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab der BF an, im Falle einer Entlassung nach England zu wollen, er habe dort Verwandtschaft. Er wolle nicht zurück in die Türkei. Er hätte nach England reisen wollen, der Schlepper habe ihn in Österreich aussteigen lassen. Der BF verfügte über keinen Reisepass, keine Unterkunftsmöglichkeit, kaum Barmittel sowie keine verfahrensrelevanten familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich.
Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX , vom XXXX wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF am XXXX um 16:40 Uhr persönlich zugestellt.Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF am römisch 40 um 16:40 Uhr persönlich zugestellt.
Am 24.07.2024 wurde durch die BBU Rückkehrberatung ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF geführt. Laut Rückkehrberatungsprotokoll war der BF nicht rückkehrwillig.
Am 24.07.2024 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 24.07.2024 um 15:00 Uhr wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich nach dem AsylG erstbefragt. Bei seiner Einvernahme gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an: „Ich befürchte getötet zu werden, weil wir eine Blutrache am Laufen haben, außerdem werde ich als Alevite als Mensch zweiter Klasse betrachtet.“
Dem BF wurde am 24.07.2024 um 16:45 Uhr ein ausführlicher Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG persönlich zugestellt.Dem BF wurde am 24.07.2024 um 16:45 Uhr ein ausführlicher Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG persönlich zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 01.08.2024 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde.
Das BFA erstattete am 02.08.2024 eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt:
„(…) Zum Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX im XXXX von der Polizei aufgegriffen, wobei festgestellt wurde, dass er schlepperunterstützt, unrechtmäßig in das Bundesgebiet aus Ungarn kommend eingereist ist. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 im römisch 40 von der Polizei aufgegriffen, wobei festgestellt wurde, dass er schlepperunterstützt, unrechtmäßig in das Bundesgebiet aus Ungarn kommend eingereist ist.
- Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde der Journaldienst des Bundesamtes XXXX am XXXX kontaktiert, worauf gegen den Beschwerdeführer vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag gemäß § 34/3/1 BFA-VG erlassen.- Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde der Journaldienst des Bundesamtes römisch 40 am römisch 40 kontaktiert, worauf gegen den Beschwerdeführer vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34 /, 3 /, eins, BFA-VG erlassen.
- Zuggleich wurde am XXXX gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.- Zuggleich wurde am römisch 40 gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.
- Der Beschwerdeführer wurde am XXXX zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. - Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen.
- Mit Mandatsbescheid vom XXXX , Zahl: XXXX wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke - Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke
- der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
- der Sicherung der Abschiebung
erlassen.
- Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX , um 16:40 Uhr nachweislich zugestellt- Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 , um 16:40 Uhr nachweislich zugestellt
- Am 24.07.2024, um 12:22 Uhr, brachte der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz ein, und wurde am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen. - Am 24.07.2024, um 12:22 Uhr, brachte der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, und wurde am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen.
- Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX erging am 24.07.2024 15:48 Uhr die Prognoseentscheidung auf FAST Track-Verfahren.- Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 erging am 24.07.2024 15:48 Uhr die Prognoseentscheidung auf FAST Track-Verfahren.
- Am 24.07.2024 hielt das Bundesamt in einem Aktenvermerk gem. § 76 Abs 6 FPG fest, dass Gründe für die Annahme bestehen, wonach der am 24.07.2024 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.- Am 24.07.2024 hielt das Bundesamt in einem Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG fest, dass Gründe für die Annahme bestehen, wonach der am 24.07.2024 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.
- Der Aktenvermerk gem. § 76 Abs 6 FPG des Bundesamtes wurden dem Beschwerdeführer am 24.07.2024, um 16:20 Uhr nachweislich zugestellt.- Der Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG des Bundesamtes wurden dem Beschwerdeführer am 24.07.2024, um 16:20 Uhr nachweislich zugestellt.
- Am 31.07.2024 wurde dem BF nachweislich eine Verfahrensanordnung
gem. § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG, dass beabsichtigt ist den Antrag abzuweisen.gem. Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG, dass beabsichtigt ist den Antrag abzuweisen.
- Eine begleitete Abschiebung ist nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss geplant.
Zur Beschwerde:
Ausdrücklich entgegengetreten wird dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach der bekämpfte Schubhaftbescheid rechtswidrig sei, da keine Fluchtgefahr gegeben ist und auch durch Anwendung von gelinderen Mittel das Auslangen hätte gefunden werden können sowie aufgrund mangelnder Begründung der Schubhaft ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz.
Gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren und die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren und die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen.
Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gem. § 57 AVG zu erlassen, es sei denn der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gem. Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten,Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a) der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b) der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c) es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen zur Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen zur Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Der BF, dessen Identität mangels Vorlage geeigneter Identitätsdokumente nicht feststeht, reiste auf illegalem Wege aus seinem Herkunftsland aus und reiste schlepperunterstützt nach Österreich ein. Der BF gab bei der fremdenrechtlichen Einvernahme am XXXX an, nach England weiterreisen zu wollen, da er dort Verwandte habe. Im Gegensatz dazu gab er bei der Erstbefragung am 24.07.2024 an, dass sein Ziel Frankreich wäre, da er dort Verwandte hätte. Der BF, dessen Identität mangels Vorlage geeigneter Identitätsdokumente nicht feststeht, reiste auf illegalem Wege aus seinem Herkunftsland aus und reiste schlepperunterstützt nach Österreich ein. Der BF gab bei der fremdenrechtlichen Einvernahme am römisch 40 an, nach England weiterreisen zu wollen, da er dort Verwandte habe. Im Gegensatz dazu gab er bei der Erstbefragung am 24.07.2024 an, dass sein Ziel Frankreich wäre, da er dort Verwandte hätte.
Für die Anordnung der Schubhaft muss neben der Fluchtgefahr auch Verhältnismäßigkeit vorliegen.
Zur Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft wird festgehalten, dass der BF verpflichtet ist, Österreich zu verlassen. Der BF hält sich illegal im österreichischen Bundesgebiet auf, kann dieses mangels Reisedokumente nicht auf legalem Wege verlassen. Zudem verfügt der Beschwerdeführer nur über geringe Barmittel. Zudem macht er widersprüchliche Angaben zu seinem Reiseziel, welcher er einerseits in der Einvernahme vor dem BFA mit England angibt, jedoch bei der Erstbefragung (Punkt 9.2.1) einen Tag später er Frankreich als solches nannte. Weiters führte der BF in der Erstbefragung (Punkt 9.9) nunmehr kein bestimmtes Reiseziel zu haben.
Zusammengefasst muss das Bundesamt davon ausgehen, dass der BF jede sich bietende Gelegenheit zum Anlass nehmen werde, sich seiner Abschiebung zu entziehen, zumal der BF wie schon bemerkt, mehrmals angab, wohin auch immer weiterreisen zu wollen.
Eine allfällige Anwendung eines gelinderen Mittels war nach Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes als nicht zielführend anzusehen, zumal der BF in der Einvernahme vor dem BFA am XXXX angab, keine Unterkunftsmöglichkeit in Österreich zu haben. Eine allfällige Anwendung eines gelinderen Mittels war nach Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes als nicht zielführend anzusehen, zumal der BF in der Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 angab, keine Unterkunftsmöglichkeit in Österreich zu haben.
Gemäß § 76 Abs 6 FPG kann eine Schubhaft trotz Antrages auf internationalen Schutz aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann eine Schubhaft trotz Antrages auf internationalen Schutz aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen.
Der BF wurde am XXXX in Schubhaft genommen, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn wurde eingeleitet. Am 24.07.2024, nach Verhängung der Schubhaft, bracht der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Der BF wurde am römisch 40 in Schubhaft genommen, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn wurde eingeleitet. Am 24.07.2024, nach Verhängung der Schubhaft, bracht der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Der BF ist seinen Angaben nach illegal aus seinem Heimatland ausgereist. Ein Dokument könne er nicht beibringen. Den Verbleib seines Reisepasses lässt der BF sowohl in der Einvernahme vor dem BFA als auch bei der Erstbefragung offen. Bei der Einvernahme vor dem BFA gab der BF an, dass er in der Türkei nicht verfolgt wird. Konkrete Hinweise auf unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder Todesstrafe, sowie irgendwelche Sanktionen im Falle einer Rückkehr verneint der BF.
Seitens des BFA XXXX erging am 31.07.2024 eine entsprechende Verfahrensanordnung, wonach beabsichtigt ist, aufgrund des bisherigen Fluchtvorbringens, den Antrag des BF vollumfänglich abzuweisen. Seitens des BFA römisch 40 erging am 31.07.2024 eine entsprechende Verfahrensanordnung, wonach beabsichtigt ist, aufgrund des bisherigen Fluchtvorbringens, den Antrag des BF vollumfänglich abzuweisen.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist auf die Wichtigkeit eines geordneten Fremdenwesens Bedacht zu nehmen, sodass die gesetzten behördlichen Maßnahmen notwendig und aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, insbesondere aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens der BF rechtmäßig sind.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen, 2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.(…)“Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen, 2. gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.(…)“
Am XXXX hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, an der der BF im Beisein seiner Vertreterin sowie das BFA teilnahmen. In dieser Verhandlung wurde u. a. Folgendes ausgeführt: Am römisch 40 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, an der der BF im Beisein seiner Vertreterin sowie das BFA teilnahmen. In dieser Verhandlung wurde u. a. Folgendes ausgeführt:
„R: Warum stellten Sie erst im Rahmen der Schubhaft - XXXX am 24.07.2024 - einen Asylantrag?„R: Warum stellten Sie erst im Rahmen der Schubhaft - römisch 40 am 24.07.2024 - einen Asylantrag?
BF: Eigentlich habe ich mich am XXXX bei der Polizei selber gestellt gehabt, also freiwillig bei der Polizei gemeldet, dass ich hier ein Asyl beantragen möchte. Als mir schon gefragt wurde, wohin ich will oder wo ich leben möchte, habe ich dann gesagt, weil ich dort Verwandte gehabt habe, nach England oder Frankreich, aber da ich in Österreich angekommen bin, habe ich dann den Behörden gesagt, dass ich in Österreich leben will. Das habe ich dann immer wieder ausführlich gesagt, dass ich in Österreich leben will. Da hat man mir auch immer wieder gesagt, dass es nicht möglich sei, in Österreich zu leben. Am nächsten Tag ist ein Herr namens XXXX zur Rückkehrentscheidung, im Rahmen der Rückkehrentscheidung, zu mir gekommen. Ich habe dann Herrn XXXX gesagt, dass ich hier Asyl beantragen will, warum sie gekommen sind. Dann hat er gesagt, das ist gar nicht berücksichtigt worden, also der Antrag. Sie werden von hier nach Wien geführt, wenn nicht da das berücksichtigt wird, dann wird der Antrag sicher in Wien berücksichtigt. Danach habe ich dann ausdrücklich beim Herrn XXXX noch einmal gebeten, dass er den Polizisten sagt, dass ich in Österreich einen Asylantrag stellen möchte. Danach ist er dann zu Polizisten gegangen. Wie gesagt, am 24. ist Herr XXXX zu mir gekommen, dann habe ich dort gesagt, dass er zu den Polizisten sagen soll, dass ich hier einen Asylantrag stelle und dann hat er das gemacht. Eben da ist das abgeklärt worden, dass ich diese Absicht habe, einen Asylantrag stelle. Herr XXXX hat mir dann geholfen und das abgeklärt.BF: Eigentlich habe ich mich am römisch 40 bei der Polizei selber gestellt gehabt, also freiwillig bei der Polizei gemeldet, dass ich hier ein Asyl beantragen möchte. Als mir schon gefragt wurde, wohin ich will oder wo ich leben möchte, habe ich dann gesagt, weil ich dort Verwandte gehabt habe, nach England oder Frankreich, aber da ich in Österreich angekommen bin, habe ich dann den Behörden gesagt, dass ich in Österreich leben will. Das habe ich dann immer wieder ausführlich gesagt, dass ich in Österreich leben will. Da hat man mir auch immer wieder gesagt, dass es nicht möglich sei, in Österreich zu leben. Am nächsten Tag ist ein Herr namens römisch 40 zur Rückkehrentscheidung, im Rahmen der Rückkehrentscheidung, zu mir gekommen. Ich habe dann Herrn römisch 40 gesagt, dass ich hier Asyl beantragen will, warum sie gekommen sind. Dann hat er gesagt, das ist gar nicht berücksichtigt worden, also der Antrag. Sie werden von hier nach Wien geführt, wenn nicht da das berücksichtigt wird, dann wird der Antrag sicher in Wien berücksichtigt. Danach habe ich dann ausdrücklich beim Herrn römisch 40 noch einmal gebeten, dass er den Polizisten sagt, dass ich in Österreich einen Asylantrag stellen möchte. Danach ist er dann zu Polizisten gegangen. Wie gesagt, am 24. ist Herr römisch 40 zu mir gekommen, dann habe ich dort gesagt, dass er zu den Polizisten sagen soll, dass ich hier einen Asylantrag stelle und dann hat er das gemacht. Eben da ist das abgeklärt worden, dass ich diese Absicht habe, einen Asylantrag stelle. Herr römisch 40 hat mir dann geholfen und das abgeklärt.
R: Warum haben Sie einen Asylantrag gestellt. Aus welchen Gründen?
BF: Grund ist dafür, dass ich seit meiner Geburt als alevitischer Kurde eine zweite Klasse Bürger bin. Einige Schwierigkeiten kann ich schon hier erwähnen. Im Ramadan faste ich nicht zum Beispiel. Ich gehe nicht zum Freitagsgebet zum Beispiel. Dass meine Vorgesetzten daher immer wieder schwierige Arbeiten zu mir sagen. Dass meine Urlaubstage immer wieder geändert werden. Auch in der Schule bin ich zum Beispiel im Unterricht gefragt worden, hat man in der Klasse gefragt, ob ein Alevite in der Klasse ist. Wenn ich mich meldete, haben die mir immer gesagt, dass es ein falscher Weg ist und so weiter. Aller wichtigste Grund ist eigentlich diese Blutrache, seit 40 / 50 Jahren. Ich habe immer wieder Drohnachrichten bekommen, dass mir etwas angetan wird usw. Da musste ich mich entscheiden. Entweder müsste ich getötet werden oder töten. Daher habe ich mir ein anderes Land gesucht zum Weiterleben.
R: Wer will an Ihnen Rache nehmen?
BF: In der Vergangenheit weiß ich nur, dass es in XXXX , in meiner Heimat, eine Blutrache gegeben hat. Das habe ich immer von meinem Vater und Großvater gehört. Sie wollten aber nicht darüber reden, damit wir nicht hineingezogen werden. Ich weiß auch, dass zwei meiner Onkel dazu getötet worden sind. Aber wie gesagt, meine Eltern, mein Vater und mein Großvater reden nicht so gern darüber. Daher weiß ich nicht, wer die sind, aber ich habe eine Drohnachricht bekommen. Ich nehme an der heißt XXXX . Das ist eigentlich der wichtigste Grund. Da habe ich mir gedacht, dass es meine einzige Wahl ist, dass ich flüchte.BF: In der Vergangenheit weiß ich nur, dass es in römisch 40 , in meiner Heimat, eine Blutrache gegeben hat. Das habe ich immer von meinem Vater und Großvater gehört. Sie wollten aber nicht darüber reden, damit wir nicht hineingezogen werden. Ich weiß auch, dass zwei meiner Onkel dazu getötet worden sind. Aber wie gesagt, meine Eltern, mein Vater und mein Großvater reden nicht so gern darüber. Daher weiß ich nicht, wer die sind, aber ich habe eine Drohnachricht bekommen. Ich nehme an der heißt römisch 40 . Das ist eigentlich der wichtigste Grund. Da habe ich mir gedacht, dass es meine einzige Wahl ist, dass ich flüchte.
R an BFA: Können Sie den Zeithorizont bezüglich des Asylverfahrens des BF skizzieren?
BFA: Ja, die Einvernahme des Antragstellers ist für den 09.08.2024 10:00 Uhr angesetzt, sodass eine zeitnahe Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz getroffen werden kann.
R: Beabsichtigen Sie - im Falle des negativen Ausgangs - in ihrem Asylverfahren Beschwerde erheben?
BF: Für österreichische Rechte habe ich voll Respekt. Wenn ich ein Anspruch auf Beschwerde habe, werde ich das auch nutzen.
R an BFV: Haben Sie Fragen oder etwas vorzubringen?
BFV an BFA: Sie haben gesagt, zeitnah wird ein Bescheid erlassen. Können Sie das eingrenzen, wie lange das dauern wird?
BFA: Nach telefonischer Rücksprache mit dem zuständigen Referenten beabsichtigt dieser den Bescheid in der Folgewoche abzuschließen. Einvernahme ist am Freitag, eine Woche drauf will er den Bescheid fertig machen. Das ist das, was er mir am Telefon gesagt hat.
BFV an BF: Wenn es eine rechtskräftige negative Entscheidung geben würde, würden Sie dann ausreisen?
BF: Ja, solange was die Gesetze sagen, werde ich sicher einhalten, selbstverständlich.
R: Sind Sie bereit sich für die Behörde für das Verfahren zur Verfügung zu halten?
BF: Schon, aber ich habe wirklich Angst, wo ich mich jetzt befinde. Es sind so viele verschiedene Verbrecher. Es sind auch Leute, die drogensüchtig sind. Ich habe jeden Abend Angst. Ich kann hier auch erklären, wann, wie, wo kann ich mich jederzeit zur Verfügung stellen, auch wenn ich draußen bin.
R an BFA: Haben Sie dazu etwas vorzubringen?
BFA: Vorbringen jetzt einmal nicht, aber eine Frage zur Blutrache. Herr XXXX , warum sollen gerade Sie als mittlerer Bruder so besonders von der Blutrache betroffen sein, wenn Ihre beiden Brüder (jünger und älter) augenscheinlich unbehelligt in der Türkei leben?BFA: Vorbringen jetzt einmal nicht, aber eine Frage zur Blutrache. Herr römisch 40 , warum sollen gerade Sie als mittlerer Bruder so besonders von der Blutrache betroffen sein, wenn Ihre beiden Brüder (jünger und älter) augenscheinlich unbehelligt in der Türkei leben?
BF: Das habe ich mir auch gedacht. Meine Eltern sind getrennt, die leben getrennt. Die zwei Brüder leben bei der Mutter und ich lebe mit meinem Vater. Die Scheidung war auch nicht so einfach damals und meine Brüder sind bei meiner Mutter geblieben und ich bei meinem Vater. Da die Blutrache vom Vater ausgeht und ich beim Vater lebe, dass ich gezielt werde. In dem Fall bin ich ja das Ziel.
BFA: Wenn Sie sagen, Sie haben schon von Anfang an, einen Asylantrag artukiliert, dann stellt sich für mich die Frage, stimmt das oder behaupten Sie somit, dass österreichische Beamten ihren Dienst nicht ordnungsgemäß versehen. Denn, wenn sie tatsälich unmissverständlich einen Asylantrag artukiliert hätten, dann sind österreichische Polizisten dazu verpflichtet diesen aufzunehmen. Nehmen Sie dazu Stellung?
BF: Als erstes habe ich das auch gedacht, das wusste ich nicht. In erster Linie habe ich das gedacht, dass Polizisten mich anhalten und zu einem Lager bringen und dass ich dort eine Asylantrag stelle. Da habe ich mich geirrt. Das habe ich neulich erfahren, dass ein Asylantrag bei der Einreise gestellt werden muss. Ich hab da auch bei der Polizei gleich gefragt, als die mich angehalten haben, „gehen wir gleich zum Lager“. Dann habe ich gedacht, ich werde dorthin geführt und werde dort alles erledigen. Ich habe gleich beim ersten Kontakt mit dem Dolmetscher im Anhaltezentrum das ausdrücklich gesagt, dass ich hier bleiben möchte, dass ich nichts für Schubhaft unterschreiben werde, dass ich mein Recht zum Hierbleiben bis zum Ende benutzen werde. Da ich darauf gekommen bin, dass sie das nicht richtig gemacht haben, habe ich dort gleich gesagt, dass ich nichts unterschreiben werde. Diesen Schubhaftbescheid vom XXXX habe ich von meinem Anwalt erfahren. BF: Als erstes habe ich das auch gedacht, das wusste ich nicht. In erster Linie habe ich das gedacht, dass Polizisten mich anhalten und zu einem Lager bringen und dass ich dort eine Asylantrag stelle. Da habe ich mich geirrt. Das habe ich neulich erfahren, dass ein Asylantrag bei der Einreise gestellt werden muss. Ich hab da auch bei der Polizei gleich gefragt, als die mich angehalten haben, „gehen wir gleich zum Lager“. Dann habe ich gedacht, ich werde dorthin geführt und werde dort alles erledigen. Ich habe gleich beim ersten Kontakt mit dem Dolmetscher im Anhaltezentrum das ausdrücklich gesagt, dass ich hier bleiben möchte, dass ich nichts für Schubhaft unterschreiben werde, dass ich mein Recht zum Hierbleiben bis zum Ende benutzen werde. Da ich darauf gekommen bin, dass sie das nicht richtig gemacht haben, habe ich dort gleich gesagt, dass ich nichts unterschreiben werde. Diesen Schubhaftbescheid vom römisch 40 habe ich von meinem Anwalt erfahren.
R: Bei der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX durch das BFA verweigerten Sie die Unterschrift. Dies geht aus dem Akt (AS 29) hervor. Bezüglich der Übernahme des Schubhaftbescheides geht aus dem Akt (AS 63) hervor, dass dieser von Ihnen übernommen wurde (Schubhaftbescheid vom XXXX sowie Information Rechtsberatung vom XXXX ).R: Bei der niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 durch das BFA verweigerten Sie die Unterschrift. Dies geht aus dem Akt (AS 29) hervor. Bezüglich der Übernahme des Schubhaftbescheides geht aus dem Akt (AS 63) hervor, dass dieser von Ihnen übernommen wurde (Schubhaftbescheid vom römisch 40 sowie Information Rechtsberatung vom römisch 40 ).
R an BFA: Aus dem Akt geht hervor, dass beabsichtigt war eine Rückkehrentscheidung gegen den BF zu erlassen.
BFA: Das Verfahren zur aufenthaltsbeendenden Maßnahme, welches durch die Schubhaft gesichert wurde, wäre grundsätzlich mit Bescheid vom XXXX , welcher versucht wurde um 18:09 Uhr via XXXX zuzustellen, abgeschlossen gewesen. Erst nach der Stellung des Asylantrages am 24.07. um 12:22 Uhr hat das BFA beim XXXX die noch ausstehende Übernahmebestätigung angefordert und erst nach Übermittlung der Stellungnahme wurde bekannt, dass offensichtlich keine Ausfolgung an den BF stattgefunden hatte. Dies ändert aus Sicht der belangten Behörde nichts an der grundsätzlich rechtmäßigen Schubhaft, da ja das Verfahren gesichert wird als Ganzes und nicht bloß die Bescheidzustellung. Im Übrigen wurde die Rückkehrentscheidung mit Stellung des Asylantrages um 12:22 Uhr obsolet.BFA: Das Verfahren zur aufenthaltsbeendenden Maßnahme, welches durch die Schubhaft gesichert wurde, wäre grundsätzlich mit Bescheid vom römisch 40 , welcher versucht wurde um 18:09 Uhr via römisch 40 zuzustellen, abgeschlossen gewesen. Erst nach der Stellung des Asylantrages am 24.07. um 12:22 Uhr hat das BFA beim römisch 40 die noch ausstehende Übernahme