Entscheidungsdatum
26.08.2024Norm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4Spruch
I403 2295155-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 11.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid erwuchs erstinstanzlich in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 11.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid erwuchs erstinstanzlich in Rechtskraft.
Nachdem der Beschwerdeführer in Österreich u.a. aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels rechtskräftig zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden war, wurde ihm während seiner Anhaltung in Strafhaft mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 18.04.2024 ("Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens") zur Kenntnis gebracht, dass ein Verfahren zur Aberkennung seines Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Diese Frist ließ der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 11.01.2018 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihm gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Asylaberkennung und Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im konkreten Fall vor dem Hintergrund der besonders schweren Straffälligkeit und Gefährlichkeit des Beschwerdeführers geboten seien, eine Gefährdung seiner Person im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in Anbetracht der dort gegenwärtig vorherrschenden allgemeinen Lage jedoch nicht ausgeschlossen werden könne.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 11.01.2018 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt römisch II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Asylaberkennung und Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im konkreten Fall vor dem Hintergrund der besonders schweren Straffälligkeit und Gefährlichkeit des Beschwerdeführers geboten seien, eine Gefährdung seiner Person im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in Anbetracht der dort gegenwärtig vorherrschenden allgemeinen Lage jedoch nicht ausgeschlossen werden könne.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 03.07.2024 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe den Beschwerdeführer nicht befragt. Der belangten Behörde sei ebenso vorzuwerfen, keine individuelle Beurteilung durchgeführt zu haben, ob die verübte Straftat die Definition eines besonders schweren Verbrechens erfülle. Die Aberkennung des Asylstatus stelle eine „ultima ratio“ dar. Trotz eines Strafrahmens von zehn Jahren Freiheitsstrafe sei der Beschwerdeführer nur zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden und habe das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass er bisher unbescholten gewesen sei und ein reumütiges Geständnis abgelegt habe. Zu berücksichtigen sei weiter, dass er in Österreich über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge, ein schützenswertes Privatleben führe und bereits ein eigenes Geschäft habe. Es sei daher von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Es wurde beantragt, das BVwG möge jedenfalls eine mündliche Verhandlung gem § 24 Abs 1 VwGVG durchführen, der Beschwerde bezüglich der Aberkennung des Status der Asylberechtigten stattgeben und feststellen, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs 1 AsylG 2005 zukommt; in eventu der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides stattgeben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem § 8 Abs 1 AsylG 2005 zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid gem § 66 Abs 2 AVG iVm § 28 Abs 3 und Abs 4 VwGVG ersatzlos beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen.Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 03.07.2024 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe den Beschwerdeführer nicht befragt. Der belangten Behörde sei ebenso vorzuwerfen, keine individuelle Beurteilung durchgeführt zu haben, ob die verübte Straftat die Definition eines besonders schweren Verbrechens erfülle. Die Aberkennung des Asylstatus stelle eine „ultima ratio“ dar. Trotz eines Strafrahmens von zehn Jahren Freiheitsstrafe sei der Beschwerdeführer nur zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden und habe das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass er bisher unbescholten gewesen sei und ein reumütiges Geständnis abgelegt habe. Zu berücksichtigen sei weiter, dass er in Österreich über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge, ein schützenswertes Privatleben führe und bereits ein eigenes Geschäft habe. Es sei daher von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Es wurde beantragt, das BVwG möge jedenfalls eine mündliche Verhandlung gem Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchführen, der Beschwerde bezüglich der Aberkennung des Status der Asylberechtigten stattgeben und feststellen, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor die Flüchtlingseigenschaft nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zukommt; in eventu der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch II des angefochtenen Bescheides stattgeben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid gem Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3 und Absatz 4, VwGVG ersatzlos beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.07.2024 vorgelegt und langten am 10.07.2024 in der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin ein.
Am 26.08.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten und der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und unter Heranziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache im Wege einer Videokonferenz befragt sowie die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten, zudem ist er gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer stammt aus der nur wenige Kilometer nordwestlich der Stadt Aleppo gelegenen Kleinstadt XXXX im Gouvernement Aleppo im Nordwesten Syriens, wo er bis zum Jahr 2011 gemeinsam mit vier Schwestern und zwei Brüdern bei seinen Eltern aufgewachsen ist. Er hat in seinem Herkunftsstaat neun Jahre die Schule besucht und seinen verpflichtenden Wehrdienst für die syrische Armee von Herbst 1999 bis zum Frühjahr 2002 als Frisör absolviert, eine Waffenausbildung erhielt er dabei nicht. Im Anschluss daran bestritt er seinen Lebensunterhalt als angestellter Goldschmied, ab 2010 bis Mitte des Jahres 2011 arbeitete er in einer Wechselstube. Von 2011 bis zu seiner Ausreise lebte er schlussendlich noch bis zum Monat vor seiner Ausreise in Latakia, der Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements an der syrischen Mittelmeerküste, wobei er dort mit Arbeitslosigkeit zu kämpfen hatte.Der Beschwerdeführer stammt aus der nur wenige Kilometer nordwestlich der Stadt Aleppo gelegenen Kleinstadt römisch 40 im Gouvernement Aleppo im Nordwesten Syriens, wo er bis zum Jahr 2011 gemeinsam mit vier Schwestern und zwei Brüdern bei seinen Eltern aufgewachsen ist. Er hat in seinem Herkunftsstaat neun Jahre die Schule besucht und seinen verpflichtenden Wehrdienst für die syrische Armee von Herbst 1999 bis zum Frühjahr 2002 als Frisör absolviert, eine Waffenausbildung erhielt er dabei nicht. Im Anschluss daran bestritt er seinen Lebensunterhalt als angestellter Goldschmied, ab 2010 bis Mitte des Jahres 2011 arbeitete er in einer Wechselstube. Von 2011 bis zu seiner Ausreise lebte er schlussendlich noch bis zum Monat vor seiner Ausreise in Latakia, der Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements an der syrischen Mittelmeerküste, wobei er dort mit Arbeitslosigkeit zu kämpfen hatte.
Im Jänner 2015 trat der Beschwerdeführer mit dem PKW die Ausreise aus seinem Heimatgouvernement Aleppo in die Türkei an, wo er sich in etwa sechs Monate aufhielt, ehe er schlepperunterstützt mittels eines Schlauchbootes nach Griechenland weiterreiste und schlussendlich über Serbien, Mazedonien und Ungarn nach Österreich gelangte, um am 17.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Er verfügt über keine maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten.
Der Beschwerdeführer ging in Österreich jeweils von 01.11.2021 bis 30.04.2022, von 01.08.2022 bis 15.09.2022 (geringfügig) sowie von 16.08.2022 bis 31.08.2022 angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Frisör nach. Überdies ist er seit 21.11.2022 laufend bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger gemeldet, entrichtete jedoch ab Oktober 2023 – infolge seiner Festnahme und Inhaftierung – keine Sozialversicherungsbeiträge mehr.
Am 13.09.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des dringenden Verdachts der Suchtgiftkriminalität festgenommen und über ihn mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 15.09.2023, Zl. XXXX die Untersuchungshaft verhängt.Am 13.09.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des dringenden Verdachts der Suchtgiftkriminalität festgenommen und über ihn mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 15.09.2023, Zl. römisch 40 die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.11.2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG, sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass er im Zeitraum von 2021 bis Juli 2023 einem namentlich bekannten Abnehmer in einer Vielzahl von Angriffen in einer insgesamt das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge zumindest 1.000 Gramm Kokain (mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 64,43% Cocain) um zumindest 60 Euro pro Gramm, zumindest 5.000 Gramm Cannabiskraut (mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 0,8% Delta-9-THC und 10,54% THCA) um zumindest 5 Euro pro Gramm, etwa 300 Gramm Speed (mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 10,3% Amphetamin) um 7 Euro pro Gramm, sowie zumindest 500 Gramm Cannabisharz (mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 2,2% Delta-9-THC und 28,89% THCA) um zumindest 6 Euro pro Gramm überlassen hatte. Darüber hinaus hatte er von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis 13.09.2023 vier Ecstasy-Tabletten (Wirkstoff MDMA) sowie 131 2C-B Tabletten besessen, als auch von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis 13.09.2023 in einer Vielzahl von Angriffen Kokain (Wirkstoff Cocain) und Cannabis (Wirkstoff Delta-9-THC und THCA) für den ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet, während erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, sein Gewinnstreben sowie der lange Tatzeitraum und die mehrfache Tatbegehung in Bezug auf den Suchtgifthandel berücksichtigt wurden.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.11.2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG, sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass er im Zeitraum von 2021 bis Juli 2023 einem namentlich bekannten Abnehmer in einer Vielzahl von Angriffen in einer insgesamt das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge zumindest 1.000 Gramm Kokain (mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 64,43% Cocain) um zumindest 60 Euro pro Gramm, zumindest 5.000 Gramm Cannabiskraut (mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 0,8% Delta-9-THC und 10,54% THCA) um zumindest 5 Euro pro Gramm, etwa 300 Gramm Speed (mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 10,3% Amphetamin) um 7 Euro pro Gramm, sowie zumindest 500 Gramm Cannabisharz (mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 2,2% Delta-9-THC und 28,89% THCA) um zumindest 6 Euro pro Gramm überlassen hatte. Darüber hinaus hatte er von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis 13.09.2023 vier Ecstasy-Tabletten (Wirkstoff MDMA) sowie 131 2C-B Tabletten besessen, als auch von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis 13.09.2023 in einer Vielzahl von Angriffen Kokain (Wirkstoff Cocain) und Cannabis (Wirkstoff Delta-9-THC und THCA) für den ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet, während erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, sein Gewinnstreben sowie der lange Tatzeitraum und die mehrfache Tatbegehung in Bezug auf den Suchtgifthandel berücksichtigt wurden.
Seit nunmehr 15.09.2023 befindet sich der Beschwerdeführer in österreichischen Justizanstalten in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.
1.2. Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Syrien vor dem Hintergrund der dort nach wie vor herrschenden Bürgerkriegssituation als Zivilperson der realen Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sein.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS (Version 11, 27.03.2024) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:
Sicherheitslage
Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).
Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse
Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).
Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind (UNGeo 1.7.2023):
UNGeo 1.7. 2023 (Stand: 6.2023
Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten mit IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]:
CC 13.12.2023 (Stand: 30.9.2023)
Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten
Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024).
Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024).
Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024).
Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in