Entscheidungsdatum
26.08.2024Norm
AsylG 2005 §4aSpruch
W144 2255567-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb., StA. von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 4a AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger von Somalia, hat sein Heimatland bereits im Jahr 2017 verlassen und sich zunächst ein Jahr und mehrere Monate lang in der Türkei aufgehalten, bevor er im Jahr 2019 weiter nach Griechenland gereist ist. In der Folge hat sich der BF 2 Jahre lang bis 25.02.2021 in Griechenland aufgehalten, wo er am 23.7.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, und sich letztlich im März 2021 nach Österreich begeben, wo er am 30.03.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Zur Person des BF liegt eine Eurodac-Treffermeldungen für Griechenland vom 23.07.2019 wegen Asylantragsstellung vor.
Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Im Zuge seiner Erstbefragung bei der Landespolizeidirektion Kärnten vom 31.03.2021 behauptete der BF noch, dass er zwar in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, dass er jedoch keinerlei Dokumente bekommen habe und den Stand seines dortigen Verfahrens nicht wisse. In Griechenland habe es sehr schwere Lebensbedingungen gegeben, er habe sich im Flüchtlingslager Moria aufgehalten, welches dann abgebrannt sei.
Mit Schreiben vom 31.08.2021 teilten die griechischen Behörden mit, dass der BF am 23.07.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt hat, und dass ihm mit 22.06.2020 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist. Zudem wurde dem BF ein dreijähriges Aufenthaltsrecht gewährt, und wurde ihm ein Reisedokument gültig bis 11.10.2025 ausgestellt.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen vom 28.05.2021 und vom 14.02.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachte der BF zunächst vor, dass es ihm in gesundheitlicher Hinsicht gut gehe, er nehme auch keine Medikamente. Er habe eine Ehegattin und eine gemeinsame Tochter hier im Bundesgebiet, welchen beiden Flüchtlingsstatus zukomme. Zunächst gab der BF erneut an, dass er sich zwei Jahre im Flüchtlingslager Moria aufgehalten habe, im weiteren Verlauf der Einvernahme konkretisierte er jedoch, dass er sich auch einige Monate in Athen aufgehalten habe. Der BF gab zu seinen konkreten Aufenthalten in Griechenland weiters, jedoch lediglich fragmentarisch (nicht die gesamte Zeit seines Aufenthalts beginnend mit Juli 2019 umfassend), an, er habe in den ersten 8 Monaten Geld und Unterkunft (Flüchtlingslager) vom griechischen Staat erhalten, in der Folge habe er ohne Taschengeld im Flüchtlingslager bleiben dürfen. Anschließend sei er nach Athen verlegt worden, wo sich zwei Monate aufgehalten habe; im letzten Monat habe er ein Bett gemietet. In der Zeit, in welcher er kein Taschengeld mehr bekommen habe, habe er seinen Unterhalt dadurch bestritten, dass er dreimal am Tag essen bekommen habe. Das Taschengeld sei lediglich ein Zusatz gewesen. In Bezug auf sein Asylverfahren gab der BF nunmehr - entgegen seiner ursprünglichen Behauptung, dass er niemals Dokumente bekommen habe und den Stand seines Verfahrens in Griechenland nicht kenne - an, dass er in Griechenland Asyl erhalten habe. Es sei ihm im Flüchtlingslager ein Schreiben zugestellt worden, wonach er sich in Griechenland fünf Jahre aufhalten dürfe. Für die Schleppung habe er US $ 9.500,- bezahlt. Im Heimatland habe er den Beruf eines Staplerfahrers ausgeübt.
Mit Bescheid vom 09.03.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich der BF nach Griechenland zurück zu begeben hätte (Spruchpunkt I.). Mit Bescheid vom 09.03.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich der BF nach Griechenland zurück zu begeben hätte (Spruchpunkt römisch eins.).
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch II.).
Jedoch wurde die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG i.V.m. § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG i.V.m. § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, aktuell gültig bis 25.04.2025 erteilt (Spruchpunkt III.).Jedoch wurde die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG i.V.m. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG i.V.m. Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, aktuell gültig bis 25.04.2025 erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat in Bezug auf anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
„Schutzberechtigte
Letzte Änderung: 28.05.2021
Laut Gesetz haben Schutzberechtigte in Griechenland dieselben Rechte wie griechische Staatsangehörige. Im Jahr 2020 ist aufgrund von beschleunigten Asylverfahren im Vergleich zu den Vorjahren die Anzahl international Schutzberechtigter sprunghaft gestiegen: Insgesamt wurde 35.372 Menschen internationaler Schutz zuerkannt (ProAsyl 4.2021). Das sind mehr als doppelt so viele Menschen als 2019 (AIDA 6.2020).
Anerkannte Flüchtlinge erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr. Ein Recht auf Familienzusammenführung besteht zwar formal (allerdings nur für anerkannte Flüchtlinge), ist aber aufgrund der Auflagen in der Praxis nur schwer zu erreichen. Wird dieses innerhalb von drei Monaten ab Statuszuerkennung beantragt, entfallen Einkommenserfordernisse. Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument. Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte, wenn sie einen Nachweis ihrer diplomatischen Vertretung vorlegen können, dass es ihnen nicht möglich ist, einen nationalen Reisepass zu erhalten. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (AIDA 6.2020).
Residence Permit Card
Eine Residence Permit Card (RPC) ist Voraussetzung für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer, für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten - oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (VB 19.3.2021).
Der Erhalt einer RPC dauert jedoch in der Praxis Monate und die Behördengänge sind für Personen ohne Sprachkenntnisse und Unterstützung äußerst schwierig zu bewerkstelligen. Zur Beantragung der RPC reicht in Griechenland ein bestandskräftiger Anerkennungsbescheid der Asylbehörde, mit dem einer Person internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht aus. Zusätzlich wird ein sogenannter „ADET-Bescheid“ benötigt. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid des zuständigen Regionalbüros der Asylbehörde, durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird. Der ADET-Bescheid wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. In diesem Fall müssen Schutzberechtigte einen Termin beim zuständigen Regionalbüro vereinbaren, um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen (ProAsyl 4.2021).
Nach dem Erhalt des positiven Asylbescheides kann der Asylberechtigte zwei Ansuchen einreichen: eines für die Residence Permit Card (RPC) und ein weiteres für ein Reisedokument. Die Anträge erfolgen beim Asylservice. Mit dem Asylbescheid und dem Ansuchen für die RPC kann man per E-Mail einen Fingerabdruck-Termin beantragen. Die Antwort hierauf dauert zwischen zwei Wochen und zwei Monaten, COVID-bedingt oftmals länger. Von der Antwort bis zum Fingerabdruck-Termin dauert es in der Regel neuerlich mehrere Wochen, woraufhin bis zum tatsächlichen Erhalt der RPC nochmals drei bis acht Monate (COVID-bedingt teilweise länger) vergehen. Die Ausstellung der RPC erfolgt durch die griechische Polizei (VB 1.3.2021). Die Gültigkeit der RPC beträgt für Asylberechtigte drei Jahre (um weitere drei Jahre verlängerbar) und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um ein weiteres Jahr verlängerbar) und geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB 12.4.2021).
Reisedokument
Um ein Reisedokument beantragen zu können, bestehen folgende Voraussetzungen:
Wenn die betreffenden Schutzberechtigten in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Residence Permit Card (RPC) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt (VB 12.4.2021).
Wenn anerkannte Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Camp oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für den Antrag eines Reisedokumentes eine RPC erforderlich (VB 12.4.2021).
Das Ausstellungsdatum des Asylbescheids darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen; andernfalls muss beim Asylservice eine Neuausstellung des Bescheides erwirkt werden. Der Asylbescheid und die RPC müssen eingescannt und bei der Fremdenpolizei online eingegeben werden. Die Gebühr hierfür beträgt derzeit 84,- Euro. Danach muss wiederum per E-Mail um einen Fingerabdruck-Termin angesucht werden (Wartezeit: eine Woche bis zwei Monate). Die Ausfolgung eines Reisedokuments erfolgt dann nach drei bis acht Monaten (COVID-bedingt auch länger) durch die griechische Polizei (VB 1.3.2021).
Nach Erfahrung des letzten Jahres suchen fast alle anerkannten Flüchtlinge um ein Reisedokument an (VB 24.2.2021). Syrische Schutzberechtigte werden hierbei in der Praxis bevorzugt behandelt; für andere Nationalitäten kann das Prozedere Monate dauern (VB 12.4.2021).
HELIOS Programm („Hellenic Support for Beneficiaries of International Protection“)
Nach Ausfolgung des Asylbescheides erhält der Asylberechtigte eine SMS-Mitteilung, dass er nun vom Cash Card Programm für Asylwerber abgemeldet wird und dass er die zur Verfügung gestellte Unterkunft sofort verlassen muss (das Gesetz sieht hier eine Frist von einem Monat vor). Nur Schwangere ab dem 7. Schwangerschaftsmonat bekommen inkl. Familie einen Aufschub von 2 Monaten (VB 1.3.2021). Der Verbleib mehrerer tausend Menschen in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften wird von der griechischen Regierung aufgrund fehlender
Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation einstweilen toleriert, allerdings ist nicht absehbar, für wie lange. Die Versorgung dieser in den Unterkünften noch geduldeten Flüchtlinge wird zum größten Teil von NGOs und Freiwilligen übernommen, wobei offensichtlich die jeweiligen Camp- oder Sitemanager eher willkürlich über Verfügbarkeit und Vergabe entscheiden (VB 19.3.2021).
Die griechische Regierung verweist anerkannte Schutzberechtigte für Unterstützungsmaßnahmen bei der Integration meist auf das Programm HELIOS. Zusätzlich hat die griechische Regierung im September 2020 mit IOM ein ergänzendes Programm ins Leben gerufen, das anerkannten Schutzberechtigten eine zweimonatige Unterbringung in Hotels ermöglichen soll. Gedacht ist dieses Programm als eine Art Puffer für Schutzberechtigte von den Inseln, die auf das Festland verbracht wurden und sich noch nicht bei Helios einschreiben konnten. Geplant war dieses Programm für 1.500 bis 2.000 Personen. Laut IOM haben insgesamt 2.504 Personen von dieser Maßnahme profitiert. Das Programm lief regulär Ende 2020 aus, wurde einmal bis Ende Februar 2021 verlängert. Anfang März hat Griechenland bei der EU-Kommission einen Antrag auf Weiterfinanzierung gestellt (VB 12.4.2021).
Bei HELIOS handelt sich um ein Projekt von IOM zur Integration von Schutzberechtigten, die in einer offiziellen Unterbringungseinrichtung leben (AIDA 6.2020; vgl. IOM o.D.).Bei HELIOS handelt sich um ein Projekt von IOM zur Integration von Schutzberechtigten, die in einer offiziellen Unterbringungseinrichtung leben (AIDA 6.2020; vergleiche IOM o.D.).
Helios ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für internationale Schutzberechtigte. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des europäischen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF); Umgesetzt wird das Programm von IOM in Zusammenarbeit mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen NGOs). Das Programm wurde im Juli 2019 gestartet und hat eine Laufzeit bis Juni 2021. Neben Integrationskursen sowie einzelnen Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration beinhaltet es Unterstützung bei der Anmietung von Wohnraum (ProAsyl 4.2021).
Voraussetzungen für den Zugang zu den Fördermaßnahmen von Helios:
• Zugang haben Schutzberechtigte, denen nach dem 1.1.2018 internationaler Schutz zuerkannt wurde sowie deren Familienangehörige, die mittels Familienzusammenführung nach Griechenland gekommen sind (solange ihre Angehörigen Helios-berechtigt sind) (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).• Zugang haben Schutzberechtigte, denen nach dem 1.1.2018 internationaler Schutz zuerkannt wurde sowie deren Familienangehörige, die mittels Familienzusammenführung nach Griechenland gekommen sind (solange ihre Angehörigen Helios-berechtigt sind) (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021).
• Die betreffenden Schutzberechtigten müssen darüber hinaus zum Zeitpunkt der Zustellung ihres Anerkennungsbescheids offiziell in einem Flüchtlingslager, einem Empfangs- und Identifikationszentrum (RIC), einem Hotel im Rahmen des IOM-Programms FILOXENIA oder einer Wohnung des ESTIA-Programms registriert gewesen sein und tatsächlich dort gelebt haben (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).• Die betreffenden Schutzberechtigten müssen darüber hinaus zum Zeitpunkt der Zustellung ihres Anerkennungsbescheids offiziell in einem Flüchtlingslager, einem Empfangs- und Identifikationszentrum (RIC), einem Hotel im Rahmen des IOM-Programms FILOXENIA oder einer Wohnung des ESTIA-Programms registriert gewesen sein und tatsächlich dort gelebt haben (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021).
• Die Anmeldung zu Helios darf nicht später als 12 Monate nach Anerkennung des Schutzstatus erfolgen. Das Mindestalter beläuft sich auf 16 Jahre (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl• Die Anmeldung zu Helios darf nicht später als 12 Monate nach Anerkennung des Schutzstatus erfolgen. Das Mindestalter beläuft sich auf 16 Jahre (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl
4.2021).
• Es erfolgt eine Beitrittserklärung (Declaration of Participation) mit Unterschrift aller volljährigen Familienangehörigen und Kenntnisnahme aller Rechte und Pflichten aus dem Helios Programm. Diese ist nicht bindend und kann jederzeit widerrufen werden (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).• Es erfolgt eine Beitrittserklärung (Declaration of Participation) mit Unterschrift aller volljährigen Familienangehörigen und Kenntnisnahme aller Rechte und Pflichten aus dem Helios Programm. Diese ist nicht bindend und kann jederzeit widerrufen werden (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021).
• Zudem benötigen die Teilnehmer zumindest Residence Permit Card (RPC), Steuernummer, Bankkonto, Sozialversicherungsnummer und Wohnungsnachweis. Diese sind schwierig zu erlangen, der Erhalt dauert Wochen bis Monate (VB 19.3.2021) .
Keinen Zugang zu Fördermaßnahmen aus dem HELIOS-Programm haben demzufolge international Schutzberechtigte, die entweder vor dem 1. Januar 2018 internationalen Schutz erhalten haben oder die zwar nach dem 1. Januar 2018 anerkannt wurden, jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung nicht in einer offiziellen Unterkunft in Griechenland gelebt haben, oder die sich nicht innerhalb eines Jahres nach Anerkennung für HELIOS registriert haben. Somit besteht in aller Regel für Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehren, keine Möglichkeit, von Helios zu profitieren (ProAsyl 4.2021).
Helios bietet folgende Leistungen an:
• Durchführung von Integrationskursen in Integrationslernzentren, die in ganz Griechenland eingerichtet wurden. Jeder Kurszyklus dauert sechs Monate und besteht aus Modulen zum Erlernen der griechischen Sprache, zur kulturellen Orientierung, zur Berufsvorbereitung und zu Lebenskompetenzen (IOM o.D.).
• Unterstützung der Begünstigten auf dem Weg zu einer eigenständigen Unterkunft in Wohnungen, die auf ihren Namen angemietet wurden, u. a. durch die Bereitstellung von Beiträgen zu den Miet- und Einzugskosten und die Vernetzung mit Wohnungseigentümern.
d.h. es erfolgt keine Beistellung von Wohnraum, es können aber Mietzuschüsse gewährt
werden (IOM o.D.).
• Bereitstellung von individueller Unterstützung u.a. durch Berufsberatung, Zugang zu berufsbezogenen Zertifizierungen und Vernetzung mit privaten Arbeitgebern (IOM o.D.).
• Regelmäßige Bewertung des Integrationsfortschritts der Begünstigten, um sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, sich sicher bei griechischen öffentlichen Dienstleistern zurechtzufinden, sobald sie das HELIOS-Projekt verlassen und anfangen, unabhängig in Griechenland zu leben (IOM o.D.).
• Organisation von Workshops, Aktivitäten und Veranstaltungen sowie Erstellung einer landesweiten Medienkampagne, um den Wert der Integration von Migranten in die griechische Gesellschaft hervorzuheben (IOM o.D.).
• Für anerkannte Schutzberechtigte in den Camps erfolgt die Einschreibung in Helios relativ rasch. Wenngleich die Schutzberechtigten dann das Camp verlassen müssen, werden viele nach wie vor geduldet.Anschließend gibt es zwei Mal pro Woche Sprach- und Ethikunterricht sowie eine finanzielle Unterstützung in Höhe von etwa 390 Euro/Monat als Mietzuschuss (VB 12.4.2021). Bedingung für den Mietenzuschuss ist die Vorlage eines Mietvertrags mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten sowie ein griechisches Bankkonto und eine Steueridentifikationsnummer. Die Zuschüsse werden immer nur rückwirkend ausgezahlt (ProAsyl 4.2021). Das bedeutet, dass Schutzberechtigte bereits eine Wohnung gefunden und in der Praxis auch die erste Monatsmiete sowie die Mietkaution aus eigenen Mitteln bezahlt haben müssen. Zudem findet eine Wohnung in der Praxis nur, wer einen festen Job hat. Das ist für Flüchtlinge in einem Land mit 16% Arbeitslosigkeit nahezu aussichtslos (PNP – 8.3.2021). Zudem sind die Mieten vor allem inAthen in den vergangenen beiden Jahren um bis zu 30% gestiegen. Die Zuschüsse reichen daher zur Begleichung der Miete oftmals nicht aus. Nur etwa 16% aller international Schutzberechtigten haben Mietbeihilfen aus dem Helios-Programm erhalten (ProAsyl 4.2021). Laut IOM haben bis 26.02.2021 7.571 Personen im Rahmen von Helios Mietbeihilfe in Anspruch genommen (VB 12.4.2021).
Das Programm endet nach sechs Monaten (VB 12.4.2021). Je nach Unterkunft beginnt der Start der Ausbildung (Bildungsprogramme; vor allem Sprachen) unterschiedlich – es kann sein, dass erst zwei Monate nach der Einschreibung mit derAusbildung begonnen wird – dann bleiben noch 4 Monate Nettozeit; derzeit werden viele Unterrichtseinheiten online unterrichtet, was Probleme mit Internet, Technik, Übersetzern usw. verursacht. Ist während der Laufzeit Unterricht aus verschiedenen Gründen nicht möglich, werden die 390 Euro an finanzieller Unterstützung pro Monat nicht ausbezahlt.Aus genannten Gründen wird das Helios Programm von den Betroffenen nur in wenigen Fällen als wirkliche Unterstützung wahrgenommen (VB 1.3.2021).
Phase zwischen positivem Bescheid und dem tatsächlichen Erhalt der RPC-Card
Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am Helios Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte
Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021).
Wohnungsmöglichkeiten
Ab Juni 2020 sind alle Schutzberechtigten gesetzlich verpflichtet, die Flüchtlingslager beziehungsweise Unterkünfte, in denen sie während des Asylverfahrens untergebracht waren, innerhalb von 30 Tagen ab Schutzzuerkennung zu verlassen. Verlängerungen des Aufenthalts in den Unterkünften sind nur in außergewöhnlichen Fällen möglich. In der Folge mussten in den vergangenen Monaten Tausende Menschen ihre Unterkünfte räumen, auch wenn eine Verlängerung des Aufenthalts in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation toleriert wurde. Jedenfalls gab es zahlreiche Berichte über obdachlose Flüchtlinge. Medien und NGOs dokumentierten, dass viele von ihnen Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen auf dem Festland hatten und in Athen im Freien schliefen (AI 7.4.2021, vgl. ProAsyl 4.2021, VB 19.3.2021).Ab Juni 2020 sind alle Schutzberechtigten gesetzlich verpflichtet, die Flüchtlingslager beziehungsweise Unterkünfte, in denen sie während des Asylverfahrens untergebracht waren, innerhalb von 30 Tagen ab Schutzzuerkennung zu verlassen. Verlängerungen des Aufenthalts in den Unterkünften sind nur in außergewöhnlichen Fällen möglich. In der Folge mussten in den vergangenen Monaten Tausende Menschen ihre Unterkünfte räumen, auch wenn eine Verlängerung des Aufenthalts in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation toleriert wurde. Jedenfalls gab es zahlreiche Berichte über obdachlose Flüchtlinge. Medien und NGOs dokumentierten, dass viele von ihnen Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen auf dem Festland hatten und in Athen im Freien schliefen (AI 7.4.2021, vergleiche ProAsyl 4.2021, VB 19.3.2021).
In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim
Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl
4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 12.4.2021) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vgl. VB 12.4.2021). Legale Unterkunft ohne RPC zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 12.4.2021) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vergleiche VB 12.4.2021). Legale Unterkunft ohne RPC zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann
(VB 1.3.2021). NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 1.3.2021). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung der NGOs von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).(VB 1.3.2021). NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 1.3.2021). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung der NGOs von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021).
Lebenshaltung
Auch die tägliche Lebenshaltung stellt viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Da sie griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, gibt es von offizieller Seite kaum Unterstützung für diesen Personenkreis. Einige NGOs in Athen (wie etwa KHORA, Network for Refugees, Hope Cafe,…) stellen kostenlos – aber bei weitem nicht in ausreichendem Maße, um alle Bedürftigen zu versorgen - Essen zur Verfügung. Die Bereitstellung von zB Hygiene- und Toilettenartikel gestaltet sich sehr schwierig; hierfür gibt es nur sehr wenige Anlaufstellen. Einige Gemeinden in Griechenland bieten anerkannten Schutzberechtigten auf freiwilliger Basis bzw. mittels Abkommen mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an (nur Essen, kein Geld). Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen von RPC, AMKA-Nummer, Steuernummer, Bankkonto, Mietvertrag und Telefonvertrag für eine gültige SIM-Karte. Jede einzelne dieser Voraussetzungen ist schwierig zu erfüllen und mit mit großem Zeitaufwand verbunden. Somit kommen nur sehr wenige Berechtigte in den Genuss derartiger Unterstützungsleistungen (VB 12.4.2021).
Medizinische Versorgung
Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige, in der Praxis schmälert aber der Ressourcenmangel im griechischen Gesundheitssystem diesen Zugang, was aber in gleichem Maße auch für griechische Staatsbürger gilt. Bei Flüchtlingen kommen jedoch auch Verständigungsschwierigkeiten und Probleme beim Erlangen der Sozialversicherungsnummer (AMKA) hinzu (AIDA 6.2020).
Die AMKA kann bei der Gesundheitsbehörde (EKKA) elektronisch beantragt werden, man braucht dazu aber eine RPC und ein Jobangebot einer Firma. Ohne Jobangebot können Flüchtlinge eine PAAYPA (vorläufige AMKA für Fremde) beantragen. Mit AMKA ist voller Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, usw. möglich, mit PAAYPA hingegen nur beschränkt. Manche Einrichtungen akzeptieren eine PAAYPA nicht. Jene Personen wären dann auf Privatärzte oder NGOs angewiesen (VB 1.3.2021). Zudem gibt es in Athen einige „SozialApotheken“ wo billige oder sogar kostenlose Medikamente und medizinische Artikel erhältlich sind – diese unterstützen auch einkommenslose Griechen (VB 12.4.2021).
Um die Spitäler als erste Anlaufstelle für gesundheitliche Probleme zu entlasten, wurde mit dem Gesetz 4486/2017 24 die Grundlage für die Einführung eines medizinischen Erstversorgungsnetzwerkes (TOMY) geschaffen. Dieses Netzwerk orientiert sich an den Prinzipien der WHO, die seit 2018 in Griechenland ein Country Office unterhält (WHO 2019, WHO 20.6.2021). Das Team der Erstversorgung besteht aus Allgemeinmedizinern, Kinderärzten, Pflegefachpersonen und Sozialarbeitern und ist nun erste Anlaufstelle für Gesundheitsfragen der Menschen in den Regionen abseits der großen Ballungszentren. Sie übernehmen Behandlung und Pflege sowie die Überwachung von Krankheiten und arbeiten im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung. Bei Bedarf werden Patienten dann an andere Gesundheitszentren und städtische Tageskliniken überwiesen, wo spezialisierte und diagnostische Abklärungen, ein 24-Stunden-Betrieb und ambulante Behandlungen angeboten werden. Zudem übernehmen diese Zentren die Koordination der TOMYs ihres Sektors, die ambulante Pflege der Patienten, die Überweisungen an übergeordnete Spitäler und die Verantwortung für die psychologische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in den Gemeinden. Im Sommer 2019 waren 120 solcher TOMY-Zentren in Betrieb (WHO 2019, vgl. OECD o.D.).Um die Spitäler als erste Anlaufstelle für gesundheitliche Probleme zu entlasten, wurde mit dem Gesetz 4486/2017 24 die Grundlage für die Einführung eines medizinischen Erstversorgungsnetzwerkes (TOMY) geschaffen. Dieses Netzwerk orientiert sich an den Prinzipien der WHO, die seit 2018 in Griechenland ein Country Office unterhält (WHO 2019, WHO 20.6.2021). Das Team der Erstversorgung besteht aus Allgemeinmedizinern, Kinderärzten, Pflegefachpersonen und Sozialarbeitern und ist nun erste Anlaufstelle für Gesundheitsfragen der Menschen in den Regionen abseits der großen Ballungszentren. Sie übernehmen Behandlung und Pflege sowie die Überwachung von Krankheiten und arbeiten im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung. Bei Bedarf werden Patienten dann an andere Gesundheitszentren und städtische Tageskliniken überwiesen, wo spezialisierte und diagnostische Abklärungen, ein 24-Stunden-Betrieb und ambulante Behandlungen angeboten werden. Zudem übernehmen diese Zentren die Koordination der TOMYs ihres Sektors, die ambulante Pflege der Patienten, die Überweisungen an übergeordnete Spitäler und die Verantwortung für die psychologische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in den Gemeinden. Im Sommer 2019 waren 120 solcher TOMY-Zentren in Betrieb (WHO 2019, vergleiche OECD o.D.).
Durch die massiven Einsparungen am Gesundheitspersonal in den Jahren der Wirtschaftskrise kann der Zugang zum Gesundheitssystem mit langen Wartezeiten verbunden sein (AI 3.3.2021).
Für den Bezug von Medikamenten ist ein Rezept eines Arztes einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung erforderlich. Rezepte werden über das Online-Portal https://www.e-prescription.gr elektronisch ausgestellt und können unter Angabe der AMKA dann in jeder Apotheke eingelöst werden (AI 3.3.2021). Handgeschriebene Rezepte werden nur von Sozialapotheken entgegen genommen. Ohne AMKA können Rezepte in der Krankenhausapotheke jenes Spitals, wo der betreffende Arzt praktiziert, eingelöst werden (UNHCR 4.3.2021). Die Kosten für verschreibungsfreie Medikamente müssen zur Gänze vom Patienten getragen werden; für verschreibungspflichtige Medikamente sind entsprechende Zuzahlungen erforderlich (WHO 2018).
Arbeitsmarkt
Anerkannte Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter den gleichen Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis. Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird (UNHCR o.D.).
Voraussetzungen ist u.a. der Nachweis der Unterkunft: Wenn der Schutzberechtigte in einer offenen Unterkunft, einer Wohnung oder einer Aufnahmeeinrichtung einer NGO oder eines anderen Akteurs wie z. B. einer Gemeinde wohnt, kann er von der die Unterkunft verwaltenden Stelle eine Bescheinigung zum Nachweis der Adresse anfordern. Bei Miete ist der Mietvertrag oder eine entsprechende Stromabrechnung vorzulegen. Bei Beherbergung durch eine griechische Person oder einen anderen Migranten oder anerkannten Flüchtling muss der Schutzberechtigte von eben dieser Person eine offizielle, schriftliche Beherbergungsbestätigung vorlegen, die zudem die Steuernummer und die in einem Bürgerzentrum beglaubigte Unterschrift des Unterkunftsgebers enthält (UNHCR o.D., vgl. ProAsyl 4.2021).Voraussetzungen ist u.a. der Nachweis der Unterkunft: Wenn der Schutzberechtigte in einer offenen Unterkunft, einer Wohnung oder einer Aufnahmeeinrichtung einer NGO oder eines anderen Akteurs wie z. B. einer Gemeinde wohnt, kann er von der die Unterkunft verwaltenden Stelle eine Bescheinigung zum Nachweis der Adresse anfordern. Bei Miete ist der Mietvertrag oder eine entsprechende Stromabrechnung vorzulegen. Bei Beherbergung durch eine griechische Person oder einen anderen Migranten oder anerkannten Flüchtling muss der Schutzberechtigte von eben dieser Person eine offizielle, schriftliche Beherbergungsbestätigung vorlegen, die zudem die Steuernummer und die in einem Bürgerzentrum beglaubigte Unterschrift des Unterkunftsgebers enthält (UNHCR o.D., vergleiche ProAsyl 4.2021).
Eine weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (AMKA). Diese ist auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Sozialversicherungsbestimmungen für Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ???? sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung. Den Antrag auf eine AMKA kann in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt oder in einem Bürgerservicezentrum (KEP) gestellt werden. An manchen Orten wird die AMKA schnell an Asylbewerber vergeben, an anderen Orten verlangen die Behörden zusätzliche Unterlagen (UNHCR o.D.).
Tatsächlich aber behindern die hohe Arbeitslosigkeit, fehlende Sprachkenntnisse und bürokratische Hindernisse diesen Zugang, außer im informellen Sektor. Die meisten Schutzberechtigten sind daher auf Unterstützung angewiesen. Zugang zu Sozialhilfe ist gegeben, bürokratische Hürden stellen aber ein Problem dar (AIDA 6.2020).
Sechs Monate nach Einbringung eines Asylantrags ist legale Arbeit erlaubt, in Ausnahmefällen (Hochsaison Landwirtschaft oder Tourismus) kann bei Verfügbarkeit einesArbeitsplatzes und Garantiestellung durch den Arbeitgeber schon ab acht bis zehn Wochen legal einer Beschäftigung nachgegangen werden. Allerdings wollen Arbeitgeber ohne vorhandene AMKA (permanente Sozialversicherungsnummer) keine Arbeitnehmer einstellen. Es ist keine Residence Permit Card (RPC) für die legale Ausübung einer selbstständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich (VB 12.4.2021).
Quellen:
• AIDA – Asylum Information Database (6.2020): Country Report: Greece, https://asylum ineurope.org/wp-content/uploads/2020/07/report-download_aida_gr_2019update.pdf , Zugriff 1.5.2021
• AI – Amnesty International (7.4.2021): Greece 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2 048689.html , Zugriff 12.5.2021
• AI – Amnesty International (3.3.2021): Resuscitation required. The Greek Health Systemafter a decade of austerity, https://www.amnesty.org/download/Documents/EUR252176 2020ENGLISH.PDF , Zugriff 13.5.2021
• OM – International Organisation for Migration (o.D.): Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection (HELIOS), https://greece.iom.int/en/hellenic-integra tion-support-beneficiaries-international-protection-helios , Zugriff 1.5.2021
• MIT – Mobile Info Team (2.2021): The living conditions of applicants and beneficiaries of international protection, https://www.antigone.gr/wp-content/uploads/library/selected-publ ications-on-migration-and-asylum/greece/en/Accommodation_report_MIT_2021_small.p df , Zugriff 1.5.2021
• OECD - European Observatory on Health Systems and Policies (o.D.): State of Health in the EU, 2019. Greece: Country Health Profile, https://ec.europa.eu/health/sites/health/fil es/state/docs/2019_chp_gr_english.pdf , 13.5.2021.
• Pro Asyl/RSA (4.2021): Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/Stellungnahme-International-
Schutzberechtigt-Griechenland-PRO-ASYL_RSA-April-2021.pdf , Zugriff 1.5.2021
• UNHCR – The UN Refugee Agency (o.D.): Living in Greece, https://help.unhcr.org/greec e/living-in-greece/ , Zugriff 10.5.2021
• VB des BM.I Griechenland (24.2.2021): Bericht des VB, per E-Mail• VB des BM.I Griechenland (1.3.2021): Bericht des VB, per E-Mail
• VB des BM.I Griechenland (19.3.2021): Bericht des VB, per E-Mail
• VB des BM.I Griechenland (12.4.2021): Bericht des VB, per E-Mail
• WHO – World Health Organization (20.6.2018): WHO eröffnet neues Länderbüro in Grie-chenland, https://www.euro.who.int/de/media-centre/sections/press-releases/2018/whoopens-new-country-office-in-greece , Zugriff 13.5.2021
• WHO – World Health Organization (2018): Medicines Reimboursement Policies in Europe, https://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0011/376625/pharmaceutical-reimburse ment-eng.pdf , Zugriff 10.5.2021
• WHO – World Health Organization (2019): Monitoring and documenting systemic and health effects of health reforms in Greece, https://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_fil e/0011/394526/Monitoring-Documenting_Greece_eng.pdf , Zugriff 14.5.2021
A) Beweiswürdigung
Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Die Feststellung zu Ihrer illegalen Einreise ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
[ … ]
Betreffend die Feststellungen zum Schutz im EWR-Staat / in der Schweiz:
Die Feststellung, wonach Sie in Griechenland Asylstatus haben (bis einschließlich: 21.06.2023), ergibt sich aus der Mitteilung Griechenlands vom 31.08.2021.
Die griechischen Behörden stellten Ihnen nach der Statuszuerkennung ein Reisedokument (Nr. AA 6433477, gültig bis: 11.10.2025) aus. Zu diesem Reisedokument befragt, gaben Sie in der Einvernahme an, dass Sie ein Schreiben erhalten hätten, in welchem Ihnen mitgeteilt worden wäre, dass Sie Asyl in Griechenland erhalten hätten und Ihnen ein Aufenthaltsrecht erteilt worden wäre, aber ein Reisedokument hätten Sie nicht erhalten. Zudem teilten Sie mit, dass Ihnen ein Schlepper Ihre griechischen Dokumente abgenommen und diese verbrannt hätte. Die Frage, ob Sie über Kopien der Dokumente auf Ihrem Mobiltelefon verfügen würden, verneinten Sie. Nicht verkannt wird, dass die Versorgungslage für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland nicht mit jener in Österreich vergleichbar ist. So ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass es zahlreiche Berichte über obdachlose Flüchtlinge gab. Medien und NGOs dokumentierten, dass viele von ihnen Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen auf dem Festland hatten und in Athen im Freien schliefen (AI 7.4.2021, vgl. ProAsyl 4.2021, VB 19.3.2021). In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 12.4.2021) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte.Die griechischen Behörden stellten Ihnen nach der Statuszuerkennung ein Reisedokument (Nr. AA 6433477, gültig bis: 11.10.2025) aus. Zu diesem Reisedokument befragt, gaben Sie in der Einvernahme an, dass Sie ein Schreiben erhalten hätten, in welchem Ihnen mitgeteilt worden wäre, dass Sie Asyl in Griechenland erhalten hätten und Ihnen ein Aufenthaltsrecht erteilt worden wäre, aber ein Reisedokument hätten Sie nicht erhalten. Zudem teilten Sie mit, dass Ihnen ein Schlepper Ihre griechischen Dokumente abgenommen und diese verbrannt hätte. Die Frage, ob Sie über Kopien der Dokumente auf Ihrem Mobiltelefon verfügen würden, verneinten Sie. Nicht verkannt wird, dass die Versorgungslage für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland nicht mit jener in Österreich vergleichbar ist. So ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass es zahlreiche Berichte über obdachlose Flüchtlinge gab. Medien und NGOs dokumentierten, dass viele von ihnen Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen auf dem Festland hatten und in Athen im Freien schliefen (AI 7.4.2021, vergleiche ProAsyl 4.2021, VB 19.3.2021). In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 12.4.2021) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte.
Auch die tägliche Lebenshaltung stellt viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Da sie griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, gibt es von offizieller Seite kaum Unterstützung für diesen Personenkreis. Einige NGOs in Athen (wie etwa KHORA, Network for Refugees, Hope Cafe,…) stellen kostenlos – aber bei weitem nicht in ausreichendem Maße, um alle Bedürftigen zu versorgen - Essen zur Verfügung.
Wie sich aus Ihren Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt ergibt, hätten Sie von Anfang 2019 bis Dezember 2020 im Flüchtlingslager in Moria gelebt. Dort wären Sie versorgt gewesen (Taschengeldbezug, Mahlzeiten, Schlafmöglichkeit). Anschließend hätten Sie bis Februar 2021 in Athen zuerst in einer staatlichen Unterkunft gewohnt. Für den Monat März 2021 hätten Sie sich in Athen ein Bett gemietet, da Sie über ein eigenes erspartes Geld verfügt hätten. Zudem sind Sie als junger, gesunder, arbeitsfähiger und auch arbeitswilliger Mann zu bezeichnen. In Ihrem Herkunftsstaat waren Sie als Kran- und Staplerfahrer sowie Mechaniker tätig, ebenso waren Sie Besitzer eines Kiosks und haben Lebensmittel verkauft. Daher geht die Behörde davon aus, dass Sie in Griechenland imstande (gewesen) wären, in einem Ihrer erlernten Berufe tätig zu werden und für Ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen zu können.”Wie sich aus Ihren Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt ergibt, hätten Sie von Anfang 2019 bis Dezember 2020 im Flüchtlingslager in Moria gelebt. Dort wären Sie versorgt gewesen (Taschengeldbezug, Mahlzeiten, Schlafmöglichkeit). Anschließend hätten Sie bis Februar 2021 in Athen zuerst in einer staatlichen Unterkunft gewohnt. Für den Monat März 2021 hätten Sie sich in Athen ein Bett gemietet, da Sie über ein eigenes erspartes Geld verfügt hätten. Zudem sind Sie als junger, gesunder, arbeitsfähiger und auch arbeitswilliger Mann zu bezeichnen. In Ihrem Herkunftsstaat waren Sie als Kran- und Staplerfahrer sowie Mechaniker tätig, ebenso waren Sie Besitzer eines Kiosks und haben Lebensmittel verkauft. Daher geht die Behörde davon aus, dass Sie in Griechenland imstande (gewesen) wären, in einem Ihrer erlernten Berufe tätig zu werden und für Ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen zu können.”
In rechtlicher Hinsicht führte das BFA aus, dass der BF in Griechenland den Status des Asylberechtigten erhalten habe und kein Grund bestehe, daran zu zweifeln, dass Griechenland seinen aus der GFK und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht nachkomme. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Gemäß § 4a AsylG sei ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen sei, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat der Status des Asylberichtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. In rechtlicher Hinsicht führte das BFA aus, dass der BF in Griechenland den Status des Asylberechtigten erhalten habe und kein Grund bestehe, daran zu zweifeln, dass Griechenland seinen aus der GFK und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht nachkomme. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Gemäß Paragraph 4 a, AsylG sei ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen sei, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat der Status des Asylberichtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG sei die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a Asyl zurückgewiesen werde. Die in § 57 AsylG genannten Voraussetzungen, unter denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz zu erteilen sei, lägen in casu nicht vor. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG sei die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, Asyl zurückgewiesen werde. Die in Paragraph 57, AsylG genannten Voraussetzungen, unter denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz zu erteilen sei, lägen in casu nicht vor.
Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF wurde ausgeführt, dass der BF seit 08.10.2021 gemeinsam mit seiner Ehegattin und der gemeinsamen Tochter in der gemeinsamen Wohnung in Kärnten lebe. Der Ehefrau und seiner Tochter kämen in Österreich Die Stati von Asylberechtigten zu, das gemeinsame Familienleben habe bereits im Herkunftsstaat, wo die Partner geheiratet hätten, bestanden, und werde nunmehr in Österreich fortgeführt. Im Fall des BF sei weiters zu berücksichtigen gewesen, dass er weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung absolviert habe, noch er eine Erwerbstätigkeit ausübe, sodass dem BF lediglich eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen sei.Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF wurde ausgeführt, dass der BF seit 08.10.2021 gemeinsam mit seiner Ehegattin und der gemeinsamen Tochter in der gemeinsamen Wohnung in Kärnten lebe. Der Ehefrau und seiner Tochter kämen in Österreich Die Stati von Asylberechtigten zu, das gemeinsame Familienleben habe bereits im Herkunftsstaat, wo die Partner geheiratet hätten, bestanden, und werde nunmehr in Österreich fortgeführt. Im Fall des BF sei weiters zu berücksichtigen gewesen, dass er weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung absolviert habe, noch er eine Erwerbstätigkeit ausübe, sodass dem BF lediglich eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG zu erteilen sei.
Gegen ausschließlich Spruchpunkt I. dieses am 15.03.2022 zugestellten Bescheides richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 06.04.2022, in welcher der BF im Wesentlichen allgemeine Kritik am griechischen Unterbringungs- und Versorgungssystem für Antragsteller geltend machte und einwendete, dass er im Falle einer Rückkehr nach Griechenland in seinen Rechten gemäß Art. 3 EMRK bedroht wäre.Gegen ausschließlich Spruchpunkt römisch eins. dieses am 15.03.2022 zugestellten Bescheides richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 06.04.2022, in welcher der BF im Wesentlichen allgemeine Kritik am griechischen Unterbringungs- und Versorgungssystem für Antragsteller geltend machte und einwendete, dass er im Falle einer Rückkehr nach Griechenland in seinen Rechten gemäß Artikel 3, EMRK bedroht wäre.
Mit Schreiben des BFA vom 31.05.2022 wurden die Beschwerde sowie der Verwaltungsakt anher vorgelegt.
(Am 15.07.2024 wurde die Rechtssache mit 15.07.2024 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W144 neu zugewiesen.)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang, insbesondere der Umstand, dass dem BF in Griechenland der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Zudem war der BF bereits im Besitz einer griechischen Aufenthaltsberechtigung und weiters im Besitz eines griechischen Reisedokuments gültig bis 11.10.2025.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Tö