Entscheidungsdatum
26.08.2024Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
I416 2297759-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der TÜRKEI, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und das Absehen von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die Erlassung eines Einreiseverbots, beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B): Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger der TÜRKEI, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und das Absehen von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die Erlassung eines Einreiseverbots, beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids wird als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheids wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Im Übrigen (Spruchpunkt IV. und V.) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt IV. ersatzlos behoben wird. B) Im Übrigen (Spruchpunkt römisch IV. und römisch fünf.) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch IV. ersatzlos behoben wird.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) ein Staatsangehöriger der Türkei wurde am 17.07.2024 am Grenzübergang XXXX im Zuge einer Personenkontrolle von Ungarn kommend angehalten. Da eine Zurückschiebung nach Ungarn faktisch unmöglich ist, wurde der BF auf der Grundlage einer Festnahmeanordnung des BFA festgenommen und ins PAZ XXXX eingeliefert. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme seitens des BFA am 18.07.2024 gab der BF zusammengefasst an, dass er nach Deutschland wolle, um dort zu arbeiten. In der Türkei habe er zusammen mit seinen Eltern gelebt und sei als Sozialarbeiter bei dem großen Erdbeben beschäftigt gewesen. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten, den Militärdienst habe er noch nicht angetreten, Probleme deswegen gebe es aber nicht. Er führte weiters aus, dass nichts gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen würde und er auch in die Türkei zurückgehen würde. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) ein Staatsangehöriger der Türkei wurde am 17.07.2024 am Grenzübergang römisch 40 im Zuge einer Personenkontrolle von Ungarn kommend angehalten. Da eine Zurückschiebung nach Ungarn faktisch unmöglich ist, wurde der BF auf der Grundlage einer Festnahmeanordnung des BFA festgenommen und ins PAZ römisch 40 eingeliefert. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme seitens des BFA am 18.07.2024 gab der BF zusammengefasst an, dass er nach Deutschland wolle, um dort zu arbeiten. In der Türkei habe er zusammen mit seinen Eltern gelebt und sei als Sozialarbeiter bei dem großen Erdbeben beschäftigt gewesen. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten, den Militärdienst habe er noch nicht angetreten, Probleme deswegen gebe es aber nicht. Er führte weiters aus, dass nichts gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen würde und er auch in die Türkei zurückgehen würde.
Mit Mandatsbescheid vom 18.07.2024 wurde über den BF die Schubhaft verhängt.
Mit Bescheid des BFA vom 18.07.2024, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Dem BF wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz ab (Spruchpunkt VI.) Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem BF am 18.07.2024 persönlich ausgehändigt. Mit Bescheid des BFA vom 18.07.2024, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.) Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz ab (Spruchpunkt römisch VI.) Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem BF am 18.07.2024 persönlich ausgehändigt.
Mit Schriftsatz vom 24.07.2024, eingebracht durch seine Rechtsvertretung, gab der BF hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis III. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei) einen Rechtsmittelverzicht ab und ersuchte um eine zeitnahe Ausreise in die Türkei. Am 26.04.2024 reiste der BF auf dem Luftweg in die Türkei aus. Mit Schriftsatz vom 24.07.2024, eingebracht durch seine Rechtsvertretung, gab der BF hinsichtlich der Spruchpunkte römisch II. bis römisch III. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei) einen Rechtsmittelverzicht ab und ersuchte um eine zeitnahe Ausreise in die Türkei. Am 26.04.2024 reiste der BF auf dem Luftweg in die Türkei aus.
Mit Schriftsatz vom 12.08.2024 wurde seitens der Rechtsvertretung des BF Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV., V. und VI. an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Begründend wurde im Wesentlichen mangelhafte Feststellungen und mangelnde Beweiswürdigung moniert. Zum Einreiseverbot wurde zudem ausgeführt, dass es sich bei einer Einreise ohne Visum um keinen Grund für einen Tatbestand für die Erlassung eines solchen handelt und es zudem keine objektiv nachvollziehbaren Gründe für die Annahme eines negativen Persönlichkeitsbildes und daher einer negativen Zukunftsprognose bestehen würden. Zudem werde dem BF durch die Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Möglichkeit zur späteren Stellung eines nachträglichen Antrages auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes verwehrt. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben, falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen, in eventu das Einreiseverbot aufheben, in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen, sowie festhalten, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird, zudem wird angeregt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. den Spruchpunkt VI. ersatzlos beheben, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen. Mit Schriftsatz vom 12.08.2024 wurde seitens der Rechtsvertretung des BF Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch IV., römisch fünf. und römisch VI. an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Begründend wurde im Wesentlichen mangelhafte Feststellungen und mangelnde Beweiswürdigung moniert. Zum Einreiseverbot wurde zudem ausgeführt, dass es sich bei einer Einreise ohne Visum um keinen Grund für einen Tatbestand für die Erlassung eines solchen handelt und es zudem keine objektiv nachvollziehbaren Gründe für die Annahme eines negativen Persönlichkeitsbildes und daher einer negativen Zukunftsprognose bestehen würden. Zudem werde dem BF durch die Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Möglichkeit zur späteren Stellung eines nachträglichen Antrages auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes verwehrt. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben, falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen, in eventu das Einreiseverbot aufheben, in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen, sowie festhalten, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird, zudem wird angeregt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. den Spruchpunkt römisch VI. ersatzlos beheben, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.08.2024 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger der Türkei und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union. Die Identität des BF steht fest.Der BF ist Staatsangehöriger der Türkei und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union. Die Identität des BF steht fest.
Der BF ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Der BF hat in der Türkei die Schule besucht und als Sozialarbeiter gearbeitet.
Der BF hat in der Türkei zusammen mit seinen Eltern gelebt.
Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen.
Der BF ist laut eigenen Angaben am Tag seiner Festnahme ins Bundesgebiet eingereist. Der BF befand sich vom 17.07.2024 bis 26.07.2024 im Polizeianhaltezentrum XXXX in Schubhaft. Der BF ist laut eigenen Angaben am Tag seiner Festnahme ins Bundesgebiet eingereist. Der BF befand sich vom 17.07.2024 bis 26.07.2024 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 in Schubhaft.
Der BF hat das Bundesgebiet mit im Rahme einer unterstützten freiwilligen Rückkehr per Flugzeug verlassen. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides.Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und AJ-Web eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und AJ-Web eingeholt.
Auch zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen zu seiner Identität bestehen keine widersprüchlichen Beweisergebnisse. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort des BF werden durch seines in Kopie vorliegenden Personalausweises belegt.
Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen in der Türkei, ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen (AS 27ff).
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister.
Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BF ergeben. Im Fremdenregister ist weder eine österreichische Aufenthaltsgenehmigung noch ein entsprechender Antrag des BF dokumentiert. Dergleichen wird von ihm auch gar nicht behauptet.
Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und im Schengenraum beruhen auf seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme (AS 27) und einem aktuellen ZMR-Auszug.
Die Feststellung, dass der BF am 17.07.2024 am Grenzübergang XXXX aufgegriffen wurde, beruht auf dem Protokoll der Landespolizeidirektion XXXX vom 17.07.2024 und der vom BFA aufgenommenen Niederschrift vom18.07.2024.Die Feststellung, dass der BF am 17.07.2024 am Grenzübergang römisch 40 aufgegriffen wurde, beruht auf dem Protokoll der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 17.07.2024 und der vom BFA aufgenommenen Niederschrift vom18.07.2024.
Die Feststellungen zur Anhaltung in Schubhaft ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem ZMR Auszug.
Die Feststellung hinsichtlich seiner freiwilligen Ausreise ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Vorausgeschickt wird, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des gegenständlichen Bescheides Beschwerde erhoben wurde, weshalb abgesehen vom Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III., auch Spruchpunkt I. (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) bereits in Rechtskraft erwachsen ist.Vorausgeschickt wird, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch IV., römisch fünf. und römisch VI. des gegenständlichen Bescheides Beschwerde erhoben wurde, weshalb abgesehen vom Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch II. und römisch III., auch Spruchpunkt römisch eins. (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
3.1. Zur Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch fünf. und römisch VI. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Zunächst ist auszuführen, dass sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung bezieht, sodass der BF im gegenständlichen Fall, da er hinsichtlich der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat, nicht beschwert ist und insofern kein Rechtsschutzinteresse gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersichtlich ist (vgl. BVwG 20.10.2021, W144 2247381-1/3E; 07.10.2021, W268 2245107-1/4E).Zunächst ist auszuführen, dass sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung bezieht, sodass der BF im gegenständlichen Fall, da er hinsichtlich der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides) einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat, nicht beschwert ist und insofern kein Rechtsschutzinteresse gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersichtlich ist vergleiche BVwG 20.10.2021, W144 2247381-1/3E; 07.10.2021, W268 2245107-1/4E).
Zudem führte der BF in seiner Einvernahme aus, dass er ausreisen und in den Herkunftsstaat zurückreisen wolle, sodass auch aus diesem Grunde kein Rechtschutzinteresse des BF an der Bekämpfung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung laut Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist.Zudem führte der BF in seiner Einvernahme aus, dass er ausreisen und in den Herkunftsstaat zurückreisen wolle, sodass auch aus diesem Grunde kein Rechtschutzinteresse des BF an der Bekämpfung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung laut Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist.
Einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung seitens des BVwG gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG steht gegenständlich – wie bereits dargelegt – entgegen, dass gegen die Rückkehrentscheidung keine Beschwerde erhoben, sondern sogar ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde.Einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung seitens des BVwG gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG steht gegenständlich – wie bereits dargelegt – entgegen, dass gegen die Rückkehrentscheidung keine Beschwerde erhoben, sondern sogar ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde.
Aufgrund des Umstandes, dass das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt hat, war gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.Aufgrund des Umstandes, dass das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt hat, war gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.
Auch diesbezüglich gilt, dass kein Rechtsschutzinteresse des BF an der Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise ersichtlich ist, da er keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben hat, sodass folglich auch eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung und damit einhergehend auch der in der Beschwerde gestellter Antrag auf Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise ins Leere geht.
Aus diesem Gründen war die Beschwerde gegen die Spruchpunkt V. als unzulässig zurückzuweisen und hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Aus diesem Gründen war die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch fünf. als unzulässig zurückzuweisen und hinsichtlich Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbots):3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbots):
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautete:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautete:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.