Entscheidungsdatum
28.08.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I416 1260727-5/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX XXXX XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die den Verein Legal Focus, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 römisch 40 römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die den Verein Legal Focus, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und III. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch III. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte 2004 als angeblich Minderjähriger den ersten Antrag auf internationalen Schutz, dessen Abweisung samt Ausweisung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung durch das BAA der AsylGH mit der Maßgabe bestätigte, dass die Ausweisung nach Nigeria erfolgt (29.09.2008, XXXX ).1. Der Beschwerdeführer stellte 2004 als angeblich Minderjähriger den ersten Antrag auf internationalen Schutz, dessen Abweisung samt Ausweisung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung durch das BAA der AsylGH mit der Maßgabe bestätigte, dass die Ausweisung nach Nigeria erfolgt (29.09.2008, römisch 40 ).
2. Den ersten Folgeantrag des Beschwerdeführers von 2016 wies das BFA im Mai 2018 samt Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ab, was dieses Gericht bestätigte (BVwG 27.12.2018, XXXX ).2. Den ersten Folgeantrag des Beschwerdeführers von 2016 wies das BFA im Mai 2018 samt Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ab, was dieses Gericht bestätigte (BVwG 27.12.2018, römisch 40 ).
3. Einen weiteren Folgeantrag, wies das BFA mit Bescheid vom 31.07.2019 betreffend den Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II). Unter einem erteilte es keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V), wobei keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII). Mit dem vorhergehenden Spruchpunkt VI erließ es ferner ein Aufenthaltsverbot für die Dauer eines Jahres, was das BVwG mit Erkenntnis vom 20.01.2023 bestätigte. 3. Einen weiteren Folgeantrag, wies das BFA mit Bescheid vom 31.07.2019 betreffend den Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins und römisch II). Unter einem erteilte es keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß Paragraph 57, AsylG“ (Spruchpunkt römisch III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf), wobei keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch VII). Mit dem vorhergehenden Spruchpunkt römisch VI erließ es ferner ein Aufenthaltsverbot für die Dauer eines Jahres, was das BVwG mit Erkenntnis vom 20.01.2023 bestätigte.
4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.11.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.11.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.
5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 16.08.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Beschwerde und Verwaltungsakt langten am 18.08.2024 in der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
7. Mit weiteren Schriftsätzen vom 22.08.2024 und 23.08.2024 wurde Unterlagen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF nachgereicht und Beweisanträge gestellt.
8. Am 27.08.2024 wurde dem BVwG über Aufforderung eine Bestätigung einer Haftunfähigkeit aufgrund des Gesundheitszustandes des BF vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und wird ergänzend festgestellt:Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und wird ergänzend festgestellt:
Zwischen der rechtskräftigen inhaltlichen Erledigung des maßgeblichen Vorverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 25.07.2024 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten, welche geeignet wäre, einen neuen Grund für die Gewährung von Asyl darzustellen.
Im Vergleich zum relevanten Vorverfahren (2. Asylantrag) – das dritte Asylverfahren beinhaltet keine inhaltliche Sachentscheidung in Bezug auf den Status des Asylberechtigen bzw. den Status des subsidiär Schutzberechtigten, sondern wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurden im Verfahren zum gegenständlichen Asylantrag jedoch entscheidungsrelevante Änderungen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vorgebracht, somit Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den jeweiligen Anträgen auf Asyl wurden den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten entnommen und stützen sich die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der Entscheidung über seine Anträge auf internationalen Schutz kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Fluchtvorbringen, jedoch Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus dartun konnte, auf folgende Erwägungen:
Die belangte Behörde sowie das Bundesverwaltungsgericht kamen in den inhaltlich entschiedenen Vorverfahren zu dem Schluss, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgrund um keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund handelt und seinem Vorbringen letztlich jegliche Asylrelevanz fehlt, weshalb sein Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde.
Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren insbesondere zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2018 und der Zurückweisung des gegenständlichen Asylantrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 25.07.2024 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Eine solche wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ist in Bezug auf eine asylrelevante Bedrohungslage in Nigeria nicht erkennbar. Vielmehr begründete der Beschwerdeführer den gegenständlichen Asylantrag lediglich mit seinem bisherigen Vorbringen aus den vorangegangenen Asylverfahren. Er gab somit jedenfalls keine asylrelevanten Verfolgungsgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention an. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher – wie schon die belangte Behörde – zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem verfahrensgegenständlichen vierten Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbrachte.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).
In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sind jedoch maßgeblich andere Schlüsse zu ziehen, dies in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem zuletzt über seinen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde. So hat der BF einerseits diverse medizinische Befunde und Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand vorgelegt und wurde aufgrund seiner medizinischen Probleme wegen Haftunfähigkeit aus dem Polizeianhaltezentrum entlassen.
Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer in Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Nigeria hat sich damit in einem Umfang verändert, dass von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen ist, insbesondere unter Berücksichtigung der Feststellung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2018, wonach der Beschwerdeführer gesund ist, wobei sich diese Feststellungen aus der Einvernahme vor der belangten Behörde ergeben, wo er befragt zu seinem Gesundheitszustand ausführte, dass er gesund sei und aktuell auch nicht wegen gesundheitlichen Problemen in ärztlicher Behandlung stehen würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage:
Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung.
Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (vgl. VwGH 17.11.2020, Ra 2018/07/0487). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 19.01.2022, Ra 2020/20/0100 mit Verweis auf VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0239, mwN).Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern vergleiche VwGH 17.11.2020, Ra 2018/07/0487). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 19.01.2022, Ra 2020/20/0100 mit Verweis auf VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0239, mwN).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (vgl. VwGH 08.09.1977, 2609/76).Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen vergleiche VwGH 08.09.1977, 2609/76).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerseits den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I., 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerseits den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins., 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
In jenem Fall, in dem die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. dazu ausführlich VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175, mwN).In jenem Fall, in dem die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche dazu ausführlich VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH 09.09.2021, C-18/20) - mittlerweile in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, des Näheren mit der Vereinbarkeit der asylrechtliche Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. In diesem Erkenntnis wurde dargelegt, dass es aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht zulässig sei, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Art. 40 Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach § 69 AVG oder § 32 VwGVG zu verweisen.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union vergleiche EuGH 09.09.2021, C-18/20) - mittlerweile in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, des Näheren mit der Vereinbarkeit der asylrechtliche Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. In diesem Erkenntnis wurde dargelegt, dass es aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht zulässig sei, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Artikel 40, Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach Paragraph 69, AVG oder Paragraph 32, VwGVG zu verweisen.
Der Verwaltungsgerichthof hat in seiner - in der Folge des oben dargestellten Vorabentscheidungsverfahrens ergangenen - Rechtsprechung ausgesprochen, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, mwN).Der Verwaltungsgerichthof hat in seiner - in der Folge des oben dargestellten Vorabentscheidungsverfahrens ergangenen - Rechtsprechung ausgesprochen, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ vergleiche VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, mwN).
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der „Berufung“ nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN).Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt gemäß Absatz eins, das Vorliegen eines der „Berufung“ nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN).
Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2018 zum inhaltlich entschiedenen Asylverfahren in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Vergleichsmaßstab im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seines verfahrensgegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz vom 25.07.2024 ist sohin das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2018.
Das letzte Verfahren (Bescheid vom 31.07.2019) beinhaltet keine inhaltliche Sachentscheidung, sondern wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und kann somit nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden.
3.1.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des VwGH, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0252 mit Verweis auf VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175). Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (vgl. VwGH 19.07.2021, Ra 2021/18/0088 mit Verweis auf VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; VwGH 05.06.2019, Ra 2018/18/0507; VwGH 7.2.2020, Ra 2019/18/0487). Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des VwGH, dass nur eine solche behaupte