Entscheidungsdatum
29.08.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W294 2297981-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M, MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA China, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024,
Zl. 1272531404/241166880, wie folgt zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M, MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA China, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024,
Zl. 1272531404/241166880, wie folgt zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 01.08.2024 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 01.08.2024 für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG IVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG römisch IV m Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch IV. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach irregulärer Einreise am am 22.12.2020 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Aus einem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 4.3.2021 geht hervor, dass das Verfahren gem. § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG einzustellen sei, da der Aufenthaltsort der oa. Verfahrenspartei wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht (§ 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a) – trotz Belehrung über etwaige negative Konsequenzen – weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen könne. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF die Unterkunft der Betreuungseinrichtung nach Antrag auf internationalem Schutz ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen habe und bislang keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet bestehe. Aus einem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 4.3.2021 geht hervor, dass das Verfahren gem. Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG einzustellen sei, da der Aufenthaltsort der oa. Verfahrenspartei wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht (Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a) – trotz Belehrung über etwaige negative Konsequenzen – weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen könne. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF die Unterkunft der Betreuungseinrichtung nach Antrag auf internationalem Schutz ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen habe und bislang keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet bestehe.
In weiterer Folge stellte der BF am 11.05.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Am 11.05.2023 erfolgte die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, am 09.10.2023 wurde der BF von der erkennenden Behörde einvernommen.
Mit Bescheid des BFA vom 23.10.2023, 1272531404/230924908, wurde dieser Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR-China gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach VR-China gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Der Bescheid wurde in weiterer Folge am 03.05.2024 rechtskräftig. Mit Bescheid des BFA vom 23.10.2023, 1272531404/230924908, wurde dieser Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR-China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach VR-China gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Der Bescheid wurde in weiterer Folge am 03.05.2024 rechtskräftig.
Aus einem Bericht der LPD Wien geht hervor, dass der BF am 31.07.2024 um 22:45 Uhr im Zuge einer Hausdurchsuchung in 1140 Wien, XXXX zusammen mit 10 weiteren chinesischen Staatsangehörigen angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen wurde. Dabei wurde die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF festgestellt. Nachdem Hinweise auf illegale Prostitution und Menschenhandel vorlagen, wurde der BF nach Rücksprache mit dem BFA Journal wurden Sie folglich gem. § 40/1/3 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG überstellt.Aus einem Bericht der LPD Wien geht hervor, dass der BF am 31.07.2024 um 22:45 Uhr im Zuge einer Hausdurchsuchung in 1140 Wien, römisch 40 zusammen mit 10 weiteren chinesischen Staatsangehörigen angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen wurde. Dabei wurde die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF festgestellt. Nachdem Hinweise auf illegale Prostitution und Menschenhandel vorlagen, wurde der BF nach Rücksprache mit dem BFA Journal wurden Sie folglich gem. Paragraph 40 /, eins /, 3, BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG überstellt.
Der BF wurde am 1.8.2024 zur möglichen Schubhaftverhängung vor dem BFA einvernommen und führte dabei aus, dass er in Italien einen Reisepass beantragt und diesen in weiterer Folge auch erhalten habe. Auf Vorhalt, dass er am 31.07.2024 um 22:45 Uhr im Zuge einer Hausdurchsuchung in 1140 Wien, XXXX zusammen mit 10 weiteren chinesischen Staatsangehörigen angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen worden sei, woraufhin die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes festgestellt worden sei und er aufgrund von Hinweisen auf illegale Prostitution und Menschenhandel nach Rücksprache mit dem BFA Journal gem. §40/1/3 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG überstellt worden sei, führte der BF an, dass er sich zwar illegal in Österreich aufhalte, aber nichts mit illegaler Prostitution oder mit dem Menschenhandel zu tun habe. Er befinde sich seit April 2019 in Österreich und habe Österreich seither nicht verlassen. Nachgefragt, was der Zweck seiner Einreise in Österreich gewesen sei, brachte der BF vor, dass er in China wegen seiner Schulden nicht weiter bleiben habe können. Zum weiteren Vorhalt, dass es sich dabei um keinen Asylgrund handle und sein Asylverfahren bereits abgeschlossen sei bzw. auf die Frage, weshalb er sich weiterhin in Österreich aufhalte, replizierte der BF, dass er Österreich nicht verlassen wolle. Er nehme bereits seit einem Jahr Unterkunft in jener Wohnung im 14. Bezirk, in der er auch aufgegriffen worden sei. Nachgefragt, wieso er an dieser Adresse nicht behördlich gemeldet sei, wenn er sich schon ein Jahr dort aufhalte, gab der BF an, dass ihm der Vermieter erklärt habe, dass man sich dort nicht anmelden könne. Er habe zwar einen Wohnungsschlüssel, dieser sei ihm jedoch im Zuge der polizeilichen Kontrolle abgenommen worden. Seine Unterkunft bestehe insgesamt aus sieben bis acht Zimmern. Die Frage, ob er Familienangehörige, Verwandte oder sonstige, ihm nahestehende Personen im Bundesgebiet habe, wurde vom BF verneint. In China würden seine Ehefrau und seine beiden Kinder wohnen. Der BF finanziere seinen Aufenthalt im Bundesgebiet mit Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen. Seine derzeitigen Barmittel würden aktuell über 1000,- Euro betragen, da er diesen Betrag gespart habe. Die weiteren Fragen, ob er in Österreich in einem Verein oder sonstigen Organisation sei und ob er strafrechtlich verfolgt worden sei, wurden vom BF verneint. Er sei nicht bereit, freiwillig sein Heimatland zu verlassen. Der BF wurde am 1.8.2024 zur möglichen Schubhaftverhängung vor dem BFA einvernommen und führte dabei aus, dass er in Italien einen Reisepass beantragt und diesen in weiterer Folge auch erhalten habe. Auf Vorhalt, dass er am 31.07.2024 um 22:45 Uhr im Zuge einer Hausdurchsuchung in 1140 Wien, römisch 40 zusammen mit 10 weiteren chinesischen Staatsangehörigen angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen worden sei, woraufhin die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes festgestellt worden sei und er aufgrund von Hinweisen auf illegale Prostitution und Menschenhandel nach Rücksprache mit dem BFA Journal gem. §40/1/3 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG überstellt worden sei, führte der BF an, dass er sich zwar illegal in Österreich aufhalte, aber nichts mit illegaler Prostitution oder mit dem Menschenhandel zu tun habe. Er befinde sich seit April 2019 in Österreich und habe Österreich seither nicht verlassen. Nachgefragt, was der Zweck seiner Einreise in Österreich gewesen sei, brachte der BF vor, dass er in China wegen seiner Schulden nicht weiter bleiben habe können. Zum weiteren Vorhalt, dass es sich dabei um keinen Asylgrund handle und sein Asylverfahren bereits abgeschlossen sei bzw. auf die Frage, weshalb er sich weiterhin in Österreich aufhalte, replizierte der BF, dass er Österreich nicht verlassen wolle. Er nehme bereits seit einem Jahr Unterkunft in jener Wohnung im 14. Bezirk, in der er auch aufgegriffen worden sei. Nachgefragt, wieso er an dieser Adresse nicht behördlich gemeldet sei, wenn er sich schon ein Jahr dort aufhalte, gab der BF an, dass ihm der Vermieter erklärt habe, dass man sich dort nicht anmelden könne. Er habe zwar einen Wohnungsschlüssel, dieser sei ihm jedoch im Zuge der polizeilichen Kontrolle abgenommen worden. Seine Unterkunft bestehe insgesamt aus sieben bis acht Zimmern. Die Frage, ob er Familienangehörige, Verwandte oder sonstige, ihm nahestehende Personen im Bundesgebiet habe, wurde vom BF verneint. In China würden seine Ehefrau und seine beiden Kinder wohnen. Der BF finanziere seinen Aufenthalt im Bundesgebiet mit Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen. Seine derzeitigen Barmittel würden aktuell über 1000,- Euro betragen, da er diesen Betrag gespart habe. Die weiteren Fragen, ob er in Österreich in einem Verein oder sonstigen Organisation sei und ob er strafrechtlich verfolgt worden sei, wurden vom BF verneint. Er sei nicht bereit, freiwillig sein Heimatland zu verlassen.
Im Anschluss an diese Einvernahme wurde über den BF vom 01.08.2024 mit Mandatsbescheid gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde über den BF vom 01.08.2024 mit Mandatsbescheid gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF keine ausreichenden Existenzmittel nachweisen bzw. nicht den Nachweis erbringen könne, dass diese aus legalen Quellen stammen würden. Dazu habe er angegeben, auf Baustellen oder als Elektriker Schwarzarbeit zu betreiben. Er sei für die Behörde nicht ausreichend greifbar. Er habe sich unangemeldet im Verborgenen bewegt und sich damit jeglicher behördlichen oder gesetzlicheren Kontrolle entzogen. Er sei in keinster Weise vertrauenswürdig und strebe mit allen Mitteln einen rechtswidrigen Verbleib im Bundesgebiet an. Er habe sich bereits einmal einem Asylverfahren entzogen und sei nach neg. Abschluss eines Verfahrens untergetaucht. Er verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz und könne seine derzeitige unbekannte Unterkunft jederzeit wieder aufgeben. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF sei bereits rechtskräftig. Er widersetze sich seiner Ausreiseverpflichtung und bestehe die akute Gefahr, dass er im Falle der Entlassung wieder in die Verborgenheit abtauche. Sein bisheriges Verhalten habe eindeutig gezeigt, dass er nicht vertrauenswürdig und nicht ausreisewillig sei. Er sei weder familiär, sprachlich, noch legal beruflich oder anderweitig integriert. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF aufgrund seines geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Eine Sicherheitsleistung würde den BF nicht am (neuerlichen) Untertauchen hindern. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im Fall des BF nicht das Auslangen gefunden werden.
Der BF befindet sich seit 31.07.2024 22:40 im Polizeianhaltezentrum Wien, HERNALSER GÜRTEL.
Mit Schriftsatz vom 23.08.2024 erhob der BF durch seinen gewillkürten Vertreter rechtzeitig Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft mit Mandatsbescheid vom 01.08.2024 sowie die Anhaltung in Schubhaft und brachte begründend im Wesentlichen vor, dass im konkreten Fall weder eine Aufklärung des BF über die Rechte als potenzielles Opfer von Menschenhandel noch die Einräumung einer Bedenkzeit an den BF erfolgt sei. Aus diesem Grund sei die Verhängung der Schubhaft, jedenfalls die Anhaltung des BF seit dem Bekanntwerden, dass der BF mutmaßlich Opfer von Menschenhandel sei und die weitere Anhaltung der BF in Schubhaft rechtswidrig. Der BF weise seit 05.03.2024 eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet auf. Der BF sei bei seiner Inschubhaftnahme im Besitz des Schlüssels für die Wohnung gewesen. Im Bescheid werde dennoch von einem Verstoß gegen das Meldegesetz und Untertauchens gesprochen, obwohl dem BFA die Meldeadresse bekannt gewesen sei. Es müsse ein sicherer Rahmen gewährleistet werden, damit der BF auf ein allfälliges Strafverfahren vorbereitet werden könne. Der BF benötige intensive Betreuung und Unterstützung durch spezialisierte Mitarbeiter*innen im Menschenhandel. Der BF sei kooperativ und bereit, einem gelinderen Mittel Folge zu leisten. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie gem. § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG der Ersatz der Barauslage für die Erhebung der Beschwerde, für die er aufzukommen habe, inklusive den Ersatz der Eingabengebühr iHv 30,00 Euro. Mit Schriftsatz vom 23.08.2024 erhob der BF durch seinen gewillkürten Vertreter rechtzeitig Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft mit Mandatsbescheid vom 01.08.2024 sowie die Anhaltung in Schubhaft und brachte begründend im Wesentlichen vor, dass im konkreten Fall weder eine Aufklärung des BF über die Rechte als potenzielles Opfer von Menschenhandel noch die Einräumung einer Bedenkzeit an den BF erfolgt sei. Aus diesem Grund sei die Verhängung der Schubhaft, jedenfalls die Anhaltung des BF seit dem Bekanntwerden, dass der BF mutmaßlich Opfer von Menschenhandel sei und die weitere Anhaltung der BF in Schubhaft rechtswidrig. Der BF weise seit 05.03.2024 eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet auf. Der BF sei bei seiner Inschubhaftnahme im Besitz des Schlüssels für die Wohnung gewesen. Im Bescheid werde dennoch von einem Verstoß gegen das Meldegesetz und Untertauchens gesprochen, obwohl dem BFA die Meldeadresse bekannt gewesen sei. Es müsse ein sicherer Rahmen gewährleistet werden, damit der BF auf ein allfälliges Strafverfahren vorbereitet werden könne. Der BF benötige intensive Betreuung und Unterstützung durch spezialisierte Mitarbeiter*innen im Menschenhandel. Der BF sei kooperativ und bereit, einem gelinderen Mittel Folge zu leisten. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie gem. Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG der Ersatz der Barauslage für die Erhebung der Beschwerde, für die er aufzukommen habe, inklusive den Ersatz der Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.
In einer Stellungnahme vom 19.08.2024 wurde vom BFA ausgeführt, dass sich der BF seinem ersten Asylverfahren entzogen habe und für die Behörde nicht erreichbar gewesen sei. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung nach rechtskräftigem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens nicht nachgekommen, sondern weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig geblieben, wobei er angegeben habe, nicht freiwillig nach China zurückkehren zu wollen. Der BF habe über die chinesische Botschaft in Italien einen Reisepass erlangt, den er der Behörde vorenthalten und nicht vorgelegt habe. Der BF habe während seiner Asylverfahren bezüglich seiner Asylgründe bewusst unrichtige Angaben getätigt, um sich durch Vorgabe einer Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland einen Vorteil hinsichtlich der Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz zu verschaffen. Der BF weise im österreichischen Bundesgebiet keine soziale Verankerung, keinen gesicherten Wohnsitz, keine behördliche Meldung, keine legale Erwerbstätigkeit und keine ausreichenden Existenzmittel auf. Er sei unsteten Aufenthaltes gewesen und sei seit 31.5.2023 zwar behördlich gemeldet, aber an seiner Meldeadresse nicht wohnhaft gewesen. Es sei am 1.8.2024 bei der Botschaft der VR China über die BFA-Abteilung B/II unter Vorlage der erforderlichen Formblätter die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt worden. Es sei beabsichtigt, den BF der Delegation der Chinesischen Botschaft zu einem Interview vorzuführen. Ein Termin sei noch nicht bekanntgegeben worden. Zum Vorhalt, dass es sich beim BF um ein Opfer von Menschenhandel handeln könnte, werde entgegengehalten, dass der BF niederschriftlich angegeben habe, davon nicht betroffen zu sein und dass durch das Landeskriminalamt Ermittlungen geführt werden. Es sei darauf hingewiesen worden, dass der BF über eine aufrechte Meldeadresse verfüge. Der BF sei jedoch an einer Adresse aufgegriffen worden, an welcher er nicht gemeldet sei, woraus sich schließen lasse, dass es sich bei den Meldeadressen um reine Scheinmeldungen handele. Beantragt wurde, dem BF zum Ersatz für den Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand der belangten Behörde sowie einen Verhandlungsaufwand, sofern eine mündliche Verhandlung stattfinde und ein Behördenvertreter teilnehme, zu verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Zum Verfahrensgang
Der BF stellte am 22.12.2020 den ersten Antrag auf internationalen Schutz, das Verfahren wurde jedoch eingestellt, da der BF im Bundesgebiet keine aufrechte Meldeadresse aufwies und für die Behörde nicht erreichbar war. Am 11.05.2023 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA vom 23.10.2023, 1272531404/230924908, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR-China abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach VR-China zulässig ist. Dem BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid des BFA vom 23.10.2023, 1272531404/230924908, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR-China abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach VR-China zulässig ist. Dem BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 31.07.2024 um 22:45 Uhr wurde der BF im Zuge einer Hausdurchsuchung in 1140 Wien, XXXX zusammen mit 10 weiteren chinesischen Staatsangehörigen angetroffen, einer Personenkontrolle unterzogen und aufgrund der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes nach Rücksprache mit dem BFA festgenommen und sodann in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) gebracht. Der BF wurde am 01.08.2024 vom BFA einvernommen. Am 31.07.2024 um 22:45 Uhr wurde der BF im Zuge einer Hausdurchsuchung in 1140 Wien, römisch 40 zusammen mit 10 weiteren chinesischen Staatsangehörigen angetroffen, einer Personenkontrolle unterzogen und aufgrund der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes nach Rücksprache mit dem BFA festgenommen und sodann in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) gebracht. Der BF wurde am 01.08.2024 vom BFA einvernommen.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 01.08.2024 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 01.08.2024 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am 1.8.2024 erfolgte zuletzt eine Urgenz bei der chinesischen Botschaft betreffend die Ausstellung eines Heimreisezertifikates.
1.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF gibt an ein Staatsangehöriger Chinas zu sein. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
Der BF wird seit 01.08.2024 16:00 in Schubhaft angehalten.
Der BF ist haftfähig. Der BF befindet sich in einem guten Allgemeinzustand.Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Es liegt kein Fall vor, in dem die Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, durch den BF als Zeugen oder Opfer von Menschenhandel erforderlich beziehungsweise möglich erscheint.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
Der BF reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz.
Gegen den BF besteht eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nach. Der BF war für die Behörde nicht greifbar, indem er sich einer Scheinadresse 1180 Wien bediente, sich jedoch tatsächlich in 1140 Wien aufhält.
Der BF ist unkooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht rückkehrwillig. Bei seiner Entlassung aus der Schubhaft wird er erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um einer Abschiebung zu entgehen.
Der BF hat bisher weder Schritte unternommen, sich ein Reisedokument zu beschaffen noch Dokumente vorgelegt, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen.
Der BF hat in Österreich weder familiäre noch substantielle soziale Anknüpfungspunkte. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Die gesamte Familie des BF lebt in China.
Der BF geht in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über kein nennenswertes Vermögen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Da der BF keinerlei Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat, ist eine Überprüfung seiner Angaben erforderlich.
Das BFA urgierte zuletzt am 1.8.2024 bei der chinesischen Botschaft betreffend die Ausstellung eines HRZ für den BF. Bislang ist keine Mitteilung der chinesischen Vertretungsbehörde erfolgt, dass der BF nicht identifiziert werden kann.
Seit Juli 2023 wurde die Kooperation mit der chinesischen Botschaft nach langer Pause im Zuge von Covid-19 Unterbrechung wiederaufgenommen. Es wurden seit Juli 2023 durch die chinesische Botschaft sechs Heimreisezertifikate ausgestellt. Es fanden im Jänner und Dezember 2023 Vorführtermine statt. Fallgegenständlich kann der BF beim nächsten Termin vor die chinesische Vertretung vorgeführt werden, da sein Antrag auf internationalen Schutz in erster Instanz abgelehnt wurde.
Die Dauer der Ausstellung von Heimreisezertifikaten hängt grundsätzlich von der Genauigkeit der angegebenen Personendaten ab. In weiterer Folge werden die Daten in China durch die jeweilige zuständige Polizeidirektion der Provinz überprüft. Die Überprüfung der Daten nimmt ungefähr drei Monate in Anspruch, abhängig von dem Aufwand in Bezug auf die angeführten Daten. Mit einer Ausstellung eines HRZ ist binnen sechs bis sieben Monaten zu rechnen. Seitens der chinesischen Botschaft erfolgten auch Rückmeldungen, wenn eine Identifizierung aufgrund von Falschangaben nicht möglich war. Naturgemäß werden die Schubhaftfälle bei der Ausstellung von Heimreisezertifikaten priorisiert. Flüge nach China sind vorhanden. Sobald ein HRZ von der chinesischen Botschaft ausgestellt wurde, ist binnen 1-2 Wochen mit der Abschiebung der BF nach China zu rechnen.
Abschiebungen nach China sind realistisch möglich und sind sowohl die HRZ-Ausstellung für die BF als auch ihre Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer wahrscheinlich. Die Identifizierung des BF, die Ausstellung eines HRZ und die anschließende Abschiebung des BF ist innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zum Verfahrensgang
Der Verfahrensgang und die hierzu sowie zur Person des BF, den Voraussetzungen für die Schubhaft und zum Sicherungsbedarf getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts (siehe etwa Einsichtnahme bzw. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Strafregister). Der BF ist diesem Akteninhalt im Verfahren und insbesondere in der vorliegenden Beschwerde nicht substantiiert entgegnet getreten, das Bundesverwaltungsgericht geht von der Richtigkeit dieser Angaben aus.
2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Dass der BF in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, war aufgrund des in erster Instanz, wenngleich noch nicht rechtskräftig, negativen Abschlusses ihres Verfahrens auf internationalen Schutz festzustellen, was sich ebengleich aus dem Akteninhalt ergibt.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF und wurden solche auch zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beschwerden des BF.
Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme am 01.08.2024 in Zusammenhang mit dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei, wonach der BF zu diesem Zeitpunkt nur Barmittel in Höhe von € 125,00,- aufwies. Demzufolge ist der BF keinesfalls in der Lage, sich den Aufenthalt im Bundesgebiet weder kurz- noch mittelfristig aus eigenem zu sichern. Die Feststellungen, dass der BF zwar aktuell über eine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt, sein Verfahren seine erste Asylantragstellung betreffend aufgrund seiner fehlenden Mitwirkungspflichten jedoch eingestellt wurde und er seitens der Polizei am 31.07.2024 im Zuge einer Hausdurchsuchung an einer näher bezeichneten Adresse in Wien 1140 angetroffen wurde, geht aus dem Akteninhalt in Verbindung mit den Informationen eines Berichtes der LPD Wien hervor. Auch wenn in der Beschwerde angeführt wurde, dass der BF bereits seit 5.3.2024 eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet aufweise, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass der BF im Rahmen seiner Einvernahme am 01.08.2024 ausdrücklich einräumte, nicht an seiner eigentlichen Meldeadresse in Wien 1180, sondern an jener Adresse in Wien 1140 zu wohnen, an welcher er im Zuge einer Hausdurchsuchung auch angetroffen wurde, weshalb die Annahme der belangten Behörde, wonach es sich bei der Meldeadresse um eine bloße Scheinmeldung handelt, im gegenständlichen Fall offenkundig auch zutrifft. Unabhängig davon ist anzumerken, dass aus einem Aktenvermerk des BFA vom 4.3.2021 zudem auch hervorgeht, dass bereits das erste Asylverfahren des BF aufgrund der Nichtfeststellbarkeit des Aufenthaltsortes des BF eingestellt wurde und der BF durch dieses Verhalten zweifelsfrei seine Mitwirkungs- und Meldepflichten gröblich verletzte, was auf die mangelnde Kooperationsbereitschaft des BF hindeutet. Dass er somit wissentlich seiner Verpflichtung zur polizeilichen Meldung nicht nachgekommen ist, kann nur dahingehend gewertet werden, dass er sich dem Zugriff der Behörde entziehen und ein Leben im Verborgenen führen wollte.
Dass es sich bei der Behauptung in der Beschwerde, wonach der BF ein Opfer Menschenhandels geworden sei, um eine reine Schutzbehauptung handelt, geht aus den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme am 1.8.2024 hervor, da der BF im Zuge dessen ausdrücklich erklärte, dass nichts mit Menschenhandel oder Prostitution zu tun zu haben und auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass der BF in derartige Straftaten-als Opfer oder Täter- verwickelt worden wäre.
Die Feststellungen hinsichtlich der fehlenden familiären und sozialen Kontakte des BF im Bundesgebiet stützen sich primär auf dessen Angaben in den Einvernahmen am 1.8.2024 sowie dem Umstand, dass im gesamten Verfahren diesbezüglich keine gegenteiligen Hinweise hervorgekommen sind.
Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist bzw. er sich somit seiner Abschiebung entzogen hat, ist evident und unstrittig. Dass er auch aktuell nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Protokollen zu Rückkehrberatungsgesprächen, insbesondere auch dem Einvernahmeprotokoll am 1.8.2024. Ferner geht aus der Einvernahme am 1.8.2024 auch hervor, dass der BF nur aus wirtschaftlichen Gründen in Österreich einreiste und somit seine Anträge auf internationalen Schutz nicht auf eine konkrete asylrelevante Verfolgungsgefahr stützte.
Die Angaben zum Asylverfahren des BF ergeben sich aus den vorliegenden Akteninhalt, ebenso die Angaben zum negativen Asylbescheid, zur Rückkehrentscheidung und zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats. Von einer Durchsetzbarkeit der im Jahr 2023 rechtskräftig gewordenen Entscheidung ist auszugehen.
Die Feststellungen zum HRZ- Verfahren ergeben sich aus der Stellungnahme des BFA vom 19.08.2024.
Bislang wurde seitens der Behörde zwar noch kein Abschiebetermin bekannt gegeben, da aber das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die chinesischen Behörden von der belangten Behörde bereits eingeleitet wurde, ist nach der dafür vorliegenden zeitlichen Prognose jedenfalls davon auszugehen, dass die Abschiebung innerhalb der gesetzlich determinierten Höchstgrenzen für die Schubhaft erfolgen wird.
Die Feststellungen betreffend die Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Strafregisterauszug.
Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
In diesem Sinne war auch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchteil A)
Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in SchubhaftSpruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet:
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem ge