Entscheidungsdatum
02.09.2024Norm
ASVG §410Spruch
G305 2274782-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX vom XXXX .2023, GZ: XXXX , gerichtete Beschwerde der Firma XXXX , vertreten durch die DELOITTE-MPD-QUINTAX STEUERBERATUNGS GmbH, Ignaz-Rieder-Kai 13a, 5020 Salzburg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , gerichtete Beschwerde der Firma römisch 40 , vertreten durch die DELOITTE-MPD-QUINTAX STEUERBERATUNGS GmbH, Ignaz-Rieder-Kai 13a, 5020 Salzburg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2023 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX .2023, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) gegenüber der Fa. XXXX GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass sie gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm §§ 44Abs. 1 und 49 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG idgF wegen der im Zuge der GPLB (Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die im Prüfbericht vom XXXX .2022 zur Dienstgebernummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 103.858,94 nachzuentrichten. Der dazugehörige Prüfbericht vom XXXX .2022 bilde einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides und werde als Beilage des gegenständlichen Bescheides an die XXXX zugestellt.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) gegenüber der Fa. römisch 40 GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass sie gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44 A, b, s, 1 und 49 Absatz eins und Absatz 2, ASVG idgF wegen der im Zuge der GPLB (Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die im Prüfbericht vom römisch 40 .2022 zur Dienstgebernummer römisch 40 ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 103.858,94 nachzuentrichten. Der dazugehörige Prüfbericht vom römisch 40 .2022 bilde einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides und werde als Beilage des gegenständlichen Bescheides an die römisch 40 zugestellt.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die BF ein Unternehmen betreibe, das XXXX aller Art durchführe. Alleingesellschafter der BF sei die XXXX . Als 100%iger Shareholder agiere die in Deutschland ansässige XXXX . Im Rahmen ihrer Tätigkeit beschäftige die BF zahlreiche Dienstnehmer. Die meisten würden als LKW-Fahrer fungieren. Im Rahmen einer durchgeführten GPLB seien durch das Prüfungsorgan mehrere Beanstandungen erfolgt. So habe der Dienstnehmer XXXX (in der Folge: Erstmitbeteiligter oder kurz: MB1) im Prüfzeitraum als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BF fungiert. Ausgehend aus einem im Jahr XXXX eingeleiteten Finanzstrafverfahren gegen den MB1 sei der BF auf Grund einer Selbstanzeige eingeräumt worden, dass diverse Versicherungszahlungen aus Kaskoversicherungen iHv rund EUR 590.000,00 ohne Wissen des Firmeneigentümers (Stiftungsvorstand) anstatt auf das Firmenkonto der BF auf Privatkonten des MB1 ausgezahlt worden. Hintergrund für diese Versicherungsleistungen seien mehrere, von der BF verursachte Totalschäden an dienstgebereigenen Fahrzeugen gewesen. Darüber hinaus habe sich der MB1 noch zahlreiche weitere nicht betriebliche Aufwendungen bezahlen lassen. Überdies seien Versicherungsentschädigungen und weitere Aufwendungen der BF an den MB1 auf Grund eines ursprünglich im Branchenvergleich sehr gering angesetzten Geschäftsführerbruttogehalts des MB1 iHv EUR 2.735,53 im Nachhinein als Bonuszahlungen an den MB1 anerkannt und dem ursprünglichen monatlichen Geschäftsführerbezug hinzugerechnet wurden. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die BF ein Unternehmen betreibe, das römisch 40 aller Art durchführe. Alleingesellschafter der BF sei die römisch 40 . Als 100%iger Shareholder agiere die in Deutschland ansässige römisch 40 . Im Rahmen ihrer Tätigkeit beschäftige die BF zahlreiche Dienstnehmer. Die meisten würden als LKW-Fahrer fungieren. Im Rahmen einer durchgeführten GPLB seien durch das Prüfungsorgan mehrere Beanstandungen erfolgt. So habe der Dienstnehmer römisch 40 (in der Folge: Erstmitbeteiligter oder kurz: MB1) im Prüfzeitraum als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BF fungiert. Ausgehend aus einem im Jahr römisch 40 eingeleiteten Finanzstrafverfahren gegen den MB1 sei der BF auf Grund einer Selbstanzeige eingeräumt worden, dass diverse Versicherungszahlungen aus Kaskoversicherungen iHv rund EUR 590.000,00 ohne Wissen des Firmeneigentümers (Stiftungsvorstand) anstatt auf das Firmenkonto der BF auf Privatkonten des MB1 ausgezahlt worden. Hintergrund für diese Versicherungsleistungen seien mehrere, von der BF verursachte Totalschäden an dienstgebereigenen Fahrzeugen gewesen. Darüber hinaus habe sich der MB1 noch zahlreiche weitere nicht betriebliche Aufwendungen bezahlen lassen. Überdies seien Versicherungsentschädigungen und weitere Aufwendungen der BF an den MB1 auf Grund eines ursprünglich im Branchenvergleich sehr gering angesetzten Geschäftsführerbruttogehalts des MB1 iHv EUR 2.735,53 im Nachhinein als Bonuszahlungen an den MB1 anerkannt und dem ursprünglichen monatlichen Geschäftsführerbezug hinzugerechnet wurden.
Mit entsprechenden Lohnaufrollungen des Lohnkontos des MB1 im Zuge eines 13. Laufes für die Jahre XXXX bis XXXX seien Beiträge zur Sozialversicherung bzw. zur betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse für diesen nachentrichtet und in die Lohnverrechnung aufgenommen worden. Mit den Aufrollungen habe der MB1 im Prüfzeitraum durchgehend die Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung erreicht. In der nachträglichen Einbeziehung in die Lohnverrechnung im Zuge der von der BF selbst vorgenommenen Aufrollung hätten bestimmte Punkte, wie etwa der Umstand, dass sie für den MB1 im Prüfzeitraum zahlreiche Verkehrsstrafen übernommen hatte, oder der Sachbezug Wohnraum für die Privatnutzung durch den MB1 im Zeitraum XXXX bis XXXX keine Berücksichtigung gefunden. Mit entsprechenden Lohnaufrollungen des Lohnkontos des MB1 im Zuge eines 13. Laufes für die Jahre römisch 40 bis römisch 40 seien Beiträge zur Sozialversicherung bzw. zur betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse für diesen nachentrichtet und in die Lohnverrechnung aufgenommen worden. Mit den Aufrollungen habe der MB1 im Prüfzeitraum durchgehend die Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung erreicht. In der nachträglichen Einbeziehung in die Lohnverrechnung im Zuge der von der BF selbst vorgenommenen Aufrollung hätten bestimmte Punkte, wie etwa der Umstand, dass sie für den MB1 im Prüfzeitraum zahlreiche Verkehrsstrafen übernommen hatte, oder der Sachbezug Wohnraum für die Privatnutzung durch den MB1 im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 keine Berücksichtigung gefunden.
Auch habe das Prüforgan im Zuge der GPLB festgestellt, dass für einige LKW-Fahrer auch bei täglichen Dienstreisen ein abgabenfreies Nächtigungsgeld iHv EUR 15,00 ausbezahlt worden sei, obwohl diese am selben Tag wieder zum Betriebsstandort zurückgefahren seien und keine auswärtige Nächtigung vorgenommen hätten. Auch bei mehrtägigen Reisen sei am letzten Reisetag (meistens ein Freitag) für einige LKW-Fahrer ein pauschales Nächtigungsgeld iHv EUR 15,00 abgabenfrei abgerechnet worden.
Der Dienstnehmer XXXX (in der Folge: Zweitmitbeteiligter oder kurz: MB2) sei von der BF im Prüfzeitraum als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer abgerechnet worden. Tatsächlich habe der MB2 viel mehr gearbeitet, als in der Lohnverrechnung abgerechnet wurde. Im Zuge der Prüfung seien daher sowohl die zu Unrecht beitragsfrei ausgezahlten Kilometergelder, als auch die Beiträge für die zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden sozialversicherungspflichtig nachverrechnet und die Teilversicherung in der Unfallversicherung in einem abgesonderten Bescheid vom XXXX .2023, GZ: XXXX auf eine Voll- und Arbeitslosenversicherung umgestellt worden. Der Dienstnehmer römisch 40 (in der Folge: Zweitmitbeteiligter oder kurz: MB2) sei von der BF im Prüfzeitraum als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer abgerechnet worden. Tatsächlich habe der MB2 viel mehr gearbeitet, als in der Lohnverrechnung abgerechnet wurde. Im Zuge der Prüfung seien daher sowohl die zu Unrecht beitragsfrei ausgezahlten Kilometergelder, als auch die Beiträge für die zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden sozialversicherungspflichtig nachverrechnet und die Teilversicherung in der Unfallversicherung in einem abgesonderten Bescheid vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 auf eine Voll- und Arbeitslosenversicherung umgestellt worden.
Der Dienstnehmer XXXX (in der Folge: Drittmitbeteiligter oder kurz: MB3) habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer der BF fungiert. Er sei im Prüfzeitraum im Bereich Disposition und Kundenbetreuung tätig gewesen. Auch sei er für die BF in manchen Bereichen zeichnungsberechtigt gewesen. Im Prüfzeitraum sei für den MB3 lohnkontenmäßig eine sehr hohe Anzahl an Kilometergeldern abgabenfrei abgerechnet worden. In den Jahren XXXX bis XXXX seien Kilometergelder von über 30.000 km pro Jahr ausbezahlt worden. Dabei sei die Auszahlung teilweise auf das Bankkonto des MB3 erfolgt, jedoch überwiegend in Form einer Barauszahlung. Das diesbezüglich geführte Fahrtenbuch sei fehlerhaft gewesen und habe nicht den gesetzlichen Vorgaben an eine ordnungsgemäße Fahrtenaufzeichnung entsprochen. Im Rahmen der GPLB habe festgestellt werden können, dass die im Fahrtenbuch angegebenen Kilometerstände von denen im Rahmen etwaiger § 57a-Gutachten bzw. diversen datierten Rechnungen angeführten Kilometerständen in sehr hohem Ausmaß abgewichen seien. Auch sei dem MB3 eine Tankkarte zur Verfügung gestanden und habe er mit dieser seinen Privat-PKW in regelmäßigen Abständen betankt.Der Dienstnehmer römisch 40 (in der Folge: Drittmitbeteiligter oder kurz: MB3) habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer der BF fungiert. Er sei im Prüfzeitraum im Bereich Disposition und Kundenbetreuung tätig gewesen. Auch sei er für die BF in manchen Bereichen zeichnungsberechtigt gewesen. Im Prüfzeitraum sei für den MB3 lohnkontenmäßig eine sehr hohe Anzahl an Kilometergeldern abgabenfrei abgerechnet worden. In den Jahren römisch 40 bis römisch 40 seien Kilometergelder von über 30.000 km pro Jahr ausbezahlt worden. Dabei sei die Auszahlung teilweise auf das Bankkonto des MB3 erfolgt, jedoch überwiegend in Form einer Barauszahlung. Das diesbezüglich geführte Fahrtenbuch sei fehlerhaft gewesen und habe nicht den gesetzlichen Vorgaben an eine ordnungsgemäße Fahrtenaufzeichnung entsprochen. Im Rahmen der GPLB habe festgestellt werden können, dass die im Fahrtenbuch angegebenen Kilometerstände von denen im Rahmen etwaiger Paragraph 57 a, -, G, u, t, a, c, h, t, e, n, bzw. diversen datierten Rechnungen angeführten Kilometerständen in sehr hohem Ausmaß abgewichen seien. Auch sei dem MB3 eine Tankkarte zur Verfügung gestanden und habe er mit dieser seinen Privat-PKW in regelmäßigen Abständen betankt.
Im Zuge der Prüfung sei überdies festgestellt worden, dass der Dienstnehmer XXXX (in der Folge: Viertmitbeteiligter oder kurz: MB4) sein privates Fahrzeug unentgeltlich durch die dienstgebereigene Tankstelle betankt habe.Im Zuge der Prüfung sei überdies festgestellt worden, dass der Dienstnehmer römisch 40 (in der Folge: Viertmitbeteiligter oder kurz: MB4) sein privates Fahrzeug unentgeltlich durch die dienstgebereigene Tankstelle betankt habe.
Für den Dienstnehmer XXXX (in der Folge: Fünftmitbeteiligter oder kurz: MB5) habe die BF im Prüfzeitraum einen in ihrem Betriebsvermögen befindlichen PKW der Marke AUDI A4, Kennzeichen: XXXX , für Privatfahren zur Verfügung gestellt. Für die durc