Entscheidungsdatum
04.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W295 2244237-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS und Dr. Christopher MERSCH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX (nunmehr XXXX ), vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 07.06.2021, XXXX , betreffend die Feststellung der Anwendbarkeit des Kommunikationsplattformen-Gesetzes (KoPl-G), zu Recht erkannt bzw. beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS und Dr. Christopher MERSCH als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 (nunmehr römisch 40 ), vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 07.06.2021, römisch 40 , betreffend die Feststellung der Anwendbarkeit des Kommunikationsplattformen-Gesetzes (KoPl-G), zu Recht erkannt bzw. beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Das Beschwerdeverfahren wird für gegenstandslos erklärt und gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird für gegenstandslos erklärt und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
C)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 07.04.2021 stellte die XXXX (nunmehr XXXX im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria; im Folgenden: belangte Behörde) gerichteten „Antrag auf Feststellung gemäß § 1 Abs. 5 Kommunikationsplattformengesetz“ und beantragte, die belangte Behörde möge darin feststellen, ob die Beschwerdeführerin in den Anwendungsbereich des Gesetzes falle. Im Wesentlichen begründete die Beschwerdeführerin ihren Antrag damit, dass sie als Diensteanbieterin mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund des Herkunftslandprinzips des Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Richtlinie; im Folgenden: E-Commerce-RL) nicht dem Anwendungsbereich des Kommunikationsplattformengesetzes (im Folgenden: KoPl-G) unterliegen würde. Am Ende des Schreibens beantragte die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde einen Feststellungsbescheid erlasse, mit dem festgestellt werde, dass sie nicht in den Anwendungsbereich des KoPl-G falle. 1. Mit Schreiben vom 07.04.2021 stellte die römisch 40 (nunmehr römisch 40 im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria; im Folgenden: belangte Behörde) gerichteten „Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Kommunikationsplattformengesetz“ und beantragte, die belangte Behörde möge darin feststellen, ob die Beschwerdeführerin in den Anwendungsbereich des Gesetzes falle. Im Wesentlichen begründete die Beschwerdeführerin ihren Antrag damit, dass sie als Diensteanbieterin mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund des Herkunftslandprinzips des Artikel 3, der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Richtlinie; im Folgenden: E-Commerce-RL) nicht dem Anwendungsbereich des Kommunikationsplattformengesetzes (im Folgenden: KoPl-G) unterliegen würde. Am Ende des Schreibens beantragte die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde einen Feststellungsbescheid erlasse, mit dem festgestellt werde, dass sie nicht in den Anwendungsbereich des KoPl-G falle.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.06.2021, Zl. XXXX , stellte die belangte Behörde gemäß § 1 Abs. 5 KoPl-G fest, dass die Beschwerdeführerin „durch das Anbieten der Kommunikationsplattform „ XXXX “ gemäß § 2 Z 4 KoP-G dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliegt.“2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.06.2021, Zl. römisch 40 , stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G fest, dass die Beschwerdeführerin „durch das Anbieten der Kommunikationsplattform „ römisch 40 “ gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, KoP-G dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliegt.“
Zum Antrag auf Feststellung des Anwendungsbereichs nach § 5 KoPl-G hielt die belangte Behörde zunächst fest, dass sich aus den zwei divergierenden Anträgen im Schreiben vom 07.04.2021 ein objektiver Parteiwille dahingehend ergebe, dass die belangte Behörde feststellen möge, ob die Beschwerdeführerin unter den Anwendungsbereich des KoPl-G falle. Die offene Formulierung des § 1 Abs. 5 KoPl-G, wonach beantragt werden könne, ob der betreffende Diensteanbieter unter den Anwendungsbereich des KoPl-G fällt, lasse auch eine Subsumtion des Begehrens auf eine negative Feststellung unter den Wortlaut des § 1 Abs. 5 KoPl-G zu. Als Zwischenergebnis könne also festgehalten werden, dass sich der auf die Feststellung gerichtete verfahrensgegenständliche Antrag, dass die Beschwerdeführerin nicht dem KoPl-G bzw. ob sie dem KoPl-G unterliege, sich im Rahmen jener Kognitionsbefugnis bewege, die der belangten Behörde vom Gesetzgeber im Rahmen des § 1 Abs. 5 KoPl-G zuerkannt worden sei.Zum Antrag auf Feststellung des Anwendungsbereichs nach Paragraph 5, KoPl-G hielt die belangte Behörde zunächst fest, dass sich aus den zwei divergierenden Anträgen im Schreiben vom 07.04.2021 ein objektiver Parteiwille dahingehend ergebe, dass die belangte Behörde feststellen möge, ob die Beschwerdeführerin unter den Anwendungsbereich des KoPl-G falle. Die offene Formulierung des Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G, wonach beantragt werden könne, ob der betreffende Diensteanbieter unter den Anwendungsbereich des KoPl-G fällt, lasse auch eine Subsumtion des Begehrens auf eine negative Feststellung unter den Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G zu. Als Zwischenergebnis könne also festgehalten werden, dass sich der auf die Feststellung gerichtete verfahrensgegenständliche Antrag, dass die Beschwerdeführerin nicht dem KoPl-G bzw. ob sie dem KoPl-G unterliege, sich im Rahmen jener Kognitionsbefugnis bewege, die der belangten Behörde vom Gesetzgeber im Rahmen des Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G zuerkannt worden sei.
Zum Anwendungsbereich des KoPl-G führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin die Kriterien für eine Kommunikationsplattform iSd 2 Z 4 KoPl-G erfülle. Die Beschwerdeführerin erfülle mit der Möglichkeit der unmittelbaren Interaktion, die zwischen einem Nutzer und einem in der Regel größeren, unbestimmten, Personenkreis stattfinde, und die Ausdruck in Wort, Schrift, Ton oder Bild findet, die Qualifikationsmerkmale. Unbestritten sei die Gewinnerzielungsabsicht. Die Beschwerdeführerin verfüge über mehr als 100.000 Nutzer:innen in Österreich und habe im Jahr 2020 mehr als EUR 500.000,-- Umsatz in Österreich erzielt. Damit seien die Schwellenwerte des § 1 Abs. 2 KoPl-G überschritten und die Beschwerdeführerin stelle eine Kommunikationsplattform iSd § 2 Z 4 KoPl-G dar. Zum Anwendungsbereich des KoPl-G führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin die Kriterien für eine Kommunikationsplattform iSd 2 Ziffer 4, KoPl-G erfülle. Die Beschwerdeführerin erfülle mit der Möglichkeit der unmittelbaren Interaktion, die zwischen einem Nutzer und einem in der Regel größeren, unbestimmten, Personenkreis stattfinde, und die Ausdruck in Wort, Schrift, Ton oder Bild findet, die Qualifikationsmerkmale. Unbestritten sei die Gewinnerzielungsabsicht. Die Beschwerdeführerin verfüge über mehr als 100.000 Nutzer:innen in Österreich und habe im Jahr 2020 mehr als EUR 500.000,-- Umsatz in Österreich erzielt. Damit seien die Schwellenwerte des Paragraph eins, Absatz 2, KoPl-G überschritten und die Beschwerdeführerin stelle eine Kommunikationsplattform iSd Paragraph 2, Ziffer 4, KoPl-G dar.
Zur europarechtskonformen Interpretation des KoPl-G führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin als Diensteanbieterin mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat insbesondere aufgrund des Herkunftslandprinzips des Art. 3 E-Commerce-RL in europarechtskonformer Interpretation nicht dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliegen könne mit Verweis auf den besonderen Teil der Erläuterungen (RV 463 BlgNR 27. GP) zu § 1 KoPl-G ausdrücklich nicht gefolgt werde.Zur europarechtskonformen Interpretation des KoPl-G führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin als Diensteanbieterin mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat insbesondere aufgrund des Herkunftslandprinzips des Artikel 3, E-Commerce-RL in europarechtskonformer Interpretation nicht dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliegen könne mit Verweis auf den besonderen Teil der Erläuterungen Regierungsvorlage 463 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph eins, KoPl-G ausdrücklich nicht gefolgt werde.
Zwar übe die Beschwerdeführerin ihre Geschäftstätigkeit in Europa im Sinne der Definition des Art. 2 lit. c der E-Commerce-RL in der Republik Irland aus und gelte damit für die Zwecke des Art. 3 E-Commerce-RL als dort niedergelassen, sodass die Rechtshoheit über die Regelungen im koordinierten Bereich iSd Richtlinie grundsätzlich der Republik Irland zukommen würde. Dies sei jedoch für die Frage der Anwendbarkeit des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin nicht von Bedeutung, da von einer (zulässigen) Derogation im Sinne des Art. 3 Abs. 4 bzw. 5 E-Commerce-RL auszugehen sei. Begründend wird seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass sich die Republik Österreich in ihrer Notifizierung an die Kommission auf die Derogationsklausel des Art. 3 Abs. 4 lit. a (i) erster Spiegelstrich der E-Commerce-RL berufen habe. Dieser nehme mit dem „Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze“ insbesondere auf jene Maßnahmen, die den Regelungsgegenstand des KoPl-G darstellen, Bezug.Zwar übe die Beschwerdeführerin ihre Geschäftstätigkeit in Europa im Sinne der Definition des Artikel 2, Litera c, der E-Commerce-RL in der Republik Irland aus und gelte damit für die Zwecke des Artikel 3, E-Commerce-RL als dort niedergelassen, sodass die Rechtshoheit über die Regelungen im koordinierten Bereich iSd Richtlinie grundsätzlich der Republik Irland zukommen würde. Dies sei jedoch für die Frage der Anwendbarkeit des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin nicht von Bedeutung, da von einer (zulässigen) Derogation im Sinne des Artikel 3, Absatz 4, bzw. 5 E-Commerce-RL auszugehen sei. Begründend wird seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass sich die Republik Österreich in ihrer Notifizierung an die Kommission auf die Derogationsklausel des Artikel 3, Absatz 4, Litera a, (i) erster Spiegelstrich der E-Commerce-RL berufen habe. Dieser nehme mit dem „Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze“ insbesondere auf jene Maßnahmen, die den Regelungsgegenstand des KoPl-G darstellen, Bezug.
Es sei weiters darauf zu verweisen, dass es die E-Commerce-RL den Mitgliedstaaten, in denen der Diensteanbieter nicht niedergelassen ist, nicht schlechthin verbietet, im koordinierten Bereich mitgliedstaatliche Anforderungen vorzuschreiben, etwa Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festzulegen (Art. 14 Abs. 3 leg. cit.), sowie Sorgfaltspflichten aufzutragen, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (ErwGr. 48), solange das durch die Richtlinie eingeräumte Haftungsprivileg der Diensteanbieter nicht berührt werde. Im Sinne der gebotenen Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sei darauf zu verweisen, dass durch das KoPl-G gewisse Sorgfaltspflichten spezifiziert werden, und dies auch nur im Hinblick auf jene Kommunikationsplattformen, die über eine große Nutzerschaft in Österreich verfügen. Sanktionen würden sich nicht auf einzelne Beschwerden beziehen, sondern würden nur für den Fall eines gesamthaften, systematischen Versagens angeordnet. In Hinblick auf die zur Wahl stehenden Mittel regulatorischer Intervention, sei hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit darauf zu verweisen, dass die im KoPl-G vorgesehenen Sanktionsmechanismen nicht nur erst dann anzuwenden seien, wenn gesamthaftes Systemversagen festzustellen sei, sondern auch vor der Verhängung einer Geldstrafe Mechanismen vorgesehen seien – nämlich gemäß § 9 Abs. 2 KoPl-G ein Auftrag der Behörde an die Diensteanbieterin, Maßnahmen zu ergreifen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, womit der Diensteanbieterin ermöglicht wird, trotz eines systemischen Verstoßes einer Strafe zu entgehen. Zum Hinweis der Antragstellerin auf den auf EU-Ebene bestehenden Kodex zur Bekämpfung illegaler Hassrede und zum Vorbringen des gelindesten Mittels sei schließlich darauf zu verweisen, dass die gesetzgeberische Initiative der Europäischen Kommission im Rahmen des DSA belegt, dass auch letztere offenkundig nicht von der vollumfänglichen Effektivität dieser freiwilligen Selbstverpflichtungen überzeugt zu sein scheine.Es sei weiters darauf zu verweisen, dass es die E-Commerce-RL den Mitgliedstaaten, in denen der Diensteanbieter nicht niedergelassen ist, nicht schlechthin verbietet, im koordinierten Bereich mitgliedstaatliche Anforderungen vorzuschreiben, etwa Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festzulegen (Artikel 14, Absatz 3, leg. cit.), sowie Sorgfaltspflichten aufzutragen, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (ErwGr. 48), solange das durch die Richtlinie eingeräumte Haftungsprivileg der Diensteanbieter nicht berührt werde. Im Sinne der gebotenen Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sei darauf zu verweisen, dass durch das KoPl-G gewisse Sorgfaltspflichten spezifiziert werden, und dies auch nur im Hinblick auf jene Kommunikationsplattformen, die über eine große Nutzerschaft in Österreich verfügen. Sanktionen würden sich nicht auf einzelne Beschwerden beziehen, sondern würden nur für den Fall eines gesamthaften, systematischen Versagens angeordnet. In Hinblick auf die zur Wahl stehenden Mittel regulatorischer Intervention, sei hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit darauf zu verweisen, dass die im KoPl-G vorgesehenen Sanktionsmechanismen nicht nur erst dann anzuwenden seien, wenn gesamthaftes Systemversagen festzustellen sei, sondern auch vor der Verhängung einer Geldstrafe Mechanismen vorgesehen seien – nämlich gemäß Paragraph 9, Absatz 2, KoPl-G ein Auftrag der Behörde an die Diensteanbieterin, Maßnahmen zu ergreifen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, womit der Diensteanbieterin ermöglicht wird, trotz eines systemischen Verstoßes einer Strafe zu entgehen. Zum Hinweis der Antragstellerin auf den auf EU-Ebene bestehenden Kodex zur Bekämpfung illegaler Hassrede und zum Vorbringen des gelindesten Mittels sei schließlich darauf zu verweisen, dass die gesetzgeberische Initiative der Europäischen Kommission im Rahmen des DSA belegt, dass auch letztere offenkundig nicht von der vollumfänglichen Effektivität dieser freiwilligen Selbstverpflichtungen überzeugt zu sein scheine.
Zur Frage der Zulässigkeit einer Derogation gemäß Art. 3 Abs. 4 E-Commerce-Richtlinie sei darauf zu verweisen, dass die Europäische Kommission in ihrem Bemerkungsschreiben ausdrücklich anerkannt habe, dass die Regelungsziele des KoPl-G „es grundsätzlich rechtfertigen könnten, vom Grundsatz der Herkunftslandkontrolle abzuweichen und die Freiheit zur Erbringung grenzüberschreitender Dienste der Informationsgesellschaft einzuschränken“. Die Republik Österreich habe, wie oben erwähnt, mit Schreiben vom 01.09.2020, 2020/544/A, gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, das KoPl-G notifiziert, womit in der Sache eine Mitteilung der geplanten Maßnahme an die Europäische Kommission (und allen Mitgliedstaaten) erfolgt sei (der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich die Ausgangssachverhalte der Urteile EuGH 30. April 1996, C-194/94, CIA Security International sowie EuGH 19.12.2019, C-390/18, Airbnb Ireland, auf die Abwesenheit jeglicher Mitteilung über die jeweilige Maßnahme an den anderen Mitgliedstaat beziehen). Vornehmlich sei festzuhalten, dass es zu keiner Verlängerung der Stillhaltefrist gemäß § 6 Abs. 2 der Richtlinie gekommen sei, da weder die Europäische Kommission noch ein Mitgliedstaat (insbesondere auch nicht die Republik Irland) eine ausführliche Stellungnahme abgegeben hätten. Übermittelt wurde lediglich das Bemerkungsschreiben der Europäischen Kommission gemäß Art. 5 Abs. 2 der zitierten Richtlinie.Zur Frage der Zulässigkeit einer Derogation gemäß Artikel 3, Absatz 4, E-Commerce-Richtlinie sei darauf zu verweisen, dass die Europäische Kommission in ihrem Bemerkungsschreiben ausdrücklich anerkannt habe, dass die Regelungsziele des KoPl-G „es grundsätzlich rechtfertigen könnten, vom Grundsatz der Herkunftslandkontrolle abzuweichen und die Freiheit zur Erbringung grenzüberschreitender Dienste der Informationsgesellschaft einzuschränken“. Die Republik Österreich habe, wie oben erwähnt, mit Schreiben vom 01.09.2020, 2020/544/A, gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, das KoPl-G notifiziert, womit in der Sache eine Mitteilung der geplanten Maßnahme an die Europäische Kommission (und allen Mitgliedstaaten) erfolgt sei (der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich die Ausgangssachverhalte der Urteile EuGH 30. April 1996, C-194/94, CIA Security International sowie EuGH 19.12.2019, C-390/18, Airbnb Ireland, auf die Abwesenheit jeglicher Mitteilung über die jeweilige Maßnahme an den anderen Mitgliedstaat beziehen). Vornehmlich sei festzuhalten, dass es zu keiner Verlängerung der Stillhaltefrist gemäß Paragraph 6, Absatz 2, der Richtlinie gekommen sei, da weder die Europäische Kommission noch ein Mitgliedstaat (insbesondere auch nicht die Republik Irland) eine ausführliche Stellungnahme abgegeben hätten. Übermittelt wurde lediglich das Bemerkungsschreiben der Europäischen Kommission gemäß Artikel 5, Absatz 2, der zitierten Richtlinie.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Europäischen Kommission habe ausgeführt, dass das Herkunftslandprinzip des Art. 3 E-Commerce-Richtlinie und somit Gemeinschaftsrecht verletzt worden sei, sei auf den Hinweis zur Bedeutung von Bemerkungen im unter https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/the-20151535-and-you/being-informed/guidances/handbuch-9834-verfahren/ abrufbaren Leitfaden zum angesprochenen Informationsverfahren zur – in der Substanz nicht veränderten – Vorgängerrichtlinie 98/94/EG) zu verweisen: „Bemerkungen werden übermittelt, wenn der notifizierte Text zwar dem Gemeinschaftsrecht entspricht, jedoch Auslegungsfragen aufwirft oder detailliertere Angaben zu den Vorkehrungen für seine Durchführung erforderlich sind. Sie können auch – unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und der in diesem Zusammenhang durchgeführten Gemeinschaftspolitiken – eine Gesamtbeurteilung der Maßnahme enthalten oder den Mitgliedstaat über seine zukünftigen Verpflichtungen in Bezug auf Rechtsakte informieren, die auf Gemeinschaftsebene angenommen werden sollen.“ In diesem Sinn heiße es auf Seite 9 des Bemerkungsschreibens der Europäischen Kommission: „Nach Prüfung des notifizierten Entwurfs und unter Berücksichtigung der Antworten, die die österreichischen Behörden auf das Ersuchen der Dienststellen der Kommission um ergänzende Informationen gegeben haben, hat die Kommission gewisse Bedenken wegen der Vereinbarkeit dieses Entwurfs mit dem EU-Recht in Bezug auf die Binnenmarktvorschriften für die freie Erbringung (digitaler) Dienstleistungen.“. Auch sei darauf zu verweisen, dass, nach Kenntnisstand der KommAustria, bislang kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich aufgrund der Verabschiedung des KoPl-G wegen Verletzung der E-Commerce-Richtlinie eingeleitet worden (gleiches gilt für die ähnlichen Regelungen im deutschen Netzwerkdurchsetzungsgesetz). Der Schluss, die Europäische Kommission habe in ihrem Schreiben schlechthin die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Maßnahme bestätigt, gebiete sich im Angesicht dieser Erläuterungen demnach nicht.Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Europäischen Kommission habe ausgeführt, dass das Herkunftslandprinzip des Artikel 3, E-Commerce-Richtlinie und somit Gemeinschaftsrecht verletzt worden sei, sei auf den Hinweis zur Bedeutung von Bemerkungen im unter https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/the-20151535-and-you/being-informed/guidances/handbuch-9834-verfahren/ abrufbaren Leitfaden zum angesprochenen Informationsverfahren zur – in der Substanz nicht veränderten – Vorgängerrichtlinie 98/94/EG) zu verweisen: „Bemerkungen werden übermittelt, wenn der notifizierte Text zwar dem Gemeinschaftsrecht entspricht, jedoch Auslegungsfragen aufwirft oder detailliertere Angaben zu den Vorkehrungen für seine Durchführung erforderlich sind. Sie können auch – unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und der in diesem Zusammenhang durchgeführten Gemeinschaftspolitiken – eine Gesamtbeurteilung der Maßnahme enthalten oder den Mitgliedstaat über seine zukünftigen Verpflichtungen in Bezug auf Rechtsakte informieren, die auf Gemeinschaftsebene angenommen werden sollen.“ In diesem Sinn heiße es auf Seite 9 des Bemerkungsschreibens der Europäischen Kommission: „Nach Prüfung des notifizierten Entwurfs und unter Berücksichtigung der Antworten, die die österreichischen Behörden auf das Ersuchen der Dienststellen der Kommission um ergänzende Informationen gegeben haben, hat die Kommission gewisse Bedenken wegen der Vereinbarkeit dieses Entwurfs mit dem EU-Recht in Bezug auf die Binnenmarktvorschriften für die freie Erbringung (digitaler) Dienstleistungen.“. Auch sei darauf zu verweisen, dass, nach Kenntnisstand der KommAustria, bislang kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich aufgrund der Verabschiedung des KoPl-G wegen Verletzung der E-Commerce-Richtlinie eingeleitet worden (gleiches gilt für die ähnlichen Regelungen im deutschen Netzwerkdurchsetzungsgesetz). Der Schluss, die Europäische Kommission habe in ihrem Schreiben schlechthin die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Maßnahme bestätigt, gebiete sich im Angesicht dieser Erläuterungen demnach nicht.
Insgesamt könne daher die belangte Behörde dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht folgen, dass sich gegenständlich aus der E-Commerce-Richtlinie ergäbe, dass das KoPl-G auf sie als nicht in Österreich niedergelassenen Unternehmens nicht anwendbar sei.
Anzufügen wäre noch hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen Art. 56 AEUV, dass ja gerade die Notifizierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 das Ziel habe, technische Hemmnisse im Binnenmarkt zu identifizieren. Hierzu ist auf die obigen Ausführungen hinsichtlich der Nichtverlängerung der Stillhaltefrist zu verweisen.Anzufügen wäre noch hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen Artikel 56, AEUV, dass ja gerade die Notifizierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 das Ziel habe, technische Hemmnisse im Binnenmarkt zu identifizieren. Hierzu ist auf die obigen Ausführungen hinsichtlich der Nichtverlängerung der Stillhaltefrist zu verweisen.
Hinsichtlich der behaupteten Verstößen gegen Grundrechte werde zusammenfassend auf die durch den Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens stattgefundene Interessensabwägung zu verweisen.
Damit ergebe sich aufgrund des insofern klaren Gesetzeswortlauts, dass die Beschwerdeführerin als „ausländische“ Kommunikationsplattform vom Geltungsbereich des KoPl-G umfasst sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 06.07.2021 rechtzeitig Beschwerde. In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der angefochtene Bescheid mehrere schwerwiegende Fehler aufweise und die Beschwerdeführerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletze, weshalb eine Abänderung bzw. Aufhebung des Bescheides erforderlich sei. So verstoße die Anwendung des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin gegen das Herkunftslandprinzip. Das KoPl-G habe die für eine Abweichung von dem Herkunftslandprinzip erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Art. 3 Abs. 4 lit. a ECRL sei nicht erfüllt. Die formalen Anforderungen der ECRL seien ebenfalls nicht erfüllt. Die Begründung des Bescheides sei hinsichtlich der Interpretation von Art. 14 Abs. 3 ECRL unzutreffend. Die Ausnahmeregelung nach Art. 3 Abs. 4 ECRL sei nicht erfüllt. Das KoPl-G sei somit nicht auf Diensteanbieter mit Sitz außerhalb Österreichs anwendbar. Zudem verstoße das KoPl-G gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV, das Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 18 B-VG und verfassungsrechtlich und unionsrechtlich gewährte Grundrechte der Beschwerdeführerin und ihrer Nutzer. Beantragt werde, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG, § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid in diesem Sinne abändern, dass die Beschwerdeführerin mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat nicht in den Anwendungsbereich des KoPl-G falle, in eventu, dass die Beschwerdeführerin nicht den Verpflichtungen des KoPl-G unterliege oder den angefochtenen Bescheid wegen materieller Rechtswidrigkeit aufheben und zur erneuten Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 06.07.2021 rechtzeitig Beschwerde. In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der angefochtene Bescheid mehrere schwerwiegende Fehler aufweise und die Beschwerdeführerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletze, weshalb eine Abänderung bzw. Aufhebung des Bescheides erforderlich sei. So verstoße die Anwendung des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin gegen das Herkunftslandprinzip. Das KoPl-G habe die für eine Abweichung von dem Herkunftslandprinzip erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Artikel 3, Absatz 4, Litera a, ECRL sei nicht erfüllt. Die formalen Anforderungen der ECRL seien ebenfalls nicht erfüllt. Die Begründung des Bescheides sei hinsichtlich der Interpretation von Artikel 14, Absatz 3, ECRL unzutreffend. Die Ausnahmeregelung nach Artikel 3, Absatz 4, ECRL sei nicht erfüllt. Das KoPl-G sei somit nicht auf Diensteanbieter mit Sitz außerhalb Österreichs anwendbar. Zudem verstoße das KoPl-G gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 56, AEUV, das Bestimmtheitsgebot gemäß Artikel 18, B-VG und verfassungsrechtlich und unionsrechtlich gewährte Grundrechte der Beschwerdeführerin und ihrer Nutzer. Beantragt werde, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG, Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid in diesem Sinne abändern, dass die Beschwerdeführerin mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat nicht in den Anwendungsbereich des KoPl-G falle, in eventu, dass die Beschwerdeführerin nicht den Verpflichtungen des KoPl-G unterliege oder den angefochtenen Bescheid wegen materieller Rechtswidrigkeit aufheben und zur erneuten Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
4. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 12.07.2021 eingelangter Beschwerdevorlage den Bezug habenden Verwaltungsakt.
5. Am 04.02.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Antrag der Beschwerdeführerin vom selben Tag mit dem Begehren, ihrer Beschwerde vom 06.07.2021 „gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG“ die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ein.5. Am 04.02.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Antrag der Beschwerdeführerin vom selben Tag mit dem Begehren, ihrer Beschwerde vom 06.07.2021 „gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG“ die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ein.
6. Mit Parteiengehör vom 07.02.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.02.2022 der belangten Behörde zur Stellungnahme.
7. Mit Schreiben vom 10.02.2022 nahm die belangte Behörde Stellung zum Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.02.2022 und beantragte, den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG zurückzuweisen. Gegenständlich fehle es für diesen Antrag in jeder Hinsicht an den förmlichen Voraussetzungen für einen Beschluss nach § 22 Abs. 3 VwGVG. 7. Mit Schreiben vom 10.02.2022 nahm die belangte Behörde Stellung zum Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.02.2022 und beantragte, den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG zurückzuweisen. Gegenständlich fehle es für diesen Antrag in jeder Hinsicht an den förmlichen Voraussetzungen für einen Beschluss nach Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG.
8. Mit Parteiengehör vom 10.02.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der belangten Behörde vom selben Tag der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme.
9. Mit Schriftsatz vom 23.02.2022 nahm die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 10.02.2022 und führte zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde nicht davon ausgehe, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb die Anträge der Beschwerdeführerin rechtlich zulässig und dringend geboten seien.
10. Mit Parteiengehör vom 24.02.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23.02.2022 der belangten Behörde zur Kenntnis.
11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2022, W194 2244237-2/4E, wurden a.) der Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG iVm § 11 KoPl-G und b.) der Eventualantrag, der XXXX „wegen der offensichtlichen Zweifel an der Vereinbarkeit des KoPl-G mit dem Unionsrecht bis zu einer endgültigen Entscheidung einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren und [diese] bis dahin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Anwendungsbereich des KoPl-G bzw. den darin vorgesehenen Verpflichtungen freizustellen“, als unzulässig zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem zurückgewiesen (vgl. VwGH 16.05.2022, Ra 2022/03/0111).11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2022, W194 2244237-2/4E, wurden a.) der Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 11, KoPl-G und b.) der Eventualantrag, der römisch 40 „wegen der offensichtlichen Zweifel an der Vereinbarkeit des KoPl-G mit dem Unionsrecht bis zu einer endgültigen Entscheidung einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren und [diese] bis dahin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Anwendungsbereich des KoPl-G bzw. den darin vorgesehenen Verpflichtungen freizustellen“, als unzulässig zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem zurückgewiesen vergleiche VwGH 16.05.2022, Ra 2022/03/0111).
12. Mit Beschluss vom 24.05.2022, Ro 2021/03/0032-0034, legte der Verwaltungsgerichtshof in drei bei ihm anhängigen (und mit dem hier gegenständlichen Beschwerdefall weitgehend vergleichbaren) Verfahren (hg. Erkenntnisse vom 28.09.2021, W234 2243172-1/11E, W195 2241960-1/6E, W195 2242336-1/10E) betreffend Feststellung der Anwendbarkeit des KoPl-G dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:12. Mit Beschluss vom 24.05.2022, Ro 2021/03/0032-0034, legte der Verwaltungsgerichtshof in drei bei ihm anhängigen (und mit dem hier gegenständlichen Beschwerdefall weitgehend vergleichbaren) Verfahren (hg. Erkenntnisse vom 28.09.2021, W234 2243172-1/11E, W195 2241960-1/6E