TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/4 W283 2298201-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2024
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Entscheidungsdatum

04.09.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art28 Abs1
Dublin III-VO Art28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W283 2298201-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stefanie KUSCHNIG über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. JORDANIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2024, Zl. 1380373508/ XXXX und die Anhaltung in Schubhaft von 18.08.2024 bis 03.09.2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stefanie KUSCHNIG über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. JORDANIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2024, Zl. 1380373508/ römisch 40 und die Anhaltung in Schubhaft von 18.08.2024 bis 03.09.2024, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

III. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen. römisch III. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.08.2024, der Beschwerdeführerin (BF) am selben Tag übergeben, wurde über die BF die Schubhaft gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Die BF wurde seit diesem Tag bis zur Überstellung nach Polen am 03.09.2024 in Schubhaft angehalten.1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.08.2024, der Beschwerdeführerin (BF) am selben Tag übergeben, wurde über die BF die Schubhaft gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Die BF wurde seit diesem Tag bis zur Überstellung nach Polen am 03.09.2024 in Schubhaft angehalten.

2. Mit Schreiben vom 28.08.2024 erhob die BF durch seine im Spruch genannte Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den die Schubhafthaft anordnenden Mandatsbescheid des BFA vom 18.08.2024 und die (fortgesetzte) Anhaltung der BF in Schubhaft. Im Wesentlich wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der Zweck des gegenständlichen Schubhaft, nämlich die Sicherung des Überstellungsverfahrens der BF nicht erreichbar sei, da im Rahmen des nunmehrigen Verfahrens auf Grundlage des Folgeantrags der BF Österreich aufgrund der systemischen Schwachstellen der Aufnahmebedingungen für alleinstehende Frauen in Polen gem Art 3 Abs 2 Dublin-VO zur Behandlung dieses Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei bzw in eventu aufgrund der individuellen Vulnerabilität der BF als alleinstehende Frau in Polen zum Selbsteintritt gem Art 17 Dublin-VO verpflichtet sei. Die BF sei innerhalb kürzester Zeit zwei Mal in dem ihr zugewiesenen polnischen Flüchtlingsquartier Opfer sexueller Übergriffe durch einen anderen dort untergebrachten männlichen Asylwerber bzw einen dort tätigen Mann ausgesetzt gewesen. Ein Ausweichen in eine private Unterkunft in Polen sei der BF weder möglich noch zumutbar, da die finanzielle Unterstützung für Asylwerber in privaten Unterkünften durch den polnischen Staat mangelhaft sei und die BF nicht über ausreichend eigene finanzielle Mittel verfüge und somit in eine existenzielle Notlage geraten würde. Diese Umstände würden durch aktuelle Länderberichte zu Polen gestützt. Da die BF in Polen solche Verletzungen weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsse und diese Gefährdung aufgrund der systemischen Schwachstellen in den Aufnahmebedingungen für alleinstehende Frauen in Polen bestünden, sei Österreich gem Art 3 Abs 2 Dublin-VO zur Behandlung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Selbst wenn man in casu nicht von systemischen Schwachstellen in den Aufnahmebedingungen in Polen ausgehen würde, so sei Österreich auch aufgrund der besonderen individuellen Vulnerabilität der BF als alleinstehende Frau und ihrer idZ bestehenden besonderen Gefährdung in Polen, wie in den bereits erlittenen sexuellen Übergriffen deutlich wird, zum Selbsteintritt gem Art 17 Dublin-VO verpflichtet. 2. Mit Schreiben vom 28.08.2024 erhob die BF durch seine im Spruch genannte Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den die Schubhafthaft anordnenden Mandatsbescheid des BFA vom 18.08.2024 und die (fortgesetzte) Anhaltung der BF in Schubhaft. Im Wesentlich wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der Zweck des gegenständlichen Schubhaft, nämlich die Sicherung des Überstellungsverfahrens der BF nicht erreichbar sei, da im Rahmen des nunmehrigen Verfahrens auf Grundlage des Folgeantrags der BF Österreich aufgrund der systemischen Schwachstellen der Aufnahmebedingungen für alleinstehende Frauen in Polen gem Artikel 3, Absatz 2, Dublin-VO zur Behandlung dieses Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei bzw in eventu aufgrund der individuellen Vulnerabilität der BF als alleinstehende Frau in Polen zum Selbsteintritt gem Artikel 17, Dublin-VO verpflichtet sei. Die BF sei innerhalb kürzester Zeit zwei Mal in dem ihr zugewiesenen polnischen Flüchtlingsquartier Opfer sexueller Übergriffe durch einen anderen dort untergebrachten männlichen Asylwerber bzw einen dort tätigen Mann ausgesetzt gewesen. Ein Ausweichen in eine private Unterkunft in Polen sei der BF weder möglich noch zumutbar, da die finanzielle Unterstützung für Asylwerber in privaten Unterkünften durch den polnischen Staat mangelhaft sei und die BF nicht über ausreichend eigene finanzielle Mittel verfüge und somit in eine existenzielle Notlage geraten würde. Diese Umstände würden durch aktuelle Länderberichte zu Polen gestützt. Da die BF in Polen solche Verletzungen weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsse und diese Gefährdung aufgrund der systemischen Schwachstellen in den Aufnahmebedingungen für alleinstehende Frauen in Polen bestünden, sei Österreich gem Artikel 3, Absatz 2, Dublin-VO zur Behandlung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Selbst wenn man in casu nicht von systemischen Schwachstellen in den Aufnahmebedingungen in Polen ausgehen würde, so sei Österreich auch aufgrund der besonderen individuellen Vulnerabilität der BF als alleinstehende Frau und ihrer idZ bestehenden besonderen Gefährdung in Polen, wie in den bereits erlittenen sexuellen Übergriffen deutlich wird, zum Selbsteintritt gem Artikel 17, Dublin-VO verpflichtet.

Angesichts der nunmehrig bestehenden bzw in eventu wahrzunehmenden Zuständigkeit Österreichs nach der Dublin-VO sei von keiner Überstellung der BF nach Polen oder in einen anderen Mitgliedsstaat auszugehen. Dadurch liege auch kein zulässiger Zweck der Schubhaft vor bzw sei das Ziel der Schubhaft nicht erreichbar, weshalb die Schubhaft der BF schon aus diesem Grund rechtswidrig verhängt worden sei und nicht aufrechterhalten werden dürfe.

Zudem liege erhebliche Fluchtgefahr iSd Dublin-VO nicht vor und können die vom BFA herangezogenen Kriterien die Verhängugn der Schubhaft nicht ausreichend stützen. Die BF könne eine von einer Initiative namens XXXX angebotene Unterkunftmöglichkeit beziehen und entbehre der Bescheid auch eine nachvollziehbare Begründung zur Anwendung gelinderer Mittel. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts und Einvernahme der namhaft gemachten Zeugin zum Beweisthema der Unterkunftmöglichkeit der BF in Österreich, die Behebung des angefochtenen Bescheides und der Ausspruch, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgte sowie, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, beantragt. Zudem wurde Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen für die die BF aufzukommen hat, beantragt.Zudem liege erhebliche Fluchtgefahr iSd Dublin-VO nicht vor und können die vom BFA herangezogenen Kriterien die Verhängugn der Schubhaft nicht ausreichend stützen. Die BF könne eine von einer Initiative namens römisch 40 angebotene Unterkunftmöglichkeit beziehen und entbehre der Bescheid auch eine nachvollziehbare Begründung zur Anwendung gelinderer Mittel. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts und Einvernahme der namhaft gemachten Zeugin zum Beweisthema der Unterkunftmöglichkeit der BF in Österreich, die Behebung des angefochtenen Bescheides und der Ausspruch, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgte sowie, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, beantragt. Zudem wurde Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen für die die BF aufzukommen hat, beantragt.

3. Am 28.08.2024 leitete das Bundesverwaltungsgericht dem BFA die eingebrachte Beschwerde weiter, ersuchte um unverzügliche Vorlage der Bezug habenden Verwaltungsakten und räumte dem BFA eine Stellungnahmemöglichkeit ein.

4. Noch am 28.08.2024 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten.

5. Am 29.08.2024 wurde das gegenständliche Verfahren aufgrund der Unzuständigkeitseinrede Leiters der Gerichtsabteilung W294 der Gerichtsabteilung W283 zugeteilt.

5. Am 30.09.2024 wurde dem BFA aufgetragen zu sämtlichen Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen.

6. Mit Parteiengehör vom 02.09.2024, wurde der BF die Möglichkeit zur Aktenvorlage und Stellungnahme des BFA vom 29.08.2024 und 30.08.2024 eingeräumt, die fruchtlos verstrichen ist.

7. Mit Unzuständigkeitsanzeige vom 02.09.2024 zeigte die Leiterin der Gerichtsabteilung W283 ihre Unzuständigkeit an.

8. Mit Entscheidung des Präsidenten vom 03.09.2024 wurde die gegenständliche Beschwerde endgültig der Gerichtsabteilung W283 zugeteilt.

9. Am 03.09.2024, um 06:30 Uhr erfolgte die Überstellung der BF nach Polen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Die BF stellte am 21.12.2023 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Der BF wurde in Polen ein Visum, gültig von 25.11.2023 bis 17.12.2023, ausgestellt.

Am29.12.2023 wurde das Konsultationsverfahren mit Polen eingeleitet. Mit schriftlicher Erklärung vom 08.01.2024, beim BFA am selben Tag eingelangt, teilte Polen seine Zuständigkeit gemäß Art. 12 (4) der Dublin III VO für das Asylverfahren der BF mit.Am29.12.2023 wurde das Konsultationsverfahren mit Polen eingeleitet. Mit schriftlicher Erklärung vom 08.01.2024, beim BFA am selben Tag eingelangt, teilte Polen seine Zuständigkeit gemäß Artikel 12, (4) der Dublin römisch III VO für das Asylverfahren der BF mit.

Mit Bescheid vom 21.05.2024 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 21.12.2023 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 12 (4) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Polen zuständig. Gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen Sie die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß § 61 Absatz 2 FPG Ihre Abschiebung nach Polen zulässig. Diese Entscheidung erwuchs mit 05.06.2024 in I. Instanz in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 21.05.2024 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 21.12.2023 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 12 (4) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Polen zuständig. Gemäß Paragraph 61, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen Sie die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß Paragraph 61, Absatz 2 FPG Ihre Abschiebung nach Polen zulässig. Diese Entscheidung erwuchs mit 05.06.2024 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft.

Am 25.06.2024 wurde die BF aufgrund der geplanten Überstellung nach Polen festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) verbracht. Die Rücküberstellung nach Polen wurde für 27.06.2024 organisiert. Am 26.06.2024 wurde festgestellt, dass die BF aufgrund ihres damaligen gesundheitlichen Zustandes nicht flugtauglich war. Am 26.06.2024 wurde die BF zu einer möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde die BF in Schubhaft genommen und am 09.07.2024 nach Polen überstellt.

1.1.2. Am 16.08.2024 reiste die BF mit dem Zug von Polen kommend nach Wien sowie von Wien nach XXXX . Am 16.08.2024 gegen 18:00 Uhr irrte die BF in XXXX herum und traf dort einen arabischsprechenden Asylwerber, den sie um Hilfe bat. Am 18.08.2024, um 16:25 Uhr wurde die BF in Begleitung der Koordinatorin der Initiative XXXX und dem arabischsprechenden Asylwerber, welcher als Übersetzer fungierte, bei der Polizeiinspektion XXXX vorstellig. Dort erklärte die BF, dass sie nicht nach Polen zurück will. Die BF gab an, dass sie von einem Betreuer einer Flüchtingsbetreuungsstelle sexuell belästigt worden sei. Zudem gab sie an, dass sie keine Freunde und Verwandte in Europa habe. Die BF gab an, dass sie für eine Wettkampfteilnahme mit dem Kickbox-Team nach Polen gereist ist und dass sie für diesen Zweck ein Visum gehabt hat. Zudem gab die BF dass sie keine Freunde und Verwandte in Europa habe. 1.1.2. Am 16.08.2024 reiste die BF mit dem Zug von Polen kommend nach Wien sowie von Wien nach römisch 40 . Am 16.08.2024 gegen 18:00 Uhr irrte die BF in römisch 40 herum und traf dort einen arabischsprechenden Asylwerber, den sie um Hilfe bat. Am 18.08.2024, um 16:25 Uhr wurde die BF in Begleitung der Koordinatorin der Initiative römisch 40 und dem arabischsprechenden Asylwerber, welcher als Übersetzer fungierte, bei der Polizeiinspektion römisch 40 vorstellig. Dort erklärte die BF, dass sie nicht nach Polen zurück will. Die BF gab an, dass sie von einem Betreuer einer Flüchtingsbetreuungsstelle sexuell belästigt worden sei. Zudem gab sie an, dass sie keine Freunde und Verwandte in Europa habe. Die BF gab an, dass sie für eine Wettkampfteilnahme mit dem Kickbox-Team nach Polen gereist ist und dass sie für diesen Zweck ein Visum gehabt hat. Zudem gab die BF dass sie keine Freunde und Verwandte in Europa habe.

1.1.3. Mit gegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom 18.08.2024 wurde über die BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.1.1.3. Mit gegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom 18.08.2024 wurde über die BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.

1.1.4. Mit Schreiben vom 20.08.2024 wurde die Zustimmung Polens zur Rückübernahme der BF erteilt.

1.1.5. Im Stande der Schubhaft, am 22.08.2024 stellte die BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Ein faktischer Abschiebeschutz kam der BF nicht zu.

1.1.6. Die BF erhob am 28.08.2024 Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom sowie die Anhaltung der BF in Schubhaft seit dem 18.08.2024.

1.1.7. Am 03.09.2024 erfolgte die Rücküberstellung der BF nach Polen.

1.2. Zur Person der BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

1.2.1. Die BF führt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Sie ist volljährig und Staatsbürgerin von Jordanien. Sie besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines EU-Mitgliedstaates. Die BF ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte.

1.2.2. Die BF wurde von 18.08.2024 bis zu ihrer Rücküberstellung nach Polen am 03.09.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten.

1.2.3. Die BF war haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei der BF vor. Die BF hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychiatrischer Versorgung.

1.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1. Die BF stellte erstmals am 21.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

1.3.2. Polen ist nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO und aufgrund des rechtskräftigen bescheidmäßigen Abspruchs darüber für das Verfahren betreffend den Antrag der BF auf internationalen Schutz zuständig. Mit Bescheid des BFA vom 21.05.2024 wurde die Außerlandesbringung der BF angeordnet. Dieser Bescheid ist rechtskräftig, durchsetzbar und durchführbar. Am 09.07.2024 wurde die BF erstmals nach Polen überstellt.

1.3.3. Die BF reiste nach Ihrer Überstellung nach Polen am 16.08.2024 neuerlich nach Österreich ein. Am 18.08.2024 begab sich die BF zu einer Polizeiinspektion und gab an, dass sie nicht nach Polen will. Ebenso gab sie an, dass sie keine Freunde und Verwandte in Europa hat.

1.3.4. Die BF umgeht die Regelungen der Dublin-III VO und hat sich durch ihre unrechtmäßige Wiedereinreise nach Österreich ihrem Asylverfahren, für welches Polen zuständig ist, entzogen.

1.3.5. Die BF hätte in einer Mietwohnung der Initiative XXXX Unterkunft nehmen können. Die BF war lediglich in einem Kampfsportzentrum in Graz aktiv und hat dort Bekanntschaften geschlossen. Die BF hat keine Freunde oder Verwandte in Europa. Die BF hat keine engen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich, die sie von einem Untertauchen im Bundesgebiet abhalten könnten. Die BF hätte sich der Überstellung nach Polen entzogen, da sie in Österreich bleiben wollte. 1.3.5. Die BF hätte in einer Mietwohnung der Initiative römisch 40 Unterkunft nehmen können. Die BF war lediglich in einem Kampfsportzentrum in Graz aktiv und hat dort Bekanntschaften geschlossen. Die BF hat keine Freunde oder Verwandte in Europa. Die BF hat keine engen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich, die sie von einem Untertauchen im Bundesgebiet abhalten könnten. Die BF hätte sich der Überstellung nach Polen entzogen, da sie in Österreich bleiben wollte.

1.3.6. Die BF verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Es liegen keine maßgeblich verfestigten Anknüpfungspunkte der BF in Österreich vor, die der BF im weit fortgeschrittenen Verfahrensstadium des Folgeantragsverfahrens ohne faktischen Abschiebeschutz dazu verhalten hätten, sich für die Rücküberstellung nach Polen verfügbar zu halten.

1.3.7. Die BF achtet die europäische Rechtsordnung nicht. Ohne die Anordnung von Schubhaft, wäre der BF untergetaucht um sich ihrer Außerlandesbringung nach Polen im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu entziehen.

1.3.8. Die Überstellung der BF nach Polen wurde am 03.09.2024 durchgeführt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA und den Gerichtsakt und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).

2.1. Zum Verfahrensgang

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den oben genannten Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei.

2.2. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.2.1. Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum der BF auf der im Akt aufliegenden Kopie des Reisepasses der BF. Aus dem Geburtsdatum ergibt sich die Feststellung, dass die BF volljährig ist. Anhaltspunkte dafür, dass die BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt sind, im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund ihrer Angaben in Zusammenschau mit der im Akt aufliegenden Reisepasskopie ein Zweifel an der Staatsangehörigkeit der BF. Da der Antrag der BF auf internationalen Schutz – wie sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakten ergibt – rechtskräftig zurückgewiesen wurde und ihr im Folgeantragsverfahren kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, handelt es sich bei der BF weder um eine Asylberechtigten noch um eine subsidiär Schutzberechtigte.

2.2.2. Die Feststellungen zur Dauer der Anhaltung der BF ergeben sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Mandatsbescheid des BFA vom 18.08.2024 und aus den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei sowie den im Akt aufliegenden Unterlagen hinsichtlich der am 03.09.2024 geplante und vollzogenen Überstellung nach Polen.

2.2.3. Zur Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit wird ausgeführt, dass keine stichhaltigen Hinweise für substanzielle, schwerwiegende gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur, die nicht im PAZ zu behandeln wären und die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließen, hervorgekommen sind. Dass die BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.

2.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

2.3.1. Die Feststellung zur erstmaligen Antragstellung ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten und den damit übereinstimmenden Ausführungen in der Beschwerde und den Eintragungen im Fremdenregister.

2.3.2. Dass Polen aufgrund der Dublin-III-VO und des rechtskräftigen bescheidmäßigen Abspruchs darüber für das Verfahren betreffend den Antrag der BF auf internationalen Schutz zuständig ist, fußt aufgrund des im Akt aufliegenden Bescheides, mit welchem auch die Außerlandesbringung angeordnet wurde und die Abschiebung der BF nach Polen für zulässig erklärt wurde. Dass dieser Bescheid ist rechtskräftig, durchsetzbar und durchführbar ist, fußt aufgrund des Akteninhaltes und den damit übereinstimmenden Angaben im Beschwerdeschriftsatz, ebenso wie die Feststellung zu erstmaligen Abschiebung der BF nach Polen.

2.3.3. Die Feststellungen zur Wiedereinreise der BF nach Österreich und zu den Angaben der BF bei der PI, fußen auf dem Akteninhalt, insbesondere der Sachverhaltsdarstellung durch die Polizeiinspektion.

2.3.4. Daher war festzustellen, dass die BF die Regelungen der Dublin III-VO umgeht und sich durch ihre unrechtmäßige Wiedereinreise nach Österreich ihrem Asylverfahren, für welches Polen zuständig ist, entzogen hat.

2.3.5. Die Feststellungen zur Unterkunftsmöglichkeit und den Kontakten in einem Kampfsportzentrum fußen auf den Angaben im Beschwerdeschriftsatz, wobei kein Grund vorliegt, an diesen Angaben zu zweifeln. Dass die BF keine Freunde oder Verwandte in Europa hat fußt auf ihren eigenen Angaben bei der Polizeiinspektion am 18.08.2024. Aus diesen Erwägungen war die Feststellungen zu treffen, dass die BF hat keine engen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich hat, die sie von einem Untertauchen im Bundesgebiet abhalten könnten. Dass sich die BF der Überstellung nach Polen entzogen hätte, da sie in Österreich bleiben wollte, fußt auf ihren eigenen Angaben bei der Polizeiinspektion, wonach sie dezidiert angegeben hat, nicht mehr nach Polen gehen zu wollen.

2.3.6. Dass die BF über kein ausreichendes existenzsicherndes Vermögen verfügt, ergibt sich aus ihren Angaben im Beschwerdeschriftsatz, wonach sie nicht über ausreichend eigene finanzielle Mittel verfügt. Daher war insgesamt festzustellen, dass keine verfestigten Anknüpfungspunkte der BF in Österreich vorlagen, welche sich im fortgeschrittenen Verfahrensstadiums des Folgeantragsverfahrens ohne faktischen Abschiebeschutz dazu verhalten hätten, sich für die Rücküberstellung nach Polen verfügbar zu halten.

2.3.7. Dass die BF die europäische Rechtsordnung nicht achtet war festzustellen, da sie im Wissen um die Zuständigkeit Polens für ihren Asylantrag dennoch unrechtmäßig nach ihrer Rücküberstellung am 07.09.2024 am 16.08.2024 wiederum nach Österreich einreiste. Dass die BF ohne die Anordnung von Schubhaft, untergetaucht wäre, um sich ihrer Außerlandesbringung nach Polen im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu entziehen, war festzustellen, da der Zweck der Wiedereinreise der BF am 16.08.2024 war, Polen zu verlassen und die Abführung ihres Asylverfahrens in Österreich zu erlangen. Zudem hat die BF auch bei der Polizeiinspektion am 18.08.2024 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, , dass sie nicht mehr Polen zurück möchte.

2.3.8. Dass die Überstellung der BF nach Polen am 03.09.2024 durchgeführt wurde fußt auf dem im Akt einliegenden Abschiebebericht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Art. 1, 2 und 28 der Dublin III-VO (Verordnung EU Nr. 604/2013) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76,, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Artikel eins,, 2 und 28 der Dublin III-VO (Verordnung EU Nr. 604/2013) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3.       die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3.       die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Gelinderes Mittel

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1.       in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2.       sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3.       eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer L

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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