TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/4 W208 2290407-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2024
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Entscheidungsdatum

04.09.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §20 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 20 heute
  2. GebAG § 20 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  4. GebAG § 20 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. GebAG § 20 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 20 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.2001

Spruch


W208 2290407-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch E + H Rechtsanwälte GmbH Wienerbergstraße 11, 1100 Wien, gegen den für die Präsidentin des XXXX gefertigten Bescheid vom 22.03.2024, Zl. 400 Jv 153/24w, betreffend Zeugengebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch E + H Rechtsanwälte GmbH Wienerbergstraße 11, 1100 Wien, gegen den für die Präsidentin des römisch 40 gefertigten Bescheid vom 22.03.2024, Zl. 400 Jv 153/24w, betreffend Zeugengebühren zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 20 Abs 1 GebAG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit aufgehoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, GebAG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. In einem am XXXX (in Folge: G) geführten Verfahren zu XXXX wurde der Beschwerdeführer (in Folge: BF) als Zeuge aus dem Ausland, p.A. XXXX , für den 15.11.2023 um 13:00 Uhr geladen und in der mündlichen Tagsatzung bis 15:15 Uhr einvernommen. 1. In einem am römisch 40 (in Folge: G) geführten Verfahren zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer (in Folge: BF) als Zeuge aus dem Ausland, p.A. römisch 40 , für den 15.11.2023 um 13:00 Uhr geladen und in der mündlichen Tagsatzung bis 15:15 Uhr einvernommen.

2. In der Folge machte der BF am 07.12.2023 in seinem Antrag auf Gebührenbestimmung fristgerecht den Ersatz seiner Reisekosten für seine Anreise mit dem Flugzeug iHv € 944,23 geltend. Dazu legte er eine Rechnung der Firma XXXX vom 08.11.2023 bei und führte an, er habe das Reisemanagement des Unternehmens zur Buchung benutzt, die Kosten würden jedoch ihm in Rechnung gestellt.2. In der Folge machte der BF am 07.12.2023 in seinem Antrag auf Gebührenbestimmung fristgerecht den Ersatz seiner Reisekosten für seine Anreise mit dem Flugzeug iHv € 944,23 geltend. Dazu legte er eine Rechnung der Firma römisch 40 vom 08.11.2023 bei und führte an, er habe das Reisemanagement des Unternehmens zur Buchung benutzt, die Kosten würden jedoch ihm in Rechnung gestellt.

3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 22.03.2024 bestimmte eine Richterin des HG für die Präsidentin des G die Gebühren für die Teilnahme des Zeugen an der Verhandlung vom 15.11.2023 gemäß Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) mit Reisekosten iHv € 253,92 (darunter das Zugticket hin und retour, zwei Fahrscheine für die öffentlichen Verkehrsmittel in XXXX und die Vergütung des Fußweges) für die Anreise von XXXX nach ZÜRICH und Aufenthaltskosten iHv € 79,30 (darunter Verpflegungskosten und Auslagen für eine unvermeidliche Nächtigung). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Flugkosten im gegenständlichen Fall höher gewesen seien, als die Kosten, die bei Benützung der Bahn entstanden wären und auch keine Unzumutbarkeit der Benützung der Bahn vorgelegen sei. Außerdem sei keine sofortige Vernehmung des Zeugen erforderlich gewesen. Bei der fiktiven Berechnung einer Anreise am Tag vor der Verhandlung und einer Abreise am Tag nach der Verhandlung hätte der Zeuge noch Anspruch auf 2x Nächtigung, 3x Frühstück, 3x Mittagsessen und 2x Abendessen. Der vom Zeugen geltend gemachte Ersatz der Flugkosten würde den anzuwendenden Gesetzen widersprechen, weshalb das über den Betrag von € 333,22 hinausgehende Begehren abzuweisen gewesen sei. 3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 22.03.2024 bestimmte eine Richterin des HG für die Präsidentin des G die Gebühren für die Teilnahme des Zeugen an der Verhandlung vom 15.11.2023 gemäß Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) mit Reisekosten iHv € 253,92 (darunter das Zugticket hin und retour, zwei Fahrscheine für die öffentlichen Verkehrsmittel in römisch 40 und die Vergütung des Fußweges) für die Anreise von römisch 40 nach ZÜRICH und Aufenthaltskosten iHv € 79,30 (darunter Verpflegungskosten und Auslagen für eine unvermeidliche Nächtigung). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Flugkosten im gegenständlichen Fall höher gewesen seien, als die Kosten, die bei Benützung der Bahn entstanden wären und auch keine Unzumutbarkeit der Benützung der Bahn vorgelegen sei. Außerdem sei keine sofortige Vernehmung des Zeugen erforderlich gewesen. Bei der fiktiven Berechnung einer Anreise am Tag vor der Verhandlung und einer Abreise am Tag nach der Verhandlung hätte der Zeuge noch Anspruch auf 2x Nächtigung, 3x Frühstück, 3x Mittagsessen und 2x Abendessen. Der vom Zeugen geltend gemachte Ersatz der Flugkosten würde den anzuwendenden Gesetzen widersprechen, weshalb das über den Betrag von € 333,22 hinausgehende Begehren abzuweisen gewesen sei.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 09.04.2024 fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Zeugen. Darin wird der Bescheid hinsichtlich der Reisekosten angefochten und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die An- und Abreise zur Verhandlung mit der Bahn anstelle des Flugzeugs zum einen aufgrund der erheblich längeren Reisezeit, zum anderen wegen der Länge des Reisewegs nicht zumutbar gewesen sei und deshalb die Flugkosten sowie die Kosten für die Zu- und Abreise vom Flughafen ZÜRICH und XXXX mit den öffentlichen Verkehrsmitteln iHv insgesamt € 944,23 beantragt. Die Aufenthaltskosten blieben unangefochten. 4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 09.04.2024 fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Zeugen. Darin wird der Bescheid hinsichtlich der Reisekosten angefochten und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die An- und Abreise zur Verhandlung mit der Bahn anstelle des Flugzeugs zum einen aufgrund der erheblich längeren Reisezeit, zum anderen wegen der Länge des Reisewegs nicht zumutbar gewesen sei und deshalb die Flugkosten sowie die Kosten für die Zu- und Abreise vom Flughafen ZÜRICH und römisch 40 mit den öffentlichen Verkehrsmitteln iHv insgesamt € 944,23 beantragt. Die Aufenthaltskosten blieben unangefochten.

5. Mit Schreiben vom 12.04.2024 (beim BVwG am 17.04.2024 eingelangt) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor.

6. In der Folge wurde die Beschwerde den weiteren Parteien des Verfahrens vom BVwG im Rahmen der Beschwerdemitteilung vom 24.04.2024 zur Kenntnis gebracht und eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung für Stellungnahmen eingeräumt. Es langten bis dato keine Stellungnahmen ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF wurde aus dem Ausland, p.A. XXXX geladen und hat einen Gebührenbetrag iHv € 944,23 geltend gemacht.Der BF wurde aus dem Ausland, p.A. römisch 40 geladen und hat einen Gebührenbetrag iHv € 944,23 geltend gemacht.

Die Fertigungsklausel des angefochtenen Bescheides lautet:

"Für die Präsidentin:

XXXX , römisch 40 ,

XXXX , 22.03.2024 römisch 40 , 22.03.2024

XXXX , Richterin" römisch 40 , Richterin"

Fest steht damit, dass der angefochtene Bescheid nicht von der Präsidentin des G persönlich erlassen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen und der Verfahrensgang ergeben sich ohne Widerspruch aus dem Gebührenakt. Insbesondere, dass der BF von der oben genannten Adresse aus dem Ausland geladen wurde und einen Gebührenbetrag iHv € 944,23 geltend gemacht hat, ist unstrittig.

Dass der Bescheid nicht von der Präsidentin des G persönlich erlassen wurde, ergibt sich aus der Fertigung des Bescheides, wonach dieser „für die Präsidentin“ durch eine Richterin des G ausgefertigt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GebAG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GebAG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die maßgebliche Bestimmung des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl Nr 136/1975 idgF, § 20 Abs 1 GebAG lautet: Die maßgebliche Bestimmung des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr 136 aus 1975, idgF, Paragraph 20, Absatz eins, GebAG lautet:

„Bestimmung der Gebühr

§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten. [...]“Paragraph 20, (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten. [...]“

Gemäß § 20 Abs 1 GebAG in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung BGBl I Nr 190/2013 ist die Gebühr [eines Zeugen] vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Seit Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr 44/2019 mit 01.07.2019 ist ein solches Vorgehen auch bei aus dem Ausland geladenen Zeugen möglich, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag € 300,00 nicht übersteigt.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GebAG in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2013, ist die Gebühr [eines Zeugen] vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Seit Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2019, mit 01.07.2019 ist ein solches Vorgehen auch bei aus dem Ausland geladenen Zeugen möglich, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag € 300,00 nicht übersteigt.

Die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung führen wie folgt aus: "Bei aus dem Ausland geladenen Zeugen geht es regelmäßig um höhere Gebührenbeträge bzw. auch inhaltlich komplexere Fragen, sodass dem Leiter des Gerichts die Möglichkeit eines "innerbehördlichen Mandats" nicht zur Verfügung stehen soll." (ErläutRV 2357 BlgNR 24. GP 6).Die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung führen wie folgt aus: "Bei aus dem Ausland geladenen Zeugen geht es regelmäßig um höhere Gebührenbeträge bzw. auch inhaltlich komplexere Fragen, sodass dem Leiter des Gerichts die Möglichkeit eines "innerbehördlichen Mandats" nicht zur Verfügung stehen soll." (ErläutRV 2357 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 6).

Aus der Judikatur des VwGH ergibt sich, dass die Frage, ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde bzw welcher Behörde sie zuzurechnen ist, anhand ihres äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfs, des Spruchs, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist (VwGH 09.11.2016, Ro 2014/10/0055).

Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein (VwGH 28.06.2011, 2010/17/0176).

3.3. Anwendung auf den konkreten Fall

Im vorliegenden Fall wurde der BF aus dem Ausland geladen und hat einen € 300,00 weit übersteigenden Gebührenbetrag geltend gemacht, weshalb gemäß § 20 Abs 1 zweiter Satz GebAG eine Vertretung der Leiterin des Gerichts nicht in Betracht kommt. Zuständig ist daher die Präsidentin des G persönlich. Im vorliegenden Fall wurde der BF aus dem Ausland geladen und hat einen € 300,00 weit übersteigenden Gebührenbetrag geltend gemacht, weshalb gemäß Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz GebAG eine Vertretung der Leiterin des Gerichts nicht in Betracht kommt. Zuständig ist daher die Präsidentin des G persönlich.

Der angefochtene Bescheid wurde daher nicht von der nach § 20 Abs 1 GebAG zuständigen Behörde erlassen. Da aus dieser Unzuständigkeit Rechtswidrigkeit folgt und das BVwG eine Unzuständigkeit von Amts wegen – noch vor einer inhaltlichen Überprüfung – wahrzunehmen hat, ist der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.Der angefochtene Bescheid wurde daher nicht von der nach Paragraph 20, Absatz eins, GebAG zuständigen Behörde erlassen. Da aus dieser Unzuständigkeit Rechtswidrigkeit folgt und das BVwG eine Unzuständigkeit von Amts wegen – noch vor einer inhaltlichen Überprüfung – wahrzunehmen hat, ist der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Diese ersatzlose Behebung steht nur einem weiteren Bescheid der (unzuständigen) bescheiderlassenden Behörde entgegen (vgl. VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003). Diese ersatzlose Behebung steht nur einem weiteren Bescheid der (unzuständigen) bescheiderlassenden Behörde entgegen vergleiche VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003).

Die Präsidentin des G wird nunmehr persönlich als zuständige Justizverwaltungsbehörde über die geltend gemachten Zeugengebühren zu entscheiden haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

ausländischer Zeuge Bescheidbehebung Gebührenbestimmung - Gericht Kostenbeamter Reisekosten Richter Unzuständigkeit Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W208.2290407.1.00

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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