Entscheidungsdatum
04.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W189 1400071-4/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2024, Zl. 780243408-232341879, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.07.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2024, Zl. 780243408-232341879, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.07.2024, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II., römisch IV. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Dem damals minderjährigen Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet und Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz am 12.03.2008 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 08.11.2010 im Familienverfahren Asyl gewährt.
2. Infolge wiederholter Straffälligkeit des BF leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein und wurde dem BF letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2021 der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF ebenso wie die Zulässigkeit seiner Abschiebung ausgesprochen und ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren gegen ihn erlassen. Die Behandlung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 07.10.2021 ab.2. Infolge wiederholter Straffälligkeit des BF leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein und wurde dem BF letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2021 der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF ebenso wie die Zulässigkeit seiner Abschiebung ausgesprochen und ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren gegen ihn erlassen. Die Behandlung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 07.10.2021 ab.
3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.02.2021 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15 Abs. 1, 142, 143 Abs. 2 erster Fall StGB unter Anwendung des § 19 JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 14.02.2021 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, Absatz eins,, 142, 143 Absatz 2, erster Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 19, JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.
4. Am 06.09.2021 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005, welcher mit Bescheid des BFA vom 02.11.2021 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 rechtskräftig zurückgewiesen wurde.4. Am 06.09.2021 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, welcher mit Bescheid des BFA vom 02.11.2021 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 rechtskräftig zurückgewiesen wurde.
5. Die zuständigen russischen Behörden lehnten hiernach eine Rücknahme des BF ab, da seine Identität nicht festgestellt habe werden können.
6. Der BF stellte am 07.04.2022 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG, welchen er damit begründete, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich scheint.6. Der BF stellte am 07.04.2022 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG, welchen er damit begründete, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich scheint.
7. Schließlich stellte der BF am 09.11.2023 den ebenfalls gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welchen er in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag damit begründete, dass ihm dies so empfohlen worden sei und ihm der Konventionsreisepass entzogen worden sei. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte der BF Arbeitslosigkeit. Er habe niemanden in Tschetschenien.
8. Mit Verfahrensanordnung vom 13.11.2023 teilte das BFA dem BF mit, dass ihm trotz Zulassung zum Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 aufgrund seiner Straffälligkeit kein Aufenthaltsrecht zukomme. 8. Mit Verfahrensanordnung vom 13.11.2023 teilte das BFA dem BF mit, dass ihm trotz Zulassung zum Verfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 aufgrund seiner Straffälligkeit kein Aufenthaltsrecht zukomme.
9. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 18.12.2023 gab der BF zu Protokoll, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und er weder Medikamente nehme noch in Therapie oder ärztlicher Behandlung stehe. Den Folgeantrag auf internationalen Schutz habe er gestellt, weil er erstens arbeiten wolle sowie normale Rechte haben wolle, und zweitens, weil er hier aufgewachsen sei und seine Familie und alle, die er kenne, in Österreich seien. Der Soziale Dienst der Justizanstalt habe ihm empfohlen, den Folgeantrag sowie den Duldungsantrag zu stellen. Er habe hiermit alle Gründe genannt. Man könne ihn nicht abschieben. Er werde hier einfach nur herumgeschupft. Er habe keine Arbeit und keine Rechte. Das wiederhole sich ständig wieder. Russland wolle ihn nicht anerkennen und Österreich wolle ihn auch nicht haben. Er wisse nicht, was ihn erwarte, wenn er in die Russische Föderation zurückkehren müsste. Zu seinem Duldungsantrag befragt, gab der BF an, dass er nie auf der russischen Botschaft gewesen sei, aber einmal mit ihnen zu tun gehabt habe. Sie hätten ihm einmal eine Bestätigung ausstellen müssen, damit er irgendetwas bekomme. Er wisse es nicht mehr. Er habe damals einen Bescheid von der Botschaft gebraucht, ihn aber nicht bekommen, weil er kein russischer Staatsangehöriger sei. Das sei alles nur telefonisch gewesen. Auf Vorhalt der dem BFA vorliegenden Geburtsurkunde wandte der BF ein, dass diese gefälscht sei und dort ein falsches Datum seiner Mutter stehe. Es sei die Mutter seiner Halbbrüder angegeben worden, das sei aber nicht seine. Es sei damals Krieg gewesen und alles sei handschriftlich hineingeschrieben worden. Alle richtigen Papiere zum BF seien bei seinem Vater. Auf Nachfrage gebe es, soweit er wisse, kein echtes Dokument zu seiner Person.
10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht gewährt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ausgesprochen, dass er ab dem 10.11.2023 sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren habe (Spruchpunkt IV.). Der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wurde gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen (Spruchpunkt V.).10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht gewährt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ausgesprochen, dass er ab dem 10.11.2023 sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren habe (Spruchpunkt römisch IV.). Der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wurde gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch fünf.).
11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 24.07.2024 in beider Anwesenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II