TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/4 W233 2298102-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2024
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Entscheidungsdatum

04.09.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W233 2298102-1/22E

Schriftliche Ausfertigung des am 30.08.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Serbien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2024, Zl. 211188503 – 241256188, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.08.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Serbien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2024, Zl. 211188503 – 241256188, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.08.2024 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch IV. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 20.08.2024 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer mit Aktenvermerk vom 20.08.2024 mitgeteilt, dass für das Bundesamt "zum jetzigen Zeitpunkt" im Sinne des § 40 Abs. 5 BFA-VG Gründe zur Annahme bestehen, dass sein Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Beide Dokumente wurden dem Beschwerdeführer am 20.08.2024 durch persönliche Übergabe rechtmäßig zugestellt.1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 20.08.2024 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer mit Aktenvermerk vom 20.08.2024 mitgeteilt, dass für das Bundesamt "zum jetzigen Zeitpunkt" im Sinne des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG Gründe zur Annahme bestehen, dass sein Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Beide Dokumente wurden dem Beschwerdeführer am 20.08.2024 durch persönliche Übergabe rechtmäßig zugestellt.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 20.08.2024 in Schubhaft.

2. Mit Schriftsatz vom 27.08.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Schubhaftbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Der Akt wurde am 27.08.2024 der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

3. Das Bundesamt legte in weiterer Folge den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme.

4. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu der vom Bundesamt abgegebenen Stellungnahme gewährt.

5. Der Beschwerdeführer gab dazu im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.08.2024 eine Stellungnahme ab.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 30.08.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch persönlich einvernommen wurde. Im Zuge dieser Verhandlung wurde auch über Antrag des Beschwerdeführers seine Mutter als Zeugin gehört. Auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm als belangte Behörde an dieser Beschwerdeverhandlung teil.

7. Nach Schluss der Verhandlung verkündete der erkennende Richter den Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses samt den tragenden Entscheidungsgründen.

8. Der Beschwerdeführer beantragte die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG. 8. Der Beschwerdeführer beantragte die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Der Beschwerdeführer ist volljährig. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien.

Der Beschwerdeführer stellte in der Vergangenheit fünf Anträge auf internationalen Schutz, die allesamt ab- bzw. zurückgewiesen wurden. Im Zuge der fünften Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er homosexuell sei und deswegen Verfolgung in seinem Herkunftsstaat Serbien befürchte. Dass Bundesverwaltungsgericht hat im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis vom 19.09.2023, Zl.: I421 1263611-5/6E, über diesen fünften Antrag festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht homosexuell orientiert und in Serbien nicht wegen einer behaupteten sexuellen Orientierung einer Verfolgungs- oder Bedrohungsgefahr ausgesetzt sei. Ein konkreter Anlass für ein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates könne nicht festgestellt werden. Unter einem wurde mit diesem Erkenntnis die Entscheidung des Bundesamtes über eine gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung, über die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien und ein ihm gegenüber für die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot bestätigt. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

Somit besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien wie auch ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot).

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 11.10.2023 nach fremdenrechtlichen Bestimmungen festgenommen und ihm mitgeteilt, dass er am 14.10.2023 nach Serbien abgeschoben werde. Einen Tag vor diesem Termin, also am 13.10.2023, stellte der Beschwerdeführer seinen sechsten Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin ihm vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 14.10.2023 der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer wurde sodann noch am selben Tag auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben und sein Verfahren über seinen sechsten Asylantrag gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 AsylG als gegenstandslos abgelegt.In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 11.10.2023 nach fremdenrechtlichen Bestimmungen festgenommen und ihm mitgeteilt, dass er am 14.10.2023 nach Serbien abgeschoben werde. Einen Tag vor diesem Termin, also am 13.10.2023, stellte der Beschwerdeführer seinen sechsten Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin ihm vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 14.10.2023 der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer wurde sodann noch am selben Tag auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben und sein Verfahren über seinen sechsten Asylantrag gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als gegenstandslos abgelegt.

Der Beschwerdeführer ist spätestens am 20.08.2024 trotz dieses rechtskräftigen Einreiseverbots in das österreichische Bundesgebiet zurückgekehrt und wurde in der Folge am 20.08.2024, um 02:00 Uhr, im Zuge eines Polizeieinsatzes in 1100 Wien, nach fremdenrechtlichen Bestimmungen festgenommen.

Noch am selben Tage stellt der Beschwerdeführer im Stande der Anhaltung, um 10:08 Uhr, seinen nunmehr siebenten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er abermals damit begründete, dass er homosexuell sei und deswegen in Serbien geschlagen werde bzw. er dort nicht leben könne.

In der Folge hat das Bundesamt noch am 20.08.2024, mit Mandatsbescheid über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt als ihm auch mit Aktenvermerk vom 20.08.2024 mitgeteilt, dass für das Bundesamt "zum jetzigen Zeitpunkt" im Sinne des § 40 Abs. 5 BFA-VG Gründe zur Annahme bestehen, dass sein Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Beide Dokumente wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe rechtmäßig zugestellt.In der Folge hat das Bundesamt noch am 20.08.2024, mit Mandatsbescheid über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt als ihm auch mit Aktenvermerk vom 20.08.2024 mitgeteilt, dass für das Bundesamt "zum jetzigen Zeitpunkt" im Sinne des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG Gründe zur Annahme bestehen, dass sein Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Beide Dokumente wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe rechtmäßig zugestellt.

Der Beschwerdeführer stellte den in Rede stehenden siebenten Antrag auf internationalen Schutz während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags einzig und allein zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

Der Beschwerdeführer wird seitdem in Schubhaft angehalten.

Der Beschwerdeführer war bei der Rückkehrberatung am 21.08.2024 nicht rückkehrwillig und hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgetragen, dass er nicht nach Serbien zurückkehren möchte und hat dies im Zuge der Rückübersetzung des Protokolls noch einmal dadurch bekräftigt, dass er ausführte, dass man ihn nur tot nach Serbien zurückbringen könne.

Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell im Hungerstreik, leidet aber in Schubhaft an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit. Demnach wird auch unter Beachtung der am 29.08.2024 erfolgten amtsärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers festgestellt, dass er gesund ist und aktuell keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen des Beschwerdeführers vorliegen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich mehrmals straffällig geworden.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über Familienangehörige in Form seiner hier rechtmäßig aufhältigen Mutter und seiner ebenso in Österreich rechtmäßig aufhältigen Kinder. Die mit der im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung zwangsläufig einhergehende Trennung des Beschwerdeführers von seinen in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern wurde bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 19.09.2023, Zl.: I421 1263611-5/6E, in Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit als rechtens erkannt. Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, dass sich diesbezüglich eine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben hat.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Seinen Lebensunterhalt finanziert er sich durch Zuwendungen seiner in Österreich rechtmäßig aufhältigen Mutter und anderer in Österreich aufhältigen Familienmitglieder.

In Bezug auf die vom Beschwerdeführer monierte Möglichkeit der gesicherten Wohnsitznahme an der Unterkunft seiner Mutter in 1100 Wien, Gudrunstraße 55-103/5/4, ist festzustellen, dass das erkennende Gericht diesen Umstand nicht für geeignet hält, davon abzusehen, dass sich der Beschwerdeführer einer bevorstehenden Abschiebung nach Serbien entziehen werde. Im Hinblick auf die Wiedereinreise des Beschwerdeführers entgegen einem Einreiseverbot in Verbindung mit dem zeitlichen Konnex seines siebenten Antrags auf internationalen Schutz nachdem er über die bevorstehende Abschiebung nach Serbien unterrichtet wurde und auch unter Beachtung des bereits vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.09.2023, Zl.: I421 1263611-5/6E, festgestellten öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesbringung aufgrund seiner Straffälligkeit, ist davon auszugehen, dass mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden kann. Zudem befindet sich der Beschwerdeführer im Zuge der Anhaltung in Schubhaft im Hungerstreik. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung dazu befragt, führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er nicht abgeschoben werden möchte. Darüber hinaus merkte der Beschwerdeführer im Zuge der Rückübersetzung an: „Nur tot kann man mich nach Serbien zurückbringen.“

Der Beschwerdeführer ist in einer Gesamtabwägung all dieser Umstände nicht vertrauenswürdig und nicht rückkehrwillig. Bei seiner Entlassung aus der Schubhaft würde er untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um einer Abschiebung zu entgehen. Auf Grund seines Verhaltens besteht somit Fluchtgefahr und kann in seinem Fall mit einem gelinderen Mittel (etwa mit einer periodischen Meldeverpflichtung) nicht das Auslangen gefunden werden.

Seitens des Bundesamtes ist geplant, den Beschwerdeführer am 02.09.2024 zu seinem siebenten Antrag auf internationalen Schutz zu befragten und ihm im Zuge dieser Einvernahme den faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesamtes betreffend die Asyl- und Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers sowie in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend seiner in der Vergangenheit gestellten Anträge auf internationalen Schutz bzw. der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über seine Beschwerde in Bezug auf seine ihm gegenüber erlassene Rückkehrentscheidung samt 10-jährigem Einreiseverbot (Erkenntnis vom 19.09.2023, Zl.: I421 1263611-5/6E). Des Weiteren anhand der Einsichtnahme in die Stellungahme des Bundesamtes vom 27.08.2024 sowie in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister sowie einem Auszug des Zentralen Fremdenregister und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie des Grundversorgungsinformationssystems und zuletzt aufgrund seiner Befragung und jener seiner Mutter als Zeugin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.08.2024.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Serbien ist, können anhand seines im Verfahren vorgelegten serbischen Reisepasses getroffen werden. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind nicht hervorgekommen. Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, ist unzweifelhaft.

Die Feststellungen, dass seine in der Vergangenheit gestellten Anträge auf internationalen Schutz allesamt ab- bzw. zurückgewiesen worden sind, gründen sich auf eine Einsichtnahme in das Fremdenregister.

Dass der Beschwerdeführer mehrmals in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und deswegen auch mehrmals in Österreich rechtskräftig verurteilt wurde, kann aufgrund einer Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat seine Vorstrafen auch nicht in Abrede gestellt.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über Familienmitglieder verfügt stützt sich auf seine eigenen Angaben, an denen das erkennende Gericht keine Zweifel hegt. Der Umstand, dass die im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung zwangsläufig einhergehende Trennung des Beschwerdeführers von seinen in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern in Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit als rechtens erkannt wurde, stützt sich auf das Erkenntnis des BVwG vom 19.09.2023, Zl.: I421 1263611-5/6E. Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, dass sich seit dieser Entscheidung eine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben hat.

zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, kann aufgrund der Einsicht in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2023, GZ: I421 1263611-5/6E, getroffen werden. Dieser Umstand wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Die Feststellungen in Bezug auf seinen sechsten Antrag auf internationalen Schutz und seine in der Folge erfolgte Abschiebung nach Serbien werden anhand einer Einsichtnahme in die in seinem Gerichtsakt einliegenden relevanten Aktenbestandteile getroffen. Auch dieser Umstand wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Dass der Beschwerdeführer spätestens am 20.08.2024 trotz seines ihm gegenüber rechtskräftig ausgesprochenen Einreiseverbots in das österreichische Bundesgebiet zurückkehrte, wird aufgrund seiner eigenen Angaben festgestellt. Dieser Umstand wird auch vom Bundesamt nicht in Abrede gestellt.

Der Beschwerdeführer bringt weiterhin dasselbe Fluchtvorbringen, nämlich seine von ihm behauptete Homosexualität, vor bzw. ein auf dem bereits rechtskräftig als nicht glaubhaft festgestellten Fluchtvorbringen aufbauendes Vorbringen (siehe das Erkenntnis des BVwG vom 19.09.2023, Zl.: I421 1263611-5/6E, wo festgestellt ist, dass der Beschwerdeführer nicht homosexuell orientiert und in Serbien nicht wegen einer behaupteten sexuellen Orientierung einer Verfolgungs- oder Bedrohungsgefahr ausgesetzt ist). Daran vermag auch das Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Rahmen der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, nämlich, dass „eine Sachverhaltsänderung im gegenständlichen Fall eingetreten“ sei, nichts zu ändern. Ebenso sind die vagen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass er wegen seiner Homosexualität aus Serbien geflüchtet sei, sie ihn dort geschlagen und auch seinen Arm gebrochen hätten, nicht geeignet eine Sachverhaltsänderung aufzuzeigen. Dies insbesondere auch deshalb, da der Beschwerdeführer ein anderes Ereignis, nämlich, dass er mit einem Freund in einem Auto, welches sich dieser Freund geborgt habe und es zu einem Unfall kam, relativ detailliert schildert, wohingegen er sich in Bezug auf sein eigentliches Fluchtvorbringen, nämlich seiner behaupteten Homosexualität, auf wenige oberflächliche Aussagen beschränkt. Auch sonst haben weder der Beschwerdeführer noch seine als Zeugin befragte Mutter Anhaltspunkte für den Eintritt einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung dargelegt. Vielmehr hat die Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin befragt ausgesagt, dass sie von der Homosexualität ihres Sohnes nichts wisse.

Dieses Verhalten des Beschwerdeführers zeigt für das erkennende Gericht aber zweifelsfrei, dass er den siebenten Antrag auf internationalen Schutz einzig und allein in Verzögerungsabsicht gestellt hat. Dieser Umstand wird zudem noch dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer in den Hungerstreik getreten ist, um seine Freilassung zu erpressen und auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mehrmals betonte, dass er nicht nach Serbien zurückkehren werde bzw. man ihn nur tot nach Serbien bringen könne, wie auch, dass er im Zuge seiner Rückkehrberatung angab, nicht nach Serben zurückkehren zu wollen.

Das Bundesamt durfte daher zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer diesen siebenten Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich in Verzögerungsabsicht seiner bevorstehenden Abschiebung nach Serbien gestellt hat.

Die Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer monierte Möglichkeit seiner gesicherten Unterkunftnahme an der Unterkunft seiner Mutter in 1100 Wien, Gudrunstraße 55-103/5/4, für das erkennende Gericht nicht geeignet erscheint, ihn davon abzuhalten sich seiner bevorstehenden Abschiebung nach Serbien durch Untertauchen zu entziehen gründet sich darauf, dass der Beschwerdeführer entgegen eines ihm gegenüber rechtskräftig erlassenen Einreiseverbots in das Bundesgebiet zurückkehrt ist, er erst nachdem er über seine neuerliche bevorstehende Abschiebung nach Serbien in Kenntnis gesetzt wurde, seinen nunmehr siebenten Antrag auf internationalen Schutz stellte, welchen er abermals mit seiner bereits rechtskräftig nicht glaubhaften Homosexualität begründete, und auch darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.09.2023, Zl.: I421 1263611-5/6E, bereits das öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesbringung aufgrund seiner Straffälligkeit festgestellt hat. Aufgrund aller dieser Umstände ist davon auszugehen, dass mit einem gelinderen Mittel, wie etwa einer periodischen Meldeverpflichtung bei einer Sicherheitsdienststelle, nicht das Auslangen gefunden werden kann. Zudem befindet sich der Beschwerdeführer im Zuge der Anhaltung in Schubhaft im Hungerstreik. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung dazu befragt, führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er nicht abgeschoben werden möchte. Darüber hinaus merkte der Beschwerdeführer im Zuge der Rückübersetzung aus: „Nur tot kann man mich nach Serbien zurückbringen.“

Da das Bundesamt plant den Beschwerdeführer am 2. September 2024, inhaltlich zu seinem siebenten Antrag auf internationalen Schutz zu befragen und es von Seiten des Bundesamtes auch geplant ist ihm im Zuge dieser Befragung den faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen und der Beschwerdeführer überdies zum Entscheidungszeitpunt über einen ihm von den serbischen Behörden ausgestellten gültigen Reisepass verfügt und somit die Identität des Beschwerdeführers hinlänglich geklärt ist, ist von einer zeitnahen Entscheidung über seinen siebenten Folgeantrag und von der Durchführung der ebenfalls zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien durch die belangte Behörde auszugehen.

In einer Gesamtschau ist daher die Fluchtgefahr, der Sicherungsbedarf und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vorliegend, wie auch, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen gegeben sind.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76,, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3.       die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3.       die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Gelinderes Mittel

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe ge

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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