Entscheidungsdatum
05.09.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W147 2296100-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 15. Februar 2024, GZ: 200002218681-3RTFSG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 15. Februar 2024, GZ: 200002218681-3RTFSG, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und Abs. 5 – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, 2 und Absatz 5, – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit am 25. Oktober 2023 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin die Rundfunkgebührenbefreiung für Radio- und Fernsehempfangsgeräte, die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags (in weiterer Folge auch: EAG-Kostenbefreiung) und gab einen Vierpersonenhaushalt an. Unter Punkt 4 des Antragsformulars kreuzte die Beschwerdeführerin den Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz oder nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz unter den zur Auswahl stehenden Anspruchsvoraussetzungen an. Dem Antrag waren Meldebestätigungen der Haushaltsmitglieder sowie zwei auf den Mitbewohner der Beschwerdeführerin ausgestellte Bezugsbestätigungen des Arbeitsmarktservice beigeschlossen.
2. Mit Schreiben vom 21. November 2023 wurde die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen:
? Unterlagen zur Verifizierung der Zählpunktnummer,
? einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) sowie
? Nachweis aller Bezüge der im antragsgegenständlichen Haushalt lebenden Personen.
Dezidiert wurden unter Nennung konkreter Beispiele Nachweise über den gesetzlichen Anspruch und das Einkommen der Beschwerdeführerin sowie über abzugsfähigen Aufwendungen gefordert.
3. Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin keine weiteren Unterlagen.
4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.
5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrags ersucht. Der Beschwerde waren eine auf den Mitbewohner der Beschwerdeführerin ausgestellte Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice und eine Energie-Jahresabrechnung beigeschlossen.
6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am 23. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Eingabe 25. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen, die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags.
1.2. Am 21. November 2023 erging vonseiten der belangten Behörde ein Aufforderungsschreiben mit folgendem Inhalt:
„Um Ihren Antrag weiter bearbeiten zu können, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
? Unterlagen zur Verifizierung der Zählpunktnummer […]
? Sie haben uns keine oder aber eine falsche Zählpunktnummer für
Strom
Gas
bekanntgegeben.
? Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). Dies können beispielsweise sein: […]
? Unterlagen zur Einkommensberechnung
Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein: […]
Gesetzlichen Anspruch und aktuelles Einkommen (Bescheid der Mindestsicherung mit Dauer und Höhe der Leistung/AMS-Taggeldbestätigung/Lohn mit Rezeptgebührenbefreiung/Mitversicherungsbestätigung/etc.) von [Beschwerdeführerin] sowie abzugsfähige Posten wie bspw. die aktuelle Mietzinsaufschlüsselung nachreichen. […]
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“
1.3. Mit Bescheid vom 15. Februar 2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rundfunkgebührenbefreiung, Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf EAG-Kostenbefreiung zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens der Beschwerdeführerin beigebrachten Schriftsätzen und Unterlagen, auf die Bezug genommen wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, § 9 Abs. 6 FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 sowie § 72 Abs. 1 EAG, BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 198/2023, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, Paragraph 9, Absatz 6, FeZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, sowie Paragraph 72, Absatz eins, EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
3.2. Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gegenständlich beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem die Befreiung von den Rundfunkgebühren. Mit Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen der Novelle BGBl. I Nr. 112/2023, entfielen mit 01. Jänner 2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte, an deren Stelle wird nunmehr der ORF-Beitrag eingehoben. Gemäß § 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes auf Befreiungsverfahren, die, wie im gegenständlichen Fall, zum 01. Jänner 2024 bereits anhängig waren, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden. Gegenständlich beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem die Befreiung von den Rundfunkgebühren. Mit Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, entfielen mit 01. Jänner 2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte, an deren Stelle wird nunmehr der ORF-Beitrag eingehoben. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes auf Befreiungsverfahren, die, wie im gegenständlichen Fall, zum 01. Jänner 2024 bereits anhängig waren, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden.
§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG,