Entscheidungsdatum
05.09.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W139 2297640-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , wohnhaft XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH) vom 14.03.2024, GZ. XXXX , Beitragsnummer XXXX , mit dem die Anträge auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages (vormals Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen), auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbetrages und des Grüngas-Förderbetrages zurückgewiesen wurden, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , wohnhaft römisch 40 gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH) vom 14.03.2024, GZ. römisch 40 , Beitragsnummer römisch 40 , mit dem die Anträge auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages (vormals Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen), auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbetrages und des Grüngas-Förderbetrages zurückgewiesen wurden, zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 14.03.2024 wies die ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) die Anträge des XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages, auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbetrages und des Grüngas-Förderbetrages vom 27.12.2023 zurück.1. Mit Bescheid vom 14.03.2024 wies die ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) die Anträge des römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages, auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbetrages und des Grüngas-Förderbetrages vom 27.12.2023 zurück.
2. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde vom 24.03.2024.
3. Das Rechtsmittel und der Verwaltungsakt langten am 19.08.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde erstattete weder eine Gegenschrift, noch stellte sie Anträge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer brachte am 27.12.2023 Anträge auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages, auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbetrages und des Grüngas-Förderbetrages bei der belangten Behörde ein. Am 14.01.2024 reichte er weitere Belege nach.
1.2. Mit Schreiben vom 06.02.2024 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, fehlenden