Entscheidungsdatum
05.09.2024Norm
AsylG 2005 §8 Abs1Spruch
W170 2288562-1/11Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2024, Zl. 1354919804/231059709, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2024, Zl. 1354919804/231059709, beschlossen:
A) Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2024, Zl. W170 2288562-1/8E, wird gemäß §§ 62 Abs. 4 AVG, 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass der Spruchpunkt II. lautet: A) Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2024, Zl. W170 2288562-1/8E, wird gemäß Paragraphen 62, Absatz 4, AVG, 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass der Spruchpunkt römisch II. lautet:
„II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.„II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 8 Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Zu A)
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG unter anderem die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 AVG sowie des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG unter anderem die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 AVG sowie des römisch IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG und § 17 VwGVG kann daher das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG und Paragraph 17, VwGVG kann daher das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Im vorliegenden Fall ist in dem im Spruch bezeichneten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ein im Lichte der Begründung, des Spruchpunktes I. und des restlichen Spruchpunktes II. leicht als Schreibfehler zu erkennender Fehler unterlaufen, indem dem Beschwerdeführer der „Status des Asylberechtigten“ anstatt der „Status des subsidiär Schutzberechtigten“ zuerkannt wurde. Im vorliegenden Fall ist in dem im Spruch bezeichneten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ein im Lichte der Begründung, des Spruchpunktes römisch eins. und des restlichen Spruchpunktes römisch II. leicht als Schreibfehler zu erkennender Fehler unterlaufen, indem dem Beschwerdeführer der „Status des Asylberechtigten“ anstatt der „Status des subsidiär Schutzberechtigten“ zuerkannt wurde.
In der Begründung wird aber genau eine solche Zuerkennung und zuvor die Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten dargestellt, der Spruchpunkt I. weist die entsprechende Beschwerde ab und im Spruchpunkt II. wird dem Beschwerdeführer weiters „gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 […] eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt“. Daher ist der Schreibfehler klar zu erkennen und kann das Erkenntnis berichtigt werden.In der Begründung wird aber genau eine solche Zuerkennung und zuvor die Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten dargestellt, der Spruchpunkt römisch eins. weist die entsprechende Beschwerde ab und im Spruchpunkt römisch II. wird dem Beschwerdeführer weiters „gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 […] eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt“. Daher ist der Schreibfehler klar zu erkennen und kann das Erkenntnis berichtigt werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung Berichtigung der Entscheidung Berichtigungsbescheid Berichtigungsbeschluss offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Schreibfehler Spruchpunktkorrektur subsidiärer Schutz VersehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W170.2288562.1.01Im RIS seit
10.10.2024Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024