TE Bvwg Beschluss 2024/9/5 W135 2236783-3

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Veröffentlicht am 05.09.2024
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Entscheidungsdatum

05.09.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
VOG §1
VwGVG §32 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Spruch


W135 2236783-3/12E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über den Antrag von XXXX , geb. XXXX vom 23.05.2022 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2022, W135 2236783-1/15E, abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 vom 23.05.2022 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2022, W135 2236783-1/15E, abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG abgewiesen. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I.       Verfahrensgangrömisch eins.       Verfahrensgang

Der Antragsteller brachte am 03.06.2016 einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, ein.

Mit Bescheid vom 17.09.2020 wies das Sozialministeriumservice den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges, Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung sowie der Selbstbehalte für Krankenhausaufenthalte und Arztbesuche, orthopädische Versorgung und Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 3, § 4 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5, § 5, § 6a sowie § 10 Abs. 1 VOG ab. Mit Bescheid vom 17.09.2020 wies das Sozialministeriumservice den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges, Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung sowie der Selbstbehalte für Krankenhausaufenthalte und Arztbesuche, orthopädische Versorgung und Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 5,, Paragraph 5,, Paragraph 6 a, sowie Paragraph 10, Absatz eins, VOG ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Eingabe vom 02.11.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2022, W135 2236783-1/15E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stütze sich beweiswürdigend unter anderem auf das bereits vom Sozialministeriumservice eingeholte Amtssachverständigengutachten von XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 13.12.2019, deren Ergänzungsgutachten vom 23.06.2020 sowie deren im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Ergänzungsgutachten vom 09.02.2022.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2022, W135 2236783-1/15E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stütze sich beweiswürdigend unter anderem auf das bereits vom Sozialministeriumservice eingeholte Amtssachverständigengutachten von römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 13.12.2019, deren Ergänzungsgutachten vom 23.06.2020 sowie deren im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Ergänzungsgutachten vom 09.02.2022.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2022, W135 2236783-1/15E, wurde dem Antragsteller im Wege seines Rechtsvertreters am 04.04.2022 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Der Antragsteller erhob dagegen gleichzeitig Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 04.10.2022, E 1258/2022-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.04.2024, Ra 2022/11/0090-11, wurde die gegen das Erkenntnis vom 30.03.2022 erhobene Revision zurückgewiesen.

Mit am 23.05.2022 eingelangtem Schriftsatz vom 21.05.2022 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zahl W135 2236783-1/15E gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG sowie einen Antrag, für den Wiederaufnahmeantrag, das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene Verfahren Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu gewähren. Der Wiederaufnahmeantrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Antragsteller am 11.05.2022 das Gutachten von XXXX vom selben Tag bekannt geworden sei, in welchem dieser das Gutachten von XXXX , auf welches sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 30.03.2022 gestützt habe, widerlege. XXXX weise minutiös und überzeugend nach, dass das Gutachten von XXXX schwer mangelhaft, mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft unvereinbar und in seinem Ergebnis grundfalsch sei. Dieser habe auch eine andere Diagnose, nämlich eine Komplexe Traumafolgestörung (KPTBS) beim Antragsteller gestellt. Das nun vorgelegte Gutachten vom 11.05.2022, das der Antragsteller im Verfahren habe nicht vorlegen können, weil es erst vom 11.05.2022 stamme, hätte allein und in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis, nämlich eine zumindest teilweise Stattgebung der Beschwerde herbeigeführt. Mit am 23.05.2022 eingelangtem Schriftsatz vom 21.05.2022 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zahl W135 2236783-1/15E gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG sowie einen Antrag, für den Wiederaufnahmeantrag, das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene Verfahren Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu gewähren. Der Wiederaufnahmeantrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Antragsteller am 11.05.2022 das Gutachten von römisch 40 vom selben Tag bekannt geworden sei, in welchem dieser das Gutachten von römisch 40 , auf welches sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 30.03.2022 gestützt habe, widerlege. römisch 40 weise minutiös und überzeugend nach, dass das Gutachten von römisch 40 schwer mangelhaft, mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft unvereinbar und in seinem Ergebnis grundfalsch sei. Dieser habe auch eine andere Diagnose, nämlich eine Komplexe Traumafolgestörung (KPTBS) beim Antragsteller gestellt. Das nun vorgelegte Gutachten vom 11.05.2022, das der Antragsteller im Verfahren habe nicht vorlegen können, weil es erst vom 11.05.2022 stamme, hätte allein und in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis, nämlich eine zumindest teilweise Stattgebung der Beschwerde herbeigeführt.

Mit als Einzelrichterin gefasstem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2022, W135 2236783-3/2E und W135 2236783-4/2E, wurden sowohl der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Spruchpunkt A) I) als auch der Verfahrenshilfeantrag (Spruchpunkt A) II) des Antragstellers abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B)). Dagegen erhob der Antragsteller gleichzeitig Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit als Einzelrichterin gefasstem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2022, W135 2236783-3/2E und W135 2236783-4/2E, wurden sowohl der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Spruchpunkt A) römisch eins) als auch der Verfahrenshilfeantrag (Spruchpunkt A) römisch II) des Antragstellers abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B)). Dagegen erhob der Antragsteller gleichzeitig Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Beschluss vom 28.11.2022, E 2738/2022-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2022, W135 2236783-3/2E und W135 2236783-4/2E, ab.

Mit Erkenntnis vom 07.06.2024, Ra 2022/11/0173-9, hob der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2022 in seinem Spruchpunkt A) I. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit auf (Spruchpunkt 1.) und fasste den Beschluss, dass die Revision, soweit sie sich gegen Spruchpunkt A) II. des angefochtenen Beschlusses richtet zurückgewiesen wird (Spruchpunkt 2.). Mit Erkenntnis vom 07.06.2024, Ra 2022/11/0173-9, hob der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2022 in seinem Spruchpunkt A) römisch eins. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit auf (Spruchpunkt 1.) und fasste den Beschluss, dass die Revision, soweit sie sich gegen Spruchpunkt A) römisch II. des angefochtenen Beschlusses richtet zurückgewiesen wird (Spruchpunkt 2.).

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.

2.       Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage und dem Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W135 2236783-1.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 07.06.2024, Ra 2022/11/0173-9, liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung des Wiederaufnahmeantrages:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, lauten auszugsweise:

„Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

[…]“

Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens im VwGVG entsprechen mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz weitgehend den Bestimmungen des § 69 AVG, welcher gemäß § 17 VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 32 VwGVG Rz. 1). Durch den Ausschluss der Anwendung der IV. Teiles des AVG im vorgeschlagenen § 17 sind Auslegungsprobleme, die sich aus der subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVG ergeben, ausgeschlossen (vgl. RV 2009 BlgNR, 24. GP zu § 32 VwGVG). Die Regelungen betreffend die Wiederaufnahme in § 32 VwGVG sind nach den zitierten Erläuterungen jenen des § 69 AVG nachgebildet, sodass auf das bisherige Verständnis dieser Regelungen zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012, mHa VwGH 24.2.2015, Ra 2015/05/0004). Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 19.5.1993, 91/13/0099; 25.1.1996, 95/19/0003). Ein Antragsteller hat sich die Kenntnis seiner bevollmächtigten Vertreter zurechnen zu lassen (vgl. VwGH 29.3.2012, 2008/12/0096, mwN).Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens im VwGVG entsprechen mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz weitgehend den Bestimmungen des Paragraph 69, AVG, welcher gemäß Paragraph 17, VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 32, VwGVG Rz. 1). Durch den Ausschluss der Anwendung der römisch IV. Teiles des AVG im vorgeschlagenen Paragraph 17, sind Auslegungsprobleme, die sich aus der subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVG ergeben, ausgeschlossen vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR, 24. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 32, VwGVG). Die Regelungen betreffend die Wiederaufnahme in Paragraph 32, VwGVG sind nach den zitierten Erläuterungen jenen des Paragraph 69, AVG nachgebildet, sodass auf das bisherige Verständnis dieser Regelungen zurückgegriffen werden kann vergleiche VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012, mHa VwGH 24.2.2015, Ra 2015/05/0004). Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen vergleiche zu Paragraph 69, AVG VwGH 19.5.1993, 91/13/0099; 25.1.1996, 95/19/0003). Ein Antragsteller hat sich die Kenntnis seiner bevollmächtigten Vertreter zurechnen zu lassen vergleiche VwGH 29.3.2012, 2008/12/0096, mwN).

Bei Anwendung dieser Bestimmungen ergibt sich, dass der Antrag auf Wiederaufnahme rechtzeitig innerhalb der in § 32 Abs. 2 erster Satz VwGVG normierten zweiwöchigen „subjektiven“ Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde.Bei Anwendung dieser Bestimmungen ergibt sich, dass der Antrag auf Wiederaufnahme rechtzeitig innerhalb der in Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz VwGVG normierten zweiwöchigen „subjektiven“ Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde.

Zusätzlich zur zweiwöchigen subjektiven Frist ordnet § 32 Abs. 2 dritter Satz VwGVG an, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Ablauf der „objektiven“ Frist von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses nicht mehr gestellt werden kann. Die objektive Frist von drei Jahren beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid mündlich verkündet oder zugestellt (vgl. VwGH 15.9.2004, 2004/09/0131) bzw. ausgefolgt wurde. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde daher auch rechtzeitig innerhalb der in § 32 Abs. 2 dritter Satz VwGVG normierten dreijährigen „objektiven“ Frist eingebracht. Zusätzlich zur zweiwöchigen subjektiven Frist ordnet Paragraph 32, Absatz 2, dritter Satz VwGVG an, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Ablauf der „objektiven“ Frist von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses nicht mehr gestellt werden kann. Die objektive Frist von drei Jahren beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid mündlich verkündet oder zugestellt vergleiche VwGH 15.9.2004, 2004/09/0131) bzw. ausgefolgt wurde. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde daher auch rechtzeitig innerhalb der in Paragraph 32, Absatz 2, dritter Satz VwGVG normierten dreijährigen „objektiven“ Frist eingebracht.

Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2022, W135 2236783-1/15E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren des Antragstellers aufgrund neuer Tatsachen bzw. Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wiederaufzunehmen.Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2022, W135 2236783-1/15E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren des Antragstellers aufgrund neuer Tatsachen bzw. Beweismittel im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wiederaufzunehmen.

Der vorgebrachte Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG liegt vor, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Dieser Wiederaufnahmegrund entspricht sinngemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, weshalb auf das bisherige Verständnis dieses Wiederaufnahmegrundes zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH 28.6.2016, Ra 2015/10/0136).Der vorgebrachte Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG liegt vor, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Dieser Wiederaufnahmegrund entspricht sinngemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, weshalb auf das bisherige Verständnis dieses Wiederaufnahmegrundes zurückgegriffen werden kann vergleiche VwGH 28.6.2016, Ra 2015/10/0136).

Zu § 69 Abs. 1 AVG judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheids eingeholt wurden, nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden sind, und damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein können. Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheids „feststellt“, können diese bzw. die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen (VwGH 25.7.2013, 2012/07/0131). Weder ein einem Sachverständigen in seinem Gutachten unterlaufener Irrtum noch neue Schlussfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogenen Sachverständigen bilden einen Wiederaufnahmegrund. Sollte hingegen ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden haben, erst nach Rechtskraft des Bescheides feststellen oder sollten solche Tatsachen einem Sachverständigen erst später zur Kenntnis kommen, so könnten solche neuen Befundergebnisse - die sich ja auf seinerzeit bestandene Tatsachen beziehen müssen - einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG gegeben sind (VwGH 27.7.2001, 2001/07/0017, mwN). Ein Sachverständigengutachten kann nur insofern neues Beweismittel sein, als es selbst neue Befundtatsachen feststellt oder solche sonst wie hervorgekommenen neuen Tatsachen verwertet. Bloß andere als im Hauptverfahren gezogene sachverständige Schlüsse sind kein Wiederaufnahmegrund (VwGH Ra 2020/07/0069, mwN).Zu Paragraph 69, Absatz eins, AVG judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheids eingeholt wurden, nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden sind, und damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein können. Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheids „feststellt“, können diese bzw. die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen (VwGH 25.7.2013, 2012/07/0131). Weder ein einem Sachverständigen in seinem Gutachten unterlaufener Irrtum noch neue Schlussfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogenen Sachverständigen bilden einen Wiederaufnahmegrund. Sollte hingegen ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden haben, erst nach Rechtskraft des Bescheides feststellen oder sollten solche Tatsachen einem Sachverständigen erst später zur Kenntnis kommen, so könnten solche neuen Befundergebnisse - die sich ja auf seinerzeit bestandene Tatsachen beziehen müssen - einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG gegeben sind (VwGH 27.7.2001, 2001/07/0017, mwN). Ein Sachverständigengutachten kann nur insofern neues Beweismittel sein, als es selbst neue Befundtatsachen feststellt oder solche sonst wie hervorgekommenen neuen Tatsachen verwertet. Bloß andere als im Hauptverfahren gezogene sachverständige Schlüsse sind kein Wiederaufnahmegrund (VwGH Ra 2020/07/0069, mwN).

Das nunmehr in Vorlage gebrachte Privatgutachten vom 11.05.2022 stellt weder neue Befundtatsachen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, fest noch verwertete es sonst wie hervorgekommene neue Tatsachen. Vielmehr setzt sich das nunmehr vorgelegte Privatgutachten mit der Vereinbarkeit des Gutachtens XXXX mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft auseinander und wird darin eine andere Schlussfolgerung, nämlich das Vorliegen einer Komplexen Traumafolgestörung (KTBS) gezogen. Andere Schlussfolgerungen aus bereits festgestellten Tatsachen durch das vorgelegte Privatgutachten rechtfertigen aber keine Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. VwGH Ra 2020/07/0069).Das nunmehr in Vorlage gebrachte Privatgutachten vom 11.05.2022 stellt weder neue Befundtatsachen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, fest noch verwertete es sonst wie hervorgekommene neue Tatsachen. Vielmehr setzt sich das nunmehr vorgelegte Privatgutachten mit der Vereinbarkeit des Gutachtens römisch 40 mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft auseinander und wird darin eine andere Schlussfolgerung, nämlich das Vorliegen einer Komplexen Traumafolgestörung (KTBS) gezogen. Andere Schlussfolgerungen aus bereits festgestellten Tatsachen durch das vorgelegte Privatgutachten rechtfertigen aber keine Wiederaufnahme des Verfahrens vergleiche VwGH Ra 2020/07/0069).

Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG sind sohin nicht erfüllt, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens spruchgemäß abzuweisen war.Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG sind sohin nicht erfüllt, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens spruchgemäß abzuweisen war.

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine ständige, einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine ständige, einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage.

Schlagworte

Beweismittel Ersatzentscheidung Privatgutachten Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W135.2236783.3.00

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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