Entscheidungsdatum
05.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2272442-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2023, Zl. 1284934002/211342066, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2023, Zl. 1284934002/211342066, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 16.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er wegen seiner Clanzugehöhrigkeit geflohen sei. Er gehöre zum Clan der Gabooye und sei diskriminiert worden. Er sei Hirte gewesen und die „Leute“ hätten ihn nicht einmal für die Arbeit gezahlt. Hiermit habe er alle seine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse angegeben, warum er nach Österreich gereist sei. Er habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.
Zu seinen Rückkehrbefürchtungen erklärte er, dass die fluchtauslösenden Probleme weiterhin existieren würden. Er sei dann wie Eigentum der Somali; sie könnten ihn auch umbringen.
3. Am 19.04.2022 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangten Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„[…]
LA: Hatten Sie persönlich in Ihrer Heimat konkret Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppen- bzw. Clan- oder Religionszugehörigkeit?
VP: Ich hatte Probleme aufgrund meine Volksgruppenzugehörigkeit.
Nennen Sie nun bitte möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe) Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
VP: Ich habe meine Heimat wegen meiner Clanzugehörigkeit verlassen, ich wurde diskriminiert und wurde bei der Arbeit als Hirte nicht bezahlt, sonst habe ich keine weiteren Flucht- oder Asylgründe.
LA: Von wem wurden Sie nun konkret wie diskriminiert?
VP: Ich habe auf Tiere eines Mannes aufgepasst er hat mich geschlagen und mir kein Geld gegeben, meine Volksgruppe wird in Somalia diskriminiert. Mein Vater ist blind und dieser Mann hat uns alle Tiere genommen.
LA: Wie kann Ihre Familie dann derzeit leben bzw. überhaupt überleben, wenn ihnen ihre Existenzgrundlage genommen wurde?
VP: Meine Mutter verkauft Gemüse.
LA: Warum kann Ihre Familie in Somalia leben und Sie nicht?
VP: Dieser Mann hat mir die Finger gebrochen und mich mit dem Messer gestochen, ich bin der einzige Sohn der Familie er wollte mich töten.
LA: Aber warum denken Sie, will Sie dieser Mann töten?
VP: Weil ich der einzige Sohn der Familie bin, er ist Hawiye und er kann mich töten.
LA: War es im Nachhinein betrachtet nicht etwas egoistisch von Ihnen, dass Sie das Land und Ihre Familie verlassen und im Stich gelassen haben, wäre es nicht einfacher gewesen, dass Sie sich in Mogadischu niederlassen einen Gelegenheitsjob suchen um so Ihrer Familie vor Ort helfen zu können?
VP: Ich wäre gerne bei meinen Eltern geblieben, aber meine Sicherheit ist mir wichtiger.
LA: Warum sollte dieser Mann derart an Ihrer Person interessiert sein, dass er Sie in ganz Somalia suchen sollte?
VP: Das Problem ist mit meiner Volksgruppe, überall in Somalia werden wir diskriminiert.
[…]
LA: Gibt es sonst noch weitere Fluchtgründe?
VP: Nein
LA: Welche konkreten Rückkehrbefürchtungen haben Sie, wenn Sie an eine Rückkehr in Ihre Heimat denken?
VP: Ich habe Angst um mein Leben.
LA: Wissen Sie ungefähr wie viele Menschen in Somalia leben die wie Sie dem Glan der Gabooye angehören?
VP: Das weiß ich nicht.
LA: Was unterscheidet Sie nun aber konkret von den anderen Angehörigen Ihres Clans denen das Leben in Somalia möglich ist?
VP: Kann ich nicht sagen, ich sage was mir passiert ist.
LA: Wann wurden Sie von diesem Mann attackiert?
VP: Es war im März 2021.
LA: Warum haben Sie danach keine Zukunft mehr für sich in Somalia gesehen?
VP: Weil er mich töten wollte, er hat mich bereits mit dem Messer verletzt.
LA: Warum hat dieser Mann Sie dann bei diesem Vorfall in März nicht getötet?
VP: Er hat die Tiere genommen, danach ging ich zu ihm, da schlug er mich und sagte wenn ich noch einmal kommen würde, dann würde er mich töten.
LA: Wenn Sie diesem Mann somit folglich aus dem Weg gegangen wären, hätten Sie dann in Somalia leben können?
VP: Ich weiß es nicht, aber unsere Volksgruppe hat immer diese Probleme ohne Ende, ich will an einem sicheren Ort ohne Probleme leben.
LA: Unter der Annahme, dass Sie das Problem mit diesem Mann nicht hätten könnten Sie dann in Somalia leben?
VP: Ich glaube das nicht, denn unsere Volksgruppe hat keine Rechte in Somalia.
[…]
LA: Möchten Sie abschließend noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen bzw. gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?
VP: Ich konnte alles umfassend vorbringen, zur Einvernahme habe ich keine Einwände.
[…]“
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG bzw. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.-VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG bzw. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch IV.-VI.).
5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 16.05.2023, in der der Beschwerdeführer einleitend sein Vorbringen zusammenfasste und dazu vorbrachte, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Diese habe sich unter anderem ungenügend mit dem Herkunftsort des Beschwerdeführers befasst und diesen nicht ausreichend