TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/6 W601 2287943-1

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Veröffentlicht am 06.09.2024
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Entscheidungsdatum

06.09.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §34 Abs3 Z3
BFA-VG §40 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W601 2287943-1/17E
W601 2287943-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, gegen die Festnahme am 07.03.2024 und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft am 07.03.2024 von 08:06 Uhr bis 12:30 Uhr sowie gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2024, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, gegen die Festnahme am 07.03.2024 und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft am 07.03.2024 von 08:06 Uhr bis 12:30 Uhr sowie gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2024, Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:

I.römisch eins.

A)

1. Der Beschwerde gegen die Festnahme am 07.03.2024 und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft am 07.03.2024 von 08:06 Uhr bis 12:30 Uhr wird gemäß § 22a Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme am 07.03.2024 und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft am 07.03.2024 von 08:06 Uhr bis 12:30 Uhr für rechtswidrig erklärt.1. Der Beschwerde gegen die Festnahme am 07.03.2024 und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft am 07.03.2024 von 08:06 Uhr bis 12:30 Uhr wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme am 07.03.2024 und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft am 07.03.2024 von 08:06 Uhr bis 12:30 Uhr für rechtswidrig erklärt.

2. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.3. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.römisch II.

A)

1. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 07.03.2024 bis 08.03.2024 für rechtswidrig erklärt. 1. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 07.03.2024 bis 08.03.2024 für rechtswidrig erklärt.

2. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.3. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) wurde am 07.03.2024 gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und am 07.03.2024 von 08:06 Uhr bis 12:30 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) wurde am 07.03.2024 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und am 07.03.2024 von 08:06 Uhr bis 12:30 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.

2. Mit Mandatsbescheid vom 07.03.2024 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) über die BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.2. Mit Mandatsbescheid vom 07.03.2024 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) über die BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.

3. Mit Schreiben vom 07.03.2024 erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter gegen die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Verhängung und die Anhaltung in Schubhaft ab 07.03.2024 für rechtswidrig zu erkennen und auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Haft im Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen sowie den Zuspruch des Ersatz der Aufwendungen und Eingabegebühr.

4. Am 08.03.2024 leitete das BVwG dem BFA die eingebrachte Beschwerde weiter und forderte zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf.

5. Die BF wurde während der Anhaltung in Schubhaft am 08.03.25024 zur Prüfung der Schubhaft bzw. Aufforderung zur Ausreise durch das BFA einvernommen und im Anschluss daran aus der Schubhaft entlassen.

6. Am selben Tag übermittelte das BFA die Verwaltungsakte und erstattete eine Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass gegen die BF ein rechtskräftiges und durchführbares Aufenthaltsverbot bestehe. Sie habe sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Niederösterreich entzogen. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot sei zu vollstrecken und entsprechende Maßnahmen zu setzen gewesen. Im konkreten Fall habe man von Fluchtgefahr ausgehen müssen, da sich die BF dem Verfahren nicht gestellt habe, in dem sie untergetaucht sei. Es wurde beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen sowie die BF zum Ersatz der Kosten in gesetzlicher Höhe zu verpflichten. Die Stellungnahme des BFA vom 08.03.2024 wurde der BF zum Parteiengehör übermittelt, welche mit Stellungnahme vom 17.07.2024 die Beschwerdeanträge aufrecht erhielt.

7. Mit Schreiben vom 11.04.2024 erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter gegen die Festnahme und die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG). Die BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Festnahme am 07.03.2024 und die Anhaltung in Haft ab dem 07.03.2024 bis zur Verhängung der Schubhaft am selben Tag für rechtswidrig zu erklären und den Ersatz der entstandenen Aufwendung für Eingabegebühr, Schriftsatz und Verhandlung zuzusprechen.

8. Am 12.04.2024 leitete das BVwG dem BFA die eingebrachte Beschwerde weiter und forderte zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf.

9. Am 12.04.2024 erstattete das BFA eine Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft und führte darin im Wesentlichen aus, dass keine Abschiebung am 08.03.2024 geplant war. Die Abschiebung nach Rumänien könne innerhalb kurzer Zeit mittels Sammeltransport durchgeführt werden. „Im konkreten Fall würde am 14.03.2024 eine Abschiebung durchgeführt werden“. Bezugnehmend zur unterlassen Einvernahme führte das BFA aus, dass zum Zeitpunkt der Schubbescheiderlassung der Sachverhalt eindeutig war. Zudem wurde beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen sowie die BF zum Ersatz der Kosten in gesetzlicher Höhe zu verpflichten. Die Stellungnahme des BFA vom 12.04.2024 wurde der BF zum Parteiengehör übermittelt, welche mit Stellungnahme vom 17.07.2024 die Beschwerdeanträge aufrecht erhielt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Die BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügte zunächst von 10.05.2021 bis zum 07.12.2021 über eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet.

1.1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.11.2021, rechtskräftig seit 26.11.2021, GZ. XXXX , wurde die BF wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 4 StGB und wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 22.11.2021, rechtskräftig seit 26.11.2021, GZ. römisch 40 , wurde die BF wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz 4, StGB und wegen des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.1.3. Mit Bescheid des BFA vom 16.02.2022, Zl. XXXX , wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, der BF kein Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der BF am 16.02.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft.1.1.3. Mit Bescheid des BFA vom 16.02.2022, Zl. römisch 40 , wurde gegen die BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, der BF kein Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der BF am 16.02.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.1.4. Am 18.03.2022 wurde seitens des BFA gegen die BF ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung erlassen. 1.1.4. Am 18.03.2022 wurde seitens des BFA gegen die BF ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung erlassen.

1.1.5. Am 07.03.2024 wurde die BF in einer Wohnung von Organen der Landespolizeidirektion XXXX (in Folge: LPD XXXX ) zufällig angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen und dabei festgestellt, dass sich die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Bei Rücksprache mit dem BFA ordnete dieses die Direkteinlieferung der BF ins Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) XXXX an. Aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages vom 18.03.2022 wurde die BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG (siehe Anzeige LPD XXXX vom 07.03.2024) festgenommen und um 09:48 Uhr ins PAZ eingeliefert. Sie wurde von der Festnahme in Kenntnis gesetzt und gemäß § 41 BFA-VG belehrt und ihr wurde das Informationsblatt für Festgenommene in rumänischer Sprache ausgefolgt.1.1.5. Am 07.03.2024 wurde die BF in einer Wohnung von Organen der Landespolizeidirektion römisch 40 (in Folge: LPD römisch 40 ) zufällig angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen und dabei festgestellt, dass sich die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Bei Rücksprache mit dem BFA ordnete dieses die Direkteinlieferung der BF ins Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) römisch 40 an. Aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages vom 18.03.2022 wurde die BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG (siehe Anzeige LPD römisch 40 vom 07.03.2024) festgenommen und um 09:48 Uhr ins PAZ eingeliefert. Sie wurde von der Festnahme in Kenntnis gesetzt und gemäß Paragraph 41, BFA-VG belehrt und ihr wurde das Informationsblatt für Festgenommene in rumänischer Sprache ausgefolgt.

1.1.6. Die BF wurde sodann vom 07.03.2024 08:06 Uhr bis 12:30 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Die BF wurde vom BFA nicht einvernommen.

1.1.7. Mit Mandatsbescheid vom 07.03.2024 wurde über die BF um 12:30 Uhr gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.1.7. Mit Mandatsbescheid vom 07.03.2024 wurde über die BF um 12:30 Uhr gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

1.1.8. Mit Schreiben vom 07.03.2024 erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter gegen die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an das BVwG.

1.1.9. Am 08.03.2024 wurde die BF während der Anhaltung in Schubhaft vor dem BFA zur „Prüfung Schubhaft /Aufforderung zur Ausreise“ niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die BF im Wesentlichen an, dass sie Herzprobleme habe und Medikamente brauche, aber der Einvernahme folgen könne. Sie sei ledig und habe keine Sorgepflichten oder Angehörige in Österreich. Sie arbeite seit 15 Monaten als Reinigungskraft und wohne an der Adresse, an der sie festgenommen worden sei. Sie wohne dort zirka seit einem Monat. Sie habe aufgrund ihres Schichtdienstes keine Zeit für die (Um)Meldung gehabt.

1.1.10. Nach der Einvernahme durch das BFA wurde die BF am 08.03.2024 aufgrund ihrer Ausreisewilligkeit nach Aufforderung der unverzüglichen Ausreise, um 13:30 Uhr aus der Schubhaft entlassen. Im Entlassungsschein wurde als Entlassungsgrund angeführt: „Freiwillige Ausreise, kein Schubhaftgrund“.

1.1.11. Mit Schreiben vom 11.04.2024 erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Festnahme am 07.03.2024 und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft.

1.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

1.2.1. Die BF ist volljährig und Staatsangehörige von Rumänien. Sie besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Die BF war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte.

1.2.2. Gegen die BF bestand zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Aufenthaltsverbot).

1.2.3. Die BF wurde am 07.03.2024 um 08:06 Uhr gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen. Sie wurde dem BFA nicht vorgeführt. Die BF wurde am 07.03.2024 von 08:06 Uhr bis 12:30 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft und von 07.03.2024 ab 12:30 Uhr bis 08.03.2024 13:30 Uhr in Schubhaft angehalten.1.2.3. Die BF wurde am 07.03.2024 um 08:06 Uhr gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Sie wurde dem BFA nicht vorgeführt. Die BF wurde am 07.03.2024 von 08:06 Uhr bis 12:30 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft und von 07.03.2024 ab 12:30 Uhr bis 08.03.2024 13:30 Uhr in Schubhaft angehalten.

1.2.4. Die BF gab in der Einvernahme beim BFA am 08.03.2024 an, dass sie an Herzproblemen leidet und Medikamente benötigt.

1.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1. Die BF hat am XXXX 2020 in XXXX als Zeugin in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO gegen eine Person vor dem XXXX bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem sie behauptete, die Person hätte zu ihr gesagt, wenn sie nicht aus der Wohnung gehe, werde diese Person sie töten sowie anlässlich dieser genannten Straftat die Person der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem sie diese Person einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB falsch verdächtigte, obwohl sie wusste (§ 5 Abs. 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch ist. Die BF wurde deshalb mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 22.11.2021, rechtskräftig seit 26.11.2021 XXXX , wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 4 StGB und wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.3.1. Die BF hat am römisch 40 2020 in römisch 40 als Zeugin in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO gegen eine Person vor dem römisch 40 bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem sie behauptete, die Person hätte zu ihr gesagt, wenn sie nicht aus der Wohnung gehe, werde diese Person sie töten sowie anlässlich dieser genannten Straftat die Person der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem sie diese Person einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB falsch verdächtigte, obwohl sie wusste (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dass die Verdächtigung falsch ist. Die BF wurde deshalb mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 22.11.2021, rechtskräftig seit 26.11.2021 römisch 40 , wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz 4, StGB und wegen des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.3.2. Gegen die BF bestand zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung sowie während der Anhaltung der BF in Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Aufenthaltsverbot). Die BF ist ihrer Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen.

1.3.3. Die BF war ausreisewillig und entsprechend kooperativ.

1.3.4. Die BF hatte zum Zeitpunkt der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft keine Familienangehörigen in Österreich und verfügte auch über keine substantiellen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie war zum Zeitpunkt der Festnahme und Verhängung der Schubhaft seit 31.05.2022 mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Sie gab in der Einvernahme beim BFA am 08.03.2024 an, dass sie seit 15 Monaten einer Erwerbstätigkeit nachgehe und seit zirka einem Monat nicht mehr an der gemeldeten Adresse aufhältig sei, jedoch aufgrund ihres Schichtdienstes keine Zeit gehabt habe sich (um) zu melden.

1.3.5. Das BFA hat keinen Abschiebeauftrag erlassen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des BFA und in die Gerichtsakte des BVwG und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).

2.1. Zum bisherigen Verfahren:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des BFA und aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, aus dem Auszug aus dem Fremden- und Strafregister sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.2.1. Anhaltspunkte dafür, dass die BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund ihrer Angaben ein Zweifel an der Volljährigkeit der BF. Dass die BF rumänische Staatsbürgerin ist, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA. Die BF hat in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weshalb die Feststellung getroffen werden konnte, dass es sich bei der BF weder um eine Asylberechtigte noch um eine subsidiär Schutzberechtigte handelt.

2.2.2. Die Feststellung, dass gegen die BF eine rechtskräftige durchführbare und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des BFA vom 16.02.2022 sowie aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.

2.2.3. Die Feststellungen zur Festnahme und zur Anhaltung der BF in Verwaltungsverwahrungshaft sowie in Schubhaft, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA, insbesondere dem Anhalteprotokoll der Landespolizeidirektion XXXX vom 07.03.2024, sowie aus den Eintragungen in der Anhaltedatei. Dass die BF nach der Festnahme nicht vom BFA einvernommen wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Ausführungen des BFA im Schubhaftbescheid vom 07.03.2024 sowie der Stellungnahme des BFA vom 12.04.2024, aus denen hervorgeht, dass das BFA eine Einvernahme der BF nicht beabsichtigte, zumal der Sachverhalt für die Schubhaftverhängung aus ihrer Sicht geklärt war. 2.2.3. Die Feststellungen zur Festnahme und zur Anhaltung der BF in Verwaltungsverwahrungshaft sowie in Schubhaft, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA, insbesondere dem Anhalteprotokoll der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 07.03.2024, sowie aus den Eintragungen in der Anhaltedatei. Dass die BF nach der Festnahme nicht vom BFA einvernommen wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Ausführungen des BFA im Schubhaftbescheid vom 07.03.2024 sowie der Stellungnahme des BFA vom 12.04.2024, aus denen hervorgeht, dass das BFA eine Einvernahme der BF nicht beabsichtigte, zumal der Sachverhalt für die Schubhaftverhängung aus ihrer Sicht geklärt war.

2.2.4. Dass die BF angegeben hat an Herzproblemen zu leiden und Medikamente zu brauchen, ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll des BFA vom 08.03.2024.

2.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

2.3.1. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung der BF ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokollsvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung des zuständigen Landesgerichts vom 22.11.2021 und der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.3.2. Das Bestehen einer rechtskräftigen, durchsetzbaren und durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung und Anhaltung der BF in Schubhaft ergibt sich aus den Verwaltungsakten, insbesondere dem Bescheid des BFA vom 16.02.2022, mit dem gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, der BF kein Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Dieser Bescheid wurde der BF rechtmäßig aufgrund ihres unbekannten Aufenthaltes durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Die BF hat zum Zeitpunkt der Festnahme, Verhängung der Schubhaft und während ihrer Anhaltung in Haft dagegen kein Rechtsmittel erhoben und/oder einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt gehabt, sodass zu diesem Zeitpunkt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag. Dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus den Angaben der BF in der Einvernahme am 08.03.2024 sowie aus den Verwaltungs- und Gerichtsakte.2.3.2. Das Bestehen einer rechtskräftigen, durchsetzbaren und durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung und Anhaltung der BF in Schubhaft ergibt sich aus den Verwaltungsakten, insbesondere dem Bescheid des BFA vom 16.02.2022, mit dem gegen die BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, der BF kein Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Dieser Bescheid wurde der BF rechtmäßig aufgrund ihres unbekannten Aufenthaltes durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Die BF hat zum Zeitpunkt der Festnahme, Verhängung der Schubhaft und während ihrer Anhaltung in Haft dagegen kein Rechtsmittel erhoben und/oder einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt gehabt, sodass zu diesem Zeitpunkt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag. Dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus den Angaben der BF in der Einvernahme am 08.03.2024 sowie aus den Verwaltungs- und Gerichtsakte.

2.3.3. Dass die BF ausreisewillig und entsprechend kooperativ war, ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll vom 08.03.2024. Das BFA ist selbst davon ausgegangen, dass die BF ausreisewillig und kooperationsbereit ist, da es die BF deshalb auch aus der Schubhaft entlassen hat.

2.3.4. Die Feststellungen zu den fehlenden familiären und sonstigen sozialen Anknüpfungspunkten der BF in Österreich, ergeben sich aus den eigenen Angaben der BF in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA. Die Feststellung, dass die BF im Zeitpunkt der Festnahme und Verhängung der Schubhaft über eine Hauptwohnsitzmeldung verfügte, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Die Angaben der BF in der Einvernahme am 08.03.2024 ergeben sich aus dem entsprechenden im Akt einliegenden Einvernahmeprotokoll.

2.3.5. Dass das BFA keinen Abschiebeauftrag gegen die BF erlassen hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem entsprechendes nicht zu entnehmen ist. Der Festnahmeauftrag vom 18.03.2024 führt zwar aus: „Die Überstellung (Transport) ist für den geplant und es ist die Sicherung dieser Maßnahme zu gewährleisten. (siehe beiliegende)“, dem Festnahmeauftrag lag jedoch weder ein Abschiebeauftrag noch sonst etwas, aus dem eine geplante Überstellung bzw. Abschiebung hervorginge, bei oder in den Verwaltungsakten ein. Das BFA hat in der Stellungnahme vom 08.03.2024 und 12.04.2024 zudem selbst ausgeführt, dass eine Abschiebung der BF am 08.03.2024 nicht geplant war und lediglich vage angeführt „im konkreten Fall würde am 14.03.2024 eine Abschiebung durchgeführt werden“. Es stand daher auch fest, dass eine Abschiebung binnen 72 Stunden nach der Festnahme nicht möglich sein wird. Ein entsprechender Abschiebeauftrag war dem Verwaltungsakt jedoch nicht zu entnehmen. Auch im Schubhaftbescheid selbst wurde lediglich pauschal angeführt, dass Abschiebungen nach Rumänien erfahrungsgemäß schnell und zeitnahe organsiert werden können und auch regelmäßig vollzogen werden, weshalb die Dauer der Anhaltung der BF in Schubhaft „auch nur kurz bemessen sein dürfte“. Dass ein konkreter Abschiebetermin festgesetzt wurde und eine Anordnung zur Abschiebung der BF erlassen wurde, ist daher weder den pauschalen Ausführungen des BFA selbst noch dem Verwaltungsakt, in dem eine entsprechende Anordnung nicht enthalten ist, zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1.       er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2.       er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3.       gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Bei der Festnahme nach § 34 BFA-VG 2014 (samt darauf gegründeter Anhaltung) einerseits und der Schubhaft andererseits handelt es sich um zwei getrennte Verwaltungsakte (VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014), die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und die einerseits mit Beschwerde nach der Z 1 und 2 bzw. andererseits nach der Z 3 des § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014 zu bekämpfen sind. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass von einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme jedenfalls (auch schon) die nachfolgende - nach Einbringung der Maßnahmenbeschwerde - Anordnung der Schubhaft erfasst ist (vgl. VwGH 02.03.2023, Fr 2022/21/0015).Bei der Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG 2014 (samt darauf gegründeter Anhaltung) einerseits und der Schubhaft andererseits handelt es sich um zwei getrennte Verwaltungsakte (VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014), die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und die einerseits mit Beschwerde nach der Ziffer eins und 2 bzw. andererseits nach der Ziffer 3, des Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014 zu bekämpfen sind. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass von einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme jedenfalls (auch schon) die nachfolgende - nach Einbringung der Maßnahmenbeschwerde - Anordnung der Schubhaft erfasst ist vergleiche VwGH 02.03.2023, Fr 2022/21/0015).

3.1. Zu I. A) - Spruchpunkt 1. – Festnahme und Anhaltung (in Verwaltungsverwahrungshaft)3.1. Zu römisch eins. A) - Spruchpunkt 1. – Festnahme und Anhaltung (in Verwaltungsverwahrungshaft)

3.1.1. §§ 34 und 40 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 34 und 40 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:

Festnahmeauftrag

§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser Paragraph 34, (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel a

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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