Entscheidungsdatum
06.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W247 2273341-1/20E
W247 2273341-2/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation und vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung und die Caritas Österreich, gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2024, zu Recht:1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation und vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung und die Caritas Österreich, gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013. idgF., iVm §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,. idgF., in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation und vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung und die Caritas Österreich, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 17.10.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2024.2024, zu Recht:2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation und vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung und die Caritas Österreich, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 17.10.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2024.2024, zu Recht:
A)
I. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., auf Dauer unzulässig. römisch eins. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., auf Dauer unzulässig.
II. Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 2 iVm 58 Abs. 2 AsylG 2005, wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch II. Gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz 2, in Verbindung mit 58 Absatz 2, AsylG 2005, wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig.
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Erstantragstellung des BF auf internationalen Schutz im Bundesgebiet:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 20.10.2010 seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Er gab hierbei an die russische, sowie die tschetschenische Sprache zu beherrschen. Seine Mutter, sein Vater, seine beiden Brüder und seine Schwester würden in Tschetschenien leben. Befragt nach seiner Schulausbildung gab er an, in XXXX von 1990 bis 2001 die Grundschule besucht zu haben. Von 2001 bis 2005 habe er an der Universität im Rayon XXXX studiert. Der BF legte den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen am 21.09.2004 in XXXX ausgestellten, russischen Inlandsreisepass, Nr. XXXX , vor.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 20.10.2010 seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Er gab hierbei an die russische, sowie die tschetschenische Sprache zu beherrschen. Seine Mutter, sein Vater, seine beiden Brüder und seine Schwester würden in Tschetschenien leben. Befragt nach seiner Schulausbildung gab er an, in römisch 40 von 1990 bis 2001 die Grundschule besucht zu haben. Von 2001 bis 2005 habe er an der Universität im Rayon römisch 40 studiert. Der BF legte den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen am 21.09.2004 in römisch 40 ausgestellten, russischen Inlandsreisepass, Nr. römisch 40 , vor.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass er vor ca. 1,5 Monaten im Nachbardorf XXXX (andere Schreibweise: XXXX ) Bekleidung gekauft habe. Er habe mit dem von ihm gelenkten PKW einen Unbekannten mitgenommen. Auf dem Weg nach Hause sei er von der Polizei angehalten worden. Der unbekannte Mann sei geflüchtet, weil dieser von der Polizei gesucht worden sei. Dies habe der BF von der Polizei erfahren. Er sei verhört worden, da dieser Mann ein Freiheitskämpfer gewesen wäre. Nach zwei bis drei Stunden sei der BF von der Polizei zu einem anderen Ort gebracht worden. Er habe jedoch flüchten können und aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen. Dies sei sein einziger Fluchtgrund. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass die Polizei nach ihm suche.Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass er vor ca. 1,5 Monaten im Nachbardorf römisch 40 (andere Schreibweise: römisch 40 ) Bekleidung gekauft habe. Er habe mit dem von ihm gelenkten PKW einen Unbekannten mitgenommen. Auf dem Weg nach Hause sei er von der Polizei angehalten worden. Der unbekannte Mann sei geflüchtet, weil dieser von der Polizei gesucht worden sei. Dies habe der BF von der Polizei erfahren. Er sei verhört worden, da dieser Mann ein Freiheitskämpfer gewesen wäre. Nach zwei bis drei Stunden sei der BF von der Polizei zu einem anderen Ort gebracht worden. Er habe jedoch flüchten können und aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen. Dies sei sein einziger Fluchtgrund. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass die Polizei nach ihm suche.
1.2. Am 27.10.2010 wurde der Beschwerdeführer vom (damaligen) Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, im Herkunftsstaat im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern, seinen zwei Brüdern und seiner Schwester gelebt zu haben. Er habe in Tschetschenien „viele Verwandte“, sowie weitschichtige Verwandte in Europa, welche er jedoch nicht kenne. Im Bezirk XXXX habe er an der Modernen Humanistischen Akademie „ XXXX “ Rechtwissenschaften studiert, jedoch das letzte Jahre noch nicht abgeschlossen. Es fehle ihm noch fast ein Jahr an der Universität. Das Studium habe sein Vater finanziert. Im Herkunftsstaat habe er nicht gearbeitet. Seine damalige, finanzielle Situation sei „mittel“ gewesen. Hierzu vom BFA näher befragt, gab er an, dass er bereits im Jahre 2004 mit dem Studium aufgehört habe. Von 2004 bis 2010 habe er in der Landwirtschaft seines Vaters mitgeholfen, sowie Gelegenheitsarbeiten verrichtet.1.2. Am 27.10.2010 wurde der Beschwerdeführer vom (damaligen) Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, im Herkunftsstaat im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern, seinen zwei Brüdern und seiner Schwester gelebt zu haben. Er habe in Tschetschenien „viele Verwandte“, sowie weitschichtige Verwandte in Europa, welche er jedoch nicht kenne. Im Bezirk römisch 40 habe er an der Modernen Humanistischen Akademie „ römisch 40 “ Rechtwissenschaften studiert, jedoch das letzte Jahre noch nicht abgeschlossen. Es fehle ihm noch fast ein Jahr an der Universität. Das Studium habe sein Vater finanziert. Im Herkunftsstaat habe er nicht gearbeitet. Seine damalige, finanzielle Situation sei „mittel“ gewesen. Hierzu vom BFA näher befragt, gab er an, dass er bereits im Jahre 2004 mit dem Studium aufgehört habe. Von 2004 bis 2010 habe er in der Landwirtschaft seines Vaters mitgeholfen, sowie Gelegenheitsarbeiten verrichtet.
Befragt, welche Dokumente er jemals besessen habe, brachte der BF vor, dass er neben dem vorgelegten, russischen Inlandspass auch einen Führerschein gehabt habe, welcher in seiner Jackentasche gewesen und auf der Flucht in Verlust geraten sei. Den vorgelegten Inlandsreisepass jedoch habe er in der anderen Jackentasche gehabt.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF in freier Erzählung aus, dass er vor etwa zweieinhalb Monaten in der Früh zum Markt nach XXXX gefahren sei, um Kleidung zu kaufen. Am Heimweg habe er einen Mann, der eine Mitfahrgelegenheit gesucht habe, mitgenommen. Auf der Fahrt seien sie von vier „Leuten mit Militäruniformen und Maschinenpistolen“ angehalten worden, die offensichtlich vom Mitfahrer in seinem Auto gewusst hätten. Dieser sei geflüchtet und die „Uniformierten“ hätten ihm „nachgeschossen“. Den BF hätten Sie auf den Boden gelegt, laut geschrien und gemeint, dass er auch „einer von diesen Leuten“ sei. Ein Uniformierter habe gemeint, dass man den BF gleich erschießen solle. Ein anderer habe gesagt, dass man ihn nach XXXX bringen solle. Die „Uniformierten“ hätten den BF dann in den Kofferraum ihres Fahrzeuges geworfen. Sie seien aber nicht nach XXXX sondern zu seinem kleinen Markt im Bezirk XXXX gefahren. Der BF sei den Leuten dort vorgeführt worden und hätten diese gefragt, ob sie den BF kennen würden, was von jenen verneint worden sei. Da viele Menschen dort gewesen seien, habe der BF fliehen können. Er habe sich dann eineinhalb Monate versteckt und an verschiedenen Orten übernachtet. Etwa zwei bis drei Tage nach jenem Vorfall seien die vier Uniformierten nach Hause zum Vater des BF gekommen und hätten nach dem BF gefragt. Sie hätten dem Vater gesagt, dass der BF ein „Kämpfer“ sei. Sein Vater habe dies verneint. Diese „Leute“ hätten seinem Vater die Zähne ausgeschlagen und seine Mutter angeschrien. Sein Vater habe dem BF dann gesagt, dass er das Land verlassen solle, da diese Leute erwähnt hätten, dass sie den BF töten und nicht in Ruhe lassen würden.Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF in freier Erzählung aus, dass er vor etwa zweieinhalb Monaten in der Früh zum Markt nach römisch 40 gefahren sei, um Kleidung zu kaufen. Am Heimweg habe er einen Mann, der eine Mitfahrgelegenheit gesucht habe, mitgenommen. Auf der Fahrt seien sie von vier „Leuten mit Militäruniformen und Maschinenpistolen“ angehalten worden, die offensichtlich vom Mitfahrer in seinem Auto gewusst hätten. Dieser sei geflüchtet und die „Uniformierten“ hätten ihm „nachgeschossen“. Den BF hätten Sie auf den Boden gelegt, laut geschrien und gemeint, dass er auch „einer von diesen Leuten“ sei. Ein Uniformierter habe gemeint, dass man den BF gleich erschießen solle. Ein anderer habe gesagt, dass man ihn nach römisch 40 bringen solle. Die „Uniformierten“ hätten den BF dann in den Kofferraum ihres Fahrzeuges geworfen. Sie seien aber nicht nach römisch 40 sondern zu seinem kleinen Markt im Bezirk römisch 40 gefahren. Der BF sei den Leuten dort vorgeführt worden und hätten diese gefragt, ob sie den BF kennen würden, was von jenen verneint worden sei. Da viele Menschen dort gewesen seien, habe der BF fliehen können. Er habe sich dann eineinhalb Monate versteckt und an verschiedenen Orten übernachtet. Etwa zwei bis drei Tage nach jenem Vorfall seien die vier Uniformierten nach Hause zum Vater des BF gekommen und hätten nach dem BF gefragt. Sie hätten dem Vater gesagt, dass der BF ein „Kämpfer“ sei. Sein Vater habe dies verneint. Diese „Leute“ hätten seinem Vater die Zähne ausgeschlagen und seine Mutter angeschrien. Sein Vater habe dem BF dann gesagt, dass er das Land verlassen solle, da diese Leute erwähnt hätten, dass sie den BF töten und nicht in Ruhe lassen würden.
Auf Nachfrage habe die Ausreise etwa ein Monat gedauert. Der Vorfall mit dem Auto sei Anfang September zu Beginn des Schuljahres passiert. Auf nochmalige Nachfrage, habe der Vorfall vielleicht auch schon früher, am 15. August stattgefunden.
Auf Nachfrage gab er an, dass er bei dem geschilderten Vorfall 20 bis 30 Minuten von den „Uniformierten“ verhört worden sei, bevor sie ihn im Kofferraum mitgenommen hätten. Sie hätten den BF lediglich nach Waffen abgeklopft, aber nicht in die Taschen gegriffen. Sie hätten sich seine Ausweise auch nicht angesehen. Das Auto habe seinem Onkel mütterlicherseits gehört.
Auf Nachfrage nach dem letztmaligen Kontakt zu seinen Eltern gab er an, dass als er sich versteckt habe, sein Vater gesagt habe, dass er nicht anrufen solle.
1.3. Mit Bescheid des BFA vom 27.10.2010, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF wurde aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.3. Mit Bescheid des BFA vom 27.10.2010, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.) und der BF wurde aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III.).
1.4. Mit Schriftsatz vom selben Tag erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diesen Bescheid.
1.5.1. Am 24.06.2011 wurde der BF von der Grundversorgung (Abmeldungsgrund: Gewalt im Quartier - Disziplinärer Grund) abgemeldet.
1.5.2. Am 27.07.2011 wurde der BF ein weiteres Mal von der Grundversorgung (Abmeldungsgrund: Quartierverweigerung) abgemeldet.
1.6.1. Mit Verfahrensanordnung vom 09.08.2011 des ehemaligen Asylgerichtshofs (in der Folge: AsylGH), XXXX , wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt, weil der Aufenthaltsort des BF unbekannt war und der BF sich dem Verfahren entzogen hat.1.6.1. Mit Verfahrensanordnung vom 09.08.2011 des ehemaligen Asylgerichtshofs (in der Folge: AsylGH), römisch 40 , wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt, weil der Aufenthaltsort des BF unbekannt war und der BF sich dem Verfahren entzogen hat.
1.6.2. Nach Mitteilung betreffend eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet vom 25.08.2011 wurde das Verfahren fortgesetzt.
1.7. Am 15.02.2012 führte der AsylGH in Anwesenheit des BF und einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Hierbei legte der BF seinen russischen Führerschein vor, welcher ihm von seinem Bruder nachgeschickt worden sei. Auf Hinweis der erkennenden, vorsitzenden Richterin, dass in seinem Inlandreisepass der Vermerk sei, dass ihm im Herkunftsstaat am 20.08.2000 ein Auslandreisepass ausgestellt worden sei, gab der BF an, dass dies nicht stimme. Weiters gab er an, dass der fluchtauslösende Vorfall im Ramadanmonat des Jahres 2010 stattgefunden habe. Er glaube, dass der Vorfall Mitte oder Ende September gewesen sei. Hierzu näher befragt gab er an, dass der Ramadanmonat am 10.08.2010 begonnen habe und am 10.09.2010 geendet habe. Hierzu näher befragt gab er an, dass der geschilderte Vorfall Mitte des Ramadanmonats stattgefunden habe.
Er sei um 9:00 Uhr mit dem Auto zum Markt gefahren und etwa zwei bis drei Stunden später wieder zurückgefahren. Auf Vorhalt der Angaben in der Beschwerde, wonach der Vorfall bereits zwischen 09:00 Uhr und 10:00 Uhr b