Entscheidungsdatum
09.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W207 2289704-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2024, Zl. 1380670600/232638677, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2024, Zl. 1380670600/232638677, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 31.12.2023 nach gemeinsamer Einreise mit seinem Bruder XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 01.01.2024 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er habe Syrien im Sommer 2023 illegal in die Türkei verlassen, dies wegen des Militärdienstes beim Regime, da sie im Sicherheitsquadrat in Al-Hasakah gelebt hätten. Aus diesem Grund habe sein Vater gewollt, dass er und sein Bruder fliehen. Sein Vater sei deshalb auch extra in ein Flüchtlingslager geflohen. Das seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er die Rekrutierung. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe oder sonstige Sanktionen drohen würden, verneinte der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 31.12.2023 nach gemeinsamer Einreise mit seinem Bruder römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 01.01.2024 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er habe Syrien im Sommer 2023 illegal in die Türkei verlassen, dies wegen des Militärdienstes beim Regime, da sie im Sicherheitsquadrat in Al-Hasakah gelebt hätten. Aus diesem Grund habe sein Vater gewollt, dass er und sein Bruder fliehen. Sein Vater sei deshalb auch extra in ein Flüchtlingslager geflohen. Das seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er die Rekrutierung. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe oder sonstige Sanktionen drohen würden, verneinte der Beschwerdeführer.
Am 15.02.2024 wurde der Beschwerdeführer durch die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), in der Sprache Arabisch einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei im Dorf XXXX in der Provinz Al-Hasakah geboren. Als er etwa ein Jahr alt gewesen sei, hätten sie das Dorf verlassen und in der Folge in der Stadt im Sicherheitszentrum gelebt. Er habe sechs Jahre lang die Schule besucht und anschließend mit seinem Vater für ca. drei Jahre als Installateur gearbeitet. Danach sei er zuhause gewesen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern seien noch in Syrien aufhältig. Die Familie wohne aktuell neben dem „Sicherheitsviertel“, dort habe eher das Regime die Macht. Er habe Kontakt zu ihnen. Der Familie gehe es schlecht, sie würden zur Miete wohnen und der Vater könne nicht mehr arbeiten bzw. habe dieser keine regelmäßige Arbeit. Die Familie habe auch keine Ersparnisse. Den Militärdienst habe er nicht abgeleistet. Er sei auch nicht bei der Musterung gewesen und habe keinen Einberufungsbefehl erhalten. Ausgereist sei er im Juni 2023. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er werde vom Regime und von den Kurden gesucht und das Land sei nicht sicher. Es gebe überall verbrecherische Gruppen. Er wolle etwas lernen, wozu es in seiner Heimat keine Chance gebe. Sie würden in ihrem Land vom Regime und von den Kurden diskriminiert, weil er wegen der verbrecherischen Gruppen das Haus nicht verlassen könne, da man ihn zwingen würde, zu kämpfen und unschuldige Menschen und Kinder zu töten sowie das eigene Volk zu bekämpfen, was er nicht wolle. Man bekomme nichts Schriftliches, aber manchmal würden fünf Soldaten am Anfang der Straße stehen und nach einem Aufschub fragen. Wenn man diesen nicht vorweisen könne, werde man sofort mitgenommen. Aufgrund seines Alters werde er vom Regime gesucht, sein Vater habe auch Verständigungen erhalten, dass sich seine Kinder stellten sollten, da sie im Wehrdienstalter seien. Sie (gemeint: die syrischen Behörden) hätten gewusst, wo sie wohnen, und hätten angefangen, nach ihnen zu suchen und seinen Vater auf das Thema anzusprechen. Es sei nur mündlich gewesen. Nachdem er ausgereist sei, sei sein Vater noch weitere drei oder viermal angesprochen worden. Auf die Frage, warum er sich nicht freikaufe, gab er Folgendes an: „Ich bezahle das Regime nicht, weil es eine terroristische Organisation ist. Das Regime tötet das eigene Volk. Ich bezahle kein Regime, dass so etwas macht.“ Im Falle einer Rückkehr befürchte er, rekrutiert und hart bestraft zu werden. Man würde ihn zwingen, zu einer Waffe zu greifen und gegen die eigene Bevölkerung zu kämpfen, oder man würde ihn 25 Jahre lang einsperren. Die Fragen, ob er in seinem Heimatland politisch tätig gewesen sei oder sich auf irgendeiner Seite am bewaffneten Kampf in Syrien beteiligt habe, verneinte der Beschwerdeführer. Abschließend gab der Beschwerdeführer noch an, es gebe in seiner Heimat verbrecherische Gruppen und man könne sein Haus am Abend nicht verlassen, man werde getötet oder ausgeraubt. Das Land sei instabil. Man wisse nicht, was jede Sekunde passieren könne, man könnte immer getötet werden.Am 15.02.2024 wurde der Beschwerdeführer durch die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), in der Sprache Arabisch einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei im Dorf römisch 40 in der Provinz Al-Hasakah geboren. Als er etwa ein Jahr alt gewesen sei, hätten sie das Dorf verlassen und in der Folge in der Stadt im Sicherheitszentrum gelebt. Er habe sechs Jahre lang die Schule besucht und anschließend mit seinem Vater für ca. drei Jahre als Installateur gearbeitet. Danach sei er zuhause gewesen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern seien noch in Syrien aufhältig. Die Familie wohne aktuell neben dem „Sicherheitsviertel“, dort habe eher das Regime die Macht. Er habe Kontakt zu ihnen. Der Familie gehe es schlecht, sie würden zur Miete wohnen und der Vater könne nicht mehr arbeiten bzw. habe dieser keine regelmäßige Arbeit. Die Familie habe auch keine Ersparnisse. Den Militärdienst habe er nicht abgeleistet. Er sei auch nicht bei der Musterung gewesen und habe keinen Einberufungsbefehl erhalten. Ausgereist sei er im Juni 2023. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er werde vom Regime und von den Kurden gesucht und das Land sei nicht sicher. Es gebe überall verbrecherische Gruppen. Er wolle etwas lernen, wozu es in seiner Heimat keine Chance gebe. Sie würden in ihrem Land vom Regime und von den Kurden diskriminiert, weil er wegen der verbrecherischen Gruppen das Haus nicht verlassen könne, da man ihn zwingen würde, zu kämpfen und unschuldige Menschen und Kinder zu töten sowie das eigene Volk zu bekämpfen, was er nicht wolle. Man bekomme nichts Schriftliches, aber manchmal würden fünf Soldaten am Anfang der Straße stehen und nach einem Aufschub fragen. Wenn man diesen nicht vorweisen könne, werde man sofort mitgenommen. Aufgrund seines