TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/9 W242 2183141-2

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Veröffentlicht am 09.09.2024
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Entscheidungsdatum

09.09.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §56 Abs1
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z2
AsylG-DV 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG-DV 2005 § 8 heute
  2. AsylG-DV 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017
  3. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W242 2183141-2/17E
W242 2183137-2/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Iran und 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, beide vertreten durch Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Blütenstraße 15/5/5.13, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 29.06.2022, Zl. XXXX und 2.) vom 29.06.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, beide vertreten durch Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Blütenstraße 15/5/5.13, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 29.06.2022, Zl. römisch 40 und 2.) vom 29.06.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2022, zu Recht:

A)       I. Den Anträgen auf Mängelheilung vom 01.12.2021 wird gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 AsylG-DV 2005 stattgegeben.A)       I. Den Anträgen auf Mängelheilung vom 01.12.2021 wird gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 stattgegeben.

II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , gemäß § 56 Abs. 1 iVm § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch II. wird stattgegeben und 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , gemäß Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

III. Die Spruchpunkte III. – V. werden ersatzlos behoben.römisch III. Die Spruchpunkte römisch III. – römisch fünf. werden ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF), Staatsangehörige Irans, sind eine Familie bestehend aus der Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) und ihrer Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2).

Vorverfahren:

Die BF reisten am 03.07.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 07.12.2017 wurden die Anträge der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 07.12.2017 wurden die Anträge der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.).

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden gegen diese Bescheide mit Erkenntnis vom 09.03.2021, GZ L512 2183141-1 bzw. L512 2183137-1 ab.

Mit Beschluss vom 29.04.2021 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht durch den Verfassungsgerichtshof abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.07.2021 wurde dem Antrag der BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision mit Beschluss vom 01.09.2021 zurück.

Gegenständliches Verfahren:

Am 16.06.2021 beantragten die BF einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 56 AsylG und legten ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1, ein Zertifikat für das freiwillige Engagement bei der Volkshilfe Sozialmarkt XXXX , eine Einstellungszusage und einen Arbeitsvorvertrag, Schulzeugnisse und ein Konvolut an Empfehlungsschreiben vor.Am 16.06.2021 beantragten die BF einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 56, AsylG und legten ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1, ein Zertifikat für das freiwillige Engagement bei der Volkshilfe Sozialmarkt römisch 40 , eine Einstellungszusage und einen Arbeitsvorvertrag, Schulzeugnisse und ein Konvolut an Empfehlungsschreiben vor.

Mit Verbesserungsauftrag vom 11.10.2021 wurden die BF aufgefordert, Dokumente und Unterlagen (Reisedokument und Geburtsurkunde, Lichtbild, aktueller Mietvertrag, Nachweis der Krankenversicherung und der verfügbaren Unterhaltsmittel) nachzureichen.

Der RV der BF brachte ein Schreiben vom 10.11.2021 mit dem Vermerk, dass die Unterlagen beiliegen würden, beim BFA ein. Das BFA stellte fest, dass die Unterlagen nicht mitgeschickt worden seien und forderte den RV zur erneuten Vorlage auf. Am 22.11.2021 langten die Lichtbilder, die Kopien der Personalausweise, der Nationalkarte, des Meldezettels und eines Mietvertrages sowie eine Einstellungszusage samt eines Arbeitsvorvertrages, eine Bestätigung der Sicherstellung der Geburtsurkunde und ID Card, eine Bestätigung der Krankenversicherung (GVS), ein Zertifikat über freiwilliges Engagement bei der Volkshilfe und eine Schulbesuchsbestätigung beim BFA ein. Ein Reisedokument wurde nicht vorgelegt.Der Regierungsvorlage der BF brachte ein Schreiben vom 10.11.2021 mit dem Vermerk, dass die Unterlagen beiliegen würden, beim BFA ein. Das BFA stellte fest, dass die Unterlagen nicht mitgeschickt worden seien und forderte den Regierungsvorlage zur erneuten Vorlage auf. Am 22.11.2021 langten die Lichtbilder, die Kopien der Personalausweise, der Nationalkarte, des Meldezettels und eines Mietvertrages sowie eine Einstellungszusage samt eines Arbeitsvorvertrages, eine Bestätigung der Sicherstellung der Geburtsurkunde und ID Card, eine Bestätigung der Krankenversicherung (GVS), ein Zertifikat über freiwilliges Engagement bei der Volkshilfe und eine Schulbesuchsbestätigung beim BFA ein. Ein Reisedokument wurde nicht vorgelegt.

Mit Schreiben des BFA vom 16.11.2021 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und Parteiengehör) wurden die BF zur Beantwortung von Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben aufgefordert. Weiters wurden sie darauf hingewiesen, dass sie die aktuellen Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat einsehen und binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abgeben könnten.

Mit Schreiben der BF vom 01.12.2021 wurden die Fragen beantwortet und hinsichtlich der nicht erfolgten Vorlage eines Reisedokuments ein Antrag auf Heilung eines Mangels gemäß § 4 AsylG-DV gestellt.Mit Schreiben der BF vom 01.12.2021 wurden die Fragen beantwortet und hinsichtlich der nicht erfolgten Vorlage eines Reisedokuments ein Antrag auf Heilung eines Mangels gemäß Paragraph 4, AsylG-DV gestellt.

Mit Verbesserungsauftrag vom 18.01.2022 wurde den BF aufgetragen, die persönliche Antragstellung beim BFA nachzuholen und den Antrag mit einer Unterschrift zu versehen. Ein schriftlich signierter Antrag langte am 23.02.2022 beim BFA ein.

Per E-Mail vom 17.06.2022 wurden die BF aufgefordert, binnen einer Woche einen aktuellen Mietvertrag und eine ggf. vorliegende Patenschaftserklärung zu übermitteln.

Mit Bescheiden vom 29.06.2022 wies das BFA die Anträge der BF auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 8 AsylG-DV (Spruchpunkt I.) sowie die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheiden vom 29.06.2022 wies das BFA die Anträge der BF auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV (Spruchpunkt römisch eins.) sowie die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG ab (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Begründend führte das BFA aus, dass der Mangel der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV geheilt sei, weil es den BF möglich und zumutbar gewesen sei, ein Reisedokument durch eine Vertretungsbehörde ihres Heimatstaates zu erlangen. Die iranische Botschaft in Österreich würde Ersatzdokumente ausstellen. Die BF hätten die Unmöglichkeit der Erlangung eines Reisedokuments nicht belegen können. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG werde nicht erteilt, weil die BF nicht nachgewiesen hätten, dass sie über eine ortsübliche Unterkunft verfügen würden und die BF1 in Österreich nie einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Auch die Krankenversicherung bestehe nur im Rahmen der Grundversorgung. Hinsichtlich der Einstellungszusage könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handle und der vorgesehene Lohn würde nur geringfügig über der Armutsgrenze liegen. Weiters sei das Privat- und Familienleben und damit die Integration der BF bereits im Asylverfahren geprüft worden, in welchem eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Es seien seither keine Änderungen betreffend das Privat- und Familienleben der BF hervorgekommen.Begründend führte das BFA aus, dass der Mangel der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV geheilt sei, weil es den BF möglich und zumutbar gewesen sei, ein Reisedokument durch eine Vertretungsbehörde ihres Heimatstaates zu erlangen. Die iranische Botschaft in Österreich würde Ersatzdokumente ausstellen. Die BF hätten die Unmöglichkeit der Erlangung eines Reisedokuments nicht belegen können. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, AsylG werde nicht erteilt, weil die BF nicht nachgewiesen hätten, dass sie über eine ortsübliche Unterkunft verfügen würden und die BF1 in Österreich nie einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Auch die Krankenversicherung bestehe nur im Rahmen der Grundversorgung. Hinsichtlich der Einstellungszusage könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handle und der vorgesehene Lohn würde nur geringfügig über der Armutsgrenze liegen. Weiters sei das Privat- und Familienleben und damit die Integration der BF bereits im Asylverfahren geprüft worden, in welchem eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Es seien seither keine Änderungen betreffend das Privat- und Familienleben der BF hervorgekommen.

Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht am 22.07.2022 die gegenständlichen Beschwerden und brachten Kopien ihrer Reisepässe und ihres Mietvertrages sowie diverse Empfehlungsschreiben ein.

Die Parteien wurden mit Schreiben vom 22.08.2022 über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einbeziehung der Länderinformationen der Staatendokumentation zum Iran, Version 5 informiert.

Am 31.08.2022 brachten die BF durch ihren RV einen aktualisierten Arbeitsvorvertrag sowie zwei Empfehlungsschreiben beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am 31.08.2022 brachten die BF durch ihren Regierungsvorlage einen aktualisierten Arbeitsvorvertrag sowie zwei Empfehlungsschreiben beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 07.09.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Rechtsvertretung der BF eine öffentliche und mündliche Beschwerdeverhandlung statt, wobei diese zu ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Integration einvernommen wurden.

Am 11.01.2023 legten die BF durch ihren RV ein Erkenntnis des LVwG OÖ vom 09.01.2023, inklusive der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2022, betreffend eine Beschwerde der BF gegen ein Straferkenntnis der LPD OÖ wegen einer Übertretung des § 120 Abs. 1b FPG vor. Das LVwG OÖ gab der Beschwerde statt, hob das angefochtene Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Begründend führte das Gericht an, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohls und vor dem Hintergrund der derzeitigen politischen Situation im Iran eine Ausreise aufgrund von Art. 8 EMRK unzumutbar sei.Am 11.01.2023 legten die BF durch ihren Regierungsvorlage ein Erkenntnis des LVwG OÖ vom 09.01.2023, inklusive der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2022, betreffend eine Beschwerde der BF gegen ein Straferkenntnis der LPD OÖ wegen einer Übertretung des Paragraph 120, Absatz eins b, FPG vor. Das LVwG OÖ gab der Beschwerde statt, hob das angefochtene Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Begründend führte das Gericht an, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohls und vor dem Hintergrund der derzeitigen politischen Situation im Iran eine Ausreise aufgrund von Artikel 8, EMRK unzumutbar sei.

Mit Erkenntnissen vom 13.03.2023 (2183141-2/8E, 2183137-2/9E) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der BF als unbegründet ab.

Die BF erhoben gegen diese Erkenntnisse im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht außerordentliche Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beurteilung eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes fallbezogen nicht nur äußerst mangelhaft erfolgt sei, sondern auch inhaltlich der Judikatur des VwGH widerspreche. Das BVwG werfe den BF bei der Abwägung ihres Integrationsgrades nämlich die rechtswidrige Einreise sowie den rechtswidrigen Aufenthalt vor. Nach der stRsp des VwGH würden – mangels Bedeutung für den Integrationsgrad – allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014) keine Rolle spielen (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). Dasselbe müsse für den Vorwurf der rechtswidrigen Einreise gelten, da dieser Umstand keinen Einfluss auf den Integrationsgrad der BF habe. Hinsichtlich der BF2 sei nicht berücksichtigt worden, dass sie seit ihrer Einreise die Schule besuche, die Hauptschule mittlerweile absolviert habe und nun die Handelsschule absolviere. Sie habe viele FreundInnen kennengelernt und besuche ihre Kirche. Zudem habe sie die prägendste Zeit ihres Lebens in Österreich verbracht und einen Lebensstil verinnerlicht, der als "westlich" bezeichnet werden könne. Das BVwG habe auch die für die nachhaltige Integration der BF1 sprechenden Umstände kaum berücksichtigt. Sie sei von ihrem früheren Lebensgefährten genötigt sowie vergewaltigt worden und habe psychische Probleme entwickelt. Erst im Jahr 2019 habe sich ihr psychischer Gesundheitszustand gebessert. Der BF1 sei eine Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen und persönlichen Gründen (alleinstehende Mutter einer pubertierenden Tochter) nicht zumutbar gewesen, dennoch habe sie die deutsche Sprache auf einem sehr guten Niveau gelernt, sei ehrenamtlich tätig gewesen und habe mit Dienstleistungsschecks gearbeitet. Sie habe auch einen gültigen Arbeitsvorvertrag vorgelegt. Die BF würden aufgrund der B1 Integrationsprüfung (BF1) bzw. aufgrund der Pflichtschulabschlusses (BF2) sogar das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllen. Zudem sei für sie die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau das Wichtigste. Im Gegensatz zu Iran würden sie sich in Österreich so kleiden dürfen, wie sie wollten.Die BF erhoben gegen diese Erkenntnisse im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht außerordentliche Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beurteilung eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes fallbezogen nicht nur äußerst mangelhaft erfolgt sei, sondern auch inhaltlich der Judikatur des VwGH widerspreche. Das BVwG werfe den BF bei der Abwägung ihres Integrationsgrades nämlich die rechtswidrige Einreise sowie den rechtswidrigen Aufenthalt vor. Nach der stRsp des VwGH würden – mangels Bedeutung für den Integrationsgrad – allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014) oder die Unsicherheit de

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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