Entscheidungsdatum
09.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W247 2230332-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013. idgF., iVm §§ 3 Abs. 3 Z 2, 8 Abs. 1, 13 Abs. 2, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,. idgF., in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 2,, 8 Absatz eins,, 13 Absatz 2,, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig.
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
1.1. Der BF reiste als Minderjähriger zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 06.06.2003, gemeinsam mit seiner Familie unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte seine gesetzliche Vertretung an ebendiesem Tag für den BF einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Nachdem dem gesetzlichen Vertreter des BF (Vater) der Status eines Asylberechtigten mit Bescheid des ehemaligen unabhängigen Bundesasylsenates zuerkannt wurde und keinerlei Anknüpfungspunkte dafür bestanden, dass dem BF die Fortsetzung seines Familienlebens mit dem asylberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich gewesen wäre, wurde dem BF mit Bescheid des ehemaligen unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.07.2007, Zl. XXXX gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 1997 ebenfalls Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.2. Nachdem dem gesetzlichen Vertreter des BF (Vater) der Status eines Asylberechtigten mit Bescheid des ehemaligen unabhängigen Bundesasylsenates zuerkannt wurde und keinerlei Anknüpfungspunkte dafür bestanden, dass dem BF die Fortsetzung seines Familienlebens mit dem asylberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich gewesen wäre, wurde dem BF mit Bescheid des ehemaligen unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.07.2007, Zl. römisch 40 gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997 ebenfalls Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
1.3. Am 28.06.2018 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt.
1.4. Mit Schreiben vom 16.07.2018 wurde der BF darüber verständigt, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet wurde. Zugleich wurde ihm im Rahmen der Verständigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme Parteiengehör und eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
1.5. Am 02.08.2018 brachte der BF eine Stellungnahme ein, in der er Angaben zu seiner familiären, sozialen und wirtschaftlichen Situation machte.
1.6. Mit Urteil des LG XXXX vom 29.03.2019, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der erpresserischen Entführung gemäß § 102 Abs. 1 StGB, wegen des Verbrechens der erpresserischen Entführung gemäß § 102 Abs. 2 StGB und wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt.1.6. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 29.03.2019, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der erpresserischen Entführung gemäß Paragraph 102, Absatz eins, StGB, wegen des Verbrechens der erpresserischen Entführung gemäß Paragraph 102, Absatz 2, StGB und wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde an den OGH wurde mit Beschluss vom 08.10.2019 zurückgewiesen und die Berufung und die Beschwerde an das OLG XXXX zugeleitet. Der Berufung wurde durch das OLG XXXX keine Folge gegeben.Die Nichtigkeitsbeschwerde an den OGH wurde mit Beschluss vom 08.10.2019 zurückgewiesen und die Berufung und die Beschwerde an das OLG römisch 40 zugeleitet. Der Berufung wurde durch das OLG römisch 40 keine Folge gegeben.
1.7. Mit Schreiben vom 02.01.2020 wurde der BF zu einer Stellungnahme aufgefordert und ihm dabei eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung gewährt. Am 14.01.2020 langte eine Stellungnahme des BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, in welcher der BF sich eingangs für sein Verhalten entschuldigte und sodann Ausführungen zu seiner familiären, wirtschaftlichen und sozialen Situation traf. Weiters führte er aus, dass ihn politische Probleme seines Vaters im Herkunftsstaat erwarten würden.
1.8. Am 17.02.2020 wurde der BF im Rahmen des Aberkennungsverfahrens niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zusammengefasst aus, dass sein Vater als Leibwächter vom damaligen Präsidenten XXXX gearbeitet habe und ihm das Attentat auf diesen angehängt werde, obwohl der Vater damals im Urlaub gewesen sei. In Russland und Tschetschenien würden Familienmitglieder nach wie vor unter Druck gesetzt werden, was man daran erkenne, dass Leute von XXXX bei dem Onkel des BF gewesen seien und nach dem Verbleib des Bruders (Anm: Vater des BF) und dessen Familie gefragt hätten.1.8. Am 17.02.2020 wurde der BF im Rahmen des Aberkennungsverfahrens niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zusammengefasst aus, dass sein Vater als Leibwächter vom damaligen Präsidenten römisch 40 gearbeitet habe und ihm das Attentat auf diesen angehängt werde, obwohl der Vater damals im Urlaub gewesen sei. In Russland und Tschetschenien würden Familienmitglieder nach wie vor unter Druck gesetzt werden, was man daran erkenne, dass Leute von römisch 40 bei dem Onkel des BF gewesen seien und nach dem Verbleib des Bruders Anmerkung, Vater des BF) und dessen Familie gefragt hätten.
1.9. Mit dem Bescheid des BFA vom 02.03.2020 wurde dem BF der mit Erkenntnis des ehemaligen Unabhängigen Bundesasylamtes vom 17.07.2007, Zl. XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).1.9. Mit dem Bescheid des BFA vom 02.03.2020 wurde dem BF der mit Erkenntnis des ehemaligen Unabhängigen Bundesasylamtes vom 17.07.2007, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG wurde dem BF der Status