Entscheidungsdatum
10.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
I403 2296161-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch BENEDER Rechtsanwalts GmbH, Franz-Josefs-Kai 27, 1010 Wien, gegen den Bescheid der ORF Beitrags Service GmbH vom 11.06.2024, Beitragsnummer: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch BENEDER Rechtsanwalts GmbH, Franz-Josefs-Kai 27, 1010 Wien, gegen den Bescheid der ORF Beitrags Service GmbH vom 11.06.2024, Beitragsnummer: römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 2, 7, 10 Abs. 1, 12 Abs. 2 Z 2 sowie 17 Abs. 4 Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF Beitrags 2024 – ORF Beitrags Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, iVm § 31 Abs. 19 Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk – ORF G, BGBl. Nr. 379/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2023, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 2, 7, 10 Absatz eins,, 12 Absatz 2, Ziffer 2, sowie 17 Absatz 4, Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF Beitrags 2024 – ORF Beitrags Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 19, Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk – ORF G, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2023,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Nach Erhalt der Zahlungsaufforderung vom 03.01.2024 begehrte XXXX (im Folgenden: „beschwerdeführende Partei“) mit am 16.01.2024 bei der ORF Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangter Eingabe einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags.1. Nach Erhalt der Zahlungsaufforderung vom 03.01.2024 begehrte römisch 40 (im Folgenden: „beschwerdeführende Partei“) mit am 16.01.2024 bei der ORF Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangter Eingabe einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags.
2. Die belangte Behörde teilte der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 18.04.2024 das vorläufige Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens mit und gewährte eine zweiwöchige Frist zur Äußerung. Darin wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass gemäß § 3 Abs 1 und 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 eine Beitragspflicht besteht und der ORF-Beitrag gemäß § 31 Abs 19 ORF-G EUR 15,30 pro Monat beträgt, weil die beschwerdeführende Partei über einen Hauptwohnsitz verfügt, volljährig ist und für diese Adresse der ORF-Beitrag noch nicht gezahlt wurde. In Ihrer Stellungnahme äußerte die beschwerdeführende Partei rechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung des ORF-Beitrags an. 2. Die belangte Behörde teilte der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 18.04.2024 das vorläufige Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens mit und gewährte eine zweiwöchige Frist zur Äußerung. Darin wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 eine Beitragspflicht besteht und der ORF-Beitrag gemäß Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G EUR 15,30 pro Monat beträgt, weil die beschwerdeführende Partei über einen Hauptwohnsitz verfügt, volljährig ist und für diese Adresse der ORF-Beitrag noch nicht gezahlt wurde. In Ihrer Stellungnahme äußerte die beschwerdeführende Partei rechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung des ORF-Beitrags an.
3. Mit Bescheid vom 11.06.2024 schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 30.06.2024 den ORF-Beitrag gemäß § 3 Abs 1 und 2, § 7, § 12 Abs 1, § 17 Abs 4 des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024) idF BGBl I 112/2023 iVm §§ 56, 58, 59, 60, 61 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) idF BGBl I 88/2023 sowie § 31 Abs 19 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz) idF BGBl I 112/2023, mit EUR 91,80 vor. Dieser ORF-Beitrag sei binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides auf das Konto der belangten Behörde zu zahlen.3. Mit Bescheid vom 11.06.2024 schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 30.06.2024 den ORF-Beitrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 7,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023, in Verbindung mit Paragraphen 56,, 58, 59, 60, 61 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2023, sowie Paragraph 31, Absatz 19, des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023,, mit EUR 91,80 vor. Dieser ORF-Beitrag sei binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides auf das Konto der belangten Behörde zu zahlen.
4. Gegen diese Entscheidung erhob die beschwerdeführende Partei am 28.06.2024 Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie der „Gesetz- und Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides“. Die beschwerdeführende Partei moniert, dass die ORF-Beitrags Service GmbH als juristische Person des Privatrechts allgemein nicht zur Erlassung von Bescheiden berechtigt und durch das ORF-Beitrags Gesetz 2024 nicht ordnungsgemäß beliehen sei. Zudem wurde das Verfahren zur Festsetzung der Beitragshöhe und das Beitragssystem als „Besteuerung“ kritisiert und weitere verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge - nach Durchführung einer Verhandlung - gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben oder in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bescheiderlassende Behörde zurückverweisen. Daneben regte die beschwerdeführende Partei an, einen Antrag auf Gesetzesprüfung wegen Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. 4. Gegen diese Entscheidung erhob die beschwerdeführende Partei am 28.06.2024 Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie der „Gesetz- und Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides“. Die beschwerdeführende Partei moniert, dass die ORF-Beitrags Service GmbH als juristische Person des Privatrechts allgemein nicht zur Erlassung von Bescheiden berechtigt und durch das ORF-Beitrags Gesetz 2024 nicht ordnungsgemäß beliehen sei. Zudem wurde das Verfahren zur Festsetzung der Beitragshöhe und das Beitragssystem als „Besteuerung“ kritisiert und weitere verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge - nach Durchführung einer Verhandlung - gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben oder in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bescheiderlassende Behörde zurückverweisen. Daneben regte die beschwerdeführende Partei an, einen Antrag auf Gesetzesprüfung wegen Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
5. Die belangte Behörde legte das Rechtsmittel zusammen mit dem Verwaltungsakt und einer Stellungnahme zur behaupteten Notwendigkeit eines Beschlusses des Stiftungsrats über die Höhe des ORF-Beitrags dem Bundesverwaltungsgericht mit 23.07.2024 vor.
6. Mit Parteiengehör vom 12.08.2024 bot das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei Gelegenheit, sich zur Stellungnahme der belangten Behörde binnen zwei Wochen zu äußern. Die beschwerdeführende Partei machte davon am 26.08.2024 Gebrauch, wiederholte ihre in der Beschwerde geäußerten Bedenken und brachte ergänzend vor, dass die gewählte Finanzierung des ORF dem Unionsrecht widerspreche.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und hat seit dem 28.10.2013 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX , XXXX . An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und wurde bisher kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 geleistet.Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und hat seit dem 28.10.2013 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 , römisch 40 . An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und wurde bisher kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 geleistet.
Am 16.01.2024 richtete die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags (für das Jahr 2024) an die belangte Behörde, dem diese mit dem Bescheid vom 11.06.2024 hinsichtlich des Zeitraums 01.01.2024 bis 30.06.2024 nachkam.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid. Diese Feststellungen wurden von der beschwerdeführenden Partei im Beschwerdeverfahren nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, erlassene Bescheide kann gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, erlassene Bescheide kann gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht berufen.
3.2. Maßgebliche Rechtsvorschriften:
3.2.1. ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Gegenstand und Zweck
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.“Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.“
§ 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;
[…]“Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;
[…]“
§ 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Beitragspflicht im privaten Bereich
§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.Paragraph 3, (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
[…]“
§ 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Höhe des ORF-Beitrags
§ 7. Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in § 31 des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt.“Paragraph 7, Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in Paragraph 31, des ORF-Gesetzes (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, festgelegten Verfahren festgesetzt.“
§ 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 8, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Beginn und Ende der Beitragspflicht
§ 8. (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.Paragraph 8, (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
[…]“
§ 10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 10, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„ORF-Beitrags Service GmbH
§ 10. (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.Paragraph 10, (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
[…]“
§ 12 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 12, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 12. […]Paragraph 12, […]
(2) Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn
1. die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder
2. der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt.
Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 berechtigt.Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Ziffer eins, auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des Paragraph 17, berechtigt.
(3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.“
§ 17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 17, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Einbringung von Beiträgen
§ 17. (1) Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft