Entscheidungsdatum
10.09.2024Norm
AlVG §24Spruch
W237 2291685-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Mag.a Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gmünd vom 16.01.2024 betreffend Widerruf der Zuerkennung und Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von
€ 990,93 nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.04.2024 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Mag.a Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gmünd vom 16.01.2024 betreffend Widerruf der Zuerkennung und Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von
€ 990,93 nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.04.2024 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 19.04.2024 wird infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung vom 19.04.2024 wird infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.
II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. römisch II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 16.01.2024 widerrief das Arbeitsmarktservice Gmünd (im Folgenden: AMS) gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG den Bezug der Notstandshilfe bzw. berichtigte rückwirkend dessen Bemessung für den Zeitraum von 01.10.2021 bis 31.12.2021 und verpflichtete die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 990,93. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin die Leistung zu Unrecht bezogen habe, weil sie ein Einkommen bzw. einen Umsatz über der Geringfügigkeitsgrenze aus selbständiger Arbeit, nämlich Vermietung, erzielt habe.1. Mit Bescheid vom 16.01.2024 widerrief das Arbeitsmarktservice Gmünd (im Folgenden: AMS) gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG den Bezug der Notstandshilfe bzw. berichtigte rückwirkend dessen Bemessung für den Zeitraum von 01.10.2021 bis 31.12.2021 und verpflichtete die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 990,93. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin die Leistung zu Unrecht bezogen habe, weil sie ein Einkommen bzw. einen Umsatz über der Geringfügigkeitsgrenze aus selbständiger Arbeit, nämlich Vermietung, erzielt habe.
2. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 26.01.2024 gegen diesen Bescheid Beschwerde. Inhaltlich führte sie darin aus, dass sie kein anrechenbares Einkommen aus Vermietung oder Verpachtung beziehe. Ihr Mietshaus befinde sich noch in der Finanzierungsphase, daher gebe es aus betriebswirtschaftlichen Gründen keine Möglichkeit für Privatentnahmen. Sie schloss der Beschwerde ihren Einkommenssteuerbescheid für 2021 und Kontoauszüge über geleistete Kreditrückzahlungen an. Letztere seien in der Bilanz nicht berücksichtigt worden, weil dort nur die Zinsen und Spesen gewinnmindernd gebucht worden seien. Daraus erkenne man, dass kein Gewinn mit der Vermietung erwirtschaftet worden sei, von dem man leben könne; die Beschwerdeführerin sei auf die Notstandshilfe angewiesen.
3. Mit näher begründeter Beschwerdevorentscheidung vom 19.04.2024 wies das AMS die Beschwerde – unter präzisierenden Maßgaben – vollinhaltlich ab.
4. Die Beschwerdeführerin erhob am 03.05.2024 einen Vorlageantrag, in welchem sie ergänzend vorbrachte, dass sie nie etwas verheimlicht oder verschleiert und sich nie Geld aus dem Ertrag der Vermietung genommen habe. Eine beigefügte Aufstellung zeige, dass ihr theoretisch lediglich ca. € 400,– monatlich übriggeblieben seien, wobei zusätzliche Kosten für Reparaturen, Instandhaltungen oder Putzmittel noch nicht berücksichtigt seien.
Das AMS legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 10.05.2024 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 02.10.2019 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und seit 31.10.2020 Notstandshilfe.
Diese betrug in den Zeiträumen von 01.10. bis 06.10.2021 (6 Tage) und von 17.11. bis 31.12.2021 (45 Tage) täglich € 19,43; von 07.10. bis 16.11.2021 bezog sie infolge eines Krankenstands Krankengeld. Insgesamt bezog sie im Zeitraum von 01.10. bis 31.12.2021 € 990,93 an Notstandshilfe.
1.2. Die Beschwerdeführerin lukrierte durchgehend im gesamten Jahr 2021 Einnahmen aus Vermietungen.
In ihrem Antrag auf Notstandshilfe vom 16.11.2020 (Geltendmachungsdatum) bejahte die Beschwerdeführerin die Frage nach eigenem Einkommen und gab an, ein Einkommen aus Vermietung in der Höhe von ca. € 980,– zu erzielen. In ihrem Folgeantrag auf Notstandshilfe vom 10.12.2021 (Geltendmachungsdatum) bejahte sie ebenfalls die Frage nach eigenem Einkommen und gab an, ein Einkommen aus Vermietung in der Höhe von € 250,– zu erzielen.
In einer Erklärung über das Einkommen aus Vermietung/Verpachtung vom 03.11.2021 gab die Beschwerdeführerin dem AMS ein Nettoeinkommen in der Höhe von € 84,– für den Zeitraum von 01.10. bis 31.10.2021 bekannt. In entsprechenden Erklärungen vom 07.12.2021 und 03.01.2022 führte sie für den Zeitraum von 01.11. bis 30.11.2021 ein Nettoeinkommen aus Vermietung/Verpachtung in der Höhe von € 91,– und für den Zeitraum von 01.12. bis 31.12.2021 in der Höhe von € 156,– an.
1.3. Am 24.10.2023 fragte das AMS den Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 ab. Die Beschwerdeführerin hatte im Jahr 2021 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 12.082,75. Sie hatte weder Sonderausgaben noch außergewöhnliche Belastungen; die ihr für das Jahr 2021 festgesetzte Einkommensteuer beträgt € 216,–.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Leistungs- und Krankengeldbezug der Beschwerdeführerin fußen auf im Verwaltungsakt aufliegenden Darstellungen des Bezugs- und Versicherungsverlaufs. Dass der Beschwerdeführerin im festgestellten Zeitraum insgesamt € 990,93 an Notstandshilfe ausbezahlt wurde, ergibt sich aus dem 51-tägigen Leistungszeitraum und dem Tagessatz von € 19,43.
2.2. Die von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Anträge auf Notstandshilfe vom 16.11.2020 und 10.12.2021 liegen ebenso im Verwaltungsakt auf wie die Erklärungen über das Einkommen aus Vermietung/Verpachtung vom 03.11.2021, 07.12.2021 und 03.01.2022. Bereits aus diesen Angaben der Beschwerdeführerin konnte festgestellt werden, dass sie im gesamten Jahr 2021 durchgehend Einnahmen aus Vermietung lukrierte.
2.3. Die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2021 ergeben sich aus dem sie betreffenden Einkommensteuerbescheid, den das AMS zufolge der (diesbezüglich nicht bestrittenen) Beschwerdevorentscheidung am 24.10.2023 abfragte; den im Verwaltungsakt aufliegenden Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 vom 06.04.2023 legte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 26.01.2024 selbst vor. Sie behauptete zu keinem Zeitpunkt, gegen diesen ein Rechtsmittel erhoben zu haben, und bestritt auch die vom AMS in der Beschwerdevorentscheidung festgestellte Rechtskraft dieses Einkommensteuerbescheides nicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der angefochtene Bescheid datiert auf den 16.01.2024. Die am 26.01.2024 bei der belangten Behörde per E-Mail eingelangte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig. Der angefochtene Bescheid datiert auf den 16.01.2024. Die am 26.01.2024 bei der belangten Behörde per E-Mail eingelangte Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig.
Zu A I.)Zu A römisch eins.)
Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch das AMS betrug gemäß § 56 Abs. 2 AlVG zehn Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete sohin mit Ablauf des 05.04.2024. Die auf den 19.04.2024 datierte und (ausweislich des im Akt aufliegenden Rückscheins in Kopie) am 24.04.2024 zugestellte Beschwerdevorentscheidung erweist sich damit als verspätet.Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch das AMS betrug gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG zehn Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete sohin mit Ablauf des 05.04.2024. Die auf den 19.04.2024 datierte und (ausweislich des im Akt aufliegenden Rückscheins in Kopie) am 24.04.2024 zugestellte Beschwerdevorentscheidung erweist sich damit als verspätet.
Wird eine Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf der Frist zur Erlassung derselben erlassen, so ist sie infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet, sodass sie im Falle der Erhebung eines Vorlageantrags vom Verwaltungsgericht (von Amts wegen, vgl. § 27 VwGVG) zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 14 VwGVG, K 7).Wird eine Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf der Frist zur Erlassung derselben erlassen, so ist sie infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet, sodass sie im Falle der Erhebung eines Vorlageantrags vom Verwaltungsgericht (von Amts wegen, vergleiche Paragraph 27, VwGVG) zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden ist vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 14, VwGVG, K 7).
Die Beschwerdevorentscheidung ist somit infolge Unzuständigkeit der Behörde zu beheben.
Zu A II.)Zu A römisch II.)
3.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen. Paragraph 24, (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25, (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) – (5) […]
(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(7) […]
[…]
Notstandshilfe
Voraussetzungen des Anspruches
§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33, (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
[…]
Ausmaß
§ 36. (1) Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Paragraph 36, (1) Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
(3) Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:(3) Bei der Anrechnung von Einkommen (Paragraph 36 a,) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:
Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen.
(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(5) – (6) […]
Einkommen
§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a, (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:(3) Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;1. Steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;2. die Beträge nach den Paragraphen 10,, 18 Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.
(4) […]
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides
4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.
(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.
[…]
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.2. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG) lautet:
„Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen
§ 2. (1) […]Paragraph 2, (1) […]
(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie des Freibetrags nach § 105.(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) und außergewöhnlichen Belastungen (Paragraphen 34 und 35) sowie des Freibetrags nach Paragraph 105,
(2a) […]
(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 21,),
2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22,),
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23,),
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,),
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (Paragraph 27,),
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28),6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28,),
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.7. sonstige Einkünfte im Sinne des Paragraph 29,
(4) – (8) […]“
3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
3.3.1. Betreffend Widerruf bzw. rückwirkende Berichtigung der Notstandshilfe:
3.3.1.1. Notstandshilfe ist gemäß § 33 Abs. 2 AlVG nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3 AlVG) und sich in Notlage befindet. Dass die Beschwerdeführerin der Vermittlung zur Verfügung stand, wurde seitens des AMS nicht in Zweifel gezogen und ist nicht strittig.3.3.1.1. Notstandshilfe ist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AlVG nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3 AlVG) und sich in Notlage befindet. Dass die Beschwerdeführerin der Vermittlung zur Verfügung stand, wurde seitens des AMS nicht in Zweifel gezogen und ist nicht strittig.
Es ist Sinn und Zweck der Notstandshilfe Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse zu sichern, wenn dies unmöglich ist, das heißt die Notlage vom Arbeitslosen weder durch Ausübung einer zumutbaren Beschäftigung noch durch sonstiges Einkommen behoben werden kann (vgl. VwGH 20.12.2001, 2001/08/0050 und Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 33 AlVG, Rz 644). Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen – ohne Notstandshilfe – die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist. Als lebensnotwendig sind elementare Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Erhaltung des Lebens und der Gesundheit anzusehen.Es ist Sinn und Zweck der Notstandshilfe Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse zu sichern, wenn dies unmöglich ist, das heißt die Notlage vom Arbeitslosen weder durch Ausübung einer zumutbaren Beschäftigung noch durch sonstiges Einkommen behoben werden kann vergleiche VwGH 20.12.2001, 2001/08/0050 und Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 33, AlVG, Rz 644). Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen – ohne Notstandshilfe – die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist. Als lebensnotwendig sind elementare Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Erhaltung des Lebens und der Gesundheit anzusehen.
Bei der Feststellung des Einkommens für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach § 36a Abs. 1 und Abs. 2 AlVG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß § 36a Abs. 3 AlVG heranzuziehen. Gemäß § 36 Abs. 3 AlVG ist das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.Bei der Feststellung des Einkommens für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach Paragraph 36 a, Absatz eins und Absatz 2, AlVG das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Paragraph 36 a, Absatz 3, AlVG heranzuziehen. Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AlVG ist das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.
Für die Berechnung des auf die Notstandshilfe anzurechnenden Einkommens ist bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, gemäß § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Bis zum Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides hat die regionale Geschäftsstelle das vorläufige Einkommen anhand einer monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen; die endgültige Berechnung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe erfolgt nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr des Leistungsbezuges.Für die Berechnung des auf die Notstandshilfe anzurechnenden Einkommens ist bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, gemäß Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Bis zum Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides hat die regionale Geschäftsstelle das vorläufige Einkommen anhand einer monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen; die endgültige Berechnung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe erfolgt nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr des Leistungsbezuges.
3.3.1.2. Die konkrete Höhe der der Beschwerdeführerin gebührenden Notstandshilfe errechnet sich aus den folgenden Schritten:
Die Beschwerdeführerin bezog – dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vom 06.04.2023 folgend – im Jahr 2021 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von € 12.082,75. Nach Abzug der im Einkommensteuerbescheid festgesetzten Einkommensteuer in der Höhe von € 216,– errechnet sich ein jährliches Nettoeinkommen von € 11.866,75.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das AMS bei der Entscheidung über den Widerruf bzw. die Berichtig