Entscheidungsdatum
10.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2295775-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2024, Zl. 1396632202/240827101, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2024, Zl. 1396632202/240827101, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, stellte am 25.05.2024 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer gab zu seinem Fluchtgrund an, dass es in Indien eine Gruppe „RSS“, Abkürzung für Rashtrya Swank Sewak gebe. Diese sei eine indisch radikale Gruppe, welche einen Sport erfunden habe, wobei sie Moslems schlagen würden. Diese Gruppe werde inoffiziell von der indischen Regierung unterstützt. Er persönlich sei zwei oder drei Mal von dieser Gruppe geschlagen worden. Mitglieder dieser Gruppe seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten seine Familie gefragt, wo er sei, als er nicht zu Hause gewesen wäre. Er habe Angst um sein Leben. Ein Freund habe ihm den Rat gegeben, Indien zu verlassen und in eine sichere Stadt in Europa zu flüchten. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor der besagten Gruppe, dass diese ihn schlagen oder töten würden.
3. Am 06.06.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„[…]
F: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 25.05.2025 durch die PI Salzburg Fremdenpolizei erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?
A: Ich habe damals die Wahrheit gesagt, Ergänzungen bzw. Korrekturen habe ich keine zu machen.
[…]
F: Gab es Probleme bei der Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat?
A: Nein.
[…]
F: Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen bzw. warum stellen Sie den gegenständlichen Antrag auf int. Schutz?
A: Es gibt in Indien eine Organisation namens „RSS“. Die „RSS“ mag keine Moslems, obwohl ich ein indischer Moslem bin. Die Hindus mögen uns nicht, weil wir Kühe schächten und diese Essen. Wenn ein Moslem nur eine Kuh für Milch kauft, sogar der wird von den Hindus zusammengeschlagen und es werden keine Zeugen einvernommen und es wird nichts unternommen. Wenn die „RSS“ von solchen Sachen erfährt, dann werden die Moslems bestraft durch ein „Mob Lynching“, das bedeutet, dass diese Gruppe dann den Moslem zusammenschlägt. Ich habe eine Gruppe von 10 bis 12 Personen gegründet die bei solchen „Mob Lynching“ anwesend war und versucht hat das zu unterbinden. Diese Gruppe heißt „ XXXX “. Wir haben monatlich für diese Gruppe 2000 Rupien pro Person gespendet, damit wir die Opfer des „Mob Lynching“ finanziell von 10.000 bis 20.000 Rupien unterstützen können. Wenn wir solche Übergriffe durch die Zeitungen erfahren haben, dann sind wir hingegangen und wir haben den Opfern gut zugesprochen und diesen auch mitgeteilt, dass wir in einem freien Staat leben und auf das Rechtssystem vertrauen dürfen. A: Es gibt in Indien eine Organisation namens „RSS“. Die „RSS“ mag keine Moslems, obwohl ich ein indischer Moslem bin. Die Hindus mögen uns nicht, weil wir Kühe schächten und diese Essen. Wenn ein Moslem nur eine Kuh für Milch kauft, sogar der wird von den Hindus zusammengeschlagen und es werden keine Zeugen einvernommen und es wird nichts unternommen. Wenn die „RSS“ von solchen Sachen erfährt, dann werden die Moslems bestraft durch ein „Mob Lynching“, das bedeutet, dass diese Gruppe dann den Moslem zusammenschlägt. Ich habe eine Gruppe von 10 bis 12 Personen gegründet die bei solchen „Mob Lynching“ anwesend war und versucht hat das zu unterbinden. Diese Gruppe heißt „ römisch 40 “. Wir haben monatlich für diese Gruppe 2000 Rupien pro Person gespendet, damit wir die Opfer des „Mob Lynching“ finanziell von 10.000 bis 20.000 Rupien unterstützen können. Wenn wir solche Übergriffe durch die Zeitungen erfahren haben, dann sind wir hingegangen und wir haben den Opfern gut zugesprochen und diesen auch mitgeteilt, dass wir in einem freien Staat leben und auf das Rechtssystem vertrauen dürfen.
Ein Gruppenmitglied von uns heißt XXXX und den haben die „RSS“ Mitglieder einmal alleine erwischt und zusammengeschlagen. Er musste auch danach ins Krankenhaus gebracht werden. Ein Gruppenmitglied von uns heißt römisch 40 und den haben die „RSS“ Mitglieder einmal alleine erwischt und zusammengeschlagen. Er musste auch danach ins Krankenhaus gebracht werden.
F: Wie hat nun dies Sie persönlich betroffen?
A: Ich wurde dann auch von 5 bis 6 „RSS“ Mitglieder aufgesucht und diese haben zu mir gesagt, dass ich Abstand von dieser Gruppierung nehmen soll, ansonsten würde mir das gleiche geschehen. Ein Monat später, als ich in die Stadt gehen wollt, wurde ich von diesen „RSS“ Mitglieder gefasst und mit Hockey Schlägern zusammengeschlagen. Ich habe bis heute in meinem linken Bein schmerzen. Diese Gruppierung war auch mit anderen Waffen unter anderem mit Messern, Pistolen und Schwertern bewaffnet.
Sie wollten mich an diesem Tag sicherlich umbringen, aber an diesem Ort wo das stattgefunden hat, waren 8 bis 10 moslemische Geschäftsleute und die kamen mir zu Hilfe.
F: Wann haben sich diese Übergriffe ereignet?
A: Das war im Februar dieses Jahres.
F: Was ist nach diesem Übergriff passiert?
A: Mich haben dann ein paar Personen nach Hause gebracht und ich bin mit meiner Familie in das Krankenhaus gegangen. Als es mir besser ging habe ich mit meiner Familie bei der Polizei eine Anzeige machen wollen, da sagte mir ein Polizist, dass vor ca. einer Woche diese „RSS“ Mitglieder bei der Polizei waren und gesagt haben, wenn eine Anzeige von mir gegen sie aufgenommen wird, dann werden Sie die Polizeistation in Brand setzten. Die Polizei hat deshalb keine Anzeige aufgenommen. Meine Familie und meine Freunde haben mir dann geraten, dass Land zu verlassen. Ich habe sehr schwer meine Frau dazu überreden können. Ich bin der älteste Sohn der Familie und es ist sehr wichtig das ich am Leben bleibe.
Auch nach meiner Ausreise, sind diese Personen zu mir nach Hause gekommen und haben nach mir gefragt.
F: Wann haben Sie versucht diese Anzeige zu machen?
A: Ich wurde ca. am 5. oder 6 Februar angegriffen und am 12. Februar wollte ich diese Anzeige machen.
F: Wie lange haben Sie sich im Krankenhaus aufgehalten?
A: Ich war zwei Tage dort.
F: Wann haben Sie Ihre Gruppe „ XXXX “ gegründet?F: Wann haben Sie Ihre Gruppe „ römisch 40 “ gegründet?
A: Das war im Jahr 2020.
F: Wie viele Mitglieder hat diese „RSS“ Gruppe?
A: Das ist eine riesige Organisation, dass sind Millionen von Menschen. Die Hauptorganisation ist in der Stadt Nagpur und sie haben in ganz Indien viele Zweigstellen.
F: Wie viele Mitglieder hat die „RSS“ Gruppe in Ihrem Ort gehabt?
A: Das kann man nicht genau sagen. Es ruft ein Mann andere an und dann können, 20 Personen oder mehr kommen. Die indischen Behörden unterstützen auch diese Gruppierung.
F: Von wie vielen Personen wurde Sie am 5. oder 6. Februar angegriffen?
A: Es waren 8 Personen.
F: Woher wusste diese Gruppe, dass Sie an diesem Tag in die Stadt unterwegs waren.
A: Ich weiß nicht, woher sie das gewusst haben. Sie arbeiten sehr gut zusammen, ohne sich öffentlich zu zeigen.
F: War dies der einzige Übergriff auf Sie durch diese Gruppe?
A: Ja das war der einzige Vorfall. Aber sie haben mich auch 3- oder 4-Mal zu Hause aufgesucht und Drohungen ausgesprochen, dass ich Abstand von dieser Organisation nehmen soll.
Nachgefragt, hat diese Gruppe mich bereits im Jahr 2020 das erst Mal zu Hause aufgesucht, als ich diese Gruppe gegründet habe. Als sie gesehen haben, dass wir diese Opfer unterstützen, dann haben sie immer wieder gesagt, dass wir mit dieser Organisation aufhören soll. Sie sind auch im Jahr 2022 und 2023 einmal zu mir gekommen.
F: Existiert Ihre Gruppe noch?
A: Wir haben diese Gruppe nach dem Angriff auf XXXX aufgelöst. Das war etwa Dezember 2023. Wir wurden auch von der Regierung nicht unterstützt.F: Existiert Ihre Gruppe noch?
A: Wir haben diese Gruppe nach dem Angriff auf römisch 40 aufgelöst. Das war etwa Dezember 2023. Wir wurden auch von der Regierung nicht unterstützt.
F: Warum wurden Sie von dieser Gruppe dann attackiert?
A: Sie waren auch gegen uns, weil wir überhaupt die Gruppe gegründet haben. Sie haben gesagt, dass alle Moslems nach Pakistan gehen sollen. Alle die gehen wollten, sind damals gegangen. Ich bin indischer Staatsbürger und lebe in einem freien Land. Meine Religion hat mir erlaubt das ich Kühe essen darf. Sie haben nur Propaganda gegen uns laufen.
F: Sie haben angeführt, dass diese „RSS“ Gruppe Ihnen gedroht habe, dass Sie von Ihrer Gruppe Abstand nehmen sollen. Sie haben nun diese Gruppe aufgelöst, weshalb sollten Sie noch von Bedeutung für die „RSS“ Mitglieder sein.
A: Sie haben einfach etwas gegen mich, weil ich diese Gruppe gegründet habe.
F: Sie haben das Land nun verlassen, weshalb sucht diese Gruppe weiterhin nach Ihnen?
A: Ich weiß es leider auch nicht. Meine Frau und meine Mutter haben mir nur erzählt, dass diese Mitglieder weiterhin zu uns nach Hause kommen und Fragen, wo ich sei.
F: Die anderen Mitglieder Ihrer aufgelösten Gruppe, leben die weiterhin noch in Indien?
A: Ich weiß es nicht, da ich keinen Kontakt zu ihnen habe.
F: Wann wurden Sie letztmalig von dieser „RSS“ Gruppe bei Ihnen zu Hause aufgesucht?
A: Ich bin am 18. Mai ausgereist. Ca. 8 bis 10 Tage davor sind 8 bis 10 Personen mit verschiedenen Waffen zu mir nach Hause gekommen. Ich war nicht daheim, sondern in der Stadt. Meine Familie hat mir erzählt, dass sie gesagt haben, dass ich mich nicht so aufführen soll wie ein Superheld bzw. mich wichtigmache und warum ich die Opfer des „Mob Lynching“ unterstütze und wenn sie mich nächstes Mal in die Finger bekommen, dann werde ich gleich umgebracht
F: Haben Sie diese Personen gekannt bzw. woher wussten die Mitglieder, wo Sie wohnen?
A: Ich weiß nicht, woher diese meine Adresse hatten, ich kannte sie auch nicht. Aber sie waren aus meinem Stadtteil.
F: Wenn Sie Ihre Gruppe bereits im Dezember aufgelöst haben, weshalb hat diese Gruppe Sie weiterhin aufgesucht?
A: Es war, weil wir eine Gruppe gegründet hatten.
F: Warum haben Sie dann erst am 18. Mai das Land verlassen?
A: Nach diesem Vorfall haben meine Eltern hab mich eindringlich gewarnt, dass ich das Land verlassen soll.
F: Warum haben Sie nicht bereits in einem der durchgereisten Länder einen Asylantrag gestellt?
A: Ich wollte nach Österreich, da ich gewusst habe, dass Europa in solchen Fällen Asyl gewährt.
F: Aus welchem Grund haben nur Sie das Land verlassen?
A: Meine Tochter war zu jung und meine Frau ist körperlich nicht ganz fit. Auch die Kosten für meine Reise waren zu hoch.
F: Sie gaben an, dass die gesamte Reise bis nach Österreich 8000€ gekostet hat. Wäre es nicht möglich gewesen, dass Sie mit diesem Geld zumindest mit Ihrer Frau und Ihren Kindern bis nach Dubai fliehen, damit diese auch in Sicherheit sind.
A: Ich wusste nicht, dass Golfstaaten auch Asyl gewähren. Meine Frau kann aufgrund einer seltenen Krankheit nicht reisen.
F: Welche Krankheit hat Ihre Frau?
A: Sie leidet an der Krankheit „Liquiria“.
F: Wurde Ihre Familien nicht bedroht?
A: Nein.
F: Aus welchem Anlass wurde sie gerade am 5. oder 6 Februar angegriffen?
A: Wir waren noch nicht so bekannt. Meine Gruppe bestand auch nur aus 12 Personen.
F: Das heißt, es hat keinen besonderen Grund gegeben, dass Sie an diesem Tag angegriffen wurden?
A: Ja das stimmt, aber weil wir mehr Berühmtheit erlangt haben, waren wir ein Dorn in den Augen der „RSS“.
F: Wäre es Ihnen nicht möglich gewesen in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung zu finden.
A: Es gibt in jeder Stadt Probleme mit der „RSS“. Man kann nirgends friedlich leben.
F: Wie stellen Sie sich Ihr zukünftiges Leben ohne Ihre Familie vor?
A: Meine Frau wird homöopathisch behandelt und ich möchte auf jeden Fall meine Frau und meine Töchter zu mir holen.
F: Gibt es noch weitere Gründe für die gegenständliche Antragstellung?
A: Nein.
F: Was würde mit Ihnen passieren, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
A: Auf gar keinen Fall nach Indien.
F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz zu stellen, vollständig geschildert?
A: Ja.
F: Verfügen Sie aktuell über Barmittel bzw. wie bestreiten Sie aktuell Ihren Lebensunterhalt?
A: Ich habe ca. 50€, ich lebe hier von der Grundversorgung.
F: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf int. Schutz gemäß § 3 Asylgesetz abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?F: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf int. Schutz gemäß Paragraph 3, Asylgesetz abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
A: Die ganze Welt weiß, was die Inder derzeit mit den Moslems anstellen.
Anmerkung: Dem ASt. wird die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 5 AsylG und § 52a BFA-VG gegen eigenhändige Unterschriftsleistung ausgefolgt. Der Inhalt der Verfahrensanordnung wird dem ASt. durch den anwesenden Dolmetscher zur Kenntnis gebracht.Anmerkung: Dem ASt. wird die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, AsylG und Paragraph 52 a, BFA-VG gegen eigenhändige Unterschriftsleistung ausgefolgt. Der Inhalt der Verfahrensanordnung wird dem ASt. durch den anwesenden Dolmetscher zur Kenntnis gebracht.
Anmerkung: Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie diesem Termin nicht nachkommen, müssen Sie damit rechnen, dass das Verfahren in Ihrer Abwesenheit fortgesetzt wird.
F: Ihnen wurden mit der Ladung zur heutigen Einvernahme die aktuellen Länderinformationsblätter (Anm. Indien) nachweislich ausgefolgt. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?F: Ihnen wurden mit der Ladung zur heutigen Einvernahme die aktuellen Länderinformationsblätter Anmerkung Indien) nachweislich ausgefolgt. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
A: Nein.
F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen?
A: Ja.
F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?
A: Nein.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung:
F: Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
A: Ja.
F: Hat Ihnen die Dolmetscherin alles rückübersetzt?
A: Ja.
F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?
A: Nein, es wurde alles richtig und vollständig protokolliert.
[…]“
4. Am 13.06.2024 fand erneut eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem der belangte Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„[…]
Anmerkung:
Dem ASt. wird die von der BFA, Erstaufnahmestelle West, am 06.06.2024 gemachte Niederschrift, welche seine Unterschrift trägt, vorgelegt.
F: Sind die von Ihnen im Rahmen der ersten Einvernahme gemachten Angaben richtig und halten Sie diese aufrecht?
A: Ja, ich halte diese weiterhin aufrecht.
F: Möchten Sie bezüglich der oa. Einvernahme Korrekturen oder Ergänzungen vorbringen?
A: Ich habe vor 3 Tagen mit meiner Mutter telefoniert und diese hat mir gesagt das in der Nacht auf Montag gegen 21:00 Uhr 5 Personen zu uns nach Hause gekommen sind und nach mir gefragt haben. Sie haben gesagt, dass ich Menschen helfen wollte und wenn sie mich erwischen, bringen sie mich um.
F: Welche Personen haben nach Ihnen gesucht.
A: Das waren Personen von der RSS.
F: Warum haben diese nach Ihnen am Montag gesucht?
A: Um mich zu finden.
F: Was hat Ihre Mutter diesen Personen erzählt?
A: Meine Mutter hat Ihnen erzählt, dass sie nicht weiß, wo ich bin.
F: Hat Ihre Mutter diese Personen gekannt?
A: Ja, die waren schon einmal bei uns.
F: Wann waren diese Personen bei Ihnen?
A: Da war ich auch schon im Ausland. Das war im Februar.
F: Können Sie dieses Datum konkretisieren?
A: Nein, dass weiß ich nicht mehr.
F: Möchten Sie eine Stellungnahme zur beabsichtigten Vorgangsweise des BFA (Anm. Abweisung des Antrages auf int. Schutz; Abweisung des Antrages auf subsidiären Schutz; Rückkehrentscheidung aus dem österr. Bundesgebiet sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) abgeben?F: Möchten Sie eine Stellungnahme zur beabsichtigten Vorgangsweise des BFA Anmerkung Abweisung des Antrages auf int. Schutz; Abweisung des Antrages auf subsidiären Schutz; Rückkehrentscheidung aus dem österr. Bundesgebiet sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) abgeben?
A: Ich habe doch die Wahrheit gesagt und das mein Leben in Gefahr ist.
F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen?
A: Ja, danke.
F: Möchten Sie noch etwas Vorbringen, was Ihnen wichtig erscheint?
A: Nein, danke.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung:
F: Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
A: Ja.
F: Hat Ihnen die Dolmetscherin alles rückübersetzt?
A: Ja
F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, bzw. wurde alles richtig und vollständig protokolliert?
A: Alles passt. Einwände habe ich keine.
[…]“
5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt römisch VI.).
6. Mit Schriftsatz vom 11.07.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde in vollem Umfang. Nach einer Kurzdarstellung des Sachverhaltes und Verfahrensganges bemängelte der Beschwerdeführer das Ermittlungsverfahren. So seien zahlreiche Umstände gar nicht thematisiert worden. Die belangte Behörde hätte den Sachverhalt durch Nachfragen genauer ermitteln müssen, da es dem rechtsunkundigen Beschwerdeführer nicht klar gewesen sei, wie genau er seine Gründe und welche Details er darlegen müsse. Er hätte dann auch Vorbringen können, dass er keinen Schutz durch die indischen Behörden erhalte. Außerdem seien Mitglieder der „RSS“ in ganz Indien vertreten, weshalb er auch in keinem anderen Landesteil unterkommen könne. Er hätte auch seine Grundbedürfnisse nicht decken können. Ferner seien in seinem solchen Fall auch seine Grundbedürfnisse nicht gedeckt. Betreffend mangelhafte Länderfeststellungen verwies er zudem auf mehrere Berichte. Außerdem beanstandete der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde näher dargestellt, auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Indien und gehört der muslimischen Religionsgemeinschaft an.