Entscheidungsdatum
10.09.2024Norm
AuslBG §12aSpruch
W167 2297496-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung XXXX , mit dem der Antrag vom XXXX auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG bei dem Arbeitgeber XXXX (mitbeteiligter Arbeitgeber) abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung römisch 40 , mit dem der Antrag vom römisch 40 auf Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG bei dem Arbeitgeber römisch 40 (mitbeteiligter Arbeitgeber) abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte für Fachkräfte in Mangelberufen (Köchin) bei dem mitbeteiligten Arbeitgeber.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab, da die Mindestpunkteanzahl nicht erreicht werde und insbesondere die Berufsschule nicht mit Matura abgeschlossen worden sei.
3. In der Beschwerde führte die vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin die dreijährige Bundeslehranstalt XXXX abgeschlossen und bis auf XXXX positiv abgeschlossen habe. Die Schule bestätige der Beschwerdeführerin, dass sie voraussichtlich XXXX die Schule abgeschlossen haben werden kann. Da die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf bis auf einen kleinen Unterpunkt erfüllt sei, müsse zumindest von einem Punktestand von 25 Punkten (von maximal anrechenbaren 30 Punkten) ausgegangen werden. Darüber hinaus führte die Beschwerde Sprachkenntnisse und drei Beschäftigungen im Rahmen der Ausbildung für die Punktevergabe an.3. In der Beschwerde führte die vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin die dreijährige Bundeslehranstalt römisch 40 abgeschlossen und bis auf römisch 40 positiv abgeschlossen habe. Die Schule bestätige der Beschwerdeführerin, dass sie voraussichtlich römisch 40 die Schule abgeschlossen haben werden kann. Da die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf bis auf einen kleinen Unterpunkt erfüllt sei, müsse zumindest von einem Punktestand von 25 Punkten (von maximal anrechenbaren 30 Punkten) ausgegangen werden. Darüber hinaus führte die Beschwerde Sprachkenntnisse und drei Beschäftigungen im Rahmen der Ausbildung für die Punktevergabe an.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung gab die belangte Behörde der Beschwerde keine Folge, da das Beschwerdevorbringen zu keiner zusätzlichen Punktevergabe führe.
5. Die vertretene Beschwerdeführerin stellte einen Vorlageantrag.
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin besuchte in Österreich eine Höhere Bundeslehranstalt XXXX . Die Beschwerdeführerin besuchte in Österreich eine Höhere Bundeslehranstalt römisch 40 .
Laut dem Jahreszeugnis des Schuljahres 2023/24 hat sie gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes die dritte Klasse (11. Schulstufe) nicht erfolgreich abgeschlossen, ist aber gemäß § 23 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand XXXX berechtigt.Laut dem Jahreszeugnis des Schuljahres 2023/24 hat sie gemäß Paragraph 25, des Schulunterrichtsgesetzes die dritte Klasse (11. Schulstufe) nicht erfolgreich abgeschlossen, ist aber gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand römisch 40 berechtigt.
Laut einer Bestätigung der Schule („Schulbesuchsbestätigung“) wird die Beschwerdeführerin die Abschlussprüfung voraussichtlich XXXX abschließen.Laut einer Bestätigung der Schule („Schulbesuchsbestätigung“) wird die Beschwerdeführerin die Abschlussprüfung voraussichtlich römisch 40 abschließen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich unbestritten aus dem Verwaltungsakt. Auch die Beschwerde ist diesen nicht entgegengetreten, sondern argumentiert lediglich einen Rechtsanspruch auf zumindest 25 der vorgesehenen 30 Punkte für die Berufsausbildung. Eine mündliche Verhandlung war daher nicht erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Strittig ist, ob eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt und die Mindestpunkteanzahl gemäß Anlage B erreicht wird.
3.1. Maßgebliche Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten undParagraph 12 a, (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
(2) […]
3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
§ 12a Abs. 1 AuslBG sieht kumulative Voraussetzungen für die Zulassung von Ausländer:innen zu einer Beschäftigung als Fachkraft vor. U.a. muss eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf nachgewiesen werden.Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG sieht kumulative Voraussetzungen für die Zulassung von Ausländer:innen zu einer Beschäftigung als Fachkraft vor. U.a. muss eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf nachgewiesen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof verweist in ständiger Rechtsprechung auf die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer „einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung“ im Sinn des § 12a Z. 1 AuslBG: „Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet.“ (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)Der Verwaltungsgerichtshof verweist in ständiger Rechtsprechung auf die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer „einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung“ im Sinn des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG: „Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet.“ (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)
Wie sich aus dem aktuellen Jahreszeugnis der Beschwerdeführerin ergibt, hat diese die dritte Klasse nicht erfolgreich abgeschlossen. Somit verfügt sie auch keinen Abschluss einer BHS und erfüllt daher schon die Voraussetzung einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung derzeit nicht, zumal sie keine andere Berufsausbildung vorgebracht hat.
Die Frage des Erreichens der Mindestpunkteanzahl stellt sich im Beschwerdefall daher nicht. Es wird aber festgehalten, dass die Anlage B die Punktevergabe in der Kategorie Qualifikation lediglich für abgeschlossene Ausbildungen vorsieht.
Daher hat die belangte Behörde den Antrag bzw. die Beschwerde zu Recht abgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nich zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nich zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.
Schlagworte
Berufsausbildung Fachkräfteverordnung Nachweismangel Rot-Weiß-Rot-Karte VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W167.2297496.1.00Im RIS seit
10.10.2024Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024