TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/11 L510 2279248-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2024
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Entscheidungsdatum

11.09.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L510 2279248-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2023, Zl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2023, Zl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei („bP“) ist Staatsangehöriger der Republik Türkei und stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 13.08.2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge ihrer Erstbefragung am nächsten Tag gab die bP zum Fluchtgrund an, dass sie aufgrund ihrer politischen Ansichten in der Türkei unter Druck gestanden sei, weswegen sie ihr Heimatland verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat bestehe die Gefahr, dass sie ins Gefängnis komme und sie fürchte um ihr Leben.

2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) am 31.07.2023 gab die bP zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie zwar erst ungefähr im Jahr 2020 Mitglied der HDP geworden sei, sich jedoch bereits seit 2010 politisch für die Partei engagiert habe. Im Jahr 2014 habe es einen Angriff in XXXX gegeben. Sie sei dorthin gegangen um die kurdischen Einheiten zu unterstützen, die türkischen Sicherheitskräfte hätten jedoch die Grenze gesichert, auf sie geschossen und einige von ihnen festgenommen, weshalb die bP schließlich weggelaufen sei. Bei diesem Vorfall seien sie fotografiert und Videoaufnahmen gemacht worden. Zu einem späteren Zeitpunkt habe sie gemeinsam mit ihrem Vater an die türkische Grenze Richtung XXXX fahren wollen, aber die türkischen Sicherheitskräfte aus XXXX hätten sie daran gehindert. Zu dieser Zeit habe sie erfahren, dass die türkischen Sicherheitskräfte alle, die an der Grenze fotografiert worden seien, sukzessiv verfolgt und verhaftet hätten, weswegen sie nach Gaziantep gezogen sei, um einer Verhaftung zu entgehen. Zu dieser Zeit habe Salahattin Dermitas aufgerufen XXXX zu unterstützen und es sei in Gaziantep ein Kampf zwischen den HDP-Anhängern und den Grauen Wölfen entfacht, bei dem drei Kurden ermordet worden seien. Ungefähr 40 bis 50 Anhänger der Grauen Wölfe seien nachts bewaffnet durch die Straßen von Gaziantep gezogen und hätten HDP-Anhänger beschimpft. Die bP habe sich in der Wohnung versteckt und die Lichter ausgeschaltet, damit sie sie nicht sehen und vielleicht töten würden. Im Anschluss verzog sie nach Istanbul, wo es im Jahr 2017 ein Referendum gegeben habe. Dabei habe sie die „Ja“-Plakate heruntergerissen, sei dabei jedoch von einer Frau fotografiert worden. Diese habe die Polizei gerufen und ihr gesagt, dass sie das Bild auch auf den sozialen Medien veröffentlichen werde. Sie zog im Anschluss zurück nach XXXX und sei dort im Jahr 2018 bei den Nationalratswahlen von sieben bis acht Personen angegriffen und bis zur Bewusstlosigkeit verprügelt worden. Nachdem der Druck in der Stadt XXXX immer weiter angestiegen und ihr Leben in Gefahr gewesen sei, sei sie in das Dorf ihres Vaters gezogen und habe sich dort versteckt. Als sie im Juli 2022 das Parteibüro der HDP aufsuchen habe wollen, sei sie von vier bewaffneten Personen an die Wand gedrückt und mit dem Tod bedroht worden. Diese hätten wollen, dass sie die Partei nicht mehr aufsucht und hätten sehr gefährlich ausgesehen. Deswegen sei sie schließlich auch aus der Türkei geflüchtet, damit ihre Kinder nicht zu Waisen würden. Einmal sei ihr auch über ihren Vater eine Nachricht mitgeteilt worden, dass sie nicht mehr zurückkehren solle. Die beiden Personen hätten auch ihre Ausweise vorgezeigt, jedoch habe ihr Vater seine Brille nicht getragen, weswegen sie nicht wisse, zu wem diese Personen gehört hätten. Sie hätten zivile Kleidung getragen. Diese Personen hätten ihr ausrichten lassen, dass sie nicht mehr politisch aktiv sein dürfe und mit ihrer Tätigkeit aufhören solle, ansonsten ihr Vater sehr traurig über ihren Tod wäre. 2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) am 31.07.2023 gab die bP zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie zwar erst ungefähr im Jahr 2020 Mitglied der HDP geworden sei, sich jedoch bereits seit 2010 politisch für die Partei engagiert habe. Im Jahr 2014 habe es einen Angriff in römisch 40 gegeben. Sie sei dorthin gegangen um die kurdischen Einheiten zu unterstützen, die türkischen Sicherheitskräfte hätten jedoch die Grenze gesichert, auf sie geschossen und einige von ihnen festgenommen, weshalb die bP schließlich weggelaufen sei. Bei diesem Vorfall seien sie fotografiert und Videoaufnahmen gemacht worden. Zu einem späteren Zeitpunkt habe sie gemeinsam mit ihrem Vater an die türkische Grenze Richtung römisch 40 fahren wollen, aber die türkischen Sicherheitskräfte aus römisch 40 hätten sie daran gehindert. Zu dieser Zeit habe sie erfahren, dass die türkischen Sicherheitskräfte alle, die an der Grenze fotografiert worden seien, sukzessiv verfolgt und verhaftet hätten, weswegen sie nach Gaziantep gezogen sei, um einer Verhaftung zu entgehen. Zu dieser Zeit habe Salahattin Dermitas aufgerufen römisch 40 zu unterstützen und es sei in Gaziantep ein Kampf zwischen den HDP-Anhängern und den Grauen Wölfen entfacht, bei dem drei Kurden ermordet worden seien. Ungefähr 40 bis 50 Anhänger der Grauen Wölfe seien nachts bewaffnet durch die Straßen von Gaziantep gezogen und hätten HDP-Anhänger beschimpft. Die bP habe sich in der Wohnung versteckt und die Lichter ausgeschaltet, damit sie sie nicht sehen und vielleicht töten würden. Im Anschluss verzog sie nach Istanbul, wo es im Jahr 2017 ein Referendum gegeben habe. Dabei habe sie die „Ja“-Plakate heruntergerissen, sei dabei jedoch von einer Frau fotografiert worden. Diese habe die Polizei gerufen und ihr gesagt, dass sie das Bild auch auf den sozialen Medien veröffentlichen werde. Sie zog im Anschluss zurück nach römisch 40 und sei dort im Jahr 2018 bei den Nationalratswahlen von sieben bis acht Personen angegriffen und bis zur Bewusstlosigkeit verprügelt worden. Nachdem der Druck in der Stadt römisch 40 immer weiter angestiegen und ihr Leben in Gefahr gewesen sei, sei sie in das Dorf ihres Vaters gezogen und habe sich dort versteckt. Als sie im Juli 2022 das Parteibüro der HDP aufsuchen habe wollen, sei sie von vier bewaffneten Personen an die Wand gedrückt und mit dem Tod bedroht worden. Diese hätten wollen, dass sie die Partei nicht mehr aufsucht und hätten sehr gefährlich ausgesehen. Deswegen sei sie schließlich auch aus der Türkei geflüchtet, damit ihre Kinder nicht zu Waisen würden. Einmal sei ihr auch über ihren Vater eine Nachricht mitgeteilt worden, dass sie nicht mehr zurückkehren solle. Die beiden Personen hätten auch ihre Ausweise vorgezeigt, jedoch habe ihr Vater seine Brille nicht getragen, weswegen sie nicht wisse, zu wem diese Personen gehört hätten. Sie hätten zivile Kleidung getragen. Diese Personen hätten ihr ausrichten lassen, dass sie nicht mehr politisch aktiv sein dürfe und mit ihrer Tätigkeit aufhören solle, ansonsten ihr Vater sehr traurig über ihren Tod wäre.

3. Mit Bescheid vom 31.08.2023, Zl: XXXX , wies das BFA den Antrag gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 3. Mit Bescheid vom 31.08.2023, Zl: römisch 40 , wies das BFA den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).

Das BFA gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde ebenso wenig vorliegen.

4. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

5. Mit Schreiben vom 20.02.2024 brachte die bP integrationsbegründende Unterlagen in Vorlage.

6. Am 27.02.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP und ihrer Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung durch. Das BFA blieb entschuldigt fern.

Mit der Ladung wurde der beschwerdeführenden Partei das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei sowie eine ins Deutsche übersetzte Auskunft der türkischen Behörden hinsichtlich der Erlangung eines e-Devlet Passwortes übermittelt, welche das BVwG in die Entscheidung miteinbezieht. Eine schriftliche Stellungnahmefrist bis zum Verhandlungstermin oder eine Stellungnahmemöglichkeit in der Verhandlung wurden dazu eingeräumt. Eine schriftliche Stellungnahme wurde nicht abgegeben und auch in der mündlichen Verhandlung wurde den Länderinformationen nicht entgegengetreten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die bP ist Staatsangehöriger der Türkei, führt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Sie gehört der Volksgruppe der Kurden sowie der muslimischen Glaubensgemeinschaft an. Ihre Identität steht nicht fest.

Die bP stammt aus der Stadtgemeinde XXXX in der südostanatolischen Provinz Sanliurfa, wo sie aufwuchs und bis 1994 lebte. Anschließend zog die bP nach Osmaniye, wo sie eine Ausbildung zum Koch absolvierte. Von 1998 bis 1999 lebte die bP in Bursa und Istanbul, wo sie als Koch arbeitete. Von 2002 bis 2013 lebte die bP wieder in XXXX , wo sie in der väterlichen Landwirtschaft aushalf. Von 2014 bis 2015 lebte die bP in Gaziantep, von 2015 bis 2017 in Istanbul und arbeitete dort jeweils als Koch. Im Jahr 2017 zog die bP erneut nach XXXX , wo sie bis zu ihrer Ausreise lebte. Die bP besuchte fünf Jahre lang die Schule und absolvierte vier Jahre lang eine Ausbildung zum Koch. Sie verfügt über umfangreiche Berufserfahrung in der Türkei und war bis zur Ausreise aus der Türkei in der Lage, im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Ihre finanzielle Situation vor der Ausreise war gut. Sie beherrscht die türkische sowie die kurdische Sprache.Die bP stammt aus der Stadtgemeinde römisch 40 in der südostanatolischen Provinz Sanliurfa, wo sie aufwuchs und bis 1994 lebte. Anschließend zog die bP nach Osmaniye, wo sie eine Ausbildung zum Koch absolvierte. Von 1998 bis 1999 lebte die bP in Bursa und Istanbul, wo sie als Koch arbeitete. Von 2002 bis 2013 lebte die bP wieder in römisch 40 , wo sie in der väterlichen Landwirtschaft aushalf. Von 2014 bis 2015 lebte die bP in Gaziantep, von 2015 bis 2017 in Istanbul und arbeitete dort jeweils als Koch. Im Jahr 2017 zog die bP erneut nach römisch 40 , wo sie bis zu ihrer Ausreise lebte. Die bP besuchte fünf Jahre lang die Schule und absolvierte vier Jahre lang eine Ausbildung zum Koch. Sie verfügt über umfangreiche Berufserfahrung in der Türkei und war bis zur Ausreise aus der Türkei in der Lage, im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Ihre finanzielle Situation vor der Ausreise war gut. Sie beherrscht die türkische sowie die kurdische Sprache.

Im Jahr 2006 heiratete die bP die türkische Staatsangehörige XXXX , jedoch wurde die Ehe im Jahr 2007 wieder geschieden. Der Ehe entsprang ein gemeinsamer Sohn, welcher im Jahr 2008 geboren wurde. Der Sohn lebt aktuell in der Türkei bei seiner Mutter und wird von der bP und ihrem Vater finanziell unterstützt. Die bP heiratete im Jahr 2009 traditionell und im Jahr 2020 standesamtlich die türkische Staatsangehörige XXXX . Dieser Ehe entsprangen drei gemeinsame Kinder. Die Ehegattin der bP lebt gemeinsam mit den Kindern in XXXX und wird von dem Vater der bP finanziell unterstützt.Im Jahr 2006 heiratete die bP die türkische Staatsangehörige römisch 40 , jedoch wurde die Ehe im Jahr 2007 wieder geschieden. Der Ehe entsprang ein gemeinsamer Sohn, welcher im Jahr 2008 geboren wurde. Der Sohn lebt aktuell in der Türkei bei seiner Mutter und wird von der bP und ihrem Vater finanziell unterstützt. Die bP heiratete im Jahr 2009 traditionell und im Jahr 2020 standesamtlich die türkische Staatsangehörige römisch 40 . Dieser Ehe entsprangen drei gemeinsame Kinder. Die Ehegattin der bP lebt gemeinsam mit den Kindern in römisch 40 und wird von dem Vater der bP finanziell unterstützt.

Neben ihrer Ehegattin und ihren Kindern verfügt die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat noch über weitere Familienangehörige. Ihre Eltern, zwei Brüder und eine Schwester sowie weitere Verwandte der bP leben nach wie vor in der Türkei. Ihre Eltern verfügen über ein Haus sowie über eine ca. 20.000 m² Pistazienplantage, Weinfelder, Olivenhaine sowie ein Getreidefeld. Ein Bruder der bP lebt in Gaziantep, die anderen beiden Geschwister leben bei den Eltern in XXXX und arbeiten auf der elterlichen Landwirtschaft. Die bP steht mit ihren Eltern und mit ihrer Ehegattin in regelmäßigen Kontakt.Neben ihrer Ehegattin und ihren Kindern verfügt die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat noch über weitere Familienangehörige. Ihre Eltern, zwei Brüder und eine Schwester sowie weitere Verwandte der bP leben nach wie vor in der Türkei. Ihre Eltern verfügen über ein Haus sowie über eine ca. 20.000 m² Pistazienplantage, Weinfelder, Olivenhaine sowie ein Getreidefeld. Ein Bruder der bP lebt in Gaziantep, die anderen beiden Geschwister leben bei den Eltern in römisch 40 und arbeiten auf der elterlichen Landwirtschaft. Die bP steht mit ihren Eltern und mit ihrer Ehegattin in regelmäßigen Kontakt.

Die bP verließ Ende Juli 2022 die Türkei und reiste auf dem Landweg illegal unter Umgehung der Grenzkontrollen Mitte August 2022 rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 13.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither ununterbrochen aufhält. Einen anderen Aufenthaltstitel hat die bP nicht.

Aktuell liegen keine relevanten behandlungsbedürftigen Krankheiten vor. Die bP ist gesund und arbeitsfähig.

Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich mehrere Deutschkurse auf dem Niveau A1 besucht, legte bisher jedoch noch keine Deutsch- oder Integrationsprüfung ab. Sie hat lediglich sehr geringe Kenntnisse der deutschen Sprache erworben, weshalb sie sich kaum auf Deutsch verständigen kann. Die bP absolvierte im Bundesgebiet keine sonstigen Ausbildungen.

Die bP bezog nach ihrer Einreise in Österreich lediglich zwei Monate Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Österreich, seither scheint keine Meldung über einen aufrechten Leistungsbezug mehr auf. Von 27.04.2023 bis 24.04.2024 arbeitete die bP als Koch in einem Kebap-Restaurant, seither geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.

Die bP verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und führt hier auch keine Beziehung. In Deutschland lebt ein Bruder der bP, zwischen der bP und ihrem in Deutschland aufhältigen Bruder besteht kein persönlicher Kontakt und auch keine Nahebeziehung (in der Ausformung eines Art. 8 EMRK entsprechenden Familienlebens). Maßgebliche freundschaftliche Kontakte im Bundesgebiet legte die bP im Verfahren selbst nicht dar und sind derartige auch nicht anderweitig zum Vorschein gekommen. Auch legte sie keine Empfehlungs- bzw. Unterstützungsschreiben vor, die maßgebliche soziale Bekanntschaften der bP im Bundesgebiet dokumentieren würden. Die bP engagiert sich im Bundesgebiet weder ehrenamtlich noch gehört sie einem Verein an. Die bP verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und führt hier auch keine Beziehung. In Deutschland lebt ein Bruder der bP, zwischen der bP und ihrem in Deutschland aufhältigen Bruder besteht kein persönlicher Kontakt und auch keine Nahebeziehung (in der Ausformung eines Artikel 8, EMRK entsprechenden Familienlebens). Maßgebliche freundschaftliche Kontakte im Bundesgebiet legte die bP im Verfahren selbst nicht dar und sind derartige auch nicht anderweitig zum Vorschein gekommen. Auch legte sie keine Empfehlungs- bzw. Unterstützungsschreiben vor, die maßgebliche soziale Bekanntschaften der bP im Bundesgebiet dokumentieren würden. Die bP engagiert sich im Bundesgebiet weder ehrenamtlich noch gehört sie einem Verein an.

Strafrechtliche Verurteilungen liegen in Österreich in Bezug auf die bP nicht vor; verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind ebenso wenig aktenkundig.

1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Die von der bP vorgebrachten Fluchtgründe werden den Feststellungen nicht zugrunde gelegt.

Vereinzelte Teilnahmen an Demonstrationen unter organisatorischer Schirmschaft der HDP („Halklar?n Demokratik Partisi“) sowie einschlägige-oppositionelle Sympathien und Aktivitäten der bP werden als glaubhaft zugrunde gelegt, nicht hingegen eine beachtenswerte politische Außenprofilierung der bP vor diesem Hintergrund.

Ebenso wenig ist glaubhaft, dass die bP aus Gründen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sowie ihrer politischen Gesinnung vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen oder pauschalen Gefährdung und/oder psychischen oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen wäre und/oder die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer diesbezüglich relevanten (Individual- oder Pauschal-)Verfolgungsgefahr und/oder einer sonstigen realen Gefahr für Leib und/oder Leben unterliegen würde, wenn auch Beschimpfungen, Schikanen, subjektive Diskriminierungserfahrungen oder mangelnde Wertschätzung der bP in Bereichen des real-gesellschaftlichen Zusammenlebens mit (Teilen) der türkischen Zivilbevölkerung, etwa beim Verwenden der kurdischen Sprache oder im Erwerbsleben, als glaubhaft angenommen werden können.

Insbesondere ist es nicht glaubhaft bzw. kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Juli 2022 von vier bewaffneten Personen aufgehalten und mit dem Tod bedroht wurde.

Es kann schließlich auch nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Türkei aus sonstigen in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen individuellen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt wäre oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden würden.

1.4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

COVID-19-Pandemie

Letzte Änderung 20.06.2023

Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/ emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/ situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcg is.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6.

Während der Covid-19-Pandemie wurde das staatliche Gesundheitssystem extrem belastet, konnte aber seine Aufgaben bisher weitgehend erfüllen. Es häuften sich Berichte über personelle Erschöpfung und beschränkte Behandlungsmöglichkeiten (AA 28.7.2022, S. 21). Während der Covid-19-Pandemie wurde das staatliche Gesundheitssystem extrem belastet, konnte aber seine Aufgaben bisher weitgehend erfüllen. Es häuften sich Berichte über personelle Erschöpfung und beschränkte Behandlungsmöglichkeiten (AA 28.7.2022, Sitzung 21).

Mit Stand Ende Dezember 2022 verzeichnete die Türkei offiziell rund 101.200 Menschen, die an den Folgen von COVID-19 verstarben, wobei für die letzten vier Wochen des Jahres 2022 kein einziger Todesfall verzeichnet wurde (JHU 29.12.2022). Bereits Mitte April 2022 sah die türkische Ärztekammer (TTB) die Zahl der COVID-19-Toten nach zwei Jahren Pandemie, im Widerspruch zu den zu jenem Zeitpunkt offiziell vermeldeten rund 98.000 Verstorbenen (bei insgesamt circa 14,78 Millionen Fällen), bei geschätzten 274.000. Die Berechnungen der Ärztekammer erfolgten anhand der Übersterblichkeitsrate (Ahval 14.4.2022). Angesichts der erneuten Sommerwelle im Juli 2022, zurückzuführen auf das Ende fast aller Maßnahmen, erneuerte die Ärztekammer den Vorwurf falscher COVID-19-Infektionszahlen. Die tatsächliche Infektionszahl wäre mit 235.000 demnach doppelt so hoch wie die vom Gesundheitsministerium angegebene (Ahval 16.7.2022).

Beginnend mit 1.6.2022 wurde das Tragen von Masken sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen sowie im öffentlichen Verkehr aufgehoben. In Gesundheitseinrichtungen wird das Tragen von Masken aber weiterhin empfohlen. Seit 1.6.2022 wird für die Einreise aus Österreich in die Türkei kein Nachweis über eine Impfung oder Genesung bzw. kein negativer PCR-Test oder negativer Antigen-Schnelltest mehr verlangt (WKO 15.2.2023).

Politische Lage

Letzte Änderung 20.06.2023

Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem „Dauerwahlkampf“ sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu, insbesondere als Folge der Teuerung und des damit verbundenen Kaufkraftverlustes und der einhergehenden, zunehmenden Verarmung von Teilen der Bevölkerung. Die Opposition versucht, die Regierung in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und fördert eine migrantenfeindliche Stimmung. Die einst gegenüber Flüchtlingen mehrheitlich freundlich eingestellte Bevölkerung ist mittlerweile nicht mehr bereit, weitere Menschen aufzunehmen (ÖB 30.11.2022, S. 4). Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert (WZ 7.5.2023; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 4, EC 12.10.2022, S.11) zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagierten ein „stolzes Türkentum“, islamischen Wertvorstellungen wurde zusehends mehr Gewicht verliehen, Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpften um ihr Dasein (WZ 7.5.2023).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem „Dauerwahlkampf“ sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu, insbesondere als Folge der Teuerung und des damit verbundenen Kaufkraftverlustes und der einhergehenden, zunehmenden Verarmung von Teilen der Bevölkerung. Die Opposition versucht, die Regierung in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und fördert eine migrantenfeindliche Stimmung. Die einst gegenüber Flüchtlingen mehrheitlich freundlich eingestellte Bevölkerung ist mittlerweile nicht mehr bereit, weitere Menschen aufzunehmen (ÖB 30.11.2022, Sitzung 4). Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert (WZ 7.5.2023; vergleiche ÖB 30.11.2022, Sitzung 4, EC 12.10.2022, S.11) zwischen den Anhäng

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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