Entscheidungsdatum
12.09.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W601 2298761-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Libanon, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Sascha FLATZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 03.09.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Libanon, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Sascha FLATZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 03.09.2024 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 03.09.2024 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 03.09.2024 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Barauslagen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Gemäß Paragraph 35, VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Barauslagen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. römisch IV. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 03.09.2024 wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 03.09.2024 wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Mit Schriftsatz vom 05.09.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.09.2024, erhob der BF, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und seine Anhaltung in Schubhaft seit 03.09.2024. Der BF beantragte den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das Einreiseverbot national zu beschränken und jedenfalls § 52 Abs. 6 FPG anzuwenden, die Schubhaft aufzuheben und den BF die sofortige Ausreise nach Deutschland zu ermöglichen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 2. Mit Schriftsatz vom 05.09.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.09.2024, erhob der BF, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und seine Anhaltung in Schubhaft seit 03.09.2024. Der BF beantragte den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das Einreiseverbot national zu beschränken und jedenfalls Paragraph 52, Absatz 6, FPG anzuwenden, die Schubhaft aufzuheben und den BF die sofortige Ausreise nach Deutschland zu ermöglichen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 10.09.2024 die Verwaltungsakte sowie eine Stellungnahme und ein Schreiben in dem über den Stand des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates informiert wurde.
4. Dem BF wurde mit Schreiben vom 10.09.2024 Parteiengehör zur Stellungnahme und dem Schreiben des BFA betreffend das Heimreisezertifikatsverfahren gewährt.
5. Mit Stellungnahme vom 11.09.2024 wurde die Beschwerde vollinhaltlich aufrechterhalten und ausgeführt, dass weder Sicherungsbedarf noch Fluchtgefahr vorliege, zumal der BF lediglich in seine Heimat nach Deutschland zurückkehren wolle. Er habe keine familiäre Bindung in den Libanon. Er verfüge über einen befristeten Aufenthaltstitel und sei ausreisewillig, ausreisefähig und ausreisebereit, weshalb sich die Schubhaft sowohl als rechtswidrig als auch unverhältnismäßig erweise und die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen würden. Die Anträge wurden aufrechterhalten und beantragt den Schubahftbescheid und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklären, in eventu festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen sowie dem Beschwerdeführer seine Aufwendungen (Schriftsatz- und Vorlageaufwand) im gesetzlichen Ausmaß zu ersetzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist volljährig und Staatsangehöriger des Libanon. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er verfügt über eine Aufenthaltsberechtigung (Niederlassungserlaubnis) für Deutschland, welche bis 12.10.2024 gültig ist.
1.2. Der BF hat als XXXX von XXXX -Scheinunternehmen im Zeitraum seit XXXX 2023 bis zumindest Ende 2023 im österreichischen Bundesgebiet im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit XXXX abgesondert verfolgten Mitbeschuldigten, die jeweils als Inhaber jeweils eines gleichnamigen Unternehmens und zwei überdies als Zulassungsbesitzer von anlässlich der Tat verwendeten Fahrzeugen sowie mit zwei bekannten sowie weiteren, nicht mehr ausforschbare XXXX , in einer Vielzahl von Angriffen gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 1 und Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Kunden durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über seine Leistungsfähigkeit und -willigkeit und seine Qualifikation, das XXXX und die XXXX , über das Einverständnis, dafür ein branchenübliches Honorar zu verlangen, sowie unter der Vorgabe des Vorliegens der erforderlichen Gewerbeberechtigung des rechnungslegenden Unternehmens, in XXXX Fällen zu Handlungen verleitet sowie in XXXX weiteren Fällen zu Handlungen zu verleiten versucht, nämlich zur Auftragserteilung und Übergabe bzw. Überweisung tatsächlich nicht zustehender Werklohnhonorare für teils nicht oder nur unzureichend erbrachte, teils nicht erforderliche oder den Schaden vergrößernden Dienstleistungen, wobei den Kunden ein Schaden in Höhe von zumindest rund EUR XXXX entstand und weiteren rund EUR XXXX entstanden wäre sowie dadurch sich als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung, nämlich den Scheinunternehmen, sohin an einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung wiederholt nicht nur geringfügige Betrügereien ausgeführt werden, beteiligt.1.2. Der BF hat als römisch 40 von römisch 40 -Scheinunternehmen im Zeitraum seit römisch 40 2023 bis zumindest Ende 2023 im österreichischen Bundesgebiet im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit römisch 40 abgesondert verfolgten Mitbeschuldigten, die jeweils als Inhaber jeweils eines gleichnamigen Unternehmens und zwei überdies als Zulassungsbesitzer von anlässlich der Tat verwendeten Fahrzeugen sowie mit zwei bekannten sowie weiteren, nicht mehr ausforschbare römisch 40 , in einer Vielzahl von Angriffen gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Kunden durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über seine Leistungsfähigkeit und -willigkeit und seine Qualifikation, das römisch 40 und die römisch 40 , über das Einverständnis, dafür ein branchenübliches Honorar zu verlangen, sowie unter der Vorgabe des Vorliegens der erforderlichen Gewerbeberechtigung des rechnungslegenden Unternehmens, in römisch 40 Fällen zu Handlungen verleitet sowie in römisch 40 weiteren Fällen zu Handlungen zu verleiten versucht, nämlich zur Auftragserteilung und Übergabe bzw. Überweisung tatsächlich nicht zustehender Werklohnhonorare für teils nicht oder nur unzureichend erbrachte, teils nicht erforderliche oder den Schaden vergrößernden Dienstleistungen, wobei den Kunden ein Schaden in Höhe von zumindest rund EUR römisch 40 entstand und weiteren rund EUR römisch 40 entstanden wäre sowie dadurch sich als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung, nämlich den Scheinunternehmen, sohin an einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung wiederholt nicht nur geringfügige Betrügereien ausgeführt werden, beteiligt.
1.3. Der BF kehrte zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Deutschland zurück.
1.4. Mit Parteiengehör des BFA vom 21.03.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§ 52 FPG) mit Einreiseverbot (§ 53 FPG), in eventu die Verhängung von Schubhaft gemäß § 76 FPG beabsichtigt sei. Dem BF wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt und aufgefordert konkrete Fragen zu beantworten sowie entsprechende Belege vorzulegen. Das Parteiengehör wurde dem BF in Deutschland zugestellt. Der BF hat keine Stellungnahme abgegeben.1.4. Mit Parteiengehör des BFA vom 21.03.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, FPG) mit Einreiseverbot (Paragraph 53, FPG), in eventu die Verhängung von Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG beabsichtigt sei. Dem BF wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt und aufgefordert konkrete Fragen zu beantworten sowie entsprechende Belege vorzulegen. Das Parteiengehör wurde dem BF in Deutschland zugestellt. Der BF hat keine Stellungnahme abgegeben.
1.5. Mit Bescheid des BFA vom 15.05.2024 wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig ist und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem BF am 21.05.2024 in Deutschland zugestellt. Es wurde kein Rechtsmittel gegen den Bescheid erhoben.1.5. Mit Bescheid des BFA vom 15.05.2024 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem BF am 21.05.2024 in Deutschland zugestellt. Es wurde kein Rechtsmittel gegen den Bescheid erhoben.
1.6. Am 18.07.2024 wurde der BF aus Deutschland nach Österreich überstellt und sodann in der Justizanstalt angehalten.
1.7. Am 19.07.2024 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt und das BFA davon verständigt.
1.8. Das BFA hat am 19.07.2024 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG wegen Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen erlassen. Es wurde darin ausgeführt, dass sich der BF derzeit in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befinde und beabsichtigt ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen und anschließend die Abschiebung in sein Heimatland durchzuführen, weshalb der BF sofort nach Entlassung aus der Haft festzunehmen sei. 1.8. Das BFA hat am 19.07.2024 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wegen Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen erlassen. Es wurde darin ausgeführt, dass sich der BF derzeit in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befinde und beabsichtigt ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen und anschließend die Abschiebung in sein Heimatland durchzuführen, weshalb der BF sofort nach Entlassung aus der Haft festzunehmen sei.
1.9. Mit Schreiben der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 22.07.2024 wurde das BFA von der Anklageerhebung gegen den BF verständigt.
1.10. Am 02.09.2024 fand die Strafverhandlung betreffend den BF statt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 02.09.2024, Gz. XXXX , wurde der BF wegen der unter Punkt II.1.3. angeführten Taten wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall, 15 StGB und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Jahren verurteilt, wovon XXXX Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt durch künftiges Wohlverhalten nachgesehen wurden. 1.10. Am 02.09.2024 fand die Strafverhandlung betreffend den BF statt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 02.09.2024, Gz. römisch 40 , wurde der BF wegen der unter Punkt römisch II.1.3. angeführten Taten wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 erster Fall, 15 StGB und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Jahren verurteilt, wovon römisch 40 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt durch künftiges Wohlverhalten nachgesehen wurden.
1.11. Der BF wurde am 02.09.2024 im Anschluss an die Strafverhandlung aus der Haft entlassen und um XXXX Uhr in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Der BF wurde noch am selben Tag durch das BFA einvernommen. In dieser gab der BF an, dass sich sein Reisepass in Deutschland befinde und sich seine Angehörigen darum kümmern würden, dass dieser nach Österreich gebracht werde. Das BFA hielt in der Niederschrift sodann fest, dass nach Rücksprache mit den Angehörigen des BF in Deutschland der Reisepass des BF nach Österreich geschickt werde. 1.11. Der BF wurde am 02.09.2024 im Anschluss an die Strafverhandlung aus der Haft entlassen und um römisch 40 Uhr in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Der BF wurde noch am selben Tag durch das BFA einvernommen. In dieser gab der BF an, dass sich sein Reisepass in Deutschland befinde und sich seine Angehörigen darum kümmern würden, dass dieser nach Österreich gebracht werde. Das BFA hielt in der Niederschrift sodann fest, dass nach Rücksprache mit den Angehörigen des BF in Deutschland der Reisepass des BF nach Österreich geschickt werde.
1.12. Mit gegenständlichen Bescheid des BFA vom 03.09.2024 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten.1.12. Mit gegenständlichen Bescheid des BFA vom 03.09.2024 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten.
1.13. Am 06.09.2024 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet und die Daten des BF (samt den vorhandenen Reisepassdaten) am 10.09.2024 an die libanesische Botschaft übermittelt. Das BFA gab mit Schreiben vom 10.09.2024 bekannt, dass es aktuell versucht eine Reisepasskopie von den deutschen Behörden zu erlangen und eine Rückmeldung in den nächsten Tagen erwartet.
1.14. Das BFA hat während der Anhaltung des BF in Untersuchungshaft keine Vorkehrungen für die Vorbereitung der Abschiebung des BF, insbesondere keine Ermittlungen dahingehend, ob der BF über ein Reisedokument verfügt oder ein Heimreisezertifikat einzuholen ist, gesetzt. Erst nach der Entlassung des BF aus der Anhaltung in Haft am 02.09.2024 wurden Schritte zur Vorbereitung der Abschiebung bzw. Ermittlungen hinsichtlich der Abschiebung des BF gestartet. Anhaltspunkte dafür, dass es dem BFA während der Anhaltung des BF in Haft nicht möglich gewesen ist vorbereitende Handlungen für die Abschiebung des BF, insbesondere Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob der BF über Reisedokumente verfügt oder ein Heimreisezertifikat einzuholen ist, bzw. Gründe vorlagen, die es dem BFA ausnahmsweise gestattet hätten, mit der Vorbereitung der Abschiebung des BF bis zur Entlassung des BF aus der Haft zuzuwarten, liegen nicht vor.
1.15. Im verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 03.09.2024, mit dem gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, finden sich keinerlei Feststellungen oder Auseinandersetzungen zur Realisierbarkeit der Abschiebung des BF. 1.15. Im verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 03.09.2024, mit dem gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, finden sich keinerlei Feststellungen oder Auseinandersetzungen zur Realisierbarkeit der Abschiebung des BF.
1.16. Der BF wird seit 03.09.2024 in Schubhaft angehalten.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des BFA und in den Gerichtsakt sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in weiterer Folge: Anhaltedatei).
2.1. Dass der BF ein Staatsangehöriger des Libanon ist, ergibt sich aus seinen Angaben sowie aus dem Umstand, dass der BF über einen gültigen libanesischen Reisepass verfügt. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Dass der BF über eine bis 12.10.2024 gültige Aufenthaltsberechtigung in Deutschland verfügt, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Kopie des Aufenthaltstitels.
2.2. Dass der BF im Zeitraum von März 2023 bis zumindest Ende 2023 im österreichischen Bundesgebiet strafrechtliche Taten begangen hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokollsvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung vom 02.09.2024.
2.3. Dass der BF nach der Begehung der Straftaten im österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland zurückgekehrt ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF am 18.07.2024 aus Deutschland nach Österreich überstellt wurde.
2.4. Die Feststellungen zum Parteiengehör vom 21.03.2024 sowie zum Bescheid des BFA vom 15.05.2024 ergeben sich aus der Einsicht in die Verwaltungsakte.
2.5. Die Feststellung betreffend die Verhängung der Untersuchungshaft über den BF am 19.07.2024 und der Verständigung des BFA davon sowie die Verständigung des BFA von der Anklageerhebung gegen den BF, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den im Akt einliegenden Schreiben der zuständigen Justizanstalt vom 19.07.2024 und der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 22.07.2024. Dem BFA war die Verhängung der Untersuchungshaft über den BF jedenfalls seit 19.07.2024 bekannt, zumal es noch am selben Tag einen Festnahmeauftrag betreffend den BF erlassen hat und darin festgestellt hat, dass sich der BF derzeit in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befinde.
2.6. Die Feststellungen betreffend den Festnahmeauftrag des BFA vom 19.07.2024 ergeben sich aus eben jenem, der im Verwaltungsakt einliegt.
2.7. Die Feststellungen zur Strafverhandlung am 02.09.2024 und zur strafrechtlichen Verurteilung des BF, gründen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokollsvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung vom 02.09.2024.
2.8. Dass der BF am 02.09.2024 aus der Anhaltung in Untersuchungshaft entlassen, von der Justizanstalt in ein Polizeianhaltezentrum überstellt wurde und in Verwaltungsverwahrungs-haft angehalten wurde sowie die Feststellungen zur Einvernahme des BF am 02.09.2024 und betreffend die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid vom 03.09.2024, ergeben sich aus dem Akteninhalt und den entsprechenden Eintragungen in der Anhaltedatei.
2.9. Die Feststellungen betreffend die Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF am 06.09.2024 und die Übermittlung der Daten des BF an die libanesische Botschaft ergibt sich aus dem Schreiben des BFA vom 10.09.2024 sowie dem im Akt einliegenden Schreiben an die libanesische Botschaft. Dass das BFA aktuell versucht eine Reisepasskopie von den deutschen Behörden zu erlangen, ergibt sich aus dem Schreiben des BFA vom 10.09.2024.
2.10. Dass das BFA während der Anhaltung des BF in Untersuchungshaft keine (vorbereitende) Schritte betreffend die Abschiebung des BF gesetzt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem keine entsprechenden Bemühungen zu entnehmen sind. Vielmehr geht aus dem Verwaltungsakt hervor, dass das BFA erst nach der Entlassung des BF aus der Haft aktiv wurde und Ermittlungen dahingehend angestellt hat, ob der BF über Reisedokumente verfügt oder die Einholung eines Heimreisezertifikates für den BF erforderlich ist. So hat das BFA eine E-Mail-Anfrage betreffend das Vorliegen eines Reisepasses des BF an die zuständige Behörde erst nach der Entlassung des BF am 02.09.2024 gestellt und wurde der BF auch erst nach der Entlassung aus der Haft durch das BFA am 02.09.2024 einvernommen. Während der Anhaltung des BF in Untersuchungshaft hat das BFA hingegen keinerlei Schritte betreffend die (Vorbereitung der) Abschiebung des BF, nicht einmal Erkundigungen, ob der BF über Reisedokumente verfügt oder ein Heimreisezertifikat einzuholen ist, gesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass es dem BFA während der Anhaltung des BF in Haft nicht möglich gewesen ist vorbereitende Handlungen für die Abschiebung des BF, insbesondere Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob der BF über Reisedokumente verfügt oder ein Heimreisezertifikat einzuholen ist, bzw. Gründe vorlagen, die es dem BFA ausnahmsweise gestattet hätten, damit bis zur Entlassung des BF aus der Haft zuzuwarten, sind dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Es sind keine Umstände erkennbar, dass es dem BFA nicht möglich gewesen wäre, bereits während der Anhaltung des BF in Untersuchungshaft Anfragen betreffend das Vorliegen eines Reisedokumentes zu stellen bzw. Anstrengungen betreffend die Einholung allfälliger (Kopien der) Reisedokumente zu treffen und/oder den BF diesbezüglich (schriftlich/mündlich) zu befragen und ihm die Vorlage entsprechender Dokumente aufzutragen.
2.11. Dass im gegenständlichen Schubhaftbescheid vom 03.09.2024 keine Feststellungen oder Auseinandersetzungen zur Realisierbarkeit der Abschiebung des BF getroffen wurden, ergibt sich aus eben jenem Bescheid, der im Verfahrensakt einliegt. Im Bescheid vom 03.09.2024 wird lediglich insofern auf eine Abschiebung des BF Bezug genommen, als das Protokoll der Einvernahme des BF vom 02.09.2024 in den Bescheid kopiert wurde und daraus die Mitteilung des BFA an den BF hervorgeht, wonach seine Abschiebung zum schnellstmöglichen Zeitpunkt stattfinden wird. Abgesehen davon findet jedoch keine Auseinandersetzung mit der Realisierbarkeit einer Abschiebung des BF in den Libanon im Bescheid statt. Das BFA stellte zwar fest, dass ihr kein personenbezogenes Dokument vorliege, wie eine Abschiebung des BF realisiert werden könne, insbesondere ob die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF und die Abschiebung des BF in den Libanon (binnen der Höchstschubhaftdauer) möglich ist, führte das BFA nicht aus. Das BFA hat sich daher im gegenständlichen Schubhaftbescheid nicht mit der Realisierbarkeit der Abschiebung des BF in den Libanon auseinandergesetzt.
2.12. Dass der BF seit 03.09.2024 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) und § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76,, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) und Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen M