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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Dezember 1994, Zl. 103.884/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 30. Dezember 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufG, BGBl. Nr. 466/1992, abgewiesen.
Die Erstbehörde habe den Antrag (vom 29. Dezember 1993) mit der Begründung abgewiesen, daß der (Erst-)Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen sei. Da sich der Beschwerdeführer bei der Antragstellung in Österreich aufgehalten habe, sei die Stellung eines Erstantrages nicht in Frage gekommen. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, daß sich der Fremde, da das Verfahren dem AVG unterliege, eines Vertreters bedienen könne und somit den entsprechenden Antrag nicht persönlich zu stellen habe, sei unzutreffend. Gemäß § 6 Abs. 2 AufG sei der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Dies sei den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge nicht geschehen. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei demnach im Hinblick auf die genannte Bestimmung ausgeschlossen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde vertritt die Ansicht, daß aufgrund der "Unmöglichkeit" der Beschaffung eines Reisepasses "selbstverständlich keine Antragstellung vom Ausland aus persönlich vorgenommen werden (konnte)". Da es sich um eine "offensichtliche Gesetzeslücke" handle, wäre in Analogie zu § 13 AufG vorzugehen gewesen.
1.2. Bei dem Hinweis, es sei dem Beschwerdeführer die Beschaffung eines (iranischen) Reisepasses unmöglich, handelt es sich um eine unsubstantiierte Behauptung; sie wird auch durch die an anderer Stelle der Beschwerde enthaltene Angabe, es sei dies dem Beschwerdeführer "aufgrund der politischen Situation bzw. meiner Situation nach dem Asylantrag" nicht möglich, im Hinblick auf die Allgemeinheit dieser Angabe nicht nachvollziehbar. Schon aus diesem Grund kommt ein weiteres Eingehen auf diesen Punkt des Beschwerdevorbringens nicht in Betracht.
Unter Bedachtnahme auf die unbestrittene, vom Gerichtshof seiner Entscheidung zugrunde zu legende maßgebliche Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom Ausland aus durch einen Vertreter habe stellen lassen, während er selbst sich zu dieser Zeit in Österreich aufgehalten habe, ist die Abweisung des Antrages, da vom Beschwerdeführer nicht "vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus" gestellt (§ 6 Abs. 2 erster Satz AufG), nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/1066).
2. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Beschwerdeeinwände nichts zu ändern:
Anders als der Beschwerdeführer meint, ist im Rahmen einer auf § 6 Abs. 2 AufG gestützten abweislichen Entscheidung für eine Bedachtnahme auf die persönlichen (privaten, familiären) Interessen des Fremden kein Raum (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. März 1995, Zl. 94/18/1062).
Die angebliche Verletzung des Parteiengehörs liegt nicht vor, da diesem ausschließlich der von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt, nicht aber (auch) dessen rechtliche Beurteilung bzw. die von der Behörde beabsichtigte weitere Vorgangsweise in rechtlicher Hinsicht zu unterziehen ist (§ 45 Abs. 3 AVG).
Eine behauptete "Verfolgung aus religiösen Gründen im Iran" spielt im gegebenen Zusammenhang keine rechtlich erhebliche Rolle. Was den Hinweis des Beschwerdeführers auf seinen "Status als Asylwerber" anlangt, so ist er zum einen auf die dazu im Widerspruch stehenden Angaben im "Sachverhalt" der Beschwerde zu verweisen, wonach sein Antrag auf Gewährung von Asyl abgelehnt worden sei, zum anderen festzuhalten, daß selbst bei Vorliegen einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 im Grunde des § 13 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG eine Antragstellung vom Inland aus nicht in Betracht käme (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1994, Zl. 94/18/0832).
Die Auffassung des Beschwerdeführers schließlich, daß die belangte Behörde auf die §§ 19 und 20 FrG Bedacht zu nehmen gehabt hätte, entbehrt jeglicher gesetzlicher Grundlage.
3. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180655.X00Im RIS seit
02.05.2001